W145 2002887-1•BVwG W145 2002887-1
W145 2002887-1Tribunal administratif fédéral23 avr. 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, Notstandshilfe
W145 2002887-1/2E
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, XXXX vom 22.01.2014 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Gänserndorf, vom 10.01.2014 wegen Verlust der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG idgF in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Gänserndorf zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.10.2013 beim Arbeitsmarktservice Gänserndorf (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe. In der Frage 10 dieses Antrages führte der Beschwerdeführer an, dass er sich in Ausbildung (handschriftlich: Abendschule) befinde.
2. In der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer am selben Tag verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Stelle als Logistiker bzw. kaufmännischer Sachbearbeiter im Voll- bzw. Teilzeitausmaß in den gewünschten Arbeitsorten Wien und im Bezirk Gänserndorf sei. Zur Erreichung des zukünftigen Arbeitsplatzes stehe dem Beschwerdeführer ein Pkw zur Verfügung. Weiters wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer für Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von 7 Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe.
3. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer bei seiner persönlichen Vorsprache beim AMS am 22.10.2013 ein Stellenangebot für eine Stelle als Büroangestellt(er)e bei der Firma "XXXX" in XXXX ausgefolgt. Neben dem Anforderungsprofil, der Tätigkeitsbeschreibung, der Entlohnung, den Kontaktdaten des Dienstgebers ist in der Überschrift "Arbeitszeit" wie folgt ausgeführt: "Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 25 Stunden pro Woche - Montag bis Freitag von 13.00-18.00 Uhr."
4. Bei der am 15.11.2013 vor dem AMS aufgenommen Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesen Beschäftigung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen begründend zu Protokoll, dass er diese Stelle aufgrund der vom zugewiesenen Unternehmen geforderten Arbeitszeit nicht annehmen habe können. Der Beschwerdeführer besuche Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag jeweils von 17:00 Uhr bis 20:30 Uhr (freitags ab 16:00 Uhr) eine Abendschule (Berufsreifeprüfung) bei der Volkshochschule XXXX. Es sei richtig, dass sich der Beschwerdeführer nicht beworben habe. Als berücksichtigungswürdige Gründe habe der Beschwerdeführer auf das Protokoll handschriftlich das Wort "Abendschule" hinzugeschrieben. Weiters wird in der Niederschrift angeführt, dass eine Stellungnahme des Dienstgebers vom 12.11.2013 ergeben habe, dass keine Bewerbung bis 12.11.2013 erfolgt sei.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.01.2014, XXXX, des AMS Gänserndorf wurde dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Notstandhilfe für den Zeitraum 01.11.2013 bis 12.12.2013 gesperrt. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte das AMS lediglich aus, der Beschwerdeführer habe die ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung zur Firma XXXX vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. haben nicht berücksichtigt werden können. In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS auf § 38 AlVG, wonach auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld soweit nichts anderes bestimmt sei, anzuwenden seien und auf den Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 AlVG.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.01.2014 fristgerecht das Rechtmittel der Berufung. Als Beschwerdegrund habe der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht und führte aus, dass er die Aufnahme einer Beschäftigung nicht vereitelt habe. Er besuche derzeit eine Ausbildung in Abendkursen, welche er sich selbst finanziere. Beim Vermittlungsauftrag des AMS sei klar ersichtlich gewesen, dass sich die Dienstzeiten mit den Kurszeiten überschneiden würden. Da die Fortbildung des Beschwerdeführers seine Vermittelbarkeit verbessere und seine Jobchancen steigere, sei der Beschwerdeführer nicht zu einem Vorstellungsgespräch gegangen, weil dem Beschwerdeführer klar gewesen sei, dass dieser Dienstgeber ihn nicht aufnehmen würde. Weiters verstehe der Beschwerdeführer nicht, weshalb ihm gerade dieses Jobangebot zugewiesen worden sei. Sein AMS-Betreuer sei über die Ausbildung und deren Kurszeiten informiert gewesen.
Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde eine Kursbesuchs- und Unterrichtszeiten-Bestätigung vom 21.01.2014 der VHS XXXX bei.
7. Laut Versicherungszeitenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 19.02.2014 steht der Beschwerdeführer seit 27.01.2014 in einem vollversicherten Angestellten-Dienstverhältnis.
8. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.03.2014 vom AMS vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.
2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Der vorliegend relevante Abs. 3 dieser Bestimmung lautet wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Aus dem angefochtenen Bescheid des AMS vom 10.01.2014 ist nicht ersichtlich und nicht nachvollziehbar, dass sich das AMS im vorliegenden Fall individuell aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles mit der Frage der Nachsicht iSd § 10 Abs. 3 AlVG auseinandergesetzt hat. Diesbezügliche Feststellungen und (beweiswürdigende sowie rechtliche) Begründungen hat das AMS zur Gänze unterlassen. Im oben angeführten Bescheid wird lediglich kurz und pauschaliert ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass "der Beschwerdeführer die zugewiesene zumutbare Beschäftigung zur Fa. XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. haben nicht berücksichtigt werden können".
Wenn eine Beschäftigung wegen Überschneidung der Arbeitszeiten mit Kurszeiten nicht angetreten wird, liegt dennoch eine Vereitelung vor, da der Arbeitslose die Verpflichtung hat, jede Möglichkeit einer Beendigung der Arbeitslosigkeit ohne Vorbehalte aktiv anzustreben. Der Kursbesuch kann aber Nachsicht rechtfertigen. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 9, Rz. 269; VwGH 20.04.2005, 2004/08/0252) Vorliegend ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts das AMS zu Recht von der Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs 1 AlVG ausgegangen.
Jedoch ist es im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahren Aufgabe des AMS - heruntergebrochen auf den Einzelfall - zu klären und zu begründen, ob im gegenständlichen Verfahren ein berücksichtigungswürdiger Fall iSd § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt. Der Beschwerdeführer hat wiederholt in seinem Antrag auf Notstandhilfe am 22.10.2013 und in seiner Niederschrift am 15.11.2013 unter der Rubrik "berücksichtigungswürdige Gründe" auf den Umstand hinwies, dass er tagsüber dem Arbeitsmarkt iS einer Voll-/Teilzeit-Beschäftigung zur Verfügung stehe, allerdings am Abend eine Abendschule besuche. Wie sich auch aus der an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerdevorlage des AMS vom 19.02.2014 ergibt, war dieser Abendschulbesuch des Beschwerdeführers dem AMS bekannt (... "Der Beschwerdeführer hat dem AMS bekanntgegeben, seit Februar 2013 Lehrgänge zur Absolvierung der Berufsreifeprüfung bei der Volkshochschule XXXX in Form einer Abendschule zu absolvieren. Voraussichtlicher Abschluss dieser Ausbildung ist für Februar 2014 geplant."...). Eine AMS-seitige dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Beschwerdevorlage ersetzt jedoch nicht die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Bescheid.
Auch, wenn eine arbeitslose Person in rechtlicher Hinsicht den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt, kann - aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles - die Verhängung der dafür vorgesehenen Sanktion eine unbillige Härte darstellen. Während in § 9 AlVG die generellen Kriterien für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung festlegt werden, hat der Gesetzgeber durch Nominierung der zwingend vorgesehenen Nachsichtsgewährung in § 10 Abs. 3 AlVG die Grundlage geschaffen, damit im Einzelfall subjektive Faktoren im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung und auch das individuelle Ausmaß des Verschuldens der arbeitslosen Person berücksichtigen werden können. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 10, Rz. 288)
Gegenständlich ist nicht nachvollziehbar, ob das AMS im Ermittlungsverfahren erstens von Amt wegen geprüft hat, ob allfällige Nachsichtsgründe vorliegen und zweitens inwieweit das AMS den vom Beschwerdeführer als berücksichtigungswürdigen Grund eingebrachten subjektiven Faktor - nämlich den "Abendschulbesuch" des Beschwerdeführers - in die Entscheidungsfindung einbezogen hat. Diesbezügliche Feststellungen sowie eine Entscheidungsbegründung fehlen zur Gänze. Zudem ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich, ob vor Verfügung der Sperrfrist eine adäquate Anhörung des Regionalbeirates nach § 10 Abs. 3 AlVG stattgefunden hat. Da nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Prüfung von Nachsichtsgründen seitens des AMS gänzlich unterlassen wurde, wurde in der Folge vermutlich auch der Regionalbeirat nicht gehört.
Eine Vorlage an den Regionalbeirat hat zu erfolgen, wenn der Arbeitslose selbst - wie im vorliegenden Fall - Nachsichtgründe geltend gemacht hat oder das Ermittlungsverfahren allfällige Nachsichtgründe ergeben hat (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 10, Rz. 288). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20.04.2005, Zl. 2004/08/0252 ausgeführt, wenn es sich beim Besuch eines Kurses um einen tauglichen Versuch handelt, aus Eigenem und unter erheblichem finanziellen Aufwand durch eine berufliche Umorientierung die Arbeitslosigkeit zu beenden, so kann den Arbeitslosen im Hinblick auf seine Familien- und Lebenssituation der Verlust des Leistungsanspruches besonders hart treffen, so dass konkrete Überlegungen des Regionalbeirates angezeigt sind.
Zusammengefasst hat die belangte Behörde gegenständlich die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts im Sinne von § 28 Abs. 3
2. Satz VwGVG unterlassen. Das AMS ist in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen, hat die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat das AMS eine ganzheitliche Würdigung des Einzelfalles nicht vorgenommen. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom AMS durchzuführen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde (AMS) zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird das AMS die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Rechtlich stützt sich das Bundesverwaltungsgericht vor allem auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.04.2005, 2004/08/0252) zum Arbeitslosenversicherungsgesetz.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung W145, am 23.04.2014
Mag. Daniela HUBER
(Richterin)
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