L507 1413817-1•BVwG L507 1413817-1
L507 1413817-1Tribunal administratif fédéral23 avr. 2014
Beweise, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
L507 1413817-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch
RA Mag. Muna Duzdar, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2010,
Zl. 08 11.412-BAS, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er reiste am 15.11.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 19.11.2008 und am 10.09.2009 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er ein Scheich der sunnitischen Sippe der XXXX sei. In dieser Funktion habe sich der Beschwerdeführer im XXXX 2007 in der Stadt XXXX mit zwei namentlich genannten Führern der schiitischen Filakh Al-Quds getroffen. Bei diesem Treffen sei vom Beschwerdeführer verlangt worden, dass er mit diesen Leuten politisch zusammenarbeiten solle. Im XXXX 2007 war der Beschwerdeführer bei einem Treffen mit einem namentlich genannten schiitischen Führer in XXXX anwesend, wobei neuerlich die Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit den Schiiten zwecks Errichtung eines islamischen Landes im Irak verlangt wurde. Da der Beschwerdeführer eine Zusammenarbeit abgelehnt habe, sei er am XXXX2008 entführt und für siebzehn Tage angehalten worden, wobei er massiven Folterungen ausgesetzt gewesen sei. Mit Hilfe eines befreundeten schiitischen Scheichs sei die Freilassung des Beschwerdeführers gegen Bezahlung von Lösegeld erreicht worden. Der Beschwerdeführer sei sodann von diesem befreundeten Scheich nach XXXX begleitet und einem Schlepper übergeben worden.
Aus einer im Akt des Bundesasylamtes einliegenden Bestätigung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. XXXX vom XXXX2009 (AS 171) geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 18.12.2008 wegen Gelenks- und Gliederschmerzen der unteren Extremitäten in ärztlicher Behandlung stehe. Anamnetisch würden sich Misshandlungen durch die irakische Polizei erheben lassen.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2010, Zl. 08 11.412-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.05.2011 erteilt.
Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt unter anderem ausgeführt, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers in Folge von Widersprüchlichkeiten nicht glaubwürdig sei. Zu den behaupteten Misshandlungen und den Verletzungen wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es auch für einen medizinischen Laien nicht glaubhaft nachvollziehbar sei, dass es bei einer wie vom Beschwerdeführer geschilderten massiven Gewalteinwirkung mit Holz- oder Eisenstangen auf die unteren Extremitäten lediglich nur zu solchen [wie vom Beschwerdeführer behaupteten und dokumentierten] kleinen oberflächlichen Hautabschürfungen gekommen sei.
3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.05.2010 persönlich zugestellt, wogegen am 09.06.2010 fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I erhoben wurde.
Am 18.01.2013 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung ein, in der unter anderem ausgeführt wurde, dass es das Bundesasylamt unterlassen habe, sich mit den Ausführungen in der ärztlichen Bestätigung des Dr. XXXX vom XXXX2009 zur anamnestischen Erhebung von Misshandlungen auseinander zu setzen. Zudem habe es das Bundesasylamt unterlassen, sich mit der Rolle des Beschwerdeführers als Scheich des Stammes der XXXX sowie der Rolle dieses Stammes unter Saddam Hussein und insbesondere mit der Stellung des Beschwerdeführers innerhalb dieses Stammes auseinander zu setzen und entsprechende Feststellungen darüber zu treffen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig war.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.
3. Der Beschwerdeführer brachte in den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt unter anderem vor, dass er unmittelbar vor seiner Ausreise aus dem Irak von schiitischen Milizen entführt, siebzehn Tage festgehalten und gefoltert worden sei.
Dies wurde vom Beschwerdeführer durch die Vorlage von Fotos, die seine durch Misshandlungen verursachten Verletzungen kurz nach seiner Freilassung dokumentieren sollten, und einer ärztlichen Bestätigung des Dr. XXXX vom XXXX2009, woraus sich ergibt, dass anamnestisch Misshandlungen zu erheben seien, zu beweisen versucht.
Obwohl diese Fotos als auch die ärztliche Bestätigung in Vorlage gebracht wurden, wurde es vom Bundesasylamt als nicht erforderlich erachtet, entsprechende Ermittlungen über die Ursache der vom Beschwerdeführer dokumentierten Verletzungen zu tätigen. Diesbezüglich wäre nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Einholung eines entsprechenden medizinischen Gutachtens zur Klärung der möglichen Ursachen der Verletzungen des Beschwerdeführers unumgänglich gewesen, um die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die behaupteten Misshandlungen beurteilen zu können.
Zudem ist auszuführen, dass sich im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes eine umfangreiche Beweiswürdigung findet, wobei sich das Bundesasylamt aber nur mit Randthemen ausführlich auseinandergesetzt hat. Eine schlüssige Ausweinendersetzung mit den Kernpunkten des Vorbringens und eine nachvollziehbare Würdigung dieses Sachverhaltes lässt die angefochtene Entscheidung vermissen. Diesbezüglich hätte das Bundesasylamt Ermittlungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei ein Scheich der Sippe oder des sunnitischen Stammes der XXXX gewesen und habe in dieser Funktion an (politischen) Besprechungen mit schiitischen Führern oder iranischen Militärangehörigen teilgenommen, weshalb es in weiterer Folge auch zu der behaupteten Entführung und den Misshandlungen gekommen sei, zu veranlassen gehabt.
Da das Bundesasylamt keinerlei Ermittlungen zu den Kernpunkten des Vorbringens des Beschwerdeführers durchgeführt und keine Feststellungen darüber getroffen hat, kann im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig nachvollzogen werden, worauf die Würdigung der Asylrelevanz im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt gestützt wurde.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, was im gegebenen Fall insbesondere auch auf Grund der notwendigen Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtes und länderkundiger Ermittlungen zum Stamm des Beschwerdeführers und dessen Rolle innerhalb dieses Stammes jedenfalls mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, war gemäß
§ 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen - insbesondere die Ausführungen in der Beschwerde und in der Beschwerdeergänzung vom 15.01.2013 samt Beilagen - zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt, sowie auch der - im Teilbereich übertragbaren - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.