BVwG W214 1428710-1

W214 1428710-1Tribunal administratif fédéral22 avr. 2014

Regest

Befragung, Ermittlungspflicht, Familienverband, Kassation,<br/>politische Aktivität, politische Gesinnung, Sippenhaftung, soziale<br/>Gruppe, Verfolgungsgefahr

Texte intégral

BVwG W214 1428710-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W214.1428710.1.00

Spruch

W214 1428710-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 3.8.2012, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger, der arabischen Volksgruppe zugehörig und sunnitischen Glaubens - gelangte mit seiner Ehefrau und ihrem gemeinsamen minderjährigen Sohn illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 15.6.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag). Im Zuge einer von einem Organ der Polizeiinspektion

XXXX durchgeführten Erstbefragung, die am selben Tag stattfand, gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen Folgendes an:

"Verwandte von uns sind schon verhaftet worden. Wir sind gegen das Regime und jeder, der gegen das Regime ist, wird verfolgt bzw. verhaftet. Aus diesem Grund haben wir unser Land verlassen."

2. Am 13.7.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: "belangte Behörde") in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zu seinem Asylantrag niederschriftlich einvernommen.

Zu Dokumenten befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Identitätskarte bereits abgegeben habe. In seinem Heimatland habe er noch sein Militärbuch, seinen Führerschein, Schulzeugnisse und einen bereits abgelaufenen Seemannsreisepass. Er habe den Seemannspass nach seinem Militärdienst ausstellen lassen, damit er als Seemann arbeiten könne.

Auf die Frage, ob er in seinem Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass nach dem Beginn der Ereignisse in Syrien jeder gezwungen gewesen sei, sich einer Gruppe anzuschließen. Diese Gruppen hätten Demonstrationen organisiert. Die Mitgliedschaft bei einer politischen Organisation sei verpflichtend und er sei auch Mitglied eines solchen Verbandes gewesen. Die Hauptaufgabe des Verbandes sei gewesen, sich zu mobilisieren um eine Demonstration abzuhalten. Im Gebiet des Beschwerdeführers habe es viele Probleme gegeben, da das Gebiet umstellt gewesen sei. Wer sich nicht an Demonstrationen beteilige, müsse mit Schande leben und werde von der Gesellschaft als Verräter angesehen. Der Name seines Verbandes sei "XXXX" gewesen. Er habe auch einen zweiten Namen: "XXXX".

Auf die Frage nach der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gab der Beschwerdeführer an, Araber und Sunnit zu sein. Er habe seinen offiziellen Militärdienst zweieinhalb Jahre lang geleistet. Seine Aufgabe sei es gewesen, Panzer zu reparieren.

Er habe zuletzt in seinem Heimatland in XXXX, Dorf XXXX, Viertel XXXX, gelebt. Nach Auslandsaufenthalten gefragt, gab er an, dass er vor langer Zeit im Libanon gewesen sei, um dort zu arbeiten. Im Heimatort habe er mit seinem - inzwischen verstorbenen - Vater gewohnt. Daneben hätten auch seine Mutter, seine Frau sowie ein namentlich genannter Bruder und dessen Frau dort gelebt. Dieser Bruder sei momentan aber auch außerhalb von Syrien. Es habe sich um ein zweistöckiges Eigentumshaus gehandelt. Gegenwärtig wohne niemand aus seiner Familie dort. Seine Mutter sei mit ihnen nach XXXX und danach Richtung Türkei geflüchtet, sei aber schließlich in XXXX geblieben. Der Beschwerdeführer vermute, dass der Bruder mit seiner Familie im Libanon sei. Er habe noch zwei Brüder, drei Schwestern, einen Halbbruder und eine Halbschwester (alle namentlich genannt), seine Großmutter sowie Onkeln und Tanten in Syrien. Er habe in der Stadt XXXX zwei Häuser und Land. Man könne dieses Land bewirtschaften oder als Bauland verwenden. Er habe eigentlich Häuser darauf errichten wollen. Er sei Automechaniker und habe im Industriegebiet von XXXX mit einem Teilhaber eine Werkstatt gehabt. Seine wirtschaftliche/finanzielle Situation sei in Ordnung gewesen.

Zur seiner Ausbildung gab er an, er sei ca. 13 Jahre zur Schule gegangen und habe 6 Jahre die Grund-, 3 Jahre die Mittelschule und 2 Jahre eine Fachhochschule zum Automechaniker besucht. Seit seiner Ankunft in Österreich habe er zweimal mit der Familie seiner Frau telefoniert, dies sei sein einziger Kontakt zum Heimatland gewesen.

Nach dem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Gründe dafür zahlreich seien. Die Ortschaft seiner Familie sei täglich bombardiert worden. Eigentlich hätten sie Hole aber verlassen, weil es am XXXX zu einem Massaker gekommen sei und ca. XXXX Personen geköpft worden seien; darunter auch Kinder. Aus diesem Grund habe er mit seiner Familie am selben Tag die Ortschaft verlassen. Wenn eine Ortschaft massiv bombardiert und der Strom abgeschaltet werde, sei dies immer ein Vorzeichen dafür, dass die behördlichen Streitkräfte diese erstürmen wollen und willkürlich Leute abschlachten. Auf die Frage, was er befürchte, antwortete der Beschwerdeführer, dass die Leute vor ihren Augen umgebracht worden seien. Es gebe fürchterliche Verhaftungen und Bombardierungen. Er befürchte, ums Leben zu kommen.

Befragt nach seiner Aussage bei der Erstbefragung, dass Verwandte von ihm schon verhaftet worden seien, führte er aus, dass zum Beispiel einer seiner Cousins verhaftet worden sei. Seine Cousins seien Offiziere der Armee gewesen und hätten "sich abgespaltet". Ein Cousin sei dann verhaftet worden, damit sich dessen flüchtiger Bruder bei den Behörden stellt.

Auf die Frage, wie er dem Massaker entkommen konnte, antwortete der Beschwerdeführer, dass das Massaker an einem Freitag stattgefunden habe. Diese Ortschaft sei nicht klein. Dort hätten ca. XXXX Menschen gelebt. Der Beschwerdeführer erklärte anhand einer Skizze auf einen Blatt Papier, wie er und seine Familie flüchten konnten. Sie hätten einen Pick-Up genommen und seien aus der Ortschaft hinaus gekommen. Die Leute würden sich dort gegenseitig helfen. Jeder, der ein Auto gehabt habe, habe es zur Verfügung gestellt. Die Shabiha, die die Massaker mit den Sicherheitsbehörden veranstalten würden, hätten zunächst zu bombardieren begonnen. In dieser Zeit seien die Leute geflüchtet. Alle hätten es nicht geschafft und XXXX Menschen seien getötet worden.

Auf die Frage nach weiteren Fluchtgründen erklärte der Beschwerdeführer, dass er den Hauptgrund genannt habe. Es würden aber gewöhnlich Sicherheitskräfte in ein Haus eindringen, um jemanden zu verhaften, und da seien junge Männer besonders gefährdet. Wenn sie in ein Haus eindringen würden und denjenigen nicht verhaften könnten, würden sie das Haus samt Einrichtung zerstören. Eine Woche nach seiner Flucht habe er erfahren, dass irgendwelche Leute in das Haus seiner Familie eingedrungen seien und es zerstört hätten. Er habe das aber nicht mit eigenen Augen gesehen und wisse nicht, wer dahinter stecke.

Auf die Frage, ob es nicht möglich sei, dass in viele Häuser eingedrungen worden sei, meinte der Beschwerdeführer, dass das möglich sei, da viele gesucht würden. Wenn ein Offizier "sich abspalte", werde die ganze Familie aufgrund einer Sippenhaftung zur Rechenschaft gezogen. Die Fahnenflucht seines Cousins habe vor ca. sechs bis sieben Monaten stattgefunden. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe vor der Revolution keine Probleme mit den Behörden gehabt, nachher schon. Wenn sie einen irgendwo erwischen, würde derjenige sofort verhaftet. Alleine aufgrund der Herkunft aus XXXX.

Das System im Syrien bestehe aus dem Mukhabarat. Wenn der Beschwerdeführer sich an einer Demonstration beteiligen würde, würden die Behörden das unweigerlich erfahren. Bei einer Festnahme würde er bestimmt gefoltert und womöglich hingerichtet werden. Es sei zwar noch nicht dazu gekommen, er habe aber dennoch Angst, verhaftet zu werden. Eine Verhaftung sei immer mit Folter verbunden. Die Leiche des Onkels seiner Frau sei mit Messerstichen am Kopf, beinahe zerstückelt zurückgebracht worden. Weiters hätten sie mit eigenen Augen gesehen, wie das Haus ihrer Eltern mit Granaten angegriffen worden sei.

Auf Frage, ob er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion/Religionsausübung Probleme im Heimatland gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer. Er habe in kein anderes Gebiet flüchten können, da die Gefahr bestanden habe, dass er verhaftet werde. Eine solche Gefahr bestehe für seine Mutter weniger, sie habe ihr Zuhause aber verlassen, um nicht unter den Trümmern ihres Hauses zu sterben. Seine Gattin habe noch viele Familienangehörige in Syrien. Diese würden nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, um aus Syrien zu flüchten.

Der Beschwerdeführer gab an, nicht in Strafhaft gewesen zu sein. Er wisse nicht, ob es einen offiziellen Haftbefehl im Heimatland gegen ihn gebe. Auch wenn es einen solchen geben sollte, erfahre man es nicht, damit man nicht flüchten könne.

Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen von Syrien zur Kenntnis gebracht, woraufhin er erklärte, er stimme den Feststellungen im Grunde zu, jedoch sei die gegenwärtige Lage viel schlechter als sie beschrieben werde.

3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 3.8.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt (Spruchpunkt III.).

Dem angefochtenen Bescheid wurden neben dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Identitätsnachweis die angeführten niederschriftlichen Einvernahmen, die Zusammenstellung der Staatendokumentation der belangten Behörde betreffend Syrien, der Akteninhalt des Asylaktes des Beschwerdeführers, und die Protokolle der niederschriftlichen Einvernahmen seiner Gattin, XXXX, zugrunde gelegt.

Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer aus seiner Heimat aufgrund der in seiner Heimatprovinz XXXX stattgefundenen Ereignisse, bekannt als das "Massaker von XXXX", geflohen sei. Nachvollziehbare Gründe, wonach er persönlich in Syrien Verfolgung zu befürchten hätte, habe er aber nicht ins Treffen geführt. Den bei der Erstbefragung angegebenen Fluchtgrund habe er bei der Einvernahme durch die belangte Behörde erst auf Nachfrage erklärt. Als ausschlaggebenden Grund für seine Flucht habe der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde angegeben, dass seine Ortschaft täglich bombardiert worden sei und letztlich am XXXX ein Massaker dort stattgefunden habe. An diesem Tag habe er seine Ortschaft verlassen. Es sei aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht anzunehmen, dass er persönlich in Syrien Verfolgung zu befürchten hätte. Auch sei die Tatsache, dass nach dem Verlassen des Hauses durch den Beschwerdeführer in dieses eingedrungen worden sei, kein Indiz dafür, dass ihn die Behörden konkret verfolgen würden. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Behörden, nach den erfolgten Bombardierungen und dem angerichteten Massaker in XXXX, dort in eine Vielzahl von Häusern eingedrungen seien.

Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 8.8.2012 zugestellt.

4. Mit Schreiben vom 20.8.2012 (eingelangt bei der belangten Behörde am 21.8.2012) brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist gegen den Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides (und der Bescheide seiner Frau und seines Kindes) eine Beschwerde ein. Darin wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er gesagt habe, dass die Gründe für die Flucht zahlreich gewesen seien. Es sei menschlich nachvollziehbar, dass er das Massaker von XXXX und die Bombardierung seines Hauses als erstes genannt habe. Dies hieße aber nicht, dass es keine asylrelevanten Fluchtgründe gebe. Nach der Systematik des Asylgesetzes sei zunächst zu prüfen, ob ein Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht werden konnte. Falls nicht, sei erst zu prüfen, ob die Gewährung von subsidiärem Schutz in Frage komme. Einer seiner Cousins sei Offizier der Armee gewesen und zur freien Armee Syriens übergelaufen. Dessen Bruder sei daraufhin verhaftet und als Geisel genommen worden, um seinen Cousin, den Offizier, dazu zu bewegen, sich zu stellen. Ein weiterer Cousin (der Sohn eines Bruders seines Vaters, der denselben Familiennamen trage wie der Beschwerdeführer) sei ebenfalls Offizier gewesen und der freien Armee Syriens beigetreten. Der Beschwerdeführer selbst habe im Rahmen der "XXXX" an Demonstrationen teilgenommen. Er habe viele Fotos und Videos von Toten und Verwundeten, sowie von zerstörten Gebäuden gemacht und diese via Facebook veröffentlicht. Nach der Flucht seiner Familie und nach Bombardierung ihres Viertels hätten ihm Nachbarn erzählt, wie Leute in ihr Haus eingedrungen seien und es schließlich zerstört hätten. Er habe einen USB-Stick angeboten, auf dem Videos seines Cousins, ein Foto des Beschwerdeführers bei einer Demonstration, von ihm gemachte Fotos und Videos über die Opfer des Massakers, unter anderem auch den zu Tode gefolterten Onkel seiner Frau und weitere Fotos von Familienangehörigen zu sehen seien. Dieses Beweismittel sei von der Erstbehörde aber offenbar als irrelevant angesehen worden, da es nicht als Beweisstück zum Akt genommen und scheinbar auch nicht im Protokoll vermerkt worden sei. Sein Cousin, der denselben Familiennamen wie der Beschwerdeführer trage, habe bei der Erklärung, dass er aus der syrischen Armee austrete, zur Bestätigung seiner Identität einen Ausweis in die Kamera gehalten.

Zusätzlich zu seinen Fluchtgründen habe auch seine Frau eigene Fluchtgründe angegeben, die ähnlich gelagert seien wie seine. Auch viele Mitglieder ihrer Familie hätten sich von der Regierung abgekehrt. Ihr ältester und ihr jüngster Bruder hätten sich der freien syrischen Armee angeschlossen. Ihr Onkel sei von syrischen Sicherheitskräften mitgenommen worden. Vier Tage später habe man seinen schrecklich entstellten Leichnam mitten in der Stadt gefunden. Sein Körper habe unzählige Spuren von Folter und Stichverletzungen sogar am Kopf und in den Augen aufgewiesen. Auch davon gebe es ein Foto auf dem USB-Stick. Sie hätten selbst gesehen, wie das Elternhaus seiner Frau mit Granaten angegriffen worden sei. Er habe zwar wahrheitsgemäß gesagt, dass es zwischen ihm persönlich und den Sicherheitskräften zu keinen konkreten Zwischenfällen gekommen sei, es sei ihm und seiner Familie aber angesichts der Fülle an Bedrohungsszenarien nicht länger zumutbar gewesen, weiter im Land zu bleiben, bis eine erste konkrete Verfolgungshandlung durch die syrischen Behörden gesetzt worden wäre. Sie hätten selbst erlebt, wie Familienangehörige für die Taten anderer zur Rechenschaft gezogen worden seien. Inzwischen gebe es aber auch eine konkrete Verfolgungshandlung gegen ihn und seine Familie, und zwar das Eindringen in ihr Haus und die Zerstörung des Hauses nach der Bombardierung des Viertels. Auch wenn es sein möge, dass die syrischen Behörden nach der Bombardierung in viele Häuser eingedrungen seien, so bedeute das nicht, dass deshalb keine persönliche Verfolgung vorliegen würde. Sie hätten in der eigenen Familie Fälle von Sippenhaftung erlebt. Er habe an Demonstrationen teilgenommen und Fotos und Videos auf Facebook gestellt. Man könne auch gerne in seine persönlichen Internetkontakte Einsicht nehmen. Allein das würde schon einen Grund darstellen, um als Regimekritiker festgenommen zu werden. Was mit Leuten in der Gewalt der syrischen Sicherheitskräfte passiere, sei ebenfalls amtsbekannt.

Des Weiteren verweist der Beschwerdeführer auf Berichte von Amnesty International über die Inhaftierung von völlig unschuldigen Angehörigen eines von den syrischen Behörden verfolgten Mannes aus politischen Gründen - unter ihnen seine schwangere Ehefrau samt ihren zwei minderjährigen Kindern. So wolle man den Ehemann zum Auftauchen zwingen. Weiters wird ein Bericht von Human Rights Watch zur Behandlung von Menschen in Haft in Syrien, insbesondere mit Hinweisen auf die dort angewandten Foltermethoden, zitiert.

Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, die Rechtsmittelbehörde möge

"1. Spruchpunkt I der hier angefochtenen Bescheide der Erstbehörde (genannt sind in diesem Zusammenhang sowohl der ihn betreffende, als auch die seine Frau und seinen Sohn betreffenden Bescheide, Anm.) dahingehend abändern, dass unserem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und uns der Status von Asylberechtigten zuerkannt wird;

2. in eventu Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide beheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an die erste Instanz zurückzuverweisen.

3. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, um mir die Möglichkeit zu geben, persönlich zu meinen Beweismitteln Stellung zu nehmen."

5. Mit Schreiben vom 23.8.2012, eingelangt am 27.8.2012, wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.

6. Mit Schreiben vom 21.8.2012 (eingelangt beim Asylgerichtshof am 29.8.2012) reichte der Beschwerdeführer den in der Beschwerde erwähnten USB-Stick nach.

7. Mit Schreiben vom 2.10.2012 wurde die belangte Behörde vom Asylgerichthof um Stellungnahme zu der Behauptung des Beschwerdeführers gebeten, dass er einen USB-Stick zum Beweis angeboten hätte und dieser von der belangten Behörde als irrelevant angesehen und nicht zum Akt genommen worden sei.

8. Mit Schreiben vom 22.10.2012 bestritt die bei der belangten Behörde zuständige Referentin, dass der Beschwerdeführer oder seine Gattin einen USB-Stick vorgelegt oder dessen Existenz erwähnt hätten. Die Vorlage eines USB-Sticks hätte aufgrund der mangelnden technischen Möglichkeiten, sich den Stick ad hoc anzusehen, unweigerlich zu einer Unterbrechung der Einvernahme geführt und eine solche wäre im Protokoll festgehalten worden. Auch hätten der Beschwerdeführer und seine Frau die Frage, ob sie irgendwelche Papiere/Dokumente/Befunde etc. vorlegen möchten (eine Frage, die eindeutig auf Beweismittel abziele), mit "nein" beantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger.

1.2. Im Verfahren vor der belangten Behörde wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. Die belangte Behörde hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Furcht vor einer Verhaftung oder schlimmeren Konsequenzen aufgrund seiner politischen Aktivitäten, insbesondere auch seiner allfälligen Organisation und Teilnahme an Demonstrationen, nicht hinreichend auseinandergesetzt. Weiters hat die belangte Behörde es unterlassen, hinreichende Ermittlungen und Feststellungen zu seiner allfälligen Gefährdung aufgrund seiner Familienzugehörigkeit zu Personen, die als Regimegegner im Blickpunkt des syrischen Regimes stehen, zu treffen. Sie hat es auch unterlassen, hinreichende Feststellungen zur behaupteten Durchsuchung und Zerstörung des Hauses des Beschwerdeführers zu treffen. Auch hinsichtlich der konkreten Rückkehrsituation des Beschwerdeführers als abgeschobenen Asylwerber - allenfalls in Verbindung mit den vorgebrachten Fluchtgründen - wurden Feststellungen unterlassen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus der von ihm im Verfahren vorgelegten Identitätskarte.

2.2. Zur Unterlassung notwendiger Sachverhaltsermittlungen durch die Behörde:

2.2.1. Bereits bei der Erstbefragung durch Organe der öffentlichen Sicherheit wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass Verwandte seiner Familie verhaftet worden seien. Weiters seien er und seine Familie gegen das Regime und werde jeder, der gegen das Regime sei, verfolgt und verhaftet. Wenngleich der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen Fluchtgründen vor der belangten Behörde primär das Massaker von XXXX erwähnte, hat er doch in der gegenständlichen Befragung ausgeführt, dass nach dem Beginn der Ereignisse in Syrien jeder gezwungen gewesen sei, sich einer politischen Gruppe anzuschließen, die in der Folge Demonstrationen organisiert hätten. Auch er sei Mitglied eines solchen Verbands gewesen (den er auch namentlich nannte). Die Hauptaufgabe eines solchen Verbandes sei es gewesen, Leute für Demonstrationen zu mobilisieren. Wer sich nicht an den Demonstrationen beteilige, müsse mit Schande leben und werde von der Gesellschaft als Verräter angesehen.

Aufgrund der politischen Situation in Syrien ist es nicht ausgeschlossen, dass schon allein die Zugehörigkeit einer Person zu einem derartigen Verband dazu führen kann, dass diese aufgrund ihrer regimekritischen Einstellung in das Visier der Sicherheitskräfte gerät. Die belangte Behörde verwendet selbst Länderberichte, in denen auf die exzessive Anwendung von Gewalt und den Einsatz scharfer Munition durch Sicherheitskräfte gegenüber regierungskritischen Protestierenden (S. 20 ff. des o. a. Bescheides) Bezug genommen wird. Vor diesem Hintergrund hat es die belangte Behörde unterlassen, weitere Ermittlungen zu der Organisationstätigkeit bzw. einer Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen, über seine konkrete Rolle in dem politischen Verband und die Konsequenzen seiner diesbezüglichen Tätigkeit durchzuführen.

2.2.2. Bei der Befragung durch die belangte Behörde führte der Beschwerdeführer aus, dass einer seiner Cousins verhaftet worden sei. Seine Cousins seien Offiziere der Armee gewesen und übergelaufen. Ein Cousin sei verhaftet worden, weil man gewollt hatte, dass sich dessen flüchtiger Bruder, den Behörden stelle. Wenn ein Offizier überlaufe, werde die ganze Familie aufgrund einer Sippenhaftung zur Rechenschaft gezogen. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführte, habe auch seine Frau eigene Fluchtgründe vorgebracht. Die Leiche des Onkels seiner Frau sei mit Messerstichen am Kopf und beinahe zerstückelt zurückgebracht worden. Der Beschwerdeführer verweist auf einen Bericht, der ein Beispiel von Sippenhaftung schildert. Weiters verweist er auf Berichte über Folterungen von inhaftierten Personen. Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen, sich - auch vor dem Hintergrund der entsprechenden Länderberichte - hinreichend mit der Furcht des Beschwerdeführers bzw. seiner Familie vor Verfolgung und Inhaftierung, die bereits aufgrund der Verfolgung und Verhaftung regimekritischer Familienangehöriger durchaus gegeben sein kann, auseinanderzusetzen.

2.2.3. Im Zusammenhang mit der Frage nach weiteren Fluchtgründen erklärte der Beschwerdeführer, dass er eine Woche nach seiner Flucht erfahren habe, dass Leute in das Haus seiner Familie eingedrungen seien und es zerstört hätten. Er habe das aber nicht mit eigenen Augen gesehen und wisse nicht, wer dahinter stecke. Dazu ist zu bemerken, dass die belangte Behörde die Durchsuchung und Zerstörung des Hauses des Beschwerdeführers nicht in Zweifel zog, aber die Meinung vertrat, dass die Tatsache, dass nach dem Verlassen des Hauses durch den Beschwerdeführer, in dieses eingedrungen wurde, kein Indiz dafür sei, dass die Behörden "konkret hinter ihm her" seien. Die Begründung der belangten Behörde, es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Behörden, nach den erfolgten Bombardierungen und dem angerichteten Massaker in XXXX, dort in eine Vielzahl von Häusern eingedrungen seien, kann kein Argument dafür sein, dass der Beschwerdeführer und seine Familie nicht verfolgt wurden bzw. würden. Hier hätten - gerade im Zusammenhang auf die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle und seine Herkunft aus einer "Hochburg des Widerstands gegen das Regime" - noch weitere Ermittlungen stattfinden müssen, um festzustellen, ob eine derartige Durchsuchung im Zusammenhang mit der regimekritschen (faktischen oder von den Sicherheitskräften vermuteten) Haltung des Beschwerdeführers bzw. seiner Familie erfolgte.

2.2.4. Schließlich wurde es unterlassen, auf die spezielle Rückkehrsituation des Beschwerdeführers als abgelehnter Asylwerber (allenfalls in Verbindung mit anderen genannten Bedrohungsszenarien) einzugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr.49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF. (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.1.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Was damals für den Unabhängigen Bundesasylsenat und später für den Asylgerichtshof zu gelten hatte, gilt diesbezüglich seit 1.1.2014 auch für das Bundesverwaltungsgericht.

3.2.2. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 ergibt sich, dass die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

3.2.4. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie den angeführten Rechtsgrundlagen und der entsprechenden Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass seitens des Beschwerdeführers zur Begründung seines Antrags Hinweise gegeben wurden, welche die Behörde nicht aufgegriffen bzw. näher hinterfragt hat und damit ihrer Pflicht gem. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 nicht ausreichend nachgekommen ist. Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. GFK ist es notwendig, das Vorbringen des Antragstellers im Hinblick auf eine Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z. 2 GFK genannten Gründen näher zu prüfen. Es handelt sich hierbei um unerlässliche Sachverhaltsermittlungen. Da seitens der Behörde solche Ermittlungen unterlassen wurden, sind diese in einem fortgesetzten Verfahren durchzuführen.

Die belangte Behörde wird im Konkreten daher eine neuerliche und detailliertere Befragung des Beschwerdeführers - und allenfalls auch seiner Frau - zu den näheren Umständen seiner politischen Tätigkeit, insbesondere seinen Aufgaben in dem von ihm genannten politischen Verband, der allfälligen Organisation von Demonstrationen und seiner Teilnahme daran durchzuführen haben. Dabei wird sie aktuelle Länderfeststellungen, insbesondere auch zur Behandlung von politisch aktiven Regimegegnern und Demonstranten, heranzuziehen haben. In diesem Zusammenhang werden allenfalls auch weitere Beweis- oder Bescheinigungsmittel heranzuziehen sein, um festzustellen, ob der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat besonderen Gefahren ausgesetzt wäre bzw. in der aktuellen Situation eine menschenrechtswidrige oder unverhältnismäßige Bestrafung zu erwarten hätte und somit im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer Bedrohungs- bzw. Verfolgungshandlung ausgesetzt wäre.

Es wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift behauptet, er habe einen USB-Stick als Beweis angeboten, während sich in der Niederschrift der belangten Behörde zur Vernehmung des Beschwerdeführers keinerlei Hinweis auf die Erwähnung oder Vorlage eines solchen befindet und dies auch von der belangten Behörde bestritten wird. Diese Widersprüche können insofern dahin gestellt bleiben, als dem Beschwerdeführer jedenfalls im fortgesetzten Verfahren die Möglichkeit zu geben sein wird, alle verfügbaren Beweis- oder Bescheinigungsmittel vorzulegen und diese zu erläutern.

Weiters wird sich die belangte Behörde in weiteren Ermittlungen mit der regimekritschen Rolle und der Verfolgung der Verwandten des Beschwerdeführers und dessen Frau auseinanderzusetzen haben. So wäre etwa das Schicksal des verhafteten Cousins zu hinterfragen und auf die Verfolgung und Bedrohung der anderen genannten Verwandten, wie etwa den getöteten Onkel seiner Frau, einzugehen. Insbesondere werden auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Sippenhaftung vor dem Hintergrund aktueller Länderfeststellungen Ermittlungen durchzuführen und Feststellungen zu treffen sein.

Auch bezüglich einer behaupteten Verfolgungshandlung im Zusammenhang mit der Durchsuchung und Zerstörung des Hauses des Beschwerdeführers und seiner Familie wären im fortgesetzten Verfahren weitere Ermittlungen zu tätigen. Der Beschwerdeführer zu befragen sein, wer ihm von diesem Vorfall erzählt habe und was genau der Inhalt dieser Erzählung war. Bereits das Massaker von XXXX zeigt, dass die Einwohner dieser Stadt als potentielle Bedrohung für das Regime angesehen wurden. In diesem Zusammenhang ist es nicht auszuschließen, dass Einwohnern oder zumindest bestimmten Einwohnern dieser Stadt - die möglicherweise auch noch in anderer Weise aufgefallen sind (z. B. politische Tätigkeit, regimekritische Verwandte) - von den Sicherheitskräften eine regimekritische Haltung zumindest unterstellt wurde bzw. wird und daher entsprechende Verfolgungshandlungen bis hin zu Liquidationen erfolgten bzw. noch immer drohen. Die belangte Behörde wird in diesem Zusammenhang aufgrund weiterer Ermittlungen Feststellungen zur Gefährdung des Beschwerdeführers und seiner Familie zu treffen haben.

Schließlich werden aktuelle und entscheidungsrelevante Feststellungen zur möglichen Gefährdungssituation von Personen mit dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers (also zum Beispiel:

Teilnahme an Demonstrationen; im Rahmen der Sippenhaftung und/oder Ortsansässigkeit unterstellte Regimekritik in Kombination mit einem Auslandsaufenthalt als Asylwerber), die ihm in weiterer Folge unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, in das Verfahren einzuführen sein. Wie der Verfassungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall erkannte, sind seitens der Behörde getroffene allgemeine Feststellungen nicht ausreichend (VfGH 13.03.2013, U 2375/12). Die Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie auseinandersetzen müssen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass es zur Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Asylwerbers auch der Berücksichtigung amtsbekannter Länderberichte sowie allenfalls der Einholung eines vom Asylwerber beantragten Sachverständigengutachtens bedarf (VwGH 04.11.2004, 2003/20/0486). Unter Zugrundelegung aktueller, auf die Personengruppe, welcher der Beschwerdeführer angehört, abstellender Länderfeststellungen werden seitens der Behörde neue Sachverhaltsfeststellungen zu treffen sein.

Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Vorbringen des Beschwerdeführer glaubwürdig sind und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind und der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unzureichend bzw. nicht ermittelt wurde, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Der angefochtene Bescheid war daher gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG hinsichtlich seines Spruchpunktes I. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

3.2.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.3. Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt, sowie auch der - im Teilbereich übertragbaren (siehe dazu oben Punkt 3.2.1.) - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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