BVwG W211 2004661-1

W211 2004661-1Tribunal administratif fédéral22 avr. 2014

Regest

Außerlandesbringung, real risk

Texte intégral

BVwG W211 2004661-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W211.2004661.1.00

Spruch

W211 2004661-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, staatenlos, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatenloser, brachte am 23.12.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Eine EURODAC-Anfrage ergab einen Treffer in Ungarn vom 28.11.2013 (HU1...).

3. Bei der Erstbefragung am 23.12.2013 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, dass sie Ende September 2011 die Palästinensischen Autonomiegebiete legal mit dem PKW in Richtung Jordanien verlassen habe. Von dort sei sie, ebenfalls legal, in die Türkei geflogen. Mitte Dezember 2011 sei sie schlepperunterstützt und illegal weiter nach Griechenland gereist. Nach einem Jahr und acht Monaten Aufenthalt in Griechenland sei sie über Albanien nach Montenegro gereist, von wo sie zwei Monate später, gemeinsam mit ca. 12 weiteren Personen, per LKW über Serbien nach Ungarn gebracht worden sei. Nachdem die beschwerdeführende Partei dort behördlich aufgegriffen worden sei, habe sie zwar angegeben, keinen Asylantrag stellen zu wollen, sei jedoch dazu gezwungen worden. Nach etwa 26 Tagen in Ungarn, davon etwa 24 in einem Lager, sei sie am 22.12.2013 mit dem Zug von Budapest nach Sopron gefahren. Von dort sei sie dann zu Fuß über die Grenze bis nach Mattersburg gegangen und anschließend mit dem Zug nach Wien gefahren. Dort sei sie etwa drei Stunden nach ihrer Ankunft, noch am Bahnhof, behördlich kontrolliert worden und habe dabei einen Asylantrag gestellt.

Zu Ungarn gab die beschwerdeführende Partei an, dass die Lage dort sehr schlecht sei. Niemand bekomme Asyl, und die Bewohner der Lager erhielten von den Behörden keine Unterstützung. Für den Fall einer Überstellung nach Ungarn würde sie nach Griechenland, und von dort weiter in die Türkei, abgeschoben werden.

Mutter, Vater sowie zwei volljährige Geschwister der beschwerdeführenden Partei lebten im Westjordanland, eine weitere Schwester in Jerusalem. Familienangehörige innerhalb der Europäischen Union habe sie keine.

Als Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei an, im März 2010 vom palästinensischen Geheimdienst wegen einer angeblichen politischen Tätigkeit festgenommen worden zu sein. Sie sei damals 40 Tage in XXXX in Haft gewesen. Außerdem werde sie der Mitwisserschaft einer Gewalttat gegen einen Israeli im Jahr 2008 verdächtigt, die ein Freund von ihr verübt habe. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat müsse sie mit Haft rechnen.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: "BFA") richtete am 07.01.2014 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (in Folge: "Dublin-II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit einem am 15.01.2014 eingelangten Schreiben stimmte Ungarn dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: "Dublin-III-VO") ausdrücklich zu. Die ungarischen Behörden informierten auch darüber, dass die beschwerdeführende Partei in Ungarn am 25.11.2013 einen Asylantrag gestellt habe, im Dezember untergetaucht sei, und das Verfahren in der Folge am 09.01.2014 eingestellt worden sei.

5. Mit am 23.01.2014 beim BFA eingelangtem Schreiben bevollmächtigte die beschwerdeführende Partei den XXXX sowie Rechtsanwalt XXXX mit ihrer Vertretung im gegenständlichen Verfahren.

6. In der Folge wurden der beschwerdeführenden Partei die später dem Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zu Ungarn zugestellt.

7. Bei der Einvernahme der beschwerdeführenden Partei am 28.01.2014 durch das BFA erklärte diese, es gehe ihr psychisch nicht gut, sie habe Albträume und schlage dabei um sich. Sie habe deshalb in Ungarn zum Arzt gehen wollen; es sei ihr jedoch gesagt worden, dass es so etwas nicht gebe. In Österreich habe sie einen Termin beim Psychologen in Traiskirchen gehabt, sei jedoch kurz davor verlegt worden.

Zur Frage nach Verwandten innerhalb der Europäischen Union gab sie ergänzend an, sie habe einen Cousin in Deutschland.

Zur Situation in Ungarn führte die beschwerdeführende Partei aus, sie sei am Tag der Festnahme von der Polizei geschlagen worden. Ihre Hände seien zusammengebunden worden, und habe sie so ihre Tasche tragen müssen. Weiters sei sie im Lager bestohlen und bedroht worden. Als sie deshalb zur zuständigen Sicherheitskraft gegangen sei, habe diese nur gelacht und gesagt, sie solle verschwinden. Sie habe in Ungarn auch starke Zahnschmerzen bekommen und deshalb einen Arzttermin verlangt, jedoch keinen erhalten. Über eine Zufallsbekanntschaft sei sie dann aber doch an einen Arzt gelangt, der ihr den Zahn schließlich gezogen habe.

Für den Fall einer Rückkehr nach Ungarn würde die beschwerdeführende Partei inhaftiert und über Serbien und Mazedonien nach Griechenland überstellt werden. Dass sie im Falle einer Flucht aus Ungarn nach Serbien abgeschoben würde, habe ihr der Referent in Ungarn erklärt. Sie habe dies auch schon bei mehreren syrischen Männern selbst beobachtet.

8. Mit am 03.02.2014 eingelangtem Schriftstück nahm die beschwerdeführende Partei zu den Verhältnissen in Ungarn Stellung.

Bemängelt wurde zunächst, dass die Länderberichte keine Informationen darüber enthielten, ob und wie die Asylrechtsnovelle (gemeint ist die im November 2012 vom ungarischen Parlament verabschiedete Novelle) in der Praxis umgesetzt werde.

Darüber hinaus würden auch Informationen über die nächste bevorstehende Novelle, mit geplantem Inkrafttreten im Juli 2013, fehlen. Diese sehe wieder eine 6- bzw. 12-monatige Inhaftierung von Asylwerbern vor, und habe deshalb auch die beschwerdeführende Partei im Falle einer Überstellung nach Ungarn mit einer 6-monatigen Haft zu rechnen.

Weiters würden die Länderberichte keine Informationen über die soziale Lage von Flüchtlingen in Ungarn enthalten. Diese hätten ab Anerkennung nur sechs Monate lang Zugang zu staatlicher Versorgung und einem Platz in einem Unterbringungszentrum. Danach würden sie der Obdachlosigkeit ausgesetzt und verlören als Folge dessen auch weitere staatliche Unterstützung. Obdachlosigkeit sei darüber hinaus seit März 2013 mit Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bedroht.

Die beschwerdeführende Partei verwies darüber hinaus erneut auf ihr Vorbringen, keinen Schutz durch ungarische Behörden sowie keine medizinische Hilfe erhalten zu haben und im Falle einer Überstellung nach Ungarn der Gefahr einer Abschiebung nach Serbien ausgesetzt zu sein.

In Folge dieser Umstände sei bei der beschwerdeführenden Partei für den Fall einer Überstellung nach Ungarn von einer realen Gefahr einer Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in Folge "EMRK") widersprechenden Behandlung auszugehen, und müsse Österreich deshalb von seinem Selbsteintrittsrecht nach der Dublin-Verordnung Gebrauch machen.

9. Am 13.02.2014 langte beim BFA ein Arztbrief des Landesklinikums

XXXX vom 06.02.2014 ein, aus dem hervorgeht, dass die beschwerdeführende Partei dort vom 04. bis 06.02.2014 stationär aufhältig gewesen sei. Grund für die Aufnahme seien Kopfschmerzen mit anschließender Amnesie sowie ein fraglicher Kollaps gewesen. Aus dem Arztbrief geht hervor, dass die beschwerdeführende Partei am 06.02.2014 in beschwerdefreiem Zustand entlassen worden sei. Es sei keine Dauermedikation notwendig. Als Therapie wurden "eventuell" physikalische Therapie bzgl. Spannungskopfschmerzen sowie eine MR-Kontrolle nach zwei Monaten empfohlen. Ein weiteres Prozedere sei nicht erforderlich.

10. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Ungarn zulässig ist.

Dieser Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum ungarischen Asylwesen und zur Versorgung von Asylwerbern in Ungarn. Diese Feststellungen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation mit Stand November 2013 (inklusive im Dezember 2013 eingefügter Kurzinformation) des (damaligen) Bundesasylamtes. Zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Es ergibt sich aus diesen Länderfeststellungen insbesondere, dass es in Ungarn im inhaltlichen Verfahren ein detailliertes Interview gebe, wobei die Heranziehung von Herkunftslandinformationen verpflichtend sei. Der Zugang zum Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (in Folge "UNHCR") und zu Nichtregierungsorganisationen sei gewährleistet. Gegen die Entscheidung der ungarischen Asylbehörde sei eine Beschwerde an ein Gericht möglich, wobei sich mit 01.01.2014 die Beschwerdefrist von 15 auf 8 Tage verkürzt habe. Das Non-Refoulementgebot werde beachtet.

Es wird ausgeführt, dass die Gesetzesänderung vom 01.07.2013 neben einer fremdenrechtlichen auch eine asylrechtliche Haft eingeführt habe; auf die Haftgründe wird in Folge weiter eingegangen. Diese asylrechtliche Haft werde zuerst für maximal 72 Stunden verhängt. Eine Verlängerung könne beim zuständigen Bezirksgericht beantragt werden, welches die Anhaltung für weitere 60 Tage bis zu einer Gesamtdauer von 6 Monaten verlängern könne. Der Verlängerungsantrag müsse begründet werden. Über die Anordnung asylrechtlicher Haft gebe es kein Rechtsmittel; der Fremde könne dann Beschwerde gegen die Haftanordnung einbringen, wenn die Behörde gewisse Pflichten verletze. Über eine solche Beschwerde entscheide das Wohnsitzgericht binnen 8 Tagen. Die praktischen Auswirkungen seien im Rahmen eines Monitorings von 15 ausgewählten Fällen in Kooperation mit den ungarischen Behörden im Juli 2013 untersucht worden. Hinsichtlich der Asylrechtsnovellen vom 01.07.2013 und 01.01.2014 wurde auch auf einen Bericht des UNHCR vom 12.04.2013 verwiesen.

Aktuell zum Integrationsvertrag wird festgestellt, dass ab dem 01.01.2014 die soziale Integration von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten auf ein dezentrales System umgestellt werde. Der Integrationsvertrag müsse binnen vier Monaten ab Schutzerteilung vom Schutzberechtigten beantragt werden und gelte bis zu zwei Jahre. Ein Berechtigter verliere sein Recht auf einen Integrationsvertrag, wenn er diesen nicht binnen vier Monaten beantrage oder aus dem zuständigen Bezirk aus anderen Gründen als Arbeitsaufnahme, Zuweisung einer Unterkunft, Familienzusammenführung oder gesundheitliche Behandlung wegziehe.

Im Zusammenhang mit Dublin-Rückkehrern wird ausgeführt, dass die ungarische Asylgesetzgebung jedem Dublin-Rückkehrer die Möglichkeit der Stellung eines neuen Asylgesuches unabhängig davon, ob bereits vorher ein Asylverfahren betrieben worden sei oder nicht, garantiere. Ein Folgeantrag sei nur unzulässig, wenn zuvor eine endgültige Ablehnung eines Asylantrages erfolgt sei, und keine neuen Elemente enthalten seien beziehungsweise keine Sachverhaltsänderung eingetreten sei. Die diesbezügliche Praxis sei ab Mitte Juni 2012 verbessert worden. Es gebe auch keine Zurückschiebungen nach Serbien anstatt eines ordentlichen Asylverfahrens mehr. Diese Informationen seien auch vom UNHCR im Dezember 2012 bestätigt worden.

Unter der Überschrift "Versorgung" finden sich insbesondere Informationen zu den verschiedenen Unterbringungseinrichtungen für Asylwerber. Die zuletzt sehr kritische Unterbringungssituation habe sich, den Auskünften eines Verbindungsbeamten zufolge, deutlich entspannt. Es gebe nun einerseits neue Kapazitäten durch Ausbauten mehrerer Unterbringungseinrichtungen, andererseits habe die Anzahl der Neuanträge abgenommen. Folglich seien die letzten Zelteinrichtungen mit 18.09.2013 abgebaut worden. In Nyirbator, einem geschlossenen und von der Polizei betriebenen Zentrum, würden seit Mitte 2012 nur noch Nicht-Antragsteller und Fremde mit Asyl(folge)anträgen aus der fremdenpolizeilichen Haft heraus inhaftiert.

Zur medizinischen Versorgung wird ausgeführt, dass in dem Bericht des UNCHR vom 24.04.2012 davon die Rede sei, dass in Debrecen fachärztliche Betreuung, etwa durch Dermatologen, nicht erhältlich, sowie Zahnbehandlung sehr teuer sei. Darüber hinaus wird in den Länderberichten festgestellt, dass die kostenlose Gesundheitsversorgung bei Krankheit zunächst die Versorgung durch einen Allgemeinmediziner beinhalte, und, wenn dieser eine entsprechende Überweisung ausstelle, auch die Versorgung in Polikliniken und Krankenhäusern. Notwendige Medikamente erhalte ein Patient kostenfrei. Zahnarztbehandlungen würden in Notfällen gewährt.

Hingewiesen wird schließlich auf die Angebote verschiedener Nichtregierungsorganisationen, die Asylsuchenden unterschiedliche Leistungen, wie zum Beispiel allgemeine Unterstützung, Integrationshilfe, Unterstützung für Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch Staatsorgane und interkulturelle Trainingskurse anböten. Die Cordelia Foundation, eine sowohl von der EU als auch dem ungarischen Staat geförderte Nichtregierungsorganisation, unterstütze traumatisierte Asylwerber durch psychosoziale Betreuung.

Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der mangelnden medizinischen Versorgung und der Angst, nach Serbien abgeschoben zu werden, verwies das BFA auf die konträren Länderfeststellungen sowie die Zustimmung zur Wiederaufnahme durch die ungarischen Behörden bzw. das dort noch anhängige Asylverfahren.

Betreffend das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach diese im ungarischen Lager bestohlen und bedroht worden sei, sowie zu den behaupteten Übergriffen durch ungarische Polizisten verwies das BFA auf die staatlichen Rechtsschutzmöglichkeiten in Ungarn.

11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wird, dass das BFA den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt habe, sowie dass der Beschwerdeführer einerseits aufgrund individueller Umstände, andererseits aufgrund systemischer Mängel in Ungarn der konkreten Gefahr einer Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt wäre.

Konkret verwies die beschwerdeführende Partei auf die bereits behaupteten Mängel hinsichtlich der Versorgung mit Lebensmitteln und medizinischer Unterstützung sowie der Sicherheit in Ungarn und auf die Gefahr einer Abschiebung nach Serbien. Das BFA hätte auf diese Vorbringen konkreter eingehen und feststellen müssen, dass eine Abschiebung nach Ungarn eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK darstelle.

Die ungarischen Behörden seien mit dem Anstieg der Anzahl an Asylanträgen im Jahr 2013 überfordert, und lägen deshalb im ungarischen Asylwesen derzeit systemische Mängel vor.

Die beschwerdeführende Partei verwies weiters auf einen Bericht des Hungarian Helsinki Committees vom 08.10.2013, in dem schwerwiegende Missstände in der Behandlung von Asylwerbern in Ungarn angeprangert würden.

Die beschwerdeführende Partei beantragte unter anderem die Zuerkennung aufschiebender Wirkung.

12. Am 09.04.2013 informierte das BFA darüber, dass die beschwerdeführende Partei die Betreuungsstelle ohne Angabe einer Adresse verlassen habe und mit 02.04.2014 daher von ihrer Unterkunft abgemeldet worden sei. Eine geplante Überstellung sei deshalb storniert worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die beschwerdeführende Partei verließ Ende September 2011 die Palästinensischen Autonomiegebiete und reiste über Jordanien und die Türkei Mitte Dezember 2011 nach Griechenland, wo sie ein Jahr und acht Monate lang blieb. Anschließend reiste sie über Albanien nach Montenegro und weitere zwei Monate später über Serbien nach Ungarn, wo sie am 25.11.2013 einen Asylantrag stellte. Am 22.12.2013 reiste sie teilweise mit dem Zug, teilweise zu Fuß nach Österreich, wobei sie die österreichische Grenze am 22. oder 23.12.2013 überquerte. Am 23.12.2013 stellte sie in Österreich im Zuge einer behördlichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Das BFA stellte am 07.01.2014 ein (auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO gestütztes) Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Am 15.01.2014 langte ein Schreiben der ungarischen Behörden ein, mit welchem diese der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten. Ungarn ist für die Führung des Asylverfahrens der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO zuständig.

3. Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an. Insbesondere steht der beschwerdeführenden Partei in Ungarn der Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung offen.

Die beschwerdeführende Partei leidet an keinen schweren Krankheiten.

Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des BFA, insbesondere den Niederschriften, der EURODAC-Abfrage sowie der Zustimmungserklärung Ungarns, und werden von der beschwerdeführenden Partei vor allem hinsichtlich der Lage in Ungarn bestritten.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

Die Feststellungen zur medizinischen Versorgung ergeben sich ebenfalls aus den im angefochtenen Bescheid angegebenen Länderinformationsquellen.

Dass die beschwerdeführende Partei an einer schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit leidet, wurde von ihr nicht vorgebracht, und ist auch dem sonstigen Akteninhalt kein Hinweis darauf zu entnehmen. Aus dem Arztbrief des Landesklinikums XXXX ergibt sich zwar, dass sie von 04. bis 06.02.2014 dort stationär aufhältig war. Sie wurde jedoch in beschwerdefreiem Zustand mit der Feststellung entlassen, dass keine Dauermedikation notwendig sei, sondern lediglich eine Kontrolluntersuchung zwei Monate später sowie "eventuell" eine Physiotherapie bzgl. der Kopfschmerzen empfohlen werde. Dieser im Akt befindlichen medizinischen Stellungnahme ist also ebenfalls kein Hinweis auf eine schwerwiegende Erkrankung zu entnehmen.

Hinsichtlich des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei in Ungarn Opfer von Diebstählen und Drohungen geworden sowie von ungarischen Polizisten geschlagen worden zu sein, so ergeben sich aus den Unterlagen keine Informationen zu in Ungarn diesbezüglich initiierten Beschwerdeverfahren bzw. zu konkreten Mängeln von Rechtsschutzmechanismen dort, die es der beschwerdeführende Partei unmöglich gemacht hätten, solche in Anspruch zu nehmen. Daher ist die beschwerdeführende Partei im Falle ähnlicher Vorkommnisse nach einer Überstellung auf diese zu verweisen. Darüber hinaus wird auf die in den Länderfeststellungen angeführte Präsenz von Nichtregierungsorganisationen hingewiesen, die der beschwerdeführenden Partei unterstützend zur Seite stehen können.

Und schließlich ergibt sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, noch aus den Länderfeststellungen Hinweise darauf, dass ihr in Ungarn kein Zugang zu einem Asylverfahren in der Sache offen stehen wird, bzw. dass sie von einem Refoulement nach Serbien betroffen sein würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Den Erwägungen werden die folgenden allgemeinen Ausführungen zu Grunde gelegt:

1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. ...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 24 (1) ...

(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen."

2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

4. Hinsichtlich des Übergangs von der Dublin-II-VO zur Dublin-III-VO normiert dessen Art. 49 auszugsweise:

"Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003."

Die daher maßgeblichen - materiellen - Bestimmungen der Dublin-II-VO lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin-II-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird.

Nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-VO kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

In den Art. 5 ff Dublin-II-VO werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO wird ein Asylwerber für die Prüfung des Asylantrags zuständig, wenn festgestellt wird, dass der betreffende Asylwerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat.

Die maßgebliche - formelle - Bestimmung der Dublin-III-VO lautet:

Nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (nach Maßgabe der Art 23, 24 und 25) wiederaufzunehmen.

5. Zur Frage einer Grundrechtsverletzung im Falle einer Überstellung nach Ungarn und der damit zusammenhängenden Möglichkeit einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen, wird allgemein ausgeführt:

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.

Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-II-VO sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in Folge "GRC") ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Urteil vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):

"84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.

85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.

86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar. ...

88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).

89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.

90. Für den Befund, dass die Risiken für den Beschwerdeführer hinreichend erwiesen seien, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die regelmäßigen und übereinstimmenden Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, in denen auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Griechenland hingewiesen wurden, die an den zuständigen belgischen Minister gesandten Schreiben des UN-Flüchtlingshochkommissariats, aber auch die Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und die Vorschläge zur Überarbeitung der Verordnung Nr. 343/2003 zwecks der Steigerung der Wirksamkeit dieses Systems und der Stärkung des tatsächlichen Grundrechtsschutzes (Urteil M.S.S./Belgien und Griechenland, §§ 347 bis 350) berücksichtigt. ...

105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.

106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.

107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.

108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."

6. Zur Frage der Überstellung Kranker ist das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu berücksichtigen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

7. Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Und schließlich garantieren Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

3.2. Diese allgemeinen Ausführungen finden auf die Beschwerde Anwendung wie folgt:

1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum auch in Kenntnis der aktuellen Berichtslage (weiterhin) nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Ungarn allgemein die EMRK oder GRC verletzen (siehe dazu auch das Urteil des EGMR vom 06.06.2013, Rs 2293/12, Mohammed/Österreich; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2013, 12 S 675/13; Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Entscheid vom 09.10.2013, E-2093/2012 sowie AsylGH 05.09.2013, S6 436.027-1/2013 und 07.08.2013, S1 436.889-1/2013).

Aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheids wird deutlich, dass das ungarische Asylwesen starker Kritik ausgesetzt war, dass aber dennoch ein Vergleich mit den systemischen Mängeln, wie sie in Griechenland bestanden haben und bestehen, nicht gerechtfertigt ist. In diesem Zusammenhang wird insbesondere darauf verwiesen, dass der angefochtene Bescheid ausführliche und aktuelle Feststellungen zum ungarischen Asylwesen sowie zu den Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Ungarn getroffen hat. Die belangte Behörde hat auch aktuelle Länderberichte zur Gesetzesänderung in Ungarn ab dem 01.07.2013 angeführt und die entsprechende Note des UNHCR vom April 2013 zitiert.

Zur Frage, ob Mängel im ungarischen Asylverfahren, in der Haftpraxis oder im Aufnahmewesen systemische sind, wird zum Beispiel auch auf die oben angeführte rezente Judikatur aus Deutschland und der Schweiz verwiesen. Gerade das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht untersucht die Neuerungen zum 01.07.2013 im Detail und schließt Kritik von Nichtregierungsorganisationen und des UNHCR in seine Analyse mit ein. Im Ergebnis anerkennt das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht die Notwendigkeit, die Entwicklung in Ungarn betreffend Inhaftnahmen und gerichtliche Überprüfungsmöglichkeiten von Inhaftierungen und Haftdauer, wie auch Unterbringungsbedingungen in Ungarn vor allem in Hinblick auf vulnerable Personen, zu beobachten, stellt jedoch (auch) fest, dass es zur Zeit keinen Hinweis auf systemische Mängel im Asylsystem wie auch im Aufnahmesystem in Ungarn gibt (Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Entscheid vom 09.10.2013, E-2093/2012, S. 19 ff, bestätigt durch das Urteil vom 05.12.2013 des Schweizerischen Bundesverwaltungsgericht zu E-6059/2013). Das Bundesverwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hin, dass das UNHCR - im Gegensatz zu seiner erst kürzlich ergangenen Note zu Bulgarien - nach wie vor keine Empfehlung an die EU-Mitgliedstaaten ausgegeben hat, wonach von Überstellungen nach Ungarn aufgrund akuter und systemischer Probleme im dortigen Asylsystem und Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre.

Im Zusammenhang mit einer möglichen Inhaftierung ist zunächst festzuhalten, dass der Umstand, dass ein Asylwerber nach einer Dublin-Rückstellung in Haft genommen werden könnte, alleine nicht ausreicht, eine Überstellung nach der Dublin-Verordnung für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Das UNHCR hat sich in seiner Stellungnahme vom 12.04.2013 im Detail mit dem Entwurf eines neuen Asylgesetzes in Ungarn und den darin enthaltenen Bestimmungen zur Inhaftierung von Asylsuchenden auseinandergesetzt (siehe UNHCR comments and recommendations on the draft modification of certain migrant-related legislative acts for the purpose of legal harmonisation, 12.04.2013). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das UNHCR die Umsetzung der Recast Reception Conditions Directive (später Richtlinie 2013/33/EU des europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung)) durch Ungarn als einseitig kritisiert und gerade bei der Neufassung von Haftgründen feststellt, dass diese teilweise zu vage formuliert und daher offen für zu weitreichende Interpretationen sind. Für das Bundesverwaltungsgericht noch von größerer Bedeutung ist die Anmerkung des UNHCR, dass die Effektivität der gerichtlichen Kontrolle weiterhin Bedenken verursacht. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher - im Einklang mit der oben zitierten Entscheidung des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts - der Ansicht, dass die weitere Entwicklung der Haftpraxis und der gerichtlichen Kontrolle von Inhaftierungen und Verlängerungen von Haftdauern in Ungarn beobachtet werden muss. Andererseits stellt das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle erneut fest, dass das UNHCR auch in Hinblick auf diese erwähnten Gesetzesänderungen keine Empfehlung ausgesprochen hat, Asylsuchende im Rahmen der Dublin-Verordnung nicht mehr nach Ungarn zu überstellen. Im Ergebnis geht es daher davon aus, dass die Gesetzesänderungen des ungarischen Asylwesens aus dem Juli 2013 und ihre Anwendung in der Praxis zurzeit keinen Hinweis auf einen systemischen Mangel beinhalten. Darüber hinaus wird die beschwerdeführende Partei im Falle einer Inhaftierung in Ungarn auf die dort gesetzlich vorgesehenen Beschwerdemöglichkeiten verwiesen.

Im Sinne der zitierten Rechtsprechung zur Überstellung Kranker (siehe dazu oben Absatz 6) stellt das Bundesverwaltungsgericht außerdem fest, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht ergibt, dass mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen der beschwerdeführenden Partei die notwendige Schwelle der Schwere der Erkrankung, um als außergewöhnlich qualifiziert zu werden, erreichen.

Soweit sich die beschwerdeführende Partei auch im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens allgemein mit dem Problem der Obdachlosigkeit von Fremden in Ungarn auseinandersetzt hat, ist festzustellen, dass das Vorbringen betreffend die soziale Lage anerkannter Flüchtlinge in Ungarn zu vage geblieben ist, um auf einen systemischen Mangel im Asylwesen und den Versorgungsbedingungen von Asylwerbern in Ungarn hinzuweisen. Außerdem ging das Vorbringen nicht auf die Neuerung des "Integrationsvertrags" ein, der in den aktuellen Länderinformationen zu Ungarn dargestellt wird. Schließlich bringt sie darüber hinaus auch keine in ihrer Person liegenden Gründe vor, weswegen ihre Situation als potentiell anerkannter Flüchtling in Ungarn grundrechtswidrig sein könnte.

Es finden sich darüber hinaus auch keine Hinweise auf besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen.

Es ergibt sich daher aus dem beschwerdegegenständlichen Vorbringen weder eine systemische noch eine individuell drohende Behandlung der beschwerdeführenden Partei in Ungarn, die Art. 4 GRC bzw. Art 3 EMRK entgegen stehen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Die beschwerdeführenden Partei verfügt über keine familiären Bindungen in Österreich, weshalb von einem Eingriff in ein Recht auf Achtung des Familienlebens nicht auszugehen ist.

Ein schützenswertes Privatleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich wurde nicht dargelegt, und ergibt sich auch aus den Akten kein besonderes Maß an Integration. In Zusammenschau mit der kurzen Aufenthaltsdauer bis zum Entscheidungszeitpunkt von noch nicht vier Monaten geht das Bundesverwaltungsgericht daher auch nicht davon aus, dass durch eine Außerlandesbringung ein Eingriff in ein Recht auf Achtung des Privatlebens in Österreich stattfinden würde, bzw. dass dieser wegen des hohen Stellenwerts des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt wäre (siehe unter anderen VwGH 19.09.2012, 2012/22/0117).

3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im Falle der Überstellung der beschwerdeführenden Partei in Vollziehung der Dublin-Verordnung nach Ungarn keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

4. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Von einer Einstellung des Verfahrens aufgrund der Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei wurde abgesehen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststand (§ 24 Abs. 3 AsylG 2005).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung, im konkreten Fall des Verwaltungsgerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs, des Gerichtshofs der europäischen Union und des EGMR, wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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