BVwG W171 1436172-1

W171 1436172-1Tribunal administratif fédéral22 avr. 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, Übergangsbestimmungen, Versorgungslage

Texte intégral

BVwG W171 1436172-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W171.1436172.1.00

Spruch

W171 1436172-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Volksrepublik China, vertreten durch den MIGRANTINNENVEREIN ST. MARX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2013, Zl. 11 11.725-BAL, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen an, ist bekennender Buddhist, war im Herkunftsstaat in der Gemeinde XXXX wohnhaft, reiste nach eigenen Angaben am 15.09.2011 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge unmittelbar nach seinem Aufgriff durch Exekutivbeamte bei der Sicherheitsbehörde am 05.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seinen Fluchtgründen brachte er im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen vor, in seinem Herkunftsland an einigen Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen sowie ein Papier angefertigt und in weiterer Folge auf öffentlichen Wänden und Lichtmasten befestigt zu haben, in welchem die Staatsführung als negativ qualifiziert worden sei. Der Aushang derartiger Schriftstücke habe sich auf eine einzige Aktion am 01.08.2011 beschränkt. Wenngleich die Sicherheitsbehörden nie an ihn persönlich herangetreten seien, habe er aber über einen Freund erfahren, dass er wegen seiner anonym gestalteten Kampagne von der Polizei gesucht werde. Zwar wisse der Beschwerdeführer nicht, woher sein Informant von dieser angeblichen Fahndung nach seiner Person erfahren habe, jedoch habe ihm diese Nachricht im Ergebnis bereits gereicht, um noch am selben Tag von zuhause zu flüchten. Im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland befürchte er nunmehr eine potentielle Festnahme. Ansonsten wären aus seiner Sicht keinerlei konkrete Hinweise auf eine allfällige unmenschliche Behandlung seiner Person ersichtlich. Dazu führte er aus: "Nein, ich habe mit keinen Sanktionen zu rechnen (Seite 33 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."

Ausschlaggebend für seine harsche Kritik an der Staatsführung seien seine vorangegangenen Probleme mit einem Immobilienmakler gewesen. So habe er Anfang 2009 über genügend erspartes Geld verfügt, um den Erwerb einer Liegenschaft ernsthaft in Betracht ziehen zu können. Schließlich habe der Genannte ein noch in der Bauphase befindliches Haus gefunden, für welches 100.00,00 RMB anzuzahlen gewesen seien. Als Fertigstellungstermin habe man Mai 2011 projektiert. Als dann der Übergabetermin immer näher gerückt sei, habe ihm der vermittelnde Immobilienmakler zu verstehen gegeben, wonach jemand anderer zum Zug gekommen wäre. Nachdem weder aus einer Anzeige bei der Polizei noch aus der konkreten Drohung, die vertraglich vereinbarte Leistung notfalls auch gerichtlich einzuklagen, der erwünschte Erfolg eingetreten sei, habe der wütende Beschwerdeführer seinen Frust in Form eines Transparents verarbeitet und sich mit diesem vor das Büro seines Kontrahenten gestellt. Dieser sei schließlich dem geschäftsschädigenden Druck gewichen und habe sich dazu bereiterklärt nicht nur die geleistete Anzahlung in vollem Umfang rückzuerstatten, sondern darüber hinaus auch noch 10.000,00 RMB als Ausgleich für den Zinsverlust sowie als Entschädigung für den erlittenen Ärger auszuzahlen. Diese Wiedergutmachung sei aber noch immer deutlich unter den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers gelegen gewesen, weshalb dieser zusätzliche 10.000,00 RMB gefordert habe, diesmal jedoch ohne Erfolg. Um seiner daraufhin neuerlich aufgekeimten Wut Luft verschaffen zu können, habe er dann die Regierung in der zuvor dargestellten Weise öffentlich kritisiert - mit den daraus resultierenden Konsequenzen.

Hinsichtlich seines Reiseweges führte der Beschwerdeführer erstinstanzlich aus, am 02.08.2011 XXXX mit dem Zug Richtung Innere Mongolei verlassen zu haben. Dort habe er zunächst zehn Tage lang bei einem entfernten Verwandten gelebt. Anschließend sei er am 12.08.2011 ebenfalls am Schienenweg und schlepperunterstützt nach PEKING aufgebrochen. Am 15.08.2011 an ihrer Zieldestination angelangt, hätten die beiden Männer zunächst einmal die Nacht in der Bahnhofshalle verbracht, um dann am Folgetag mit einem Flugzeug nach Russland zu gelangen. Für diese Reisebewegung habe der Genannte seinen Originalreisepass mit einem gültigen Visum verwendet. Anschließend sei er dann, gemeinsam mit anderen Landsleuten, welche ebenfalls Österreich zur Zieldestination erhoben haben, mit diversen Bussen über verschiedene unbekannte Länder bis ins Bundesgebiet gebracht worden. Am 15.09.2011 habe man dann schließlich WIEN erreicht. Zusammen mit drei anderen Chinesen sei er dann bis zu seinem Aufgriff durch die Polizei primär im Umfeld von Brücken und Bahnhofstationen aufhältig gewesen. Zehn Tage zuvor habe er aber dann für einen Landsmann Reinigungstätigkeiten in diversen Chinarestaurants durchgeführt und sei ihm dafür eine Unterkunft zur Verfügung gestellt worden.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, führte der Genannte aus, aktuell bei nicht näher individualisierten Landsleuten in einer Wohnung zu leben, jenem Ort, an dem er soeben auch von der Exekutive aufgegriffen worden sei. Einer geregelten Erwerbstätigkeit gehe er in Österreich in nur in der zuvor geschilderten Weise nach. Abgesehen von dem bereits geschilderten Problem werde er in seinem Herkunftsstaat weder politisch noch religiös verfolgt. Seine Eltern seien ebenso wie auch seine Schwester noch im Herkunftsland an seiner ursprünglichen Adresse wohnhaft. In Österreich würden sich demgegenüber keine Angehörigen aufhalten. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat vor seiner Ausreise als ungelernter Hilfsarbeiter auf diversen Baustellen gearbeitet. Er sei gesund, arbeitsfähig und in der Lage, eigenverantwortlich für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß §§ 8 Abs. 1 Z 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Volksrepublik China nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung in sein Heimatland gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner angeblichen regierungskritischen Aktivitäten von der Polizei gesucht zu werden, aufgrund erheblicher Widersprüchlichkeiten in Kombination mit nicht rational nachvollziehbaren Verhaltensweisen keinerlei Glaubwürdigkeit zuerkannt werden habe können. Konkret habe der Genannte laut eigenem Vorbringen seine Ausreisevorbereitungen schon lange vor den behauptetermaßen fluchtauslösenden Ereignissen getroffen. Erschwerend habe dieser auch noch das zentral in den Mittelpunkt seiner Ausführungen gestellte Geschehen in wesentlichen Punkten in krass abweichender Weise dargestellt, weshalb im Ergebnis die in vorliegendem Fall präsentierten Asylantragsmotive nicht als real den Tatsachen entsprechend der Entscheidung zugrunde gelegt worden seien.

Weiters wurde vom Bundesasylamt festgestellt, wonach der gesunde Beschwerdeführer über Arbeitserfahrung verfüge, weshalb es ihm möglich gewesen sei, seinen Lebensunterhalt in China zu sichern. In einer Gesamtschau werde davon ausgegangen, dass ihm dies auch zukünftig möglich sein werde. Aus den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichten gehe unter anderem hervor, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln beziehungsweise Gegenständen des täglichen Bedarfs in China grundsätzlich gegeben sei.

1.3. Dagegen erhob der Genannte über seinen rechtsfreundlichen Vertreter innerhalb offener Frist Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen den anderslautenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid seine Angaben im Verfahren sowohl glaubwürdig als auch asylrelevant seien. Demgegenüber konnte die gegenteilige Sichtweise der Behörde nicht einmal annähernd nachvollzogen werden, zumal sich die als zu kurz empfundene Beweiswürdigung primär aus Einvernahmezitaten und Textbausteinen zusammensetze. Die Argumentationslinie beschränke sich darüber hinaus nur auf unlogische und unsubstantiierte Spekulationen, weshalb dieser auch ein Begründungswert abzusprechen sei. Diese Vorgangsweise müsse zudem als extrem selektiv und tendenziös qualifiziert werden, da die belangte Behörde ausschließlich jene Teile der Aussagen des Rechtsmittelwerbers berücksichtige, die ihrer Beweisführung dienlich seien. So entstehe insgesamt der Eindruck, wonach das Bundesasylamt seine bereits vorgefertigte Beweiswürdigung mit scheinbarem Bezug zu den eigentlichen Aussagen des Beschwerdeführers ergänzt habe, obwohl diese im Zusammenhang gesehen, den Schlussfolgerungen der Erstinstanz komplett zuwiderlaufen würden. Auch habe die belangte Behörde den Genannten "scheinbar ausgetrickst (sic!!!)", indem sie diesen zur Zurückziehung seiner Vollmacht motiviert habe, was jedoch nicht in dessen Interesse gelegen sei, wie die neuerlich erteilte Vollmacht eindrucksvoll unter Beweis stellen würde. Die Schilderungen des Genannten im Verlauf seiner Befragungen seien absolut lebensnah und resultierten sämtlich nunmehr angelasteten Ungereimtheiten lediglich aus einer unzulänglichen Verfahrensführung. Aus den der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten gehe zudem eindeutig hervor, dass das Rechtschutzsystem in China mangelhaft sei und eine innerstaatliche Fluchtalternative des Beschwerdeführers schon allein angesichts der im ganzen Land bestehenden Reisefreiheitsbeschränkungen ausgeschlossen werden müsse. Zusammenfassend müsse daher die Aussagen des Genannten durchaus als glaubwürdig qualifiziert und ihm folgerichtig internationaler Schutz gewährt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen an, ist bekennender Buddhist und war im Herkunftsstaat in XXXX in der Provinz XXXX wohnhaft. Er ist arbeitsfähig, gesund und in der Lage, im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern.

Als Fluchtgrund behauptete der Genannte, wonach er aufgrund regierungskritischer Aktionen wie der Teilnahme an Demonstrationen und Verteilung von Fluchtblättern seine Verhaftung fürchten müsse. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig ist.

Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesasylamts im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsstaat hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die vom Bundesasylamt getroffene Würdigung der Beweise steht im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 06.10.2011 sowie den Niederschriften vom 14.10.2011 beziehungsweise 18.06.2013. Gleichzeitig liegen keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesasylamt vor beziehungsweise wurden in der Beschwerde konkrete Mängel nicht substantiiert geltend gemacht. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch konkrete Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die Protokolle wurden zudem vom Genannten nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt (vgl. Seiten 33, 94 und 334 des Verwaltungsaktes).

Der Beschwerdeführer war bereits vor dem Bundesasylamt nicht in der Lage, sein dargetanes Fluchtvorbringen in wesentlichen Punkten gleichbleibend, schlüssig und rational nachvollziehbar darzulegen, wie auch aus seinen oben teilweise wiedergegeben Angaben im behördlichen Verfahren ersichtlich.

Gleich zu Beginn muss die allgemeine Glaubwürdigkeit des Genannten schon allein durch die Verwendung mehrerer Alias-Identitäten stark in Zweifel gezogen werden. Allein diese Vorgangsweise zeigt sehr deutlich, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit keineswegs gewillt ist, seine realen Persönlichkeitsdaten den heimischen Behörden offenzulegen, was seine Fluchtgeschichte bereits ganz allgemein in einem wenig plausiblen Licht erscheinen lässt. So zeigt die Erfahrung des erkennenden Richters, dass Personen, welche nicht einmal die Bereitschaft aufweisen, ihre ureigensten Personalien wahrheitsgemäß anzugeben, sich in einem weit überwiegenden Teil der Fälle hinsichtlich ihrer behaupteten Ausreisemotive auf mit unter erteilte Ratschläge von anderen Personen stützen.

Dieser Eindruck entsteht auch in casu aus nachfolgenden Erwägungen:

So kann etwa nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nachvollzogen werden, weshalb eine laut eigenem Vorbringen aus Angst vor einer Festnahme in ihrem Herkunftsland geflohene Person nicht unmittelbar nach ihrer Ankunft im Bundesgebiet - dem gewünschten Zielland - um internationalen Schutz ansuchen sollte, sondern stattdessen tagelang planlos zu Fuß durch die Stadt irren, anstatt, wie es zu erwarten wäre, den Versuch zu unternehmen, die geeignete Behörde zur Einbringung des Asylantrages in Erfahrung zu bringen. Der Beschwerdeführer setzte diesen Schritt erst, als er im Zuge einer Wohnungsdurchsuchung durch die Fremdenpolizei von dieser aufgegriffen wurde. Ein solches Verhalten deutet vielmehr auf eine wirtschaftlich motivierte Migration hin, als auf das behauptete Bestreben, einer in seinem Heimatland real befürchteten Verfolgung zu entgehen.

Inhaltlich fällt des Weiteren auf, dass der Genannte zwar zunächst noch im Rahmen seiner Ersteinvernahme am 06.10.2011 angab, im Falle seiner Rückkehr aufgrund seiner regierungskritischen Aktionen von der Polizei "wahrscheinlich" festgenommen zu werden, aber wenig später mit der Aussage aufhorchen ließ, derzufolge er zwar aktuell nicht nach China zurückkehren wolle, aber vielleicht in einigen Jahren (vgl. Seite 33 des Verwaltungsaktes). Eine derartige Option lässt sich nach allgemeiner Lebenserfahrung weder mit der zuvor behaupteten Gefahr einer befürchteten Festnahme aus politischen Gründen, noch mit der im Rechtsmittelschriftsatz ins Treffen geführten angeblichen objektiven Unmöglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative vereinbaren. Würde der Beschwerdeführer tatsächlich real befürchten, aufgrund seiner als subversiv eingestuften Handlungen auf einer Fahndungsliste der Sicherheitsbehörden aufzuscheinen, wäre es absolut sinnwidrig, sich mit der Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in absehbarer Zukunft zu beschäftigen.

In dieses Bild fügt sich auch nahtlos der Umstand ein, demzufolge der Genannte gegen Ende seiner Ersteinvernahme seine Situation in China weitaus weniger problematisch einstufte. So führte er etwa wörtlich hinsichtlich der Frage allfälliger Strafmaßnahmen im Falle seiner Rückkehr aus: "Nein, ich habe mit keinen Sanktionen zu rechnen (Seite 33 des Verwaltungsaktes)." Auch eine derartige Aussage wäre völlig unverständlich, würde man dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zuerkennen. Ein tatsächlich in seinem Heimatland Verfolgter würde wohl kaum die Konsequenzen bei einer Rückkehr dermaßen harmlos darstellen. Es fehlt daher ganz offenbar an einer tatsächlichen asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers.

Wie bereits von der belangten Behörde im Detail dargestellt, treten zu den eben angeführten unplausibel gestalteten Darstellungen der angeblich fluchtauslösenden Motive aber noch eine Vielzahl an Widersprüchen hinzu. So hatte der Genannte etwa ursprünglich noch zentral behauptet, von einem Freund erfahren zu haben, dass er von der Polizei gesucht werde, weshalb er nunmehr auch seine Festnahme befürchten müsse (vgl. Seiten 31 und 33 des Verwaltungsaktes). In völliger Abkehr dazu, negierte er lediglich eine Woche später vor dem Bundesasylamt explizit die Existenz aktueller staatlicher Fahndungsmaßnahmen gegen ihn (vgl. Seite 91 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Auch hier zeigt sich einmal mehr, dass die im Verfahren ins Treffen geführten Fluchtgründe nicht real gegeben sind. Dieser Widerspruch wiegt in vorliegendem Fall umso schwerer, zumal er den Kern des eigentlichen Bedrohungsszenarios betrifft.

Eine weitere inhaltliche Diskrepanz resultiert aus der unterschiedlichen Darstellung der Ausreise beziehungsweise der damit verbundenen Vorbereitungshandlungen. Einerseits hat der Beschwerdeführer angegeben, die Ausreise mit seinen Originalreisedokumenten von PEKING am Luftweg mit seinem Schlepper gemeinsam bestritten zu haben und hätte er zudem über einen gültigen Russlandeinreisetitel verfügt. Gefragt, wann er dieses Visum beantragt habe, gab der Genannte an, seine Papiere bereits am 01.07.2011 seinem Ex-Schwager übermittelt zu haben, woraufhin der Schlepper die weiteren Formalitäten erledigt hätte (vgl. Seite 27 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Wenig später, noch im Verlauf der selben Einvernahme, behauptete er aber im Gegensatz dazu, keinerlei Visum als Einreisetitel besessen zu haben. Auf Vorhalt des diesbezüglichen Widerspruchs, zog sich der Beschwerdeführer lapidar auf die durch keinerlei Beweismittel belegte Behauptung zurück, derzufolge er nichts Genaues wisse, aber der Schlepper ihm versichert hätte, ein Visum für Russland zu haben (vgl. Seite 29 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Völlig unbeantwortet bleibt im gesamten Verfahren und dem Rechtsmittelschriftsatz somit die Frage, weshalb der Genannte denn bereits am 01.07.2011 derartige Ausreisevorbereitungen unternommen habe, wenngleich der angebliche Grund für seine Ausreise laut eigenem Vorbringen überhaupt erst am 01.08.2011 respektive 02.08.2011 entstanden sein soll (vgl. Seiten 27 und 31 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Ebensowenig kann nicht schlüssig nachvollzogen werden, weshalb es für den Rechtsmittelwerber ein Problem gewesen sein sollte, die Schlepperkosten im Ausmaß von 90.000,00 RMB aus den eben zuvor vom Immobilienmakler erhaltenen 110.000,00 RMB abzudecken. So behauptete er in diesem Kontext vor der Behörde, sich für die Reise nach WIEN 80.000,00 RMB von seinem Schwager sowie den Rest von seinem Vater geliehen zu haben (vgl. Seite 90 des Verwaltungsaktes). Anstatt diese im Verfahren unbeantwortet gebliebene relevante Frage, welche bereits vom Bundesasylamt als glaubwürdigkeitsminimierend gewertet worden ist, spätestens in den Ausführungen des Beschwerdeschriftsatz rational aufzuklären, beschränkte sich der rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerber darauf, lediglich eine Liste hypothetisch denkbarer Varianten anzuführen. So sei es im Gegensatz zu der vom Bundesasylamt vertretenen These grundsätzlich "viel naheliegender, glaubwürdiger und logischer" anzunehmen, dass der Genannte das Geld einfach verloren, verprasst oder sonst in irgendeiner Weise ausgegeben haben könnte. Welche dieser Varianten in casu tatsächlich zutreffend wäre, lässt der Beschwerdeschriftsatz allerdings - aus naheliegenden Gründen - offen. Hiebei wird jedoch übersehen, dass gerade bei einem tatsächlich erlebten Ereignis die Wiedergabe von Fakten und nicht das Aufwerfen von im Kenntnisbereich des Beschwerdeführers liegenden denkbaren Möglichkeiten erwartet werden kann und muss. Folgerichtig erweist sich im Ergebnis eine derartige Argumentationslinie für die Verbesserung der Glaubwürdigkeit des Rechtsmittelwerbers als wenig geglückt.

Zusammenfassend schließt sich somit das Bundesverwaltungsgericht inhaltlich der Einschätzung der belangten Behörde dahingehend an, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit aufgrund der Vielzahl qualifizierter Widersprüche und lebensfremder Schilderungen kein Glauben geschenkt wird.

Vor diesem Hintergrund kann aber auch die im Rechtsmittelschriftsatz massiv behauptete voreingenommene oder tendenziöse Vorgangsweise der belangten Behörde nicht erkannt werden. So reduzieren sich die zahlreichen Vorwürfe gegen die Behörde letztlich auf eine befremdliche Verschwörungstheorie und wenig glaubhafte Thesen, welche offenkundig über fehlende Argumente hinwegtäuschen soll. Des Weiteren vermochte der Rechtsmittelschriftsatz keine der zuvor angeführten inhaltlichen Divergenzen in Kernpassagen in den Aussagen des Beschwerdeführers zu erklären oder nachvollziehbar erscheinen zu lassen. Die einzigen beiden Versuche, die behördlich im angefochtenen Bescheid aufgelisteten Glaubwürdigkeitsdefizite zu widerlegen, erweisen sich bei näherer Betrachtung als reine Spekulationen, denen kein Tatsachensubstrat zu entnehmen war. Weder kann der lapidar in den Raum gestellten Behauptung, die chinesischen Behörden wären offensichtlich nicht dazu in der Lage gewesen, schnell genug zu reagieren, um die legale Ausreise vom Flughafen PEKING aus zu verhindern, noch die Vielzahl von aufgezählten denkbaren Verwendungsmöglichkeiten der kurz zuvor rückerstatteten Summe eines Liegenschaftskaufpreises irgendein Beweiswert beigemessen werden. Besonders hervorhebenswert wirkt insbesondere das, bereits zuvor ausgeführte Faktum, wonach offenbar nicht einmal die rechtsfreundliche Vertretung über Informationen hinsichtlich des Verbleibs von 110.00,00 RMB ihres Mandanten verfügt. Eine nachvollziehbare Erklärung konnte diesbezüglich nicht gegeben werden.

Ähnlich verhält es sich mit dem Vorwurf, das Bundesasylamt hätte in einer niederschriftlichen Befragung aus niedrigen Motiven heraus versucht, den Genannten zum Widerruf der Vollmacht zu bewegen.

Wie aus dem diesbezüglichen Verhandlungsprotokoll vom 18.06.2013, welches vom Beschwerdeführer nach erfolgter Rückübersetzung hinsichtlich seiner inhaltlichen Richtigkeit mit seiner eigenhändigen Unterschrift bestätigt worden ist, zweifelsfrei hervorgeht, verneinte dieser zu Beginn der Einvernahme zunächst explizit die Standardfrage nach einem Vertretungsverhältnis (vgl. Seite 331 des Verwaltungsaktes). Aufgrund der im Akt befindlichen ursprünglichen schriftlichen Vollmacht erfolgte daraufhin eine entsprechende Rückfrage hinsichtlich deren Gültigkeit, mit dem bemerkenswerten Ergebnis, demzufolge der Genannte zwar einräumte, in der Vergangenheit zur Unterschriftsleistung veranlasst worden zu sein, jedoch entziehe sich seiner Kenntnis, was den Inhalt des Schriftstücks betreffe: "Ich habe schon einmal was unterschrieben, weiß aber nicht was (Seite 331 des Verwaltungsaktes)." Auch wünsche er keinerlei Zustellung an seinen bisherigen solcherart scheinbevollmächtigten gewillkürten Vertreter, sondern ziehe er stattdessen vielmehr eine Übermittlung an seine aktuelle Wohnadresse vor (vgl. Seite 332 des Verwaltungsaktes). Die Vollmacht für den MIGRANTINNENVEREIN wurde daraufhin widerrufen (Seite 332 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Die seitens der gewillkürten Rechtsvertretung untergriffig behauptete Verwendung von unzulässigen Mitteln durch die belangte Behörde (wörtlich: "ausgetrickst"; vgl. Seite 517 des Verwaltungsaktes), konnte nicht erkannt werden. Es war der Behörde daher diesbezüglich kein Vorwurf zu machen.

Die zur Lage in der Volksrepublik China getroffenen Feststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen, der Beschwerdeführer trat diesen nicht substantiiert entgegen. Sie enthalten unter anderem umfassende Ausführungen zu den Themenblöcken Sicherheitsbehörden, Polizeigewalt, Rechtsschutz und Justiz, Korruption, Haftbedingungen, medizinische Versorgung, Grundversorgung sowie Wirtschaft. Angesichts des bereits Ausgeführten stellt dies im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar. Weitere Recherchen waren sohin nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen vonseiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.2.3. Im vorliegenden Fall gelangt das erkennende Gericht in inhaltlicher Übereinstimmung mit der Erstbehörde zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine tatsächliche Bedrohung seiner Person glaubhaft darzulegen.

Zunächst kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Han-Chinesen angehört und auch nicht politisch aktiv war, selbst unter Zugrundelegung seiner buddhistischen Glaubenszugehörigkeit, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Herkunftsland seine Festnahme aufgrund seiner regierungskritischen Aktionen in Form von aktiven Demonstrationsteilnahmen beziehungsweise Aufhängen anonymer Flugblätter in der Öffentlichkeit befürchte, hat sich, wie zuvor im Detail dargelegt, als unglaubwürdig erwiesen.

Weiters ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und seinen Unterhalt sicherstellen konnte. Unter Zugrundelegung der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur Grundversorgung in der Volksrepublik China kann aber auch kein Grund erkannt werden, weshalb der 33-jährige, arbeitsfähige Beschwerdeführer, der über ein soziales Netz an Familienmitgliedern und Freunden verfügt, das sich offenbar auch in Notlagen bewährt hat, bei einer Rückkehr in Hinblick auf seine Grundversorgung in eine aussichtslose Lage geraten würde.

Sofern der Beschwerdeführer die Volksrepublik China aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF):

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;

VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;

VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)

3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.

Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass der 33-jährige, arbeitsfähige Beschwerdeführer, der zusätzlich in seinem Heimatort über soziale Anknüpfungspunkte verfügt, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal er im Herkunftsland einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und laut eigenem Vorbringen schon in der Vergangenheit über jederzeit abrufbare weitreichende finanzielle Rücklagen verfügt hat. Dabei ist überdies festzuhalten, dass die Grundversorgung der chinesischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, denn in der Volksrepublik China ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3.3.3. Das Vorbringen des Genannten vermag sohin keine Gefahren i. S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.

3.4. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF)

3.4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr. 60/1974 gilt.

3.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

3.4.3. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer, welcher in seinem Heimatland noch über zwei Eltern mit großem Landbesitz sowie eine Schwester verfügt, ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehende Personen vor. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der am 15.09.2011 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, kann selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale - wie etwa Unbescholtenheit und ein allfälliges Engagement in gemeinnützigen Organisationen - eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Genannten am Verbleib in Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist

Da sohin auch keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.

3.5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).

3.5.2. Was das Vorbringen des Genannten in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues beziehungsweise kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Genannte in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen, sodass der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden diskursiven Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben des Beschwerdeführers darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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