BVwG W168 2007023-1

W168 2007023-1Tribunal administratif fédéral22 avr. 2014

Regest

Rechtsberater, Rechtsmittelverzicht, Zeitpunkt, Zustellung

Texte intégral

BVwG W168 2007023-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W168.2007023.1.00

Spruch

W168 2007023-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Iran, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Regionaldirektion Niederösterreich vom 01.04.2014, Zl. 1003199706 -14478504 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang

Mit den oben bezeichneten Bescheid des Bundesamtes vom 01.04.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß §5 AslyG zurückgewiesen und gleichzeitig nach § 61 FPG die Außerlandesbringung nach Slowenien für zulässig erklärt.

Betreffender Bescheid des BFA - Regionaldirektion Niederösterreich, EAST - Flughaften wurde vom Antragsteller nachweislich persönlich am 02.04.2014 um 13:22 übernommen.

Nach Durchführung eines Rechtsberatungsgespräches am 02.04.2014 wurde der seitens der beschwerdeführenden Partei handschriftlich unterfertigte Rechtsmittelverzicht um 18:43 abgegeben.

Gegen den Bescheid vom 01.04.2014 erhob der Beschwerdeführer mit Datum 14.04.2014 Beschwerde mit zusammenfassend der Begründung, dass wäre die beschwerdeführende Partei seitens zuständigen Rechtsberatung in ausreichender Weise über die Mangelhaftigkeit des geführten Verfahrens und damit über die Erfolgsaussichten der Beschwerde informiert worden, hätte sie keinesfalls einen Rechtsmittelverzicht unterschrieben. Überdies sei der Inhalt des Rechtsmittelsverzichtes aufgrund von Kommunikationsproblemen mit dem Dolmetscher entstanden. Es läge somit ein Willensmangel vor.

Das Bundesverwaltungsgericht kontaktierte telefonisch mit Datum 17.04.2014 die bei der Abgabe des Rechtsmittelverzichtes konkret anwesende und die Rechtsberatung als bestellte und zuständige Rechtsberaterin des Vereines VMÖ durchführende Rechtsberaterin, führte mit ihr ein umfassendes Gespräch in dem die insbesondere die in der Beschwerde angeführten Punkte hinsichtlich des Zustandekommens, der Dauer, des Verständnisses des Inhaltes und der Rechtsfolgen des Rechtsmittelverzichtes, als auch die Frage behandelt wurde, ob es bei der gegenständlichen Rechtsberatung zu Kommunikationsschwierigkeiten gekommen sei. Ein AV über den Inhalt wurde erstellt und liegt dem gegenständlichen Verwaltungsakt als Teil des durchgeführten Ermittlungsverfahrens bei. Weiters wurde der oben genannten Rechtsberaterin aufgetragen schriftlich ehebald umfassend den Inhalt des soeben geführten Gespräches in Form einer Stellungnahme darzulegen und die Umstände und den Ablauf des Zusammenkommens des gegenständlichen Rechtsmittelverzichtes auszuführen. Insbesondere wurde aufgetragen abzuklären, ob und wie die beschwerdeführende Partei hinsichtlich der Rechtsfolgen der Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes belehrt wurde. Weiters wurde aufgetragen ausführlich klarzustellen, ob der beschwerdeführenden Partei die Folgen der Abgabe des Rechtsmittelverzichtes deutlich und erkennbar für ihn inhaltlich und hinsichtlich der Rechtsfolgen verständlich, dies beinhaltet auch die Abklärung der Frage der Qualität der Verständigung mittels des beigezogenen Sprachmittlers, verstanden und die Abgabe des Rechtmittelverzichtes aus freiem Entschluss heraus erstattet hat.

Am 17.04.2014 langte die Stellungnahme des zuständigen Rechtsberaters beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert:

Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündigung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Ein Beschwerdeverzicht kann erst nach Erlassung des Bescheides an die Partei wirksam erfolgen. Wurde der Beschwerdeverzicht vor Zustellung (Ausfolgung) oder mündlicher Verkündung des Bescheides ausgesprochen, ist er rechtlich unerheblich (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63 Rz. 73 mit Hinweis auf VwGH 27.04.2006, 2005/07/0177).

Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichts ist besonders streng zu prüfen (vgl. VwSlg. 17.042 A/2006; VwGH 17.02.2010, 2009/17/0254).

Voraussetzung für einen rechtswirksamen Verzicht ist, dass er frei von Willensmängeln (vgl. VwSlg 12.791 A/19988 (Zwang); VwGH 19.11.2004, 2004/02/230 (Geisteskrankheit) VwSlg 17.042 A/2006 (irrefürende oder unvollständige Reschtsbelehrung)) und in Kenntnis der Rechtsfolgen abgegeben wurde (vgl. VwGH 31.05.2006,2006/10/0075).

Eine rechtsverbindliche Willenserklärung der verzichtenden Partei kommt unter anderem dann nicht zustande, wenn sie in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser "durch den anderen Teil", dh. durch den Organwalter der Behörde, "veranlasst war". "Veranlassen" umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) herbeigeführt wurde. Ein Willensmangel liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende bzw. unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht auch, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Abgesehen davon kommt es aber auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben, nicht an. Auch andere Willensmängel, wie etwa solche, die in einer geistigen Krankheit ihre Ursache haben, sind beachtlich. (vgl. zu allem Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63 Rz 76 mwN)

Besondere Formerfordernisse bestehen nicht (vgl. VwGH 11.07.2003, 2000/06/0173), der Verzicht muss allerdings ausdrücklich erklärt werden (dazu VwGH 17.04.2009, 2007/03/0040).

Fremde müssen der deutschen Sprache hinlänglich mächtig sein, um sich der Tragweite des Verzichtes bewusst zu sein und ein Willensmangel bei seiner Abgabe ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 30.03.2010, 2006/19/0934).

Unter diesen Voraussetzungen ist nicht nur ein Verzicht auf die Einbringung der Beschwerde, sondern auch ein nachträglicher Verzicht durch Zurücknahme der Beschwerde wirksam (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (vgl. VwGH 10.03.1994, 94/19/0601; 12.05.2005, 2005/02/0049); er hindert allerdings nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. VwSlg 12.555 A/1987)

Auf den konkreten Einzelfall bezogen ist sohin folgendes anzuführen:

Wie sich aus dem oben geschilderten Verfahrensgang ergibt, hat der Beschwerdeführer am 02.04.2014 schriftlich auf die Einbringung einer Beschwerde verzichtet. Am 14.04.2014 wurde gegenständliche Beschwerde eingebracht.

Der Beschwerdeführer hat den Rechtsmittelverzicht, dies ist dem Verwaltungsakt und insbesondere dem seitens des Bundesverwaltungsgericht ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren zweifelsfrei entnehmbar, erst nach der Ausfolgung und der handschriftlich bestätigen Übernahme des Bescheides (und damit der Erlassung) (AS. 233, bzw. AS. 239) und somit grundsätzlich wirksam abgegeben.

Es ergibt sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat (vgl. AS 233). Das Dokument ist entsprechend betitelt und sein Inhalt eindeutig.

Für die Erstattung eines Rechtsmittelverzichtes sind keine besonderen Formerfordernisse erforderlich. Der handschriftlich eingebrachte Rechtsmittelverzicht ist somit gültig eingebracht.

Hinsichtlich des Vorliegens einer rechtsverbindlichen Willenserklärung der verzichtenden Partei kommt es, wie bereits oben ausgeführt, darauf an, dass die Partei hinsichtlich des Rechtmittelverzichtes nicht in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser "durch den anderen Teil", dh. Etwa durch den Organwalter der Behörde, "veranlasst war". "Veranlassen" umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) herbeigeführt wurde. Ein Willensmangel liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende bzw. unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht auch, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Abgesehen davon kommt es aber auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben, nicht an. Auch andere Willensmängel, wie etwa solche, die in einer geistigen Krankheit ihre Ursache haben, sind beachtlich. (vgl. zu allem Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63 Rz 76 mwN)

Aus der im ergänzenden Ermittlungsverfahren eingeholten Stellungnahme seitens des die Rechtsberatung hinsichtlich des Rechtsmittelverzichtes durchführenden Rechtsberaters des Vereines VMÖ ergibt sich unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer bereits eindeutig und unmissverständlich im Zuge der Rechtsberatung mitteilte, dass er so schnell als möglich nach Slowenien überstellt werden möchte.

Der Beschwerdeführer macht nun in seiner nunmehrigen Beschwerdeschrift Willensmängel bei der Abgabe des Beschwerdeverzichts geltend. Zu prüfen ist nunmehr, ob es zu solchen hinsichtlich der Erstattung des Rechtsmittelverzichtes gekommen ist.

Zu erwähnen ist, dass erst am 14.04.2014, als Ergebnis weiterer nicht durch den als zuständig bestellten Rechtsberatungsverein VMÖ durchgeführter Beratungen, die, wie es der Beschwerdeschrift selbst entnehmbar ist, von einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem Bundesamt ausgehen, die beschwerdeführende Partei nunmehr die gegenständliche Beschwerde erhob. Die Überstellung der b.P. nach Slowenien wurde seitens der b.P. vor diesem Zeitpunkt gewollt und von diesem auch aktiv unterstützt.

In gegenständlicher Beschwerdeschrift werden nun im Kern Willensmängel im Hinblick auf das Zustandekommen des Rechtsmittelverzichtes, sowie eine mangelnde Kommunikation mit dem verwendeten Dolmetscher moniert.

Die beschwerdeführende Partei (b.P.) wurde, dies ist durch das durchgeführte Ermittlungsverfahren eindeutig geklärt, seitens des zuständigen Rechtsberaters explizit und umfassend ausführlich auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde hingewiesen. Auch wurde mit ihm die Möglichkeit der Verstreichung der Beschwerdefrist erörtert bzw. schlug die Rechtsberatung der beschwerdeführenden Partei in concreto vor, hinsichtlich der Abgabe des Beschwerdeverzichtes noch zuzuwarten. Die Unwiderrufbarkeit eines Rechtsmittelverzichtes wurde extra erörtert. In Kenntnis all dieser Informationen entschloss sich die beschwerdeführende Partei zweifelsfrei auf sämtliche Rechtsmittel bzw. Fristen sofort zu verzichten und sogleich den Beschwerdeverzicht abzugeben, um schneller nach Slowenien zu gelangen.

Wenn nunmehr in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass (AS. 283) keine ausreichende Kommunikation aufgrund des Akzents des Dolmetschers stattgefunden hätte, so ist hierzu auszuführen, dass nach Auskunft der zuständigen Rechtsberatung diesbezüglich keinerlei Beschwerden oder erkennbare Schwierigkeiten während des gesamten Beratungsgespräches aufgetreten sind. Die Beschwerdeführende Partei führt dies erstmalig! in der Beschwerdeschrift 12 Tage nach Durchführung der Rechtsberatung und der Abgabe des Beschwerdeverzichtes nunmehr in seiner Beschwerdeschrift an. Diesfalls kann den Ausführungen hinsichtlich des Vorhandenseins von wesentlichen Kommunikations-schwierigkeiten kein Glauben geschenkt werden. Die b.P. bekräftigte ihren Wunsch auf Abgabe des Rechtsmittelverzichtes selbst nach Rückübersetzung durch den Dolmetscher sogar nochmals.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist festzuhalten, dass ein inhaltlich als auch zeitlich qualifiziert und ausführlich durchgeführtes Rechtsberatungsgespräch stattgefunden hat. In diesem wurde mehrmals seitens der Rechtsberatung auf die Rechtsfolgen hingewiesen. Aufgrund auch der umfassenden Belehrung hinsichtlich der Möglichkeit des Zuwartens für die Abgabe des Beschwerdeverzichtes ist es auszuschließen und nicht nachvollziehbar, dass seitens der beschwerdeführenden Partei die konkreten Folgen des Rechtsmittelverzichtes als auch seine Unwiderruflichkeit und damit die rechtliche Bedeutung missverstanden worden sind. Es ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht erschließlich, worin die beschwerdeführende Partei in Bezug auf die Abgabe des Rechtsmittelverzichtes sohin einem Willensmangel unterlegen hätte sein können. Ganz im Gegenteil bestätigte und bekräftigte die beschwerdeführende Partei ihren Wunsch nach möglichst rascher Finalisierung des Zuständigkeitsverfahrens selbst nach vollständiger Übersetzung der Verzichtserklärung, eben um möglichst rasch nach Slowenien überstellt zu werden. In Folge unterfertigte die beschwerdeführende Partei den Rechtsmittelverzicht aus freien Stücken.

Aus dem Akt ergibt sich somit eindeutig, dass der Beschwerdeführer nicht durch das entscheidende Organ des Bundesamtes oder den Rechtsberater falsch beraten, in die Irre geführt oder gar durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe eines Beschwerdeverzichts bestimmt worden wäre. Auch eine geistige Krankheit wurde weder vorgebracht noch ist sie sonst ersichtlich.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens zusammenfassend eindeutig und zweifelsfrei von einem rechtlich wirksamen Rechtsmittelverzicht aus.

Sohin war die Beschwerde gemäß § 7 Abs 2 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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