BVwG W148 1424428-1

W148 1424428-1Tribunal administratif fédéral22 avr. 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion

Texte intégral

BVwG W148 1424428-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W148.1424428.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Einzelrichter Dr. KEZNICKL über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. 01.01.1990, StA. Afghanistan, vom 03.02.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2012, zu Zl. 11 14.225-BAW, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.04.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Hazara zugehörig, reiste am 24.11.2011 in die Republik Österreich ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 26.11.2011 vorgenommenen Erstbefragung vor der Polizei (Bezirkspolizeikommando Baden) gab der BF an, dass er schlepperunterstützt über Iran und die Türkei in die EU (Griechenland) eingereist sei und von dort über nicht näher bekannte Länder nach Wien gekommen sei. Vor der Einreise nach Österreich habe er sich 2 1/2 bis 3 Monate in Griechenland aufgehalten. Bei der Ersteinvernahme machte der BF im Wesentlichen nur Angaben über seine Flucht(route) und gab an, dass er seine Heimat im Alter von 12 Jahren gemeinsam mit seiner Familie verlassen habe, in den Iran geflüchtet sei, dort viele Jahre gelebt habe und gesellschaftliche und wirtschaftliche Probleme gehabt habe. Als Fluchtgrund gab er an, dass die Taliban in XXXX viele Schiiten umgebracht hätten. Für die weitere Flucht (aus dem Iran) gab er wirtschaftliche Gründe an.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt / BAA (jetzt Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / BFA) am 20.01.2012 gab der BF an, dass seine Familie weiterhin im Iran lebe, er habe nur mehr eine Tante in Afghanistan (Distrikt XXXX, Dorf XXXX). Er sei im Jahr 1998 (1377 afghanische Zeitrechnung) aus Afghanistan ausgereist und habe dann neun Jahre im Iran (XXXX) gelebt. Er sei ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen, weil er für die Behandlung seines schwer nierenkranken Vaters Geld verdienen wolle.

Mit dem angefochtenem Bescheid vom 23.01.2012 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.). Zusammengefasst hat das Bundesasylamt festgestellt, dass kein asylrelevanter Grund vorliege, weil er nie behauptet habe, dass eine konkrete persönliche gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung im Heimatland stattgefunden habe. Auch sei keine allgemeine Gefährdung seiner Person selbst gegeben. Es könne davon ausgegangen werden, dass der BF in Afghanistan, insbesondere z.B. in Kabul, leben, einer Arbeit nachgehen und durch die in Kabul lebenden Verwandten bzw. Angehörigen Unterstützung bekommen könne.

Dagegen erhob der BF am 03.02.2012 rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof; die Beschwerde war zulässig. In der Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass das Verfahren mangelhaft gewesen sei. Es sei die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan nicht im erforderlichen Maß untersucht und aktualisiert worden.

Mit Verfahrensanordnung gem. § 63 Abs. 2 AVG vom 24.01.2012 wurde dem BF gem. § 66 Abs. 1 AsylG der Verein Menschenrecht Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Mit Schreiben vom 23.04.2012 (zugestellt am 26.04.2012) gab der BF eine weitere Stellungnahme ab. Darin führt der BF aus, das er sich erinnern könne, dass seine Familie im Dorf XXXX (andere Schreibweise: XXXX), XXXX von Taliban vertrieben worden sei, er und seine Familie sich mehrere Monate in der Nähe des Heimatdorfes versteckt hielten und dann über Pakistan in den Iran geflüchtet seien. Er habe sich damals bedroht gefühlt und habe deshalb seine Heimat verlassen. Weil er vor langer Zeit sein Heimatland verlassen habe, stünde ihm im Fall der Rückkehr jetzt keine familiäre Hilfe zur Verfügung. Seit seiner Flucht in den Iran bestehe kein Kontakt mit seinen Angehörigen. Auch sei die Sicherheitslage in seiner ursprünglichen Heimatprovinz XXXX sehr unsicher und werde regelmäßig Ziel von Anschlägen radikaler Gruppierungen. Auch in Kabul stünde ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

Mit Schreiben vom 18.07.2013 legte der BF Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung zweier Sprachkurse vor. Mit Schriftsatz vom 02.08.2013 legte der BF eine Bestätigung der Babtistengemeinde XXXX vor; in dieser wird bestätigt, dass der BF Interesse am Christentum habe, für etwa zwei Monate an Kursen über das christliche Leben teilgenommen habe und mehrere Bücher über das Christentum studiere. Zusätzlich nehme er an einem Hauskreis eines afghanischen Christen teil. Mit Schreiben vom 04.11.2013 legte der BF eine Bestätigung über seine am 03.11.2013 erfolgte Taufe vor. Mit Eingabe vom 05.03.2014 bestätigte der Pastor der Gemeinde, Rev. XXXX, dass der BF seit Jänner 2013 die Babtistengemeinde besuche und zum persischsprachigen (Farsi) Gottesdienst am Mittwoch komme. Weiters habe er einen weiteren intensiven Glaubenskurs besucht. Der Pastor könne bestätigen, dass sich der BF mit dem christlichen Glauben identifiziere. Er habe bereits während seines mehrmonatigen Aufenthaltes in Griechenland Kontakt zu Christen gehabt. Weiters habe der BF mehrere seiner Freunde in die Gemeinde eingeladen.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 4.04.2014 sagte der BF aus, dass er das Christentum erstmals während seiner Flucht und seinem Aufenthalt in Griechenland kennen gelernt habe. Griechen hätten ihm dort geholfen und er sei dort mit einem farsisprechenden Pastor in Beziehung gestanden. Er habe bei diesen Gesprächen ein komplett anderes Bild über das Christentum bekommen. Seit seinem intensiveren Kontakt mit der Babtistengemeinde in XXXX praktiziere er seinen christlichen Glauben regelmäßig und besuche auch an (farsisprachigen) Gottesdiensten seiner Gemeinde in XXXX. An diesen Gottesdiensten nehmen auch andere Personen teil, die aus Afghanistan stammen. Er habe die afghanische Gesellschaft als sehr radikal erkannt und erlebe dazu im Gegensatz das Christentum als friedlich. Weiteres gebe es im Islam keine Gleichberechtigung. Für den Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte er aufgrund des islamischen Gesetzes das Schlimmste. Er würde unter massiver Bedrohung stehen.

In das Verfahren wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt), Afghanistan, mit den darin genannten Quellen eingebracht. Im Rahmen der Verhandlung vom 04.04.2014 wurde dem BF erneut eine aktuelle Länderdokumentation des BFA (mit Stand vom 28.01.2014) zur Kenntnis gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, am 01.01.1990 geboren und hat am 24.11.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und war bis zu seiner Taufe schiitischer Moslem. Er ist am 24.11.2011 nach Österreich eingereist.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den schriftlichen und mündlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt. Die Identität des Beschwerdeführers steht in dem für das Verfahren ausreichendem Maße fest.

Der Beschwerdeführer hatte erstmals auf seiner Flucht bzw. seinem etwa dreimonatigem Aufenthalt in Griechenland Kontakt mit dem Christentum. Weiters hat sich der BF seit circa Jänner 2013 wieder intensiv mit dem Christentum auseinandergesetzt, was zu seiner Taufe im November 2013 geführt hat. Davor hatte er bereits Glaubenskurse und Gottesdienste besucht.

Die Feststellungen zur nunmehrigen religiösen Ausrichtung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Taufzeugnis, den sonstigen vom BF vorgelegten Urkunden und Schriftsätzen, den schriftlichen Angaben des Pastors der Babtistengemeinde XXXX sowie den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Dem Beschwerdeführer ist es gelungen, im Wesentlichen glaubhaft darzutun, dass er schon auf seiner Flucht und einem längeren Aufenthalt in Griechenland das Christentum von einer anderen Seite kennen gelernt hat. Während seines Aufenthaltes in Österreich ist er aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert und würde seinen neuen Glauben auch im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat praktizieren.

Zur speziellen Situation von Konvertiten (insbesondere zum Christentum) in Afghanistan wird anhand der in das Verfahren eingeführten Quellen festgestellt:

Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert; ihre Zahl kann nicht annähernd verlässlich geschätzt werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen, beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Selbst zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs regelmäßig abgehalten werden, erscheinen sie nicht. Konversion vom Islam wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht und sorgt weiterhin für emotional aufgeladene öffentliche Diskussionen (s. unten). Laut der AIHRC sind Repressionen gegen Konvertiten in städtischen Gebieten wegen der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften.

Einige Interpretationen der Scharia sehen die Konversion vom Islam als Apostasie an und bedrohen sie mit der Todesstrafe (vgl hierzu:

Die Apostasie im islamischen Recht, Dr. Silvia Tellenbach, Freiburg 2006, Gesellschaft für Arabisches und Islamisches Recht (GAIR) e. V.).

Auch jüngste Berichte bestätigen, dass nicht nur von offiziellen Vertretern der Staatsreligion Afghanistans (Islam), sondern auch von politischen Vertretern, Konversion eines afghanischen Staatsangehörigen islamischen Glaubens zu einer anderen Religion als schweres Verbrechen angesehen wird. Konversion wird deshalb mit drakonischen und schweren Strafen bedroht, die bis hin zur Hinrichtung reichen. Vergleiche dazu folgende Meldungen:

"Parlamentsabgeordneter fordert Hinrichtung von Konvertiten. Christliche Nachrichtenagenturen berichten, dass ein Mitglied des afghanischen Parlaments die Hinrichtung von Muslimen, die zum Christentum konvertierten, gefordert habe. Hintergrund seien afghanische Medienberichte, wonach die Zahl der Christen in Afghanistan ansteige und viele Afghanen im Ausland, insbesondere in Indien konvertierten." (Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration Briefing Notes vom 16. September 2013, abgefragt am 14.04.2014 über die Staatendokumentation des BFA.)

Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden. Konvertiten werden oft von ihren Familien und anderen traditionellen, gesellschaftlichen Strukturen als Quelle der Schande empfunden, was sie der Isolation, einem starken Druck, die Konversion zu widerrufen, und in einigen Fällen Eingriffen in ihre körperliche Integrität ausgesetzt. Als Folge hiervon verheimlichen Konvertiten ihren Glauben oftmals und vermeiden es, diesen öffentlich auszuüben.

Insgesamt herrscht in allen Berichten und Analysen über Afghanistan völlig einhellig die Auffassung, dass die Konversion eines afghanischen Muslim (gleich welcher Ausrichtung) zum Christentum oder zu einer anderen nichtislamischen Konfession für diesen zu begründeter Angst vor Verfolgung führt.

Vergleiche hiezu (sämtliche Links sind der BFA-Staatendokumentation zu Afghanistan von September 2013, Seiten 53 f. entnommen, Zugriff 14.04.2014):

USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom:

(30.4.2013): Annual Report - Afghanistan, http://www.uscirf.gov/images/Afghanistan%202013.pdf, Zugriff 12.8.2013

USDOS - US Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report for 2012,

http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/#wrapper, Zugriff 12.8.2013

RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (5.6.2010): Afghan lawmaker calls for execution of Christian converts from Islam,

http://www.rawa.org/temp/runews/2010/06/05/afghan-lawmaker-calls-for-execution-of-christian-converts-from-islam.phtml, Zugriff 12.8.2013

NYT - The New York Times (22.7.2013): An Afghan Church Grows in Delhi,

http://india.blogs.nytimes.com/2013/07/22/an-afghan-church-grows-in-delhi/, Zugriff 12.8.2013

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013).

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999, 99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208).

Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden (VwGH 9.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 8.7.2000, 99/20/0203; 21.9.2000, 98/20/0557). Es kann für das Verfahren dahingestellt bleiben, ob die Verfolgungshandlungen (nur) von Vertretern der islamischen Glaubensrichtung oder auch von staatlicher Seite direkt ausgehen.

Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist auch zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben leben zu wollen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion - allenfalls sogar mit der Todesstrafe - belegt zu werden (VwGH 30.6.2005, 2003/20/0544).

Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C 71/11 und C 99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (Verfassungsgerichtshof 12.6.2013, U 2087/2012-17).

Aus dem festgestellten Sachverhalt sowie aus den Feststellungen zur Lage von Konvertiten in Afghanistan ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit christlicher Überzeugung, welche er nicht verleugnen würde, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass ihm in dieser Hinsicht allerdings staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre.

Aufgrund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewandten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan ergibt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.

Anhand der Ermittlungsergebnisse des Verfahrens ist daher weiters davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch kein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG vor.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt A. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.