G311 1229960-2•BVwG G311 1229960-2
G311 1229960-2Tribunal administratif fédéral22 avr. 2014
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,<br/>Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Bescheidbehebung,<br/>Bescheidqualität, strafrechtliche Verurteilung, Zeitpunkt
G311 1229960-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2011, ZI. 02 06.193-BAI, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am legal 10.04.2001 in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.03.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenate vom 19.12.2006, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt II.) und dem BF gemäß § 15 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt ( Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid vom 15.07.20111 dem BF den mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2006 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem BF gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien wurde gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt.
Das Bundesasylamt begründete den Bescheid im Wesentlichen damit, dass sich der BF eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB schuldig gemacht hätte. Sein Verhalten weise daraufhin, dass er eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Es könne daher keine positive Zukunftsprognose festgestellt werden, weshalb der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen sei. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien würde aber eine ersthafte Bedrohung des Lebens des BF mit sich bringen.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2011 richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 02.08.2011 datierte Beschwerde des BF.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 10.08.2011 vom Bundesasylamt vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.04.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF teilnahm. Die Beiziehung eines Dolmetschers war aufgrund der guten Deutschkenntnisse des BF nicht erforderlich. Der BF gab an:
Er sei nach wie vor mit seiner Ehegattin verheiratet, lebe aber von ihr getrennt. Er lebe nun mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in XXXX. Die Lebensgefährtin sei wieder schwanger. Aus seiner Ehe entstamme ebenfalls ein Kind, letzteres sei österreichischer Staatsbürger. Er habe seine Entzugstherapie erfolgreich abgeschlossen und gehe seit Anfang April einer Beschäftigung als Reinigungskraft nach.
Das Erkenntnis wurde verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der am XXXX geborene BF ist serbischer Staatsangehöriger. Er lebt mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in Österreich. Sein aus seiner Ehe stammendes Kind ist österreichischer Staatsbürger.
Der BF geht beginnend ab August 2002 mit Unterbrechungen verschiedenen Beschäftigungen nach. Zuletzt war von XXXX bis XXXX als Arbeiter bei einer XXXX, beginnend ab April 2014 ist er bei einer Reinigungsfirma als Reinigungskraft, beschäftigt.
Gegen den BF liegen zwei rechtskräftige noch nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen vor:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX erging über den Berufungswerber folgender Schuldspruch:
Der Angeklagte XXXX, geborener XXXX, geboren am XXXX in XXXX, Serbien, serbischer Staatsangehöriger, ohne Beschäftigung, wohnhaft in XXXX ist schuldig, er hat zu datumsmäßig nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum von Anfang 2006 bis Mitte Juli 2009 im Großraum XXXX jeweils vorschriftswidrig
A) anderen Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (§28b SMG)
übersteigenden Gesamtmenge überlassen, indem er im Verlauf unzähliger Teilgeschäfte bis einschließlich April 2009 den abgesondert verfolgten XXXX und XXXX sowie weiteren, namentlich nicht bekannten Personen zumindest 200 g Heroin mit zumindest 60 g Heroin bezogen auf die Reinsubstanz gewinnbringend weiterveräußerte und dem ebenfalls abgesondert verfolgten XXXX wiederholt Heroin derselben Qualität anlässlich gemeinsamer Konsumation unentgeltlich zur Verfügung stellte, wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt war und die Taten vorwiegend deshalb beging, im sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen;
B) wiederholt Suchtgift, nämlich im Zweifel jeweils geringe Mengen
von Heroin, bei den abgesondert verfolgten XXXX und XXXX sowie bei Unbekannten teilweise im Zuge gemeinsamer Konsumation zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen.
Der Angeklagte XXXXhat hiedurch begangen
zu A): das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Deliktsfall und Abs. 2. Z. 3 und Abs. 3 2. Fall SMG und
zu B): die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 1. und 2. Deliktsfall und Abs. 2 SMG
Der Angeklagte XXXX wird hiefür nach dem 2. Strafsatz des § 28a Abs. 3 SMG unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 (einem) Jahr und 8 (acht) Monaten sowie gemäß § 389 Abs. 1 stopp zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Vollzug der Freiheitstrafe bis 28.08.2012 zur Durchführung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 SMG (zunächst stationäre, dann ambulante Therapie) aufgeschoben.
Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde die mit Urteil vom 28.05.2010 verhängte Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Dieser Beschluss stützt sich im Wesentlichen auf ein Gutachten eines Sachverständigen vom XXXX, wonach der BF sich mit Erfolg der gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen hat.
Mit rechtskräftigem Abwesenheitsurteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX erging über den Berufungswerber folgender Schuldspruch:
Der Angeklagte XXXX, geborener XXXX, geboren am XXXX in XXXX, Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, ohne Beschäftigung, wohnhaft in XXXX ist schuldig, er hat Anfang 2012 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen sowie anderen angeboten, und zwar:
1. durch den Erwerb von unerhobenen Mengen Cannabisprodukte (THC) bei Unbekannten sowie den Besitz von Suchtgiftmengen;
2. durch das Anbieten einer geringen Menge Cannabis (THC) in einem vorgefertigten Joint an den am XXXX geborenen XXXX, wobei er durch dieses Anbieten einem Minderjährigen den Gebrauch eines Suchtgiftes ermöglichen wollte und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige war.
Der Angeklagte XXXX hat hiedurch
zu 1.: das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1. Und 2. Fall (Abs 2) SMG sowie
zu 2.: das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1, 7. Fall und Abs 4 Z 1 SMG
begangen und er wird hiefür unter Anwendung des § 28 StGB nach § 27 Abs 4 SMG zu einer Geldstrafe von 360 (dreihundersechzig) Tagesseätzen, im Uneinbringlichkeitsfall
180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe sowie gemäß § 389 Abs 1 stopp zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Die Höhe des einzelnen Tagesatzes wird gemäß § 19 Abs 2 StGB mit EUR 4,-- bestimmt, sodass die Geldstrafe insgesamt EUR 1.440,-- beträgt.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Strafregisterauszug. In die Strafakten wurde Einsicht genommen, die angefertigten Kopien wurden dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes angeschlossen. Weiters wurde ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt. Die Feststellung über die derzeitige Beschäftigung des BF stützt sich auf die Angaben des BF, welche insofern als glaubwürdig erscheinen, da der BF beginnend ab August 2002 immer wieder unterschiedlichen Beschäftigungen nachgegangen ist. Die Feststellungen über die familiäre Situation des BF beruhen ebenfalls auf seinen glaubwürdigen Angaben.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 02.08.2011 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das Bundesasylamt (jetzt BFA) am 10.08.2011 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu den Spruchpunkten I., II und III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
(§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist
(§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Die Neufassung des § 9 AsylG 2005 trat gem. § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
3.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.12.2010, Zahl U17 69/10-7, in einem gleichgelagerten Fall Folgendes erkannt:
"Gesetze sind im Allgemeinen auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anders bestimmt (Art. 49 B-VG). Die Neufassung des § 9 AsylG 2005 ist am 21. Oktober 2009 vom Nationalrat beschlossen worden und nach § 73 Abs. 7 leg. cit. am 1. Jänner 2010 in Kraft getreten, sodass eine ausdrückliche Rückwirkung nicht vorliegt."
Im gegenständlichen Verfahren wurde dem BF mit Bescheid des UBAS vom 19.12.2006 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Er wurde am 28.05.2010 wegen eines Verbrechens verurteilt. Der Deliktszeitraum war von Anfang 2006 bis Mitte 2009. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2011 wurde dem BF der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen der genannten Verurteilung aberkannt.
Die Aberkennung des subsidiären Schutzes vom 15.07.2011 erweist sich im Lichte des oben angeführten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes als rechtswidrig, da der BF die Straftaten zwischen 2006 bis Mitte 2009 begangen hat und der maßgebliche Sachverhalt sich vor Inkrafttreten des § 9 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 ereignet hat.
Daher war der angefochtene Bescheid zu beheben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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