G309 1261251-2•BVwG G309 1261251-2
G309 1261251-2Tribunal administratif fédéral22 avr. 2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Glaubwürdigkeit, Integration,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung,<br/>Privatleben, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, staatlicher<br/>Schutz
G309 1261251-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Serbien und Montenegro, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2007, Zl. 0521.368-BAT, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 101/2003, als unbegründet a b g e w i e s e n.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides s t a t t g e g e b e n und gemäß § 75 Abs. 20 erster Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 07.12.2005, nachdem sie von Organen des österreichischen Bundesheeres beim illegalen Grenzübertritt aus Ungarn kommend betreten wurde, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 AsylG 1997.
In einer Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF an am Morgen des 05.12.2005 gemeinsam mit anderen von der Ortschaft XXXX (Serbien) aus von einem ihr unbekannten Mann, welcher EUR 2000,- für dessen Dienste erhalten habe, mit einem PKW nach Ungarn verbracht worden zu sein. Nach 10 Stunden Fahrt habe sie den Rest des Weges zu Fuß hinter sich gebracht und sei er an der Grenze zu Österreich von Soldaten angehalten worden. Als Fluchtgrund brachte sie vor, als "Zigeuner" verfolgt zu werden.
Zur Identifizierung ihrer Person brachte die BF Personalausweis in Vorlage.
In einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.12.2005 brachte die BF vor, am XXXX in XXXX (Serbien) geboren sowie Staatsangehörige Jugoslawiens zu sein, der Volksgruppe der Roma anzugehören, serbisch sowie Romanes zu sprechen und sich zum römisch katholischen Glauben zu bekennen. Sie habe vier Jahre die Grundschule besucht und lebten ihre Mutter sowie ihre drei Brüder weiterhin im Herkunftsstaat. Ihr Mann - ebenfalls Asylwerber - sowie ihre Schwester, welche eine Aufenthaltsbewilligung besitze, seien ebenfalls in Österreich aufhältig.
Im Zuge einer weiteren Einvernahme durch das Bundesasylamt am 15.12.2005 gab die BF unter Beteuerung gesund zu sein, an, am 04.05.2005 bereits in Österreich illegal eingereist zu sein und einen Asylantrag gestellt zu haben. Aufgrund parallel eingebrachten Asylantrages in Deutschland am 13.10.2004 sei ein Konsultationsverfahren eingeleitet, der Asylantrag zurückgewiesen und der diesbezüglichen Beschwerde nicht stattgegeben worden, weshalb die BF im August 2005 freiwillig nach Deutschland reiste. Nach dortigem Aufenthalt reiste die BF am 08.09.2005 aufgrund drohender Ausweisung freiwillig mittels Flugzeug in ihren Herkunftsstaat zurück, wo sich diese bis zu deren erneuter Ausreise am 05.12.2005 aufgehalten habe.
Aufgrund neuerlicher Vorfälle habe sie sich kurzerhand entschlossen Serbien und Montenegro zu verlassen und habe sie versucht schleppergestützt über Ungarn nach Österreich unter Umgehung der Grenzkontrollen einzureisen, wobei sie jedoch aufgegriffen worden sei.
Reisepass besitze sie keinen, zumal ihr dieser am 09.09.2005 von der serbischen Polizei abgenommen worden sei. In Österreich lebe eine Schwester der BF welche als Gastarbeiterin im Bundesgebiet aufhältig sei, jedoch kenne sie deren Adresse nicht. Diese sei mit einem Ungarn verheiratet und verfüge über eine auf zehn Jahre befristet Aufenthaltsgenehmigung. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zwischen dieser und der BF bestünde nicht und habe sie zu dieser zuletzt vor fünf Jahren Kontakt gehabt.
Auf ihre Personalien befragt gibt die BF an, Staatsangehörige von Serbien und Montenegro zu sein und der katholischen Religionsgemeinschaft sowie der Volksgruppe der Roma anzugehören. Sie sei weder vorbestraft noch inhaftiert gewesen und sei gegen sie kein Gerichtsverfahren anhängig. Zudem sei sie weder Mitglied einer politischen Partei noch einer bewaffneten Gruppierung gewesen und habe sie vier Jahre die Volksschule besucht sowie als Federhändlerin gearbeitet. Sie habe ihren Mann, XXXX, StA: Serbien und Montenegro, in XXXX im Jahre 1999 standesamtlich geheiratet und sei mit diesem schon seit 19 Jahren beisammen.
Als Fluchtgrund nannte die BF die Gründe ihres Mannes und der sich daraus ergebenden gegen sie gerichteten Drohungen. Darüber hinaus habe sie keine Fluchtgründe.
Auf Hinweis darauf, dass das Bundesasylamt beabsichtige Konsultationen gemäß der Dublin II Verordnung im Hinblick auf die mögliche sachliche Zuständigkeit Ungarns zu führen, merkte die BF an, dass ihr Mann die Entscheidung nach Österreich zu reisen getroffen habe, sie aber aufgrund der Anwesenheit ihrer Schwester und des Bruders ihres Mannes in Österreich nicht nach Ungarn reisen wolle.
Mangels sachlicher Zuständigkeit Ungarns als auch Deutschlands, wurde die BF erneut am 24.05.2006 vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT) einvernommen. Die BF erklärte dabei von 1999 bis 2002 in Deutschland aufhältig gewesen und dort "geduldet" worden zu sein. Nach erfolgter Rückreise nach Serbien sei sie erneut am 13.10.2004 nach Deutschland gereist, wo sie einen Asylantrag gestellt habe. Parallel dazu habe sie auch einen Asylantrag in Österreich gestellt jedoch mangels Zuständigkeit Österreichs habe sie wieder nach Deutschland reisen müssen, von wo sie am 08.10.2005 in ihren Heimatstaat zurückgekehrt sei.
Ihr Mann habe mit Federn gehandelt und habe sie diesem dabei geholfen. Sie hätten gemeinsam in XXXX gewohnt und keine Kinder zur Welt gebracht. Nachdem sie im Jahre 1991 geheiratet hätten, seien sie vorübergehen wieder getrennte Wege gegangen jedoch nicht gerichtlich geschieden worden. Auf den Vorhalt, ihr Mann habe vermeint von ihr seit 1998 geschieden zu sein, merkte die BF an, sich in diesen Sachen nicht auszukennen, und dies schon sehr lange zurückliege. Außerdem habe sie momentan andere Sorgen und sei es bei "Zigeunern" nicht wichtig verheiratet zu sein, zumal nur das Zusammenleben zähle.
Zu den Fluchtgründen befragt gab die BF an, am 25.10.2005, zwischen 20:00 und 21:00 Uhr, von zwei unbekannten Männern in ihrem Haus aufgesucht und bedroht worden zu sein. Diese hätten nach dem Aufenthaltsort des Bruders ihres Mannes gefragt und aufgrund der Weigerung ihres Mannes diesen preiszugeben zur Tilgung der seinem Bruder vermeintlich anlastenden Schulden in Höhe EUR 3000,-
aufgefordert, widrigenfalls dieser als auch die BF ermordet werden würden. Aus Angst habe ihr Mann EUR 200,- ausgehändigt und am folgenden Tag im Beisein der BF Anzeige bei der lokalen Polizeistelle erstattet, welche, mit dem Hinweis etwas unternehmen zu wollen, aufgenommen worden sei. Jedoch habe die Polizei nichts unternommen und keine Nachschau vor Ort gehalten. Die Identität der Männer sei ihr nicht bekannt, jedoch wisse sie, dass diese nur gegen Roma vorgingen, was wohl auf die Größe ihrer Häuser und dem damit assoziierten Wohlstand zurückzuführen sei. Von den Angriffen seien auch andere Bewohner des Dorfes betroffen, weswegen nur mehr alte Menschen dort lebten.
Nach erneutem Aufsuchen ihres Hauses durch dieselben Personen am 20.11.2005 und erneuter Aufforderung die Schulden ihres Schwagers bis spätestens Dezember 2005 zu tilgen, habe ihr Mann erneut EUR 200,- ausgehändigt und am nächsten Tag gemeinsam mit der BF die Polizei darüber in Kenntnis gesetzt. Diese habe diese jedoch aus der Dienststelle geworfen und sie als verlogene Zigeuner beschimpft. Daraufhin sei die BF geflüchtet, zumal sei befürchtete ihr Haus verkaufen zu müssen, sofern sie nicht in der Lage gewesen sei die Schulden zu begleichen. Zudem habe sie nicht eingesehen den Männern immer wieder Geld auszuhändigen, und sei ihr Schwager ebenfalls aufgrund dieser Drohungen seitens der genannten Männer, trotz tatsächlichem Nichtbestehen der eingeforderten Schulden, geflohen.
Möglichkeit sich in ihrem Herkunftsstaat andernorts niederzulassen bestünde nicht, zumal sie alles, für das sie gearbeitet hätten, zurücklassen hätten müssen und auch aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma es nicht ausgeschlossen sei, überall Angriffen ausgesetzt zu sein.
Im Jahre 2004 sei es bereits zu denselben Drohungen gekommen, jedoch habe ihr Mann kein Geld ausgehändigt und die Bedroher auf einen bestimmten Tag vertröstet. Zur Geldübergabe sei es aber nie gekommen, zumal die BF mit ihrem Mann nach Deutschland geflohen sei.
Auf Vorhalt, ihr Mann habe in seiner Einvernahme angegeben, nach den Vorfällen allein die Polizeidienststelle aufgesucht zu haben, bestätigte die BF, dass ihr Mann beim ersten Mal alleine zur Polizei gegangen, sie jedoch bei der zweiten Anzeigenerhebung zugegen gewesen sei.
In Österreich lebe die BF von der Erlössumme ihrer verkauften Schmuckstücke und erhalte sie keine staatliche Unterstützung. Bis auf ihren Mann und ihren in Österreich lebenden Schwager pflege sie keine verwandtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet und habe sie auch sonst keine besondere Bindung zu Österreich.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, der BF persönlich zugestellt am 05.02.2007, wurde der gegenständliche Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 für zulässig erklärt und die BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen.
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen der BF hinsichtlich der gegen sie gerichteten Erpressungen seitens dritter Personen zwar glaubwürdig sei, jedoch aufgrund der Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden dem Vorbringen keine Asylrelevanz zukomme. Die Ausweisung der BF erweise sich mangels erkennbarer Gefährdungssituation für diese im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien und der mangelnden Integration in Österreich als zulässig.
Zudem traf die belangte Behörde umfassende Feststellungen zum Herkunftsstaat der BF.
3. Mit dem am 12.02.2007 mittels Telefax beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter, RA XXXX, Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, der BF internationalen Schutz zu gewähren, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen, allenfalls festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung und Ausweisung unzulässig ist.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass das Verfahren insofern mangelhaft geblieben sei, als es die belangte Behörde unterlassen habe, sich mit der konkreten Situation der BF und der aktuellen Situation im Herkunftsstaat auseinanderzusetzen. Zudem seien der BF die Länderfeststellungen nicht vorgehalten worden und sei dadurch deren Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Hinsichtlich der Länderfeststellungen wird vermerkt, dass diese nicht auf dem neuesten Stand seien und aufgrund "Schönfärberei" jenseits jeglicher Realität seien, zumal ein österreichischer Beamter auf dessen Befragung einer serbischen Behörde nur mit positiv gefärbten Antworten zu rechnen habe. Die Realität sehe jedoch anders aus, was zahlreiche Dokumente zu belegen vermögen. Zur Untermauerung wird auf eine Vielzahl an Judikaturen des UBAS verwiesen.
Auch wird eingewendet, dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, zumal der Verfasser dieses nicht ident mit der den BF einvernehmenden Person sei.
Da der EX-Gatte der BF als auch dessen Bruder in Österreich aufhältig seien, erweise sich eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung als Verletzung des Art 8 EMRK.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 14.02.2007 vorgelegt.
5. Mit Eingabe vom 17.08.2012 gab die BF die Bevollmächtigung ihres RA XXXX mit ihrer rechtlichen Vertretung bekannt und ersucht diese um Zustellung sämtlicher Schriftstücke an ihren Rechtsvertreter.
6. Mittels verfahrensleitenden Beschluss vom 26.02.2014, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF aktualisierte Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsstaat und räumte dieser die Möglichkeit ein, sich binnen drei Wochen ab Zustellungen dazu zu äußern sowie alles, einer allfälligen Ausweisung entgegenstehende in Vorlage zu bringen.
Nach telefonischer Anfrage seitens des Rechtsvertreters der BF am 07.03.2014 wurde diesem eine Fristerstreckung zur Beantwortung der zuvor genannten Benachrichtigung bis 21.04.2014 gewährt und ihm die gegenständliche Beschwerde in Übersendung gebracht.
8. Mit, mit 20.03.2014 datierter, ho. am 25.03.2014 eingegangener Eingabe des Rechtsvertreters der BF nahm dieser zu den übermittelten Länderfeststellungen als auch zu deren Integration in Österreich wie folgt Stellung:
Die Länderfeststellungen der belangen Behörde seien nicht auf dem letzten Stand und zeichnen sich durch Schönfärberei, fern jeglicher Realität aus. In Realität leiste die Polizei keine Hilfestellung und sei die BF daher Willkür ausgesetzt. Als Beweis der Unrichtigkeit der Länderberichte weise die Behauptung eines monatlichen Durchschnittseinkommens von EUR 3365,- hin, zumal dieses höher wäre, als jenes der Schweiz.
Immer wieder werde betont, dass eine Besserung der gesetzlichen Lage und der Vollziehung vorliege, obwohl aus diesen nicht ableitbar sei, dass Schutzgelderpressungen stattfinden und der Verwaltungsapparat tatenlos zusehe.
Der Rassenhass in Serbien sowie Montenegro sei aufgrund bereits tatsächlich diesbezüglich erfolgter Verurteilungen als bewiesen anzusehen und werde die BF mangels staatlichen Schutzes diesem ausgesetzt sein, zumal nach Volkszählung aus dem Jahre 2011 Roma, Ashkali und Ägypter nur 1 % der Gesamtbevölkerung ausmachen und somit als besonders gefährdete Minderheit anzusehen seien. Verbesserungen im Gesundheitswesen, der Versorgungslage und des Sozialsystems, welche ohnehin im Vergleich von internationalen Standards als sehr bescheiden anzusehen seien, könnten von der behaupteten Diskriminierung und des Nichtschutzes durch den Staat nicht ablenken.
Demzufolge wäre der Einzelfall als auch die tatsächliche Situation vor Ort durch Lokalaugenschein zu überprüfen und der BF Asyl zu gewähren.
Im Hinblick auf deren Abschiebung wird vorgebracht, dass sich diese als unzulässig erweise, zumal die BF seit 07.12.2005 mit ihrem Gatten in Österreich aufhältig sei, sie über gute Deutschkenntnisse verfüge, diese ständig verbessere und ihre Integration mittels eines Kurses bei der Wiener Volkshochschule vorangetrieben habe. Zudem haben sie ihre Integration durch Hilfegewährung an Österreichern die mit ihnen in Kontakt getreten seien, vorangetrieben und besäßen sie eine Vielzahl an Verwandte in Österreich, jedoch keine in Serbien.
Zum Beweis werden Zahlungsbestätigungen für Deutschkurse an der VHS Wien sowie eine 15 Personen zählende, Unterschriftenliste, welche der BF und deren Mann Hilfsbereitschaft und sehr gute Integration in die Gemeinschaft attestiere, beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die BF heißt XXXX, ist am XXXX in XXXX (Serbien) geboren. Sie ist Staatsangehörige Serbien und Montenegros, Angehörige der Volksgruppe der Roma und bekennt sich zum katholischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Romanes und Serbisch.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF an einer lebensbedrohenden Erkrankung leidet und nicht arbeitsfähig ist.
Die BF verfügt aufgrund in Serbien und Montenegro lebender Familienangehöriger über dortige familiäre Anbindung.
Die BF verließ eigenen Angaben zufolge den Herkunftsstaat Serbien und Montenegro und reiste von dort am 07.12.2005 in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seitdem ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf.
1.2. Die BF verfügt in Österreich aufgrund ihres hier aufhältigen Bruders über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte.
Die BF ist geschieden und kann nicht festgestellt werden, dass diese mit ihrem ehemaligen Mann, XXXX, StA: Serbien und Montenegro, in einer Lebensgemeinschaft lebt.
Die BF bezieht keine staatliche Grundversorgung und geht keiner Arbeit nach.
Die BF ist strafrechtlich unbescholten und verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau "A2".
1.3. Es kann weder festgestellt werden, dass die BF in ihrem Herkunftsstaat vorbestraft ist noch das sie behördlich gesucht wird. Sie hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Die BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
1. 4 Zur aktuellen Lage in Serbien und Montenegro:
1.4. 1 SERBIEN (Stand: November 2013)
Gemäß § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV), gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat (BGBl. II Nr. 405/2013).
Staatsaufbau
Die Republik Serbien verfügt gemäß der serbischen Verfassung von 2006 über die beiden autonome Provinzen Vojwodina sowie Kosovo und Metochien. Dies erklärt sich historisch: Die Verfassung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien von 1974 sah für die Vojwodina und Kosovo eine Stellung ähnlich der sechs jugoslawischen Teilrepubliken vor. Diese Autonomierechte wurden ab 1989 vom Miloševic-Regime zusehends eingeschränkt und im Fall Kosovos schließlich faktisch abgeschafft. Die rechtliche Stellung Kosovos wurde 1999 durch die Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen neu definiert. Nachdem Serbien den sogenannten Ahtisaari-Plan im Rahmen einer internationalen Vermittlung abgelehnt hatte, erklärte am 17. Februar 2008 die Republik Kosovo mit Billigung u.a. der Bundesrepublik Deutschland ihre Unabhängigkeit von Serbien. Serbien protestierte dagegen scharf und betrachtet Kosovo weiterhin als Teil des eigenen Staatsgebiets. Die Autonomierechte der Vojwodina wurden mit der Verabschiedung eines Rahmengesetzes im serbischen Parlament im Herbst 2001 gestärkt. Seither hat das Parlament der Autonomen Provinz Vojwodina durch die Verabschiedung von Einzelgesetzen und Verordnungen diese Autonomie ausgestaltet. Die verfassungsmäßigen Kompetenzen der Region waren jedoch geringer als in der Zeit vor 1989, auch nach Inkrafttreten der Verfassung der Republik Serbien am 8. November 2006. Deshalb wurde nach langer innenpolitischer Diskussion am 30. November 2009 vom serbischen Parlament ein neues Statut für die Vojwodina verabschiedet. Teile des zum Statut gehörenden Gesetzes erklärte das serbische Verfassungsgericht jedoch am 11. Februar 2012 für verfassungswidrig. Am 11. Juli 2012 beschnitt das Verfassungsgericht in einer weiteren Entscheidung die Zuständigkeit der Vojwodina in bestimmten Bereichen erneut. (Auswärtiges Amt: Serbien Innenpolitik Stand: Oktober 2013)
Innenpolitische Situation
Der Sturz Miloševics im Oktober 2000 öffente den Weg Serbiens zur Demokratisierung und befreite das Land aus der internationalen Isolation. Nach der Ermordung von Ministerpräsident Zoran Djindjic im März 2003 verlor die demokratische Regierungskoalition jedoch zunehmend an Rückhalt und musste Ende 2003 schließlich vorgezogene Neuwahlen ausrufen. Die zwischen März 2004 und Anfang 2007 amtierende Minderheitsregierung unter Ministerpräsident Koštunica (DSS) sah sich mit Transitions- und Reformproblemen vor allem im Bereich Wirtschaft und Verwaltung konfrontiert. Die ab Mai 2007 amtierende zweite Regierung Koštunica, basierend auf einer Koalition von DS, DSS und G17 plus, zerbrach im März 2008 kurz nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos, wodurch Neuwahlen im Mai 2008 notwendig wurden. Am 7. Juli 2008 kam daraufhin die proeuropäisch ausgerichtete, DS-geführte Koalition unter Ministerpräsident Mirko Cvetkovic ins Amt. Sie wurde am 27. Juli 2012 von einer SNS-SPS-URS Regierung unter Ministerpräsident Ivica Dacic abgelöst, die den außenpolitischen Kurs der Annäherung Serbiens an die Europäische Union fortsetzt. Nach dem Ausscheiden der URS regieren SNS und SPS seit dem 2. September 2013 mit der Unterstützung kleinerer Parteien. Beherrschende innenpolitische Themen sind aktuell u.a. die problematische Wirtschaftsentwicklung des Landes, Korruptionsbekämpfung sowie soziale Fragen. Darüber hinaus wird der Annäherungsprozess Serbiens an die EU sowie die Beziehungen zu Kosovo innenpolitisch viel diskutiert. (Auswärtiges Amt: Serbien Innenpolitik Stand: Oktober 2013)
Wie die Vorgängerregierung bekennt sich auch die seit 27.07.2012 im Amt befindliche neue Regierung klar zum EU-Kurs des Landes. Die EU honorierte die serbischen Anstrengungen durch Aktivierung des Interimsabkommens zum Stabilisierungs-und Assoziierungsabkommen (SAA) mit Serbien am 07.12.2009 und Gewährung der Visafreiheit ab 19.12.2009. Am 22.12.2009 stellte Serbien einen EU-Beitrittsantrag. Im März 2012 wurde Serbien offiziell der Status eines Beitrittskandidaten verliehen. Der Europäische Rat hat am 28. Juni 2013 die Eröffnung von EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien beschlossen, die Verhandlungen sollen Anfang 2014 aufgenommen werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seite 6)
Parlament und Regierung
Die Volksvertretung in der Republik Serbien ist ein Einkammerparlament (Narodna skupština, 250 Abgeordnete); Parlamentswahlen fanden zuletzt am 6. Mai 2012 statt. Stärkste Kraft ist die Parteienvereinigung um die Serbische Fortschrittspartei (SNS, die sich 2008 von der Serbischen Radikalen Partei abspaltete, 65 Mandate) gefolgt von der Fraktionsgemeinschaft um die Demokratisache Partei (DS, aktuell 43 Mandate) und der um die Sozialistische Partei Serbiens (SPS, 25 Mandate). Insgesamt wurden Angehörige von 45 Parteien ins Parlament gewählt. Fraktionswechsel von Abgeordneten innerhalb einer Legislaturperiode sind nicht ungewöhnlich. Ab dem 27.07.2012 stellte eine Koalition um die SNS, SPS sowie die Union der Regionen Serbiens (URS, 2010 gegründeter Zusammenschluss regionaler Kleinparteien) die Regierung unter der Führung von Ministerpräsident Ivica Dacic (SPS). Nach dem Wechsel der URS in die Opposition und einer Umstrukturierung des Kabinetts wurde am 2. September 2013 eine neue Regierung, ebenfalls angeführt von Ministerpräsident Dacic, vereidigt. Das neue Kabinett umfasst neben Angehörigen der SNS- und SPS-Fraktionen Angehörige kleinerer Parteien sowie parteilose Minister. Derzeit verfügt die Regierung im Parlament über eine Mehrheit von ca. 130 der insgesamt 250 Sitze. Die Opposition wird angeführt von der Demokratischen Partei (DS; Vorsitzender: Dragan Djilas). Die Serbische Radikale Partei (SRS) ist seit der Wahl 2012 nicht mehr im Parlament vertreten. Am 20. Mai 2012 wurde Tomislav Nikolic (SNS) zum Präsidenten der Republik Serbien gewählt. (Auswärtiges Amt: Serbien Innenpolitik Stand: Oktober 2013)
Der seit Jahren flüchtige mutmaßliche Kriegsverbrecher Ratko Mladic ist im Mai 2011 festgenommen und an das Uno-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag überstellt worden. Der Prozess wurde am 16. Mai 2012 eröffnet und am 17. Mai 2012 wegen Fehlern bei der Offenlegung von Beweisen auf unbestimmte Zeit vertagt. Am 12. Juli 2012 ist das Verfahren, aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes von Ratko Mladic, erneut unterbrochen worden. (Der Standard vom 01.06.2011, Radio Free Europe Radio Liberty vom 17. Mai 2012, Spiegel Online vom 12. Juli 2012)
Der letzte noch gesuchte serbische Kriegsverbrecher Goran Hadžic ist im Juli festgenommen worden. Ein Belgrader Sondergericht genehmigte eine Überstellung an das UNO Kriegsverbrechertribunal in Den Haag,
Die Festnahme gilt als entscheidender Schritt Serbiens auf dem Weg der europäischen Integration (APA-20.07.2011)
Wirtschaft
Seit der demokratischen Wende im Oktober 2000 bemüht sich Serbien um wirtschaftlichen Wiederaufbau und Beseitigung der Folgen politischer und wirtschaftlicher Isolation zu Zeiten des Miloševic-Regimes. Zusätzlich steht die Anpassung an EU-Standards im Rahmen des Assoziierungs- und Stabilisierungsprozesses immer mehr im Vordergrund. Die Währung Serbiens ist der Dinar.
Das Nettodurchschnittseinkommen liegt bei rund 3365 Euro monatlich. Die makroökonomische Stabilität des Landes bleibt insgesamt gewährleistet. 2012 betrug die Inflation 12,2 Prozent. Das BIP verzeichnete einen Rückgang um 1,7 Prozent. Im Oktober 2013 hat die serbische Regierung ein Reformpaket verabschiedet, das u.a. Gehaltskürzungen für Angestellte des öffentlichen Dienstes, eine Anhebung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes, die Privatisierung von Staatsunternehmen und Subventionsabbau sowie Änderungen der Arbeitsgesetzgebung und Abbau administrativer Hürden für Unternehmensgründungen und Bauvorhaben vorsieht. Effektive Bekämpfung der Schattenwirtschaft und Korruption sowie Gewährleistung von Rechtssicherheit bleiben Grundvoraussetzung für eine langfristige Verbesserung der Wirtschaftslage (Auswärtiges Amt: Serbien Wirtschaft Stand: Oktober 2013)
Auch angesichts der weltweiten Wirtschaftskrise wird die wirtschaftliche und soziale Lage immer schwieriger; der wirtschaftliche Reformprozess stagniert weitgehend. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist uneingeschränkt gewährleistet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seite 6)
Staatsangehörigkeit
Entsprechend der Verfassung und dem Staatsangehörigkeitsrecht der ehemaligen Staatenunion Serbien und Montenegro (vormals Bundesrepublik Jugoslawien) galt für deren Bürger das Prinzip der doppelten Staatsbürgerschaft. Sie hatten sowohl die serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit als auch die einer der Teilrepubliken. Durch die Auflösung der Staatenunion im Juni 2006 haben die Bürger Serbiens und die Montenegros keine doppelte Staatsbürgerschaft mehr; die bestehende Staatsangehörigkeit der Einzelstaaten bleibt erhalten, so dass grundsätzlich eine Staatenlosigkeit nicht eintritt. Die Bürger der ehemaligen Union sind nun entweder Staatsangehörige Serbiens oder Montenegros. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Republik Serien, Republik Montenegro, Staatsangehörigkeitsregelungen, September 2006, Abstract)
Menschenrechte allgemein
Die serbische Verfassung vom 08.11.2006 enthält umfangreiche Bestimmungen zu Grundfreiheit und Menschenrechten. Am 19.12.2000 hat die Bundesrepublik Jugoslawien das Statut des Internationalen Strafgerichtshofes unterzeichnet, es gilt seit 2006 auch für Serbien. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seite 17)
Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Menschenrechte und Schutz von Minderheiten entsprechen dem EU-Standard. Die Verfassung garantiert erweiterte Menschen- und Grundrechte. Dabei ist auch als letztes Rechtsmittel eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof vorgesehen. Es wurden zahlreiche Gesetze zur Förderung, Einsetzung und zum Schutz der Menschenrechte und zur Verhinderung von Diskriminierung beschlossen. Serbien hat alle wesentlichen internationalen Menschenrechtsinstrumente zu deren Schutz unterzeichnet und ratifiziert. (European Commission: Analytical Report: Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, vom 12.10.2011, Seite 24)
Die Regierung setzte vermehrt Aktionen, um das Bewusstsein der Bevölkerung für Menschenrechte, Toleranz und Antidiskriminierung zu fördern. Richter, Staatsanwälte und Sicherheitsbehörden wurden verpflichtet, an Schulungen über die Achtung der Menschenrechte teilzunehmen. Allerdings muss die Umsetzung noch verbessert werden. (European Commission: Commission Staff Working Document, Serbia 2012 Progress Report vom 10.10.2012, Seite 13)
Das Büro des Ombudsmanns ist weiterhin ohne staatliche Einflussnahme tätig. Die Provinz Vojvodina wird von einem eigenen unabhängigen Ombudsmann vertreten. (U.S. Department of State: Country Reports on
Human Rights Practices for 2012: Serbia vom 01.04.2013, Seite 7,
U.S. Department of State: 2011 Human Rights Reports: Serbia vom 24.05.2012, Seite 11))
Die Kapazität des Büros des Ombudsmanns wurde erhöht und die Amtszeit des Bürgerbeauftragten nach einem im Juli 2012 gefassten Beschluss des Parlaments verlängert. Die Anzahl der Beschwerden über Verstöße in der Verwaltung haben zugenommen. Die Empfehlungen des Ombudsmanns werden von der Regierung nicht ausreichend umgesetzt. (European Commission: Commission Staff Working Document, Serbia 2012 Progress Report vom 10.10.2012, Seite 9)
Staatliche Repressionen, wie unter dem Regime Miloševic üblich, findet nicht mehr statt. Die Lage der Minderheiten (Sandžak-Bonsiaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Vojwodina) hat sich deutlich verbessert. Gesetzliche Regelungen zum Minderheitenschutz entsprechen europäischen Standards. Die wirtschaftliche und soziale Lage der Roma-Minderheit ist weiterhin schwierig.
Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem Regime Miloševic v.a. im Polizeigewahrsam vorkamen, werden seit mehr als einem Jahrzehnt nicht mehr gemeldet. Dennoch kommt es gelegentlich noch immer zu Verstößen gegen Menschenrechte (vor allem gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug). Seit 01.01.2006 ist Folter im serbischen Strafgesetzbuch ein Straftatbestand. Es werden weiterhin vereinzelte Fälle von Misshandlungen durch Angehörige der Polizei in Serbien bekannt. Opfer sind in diesen Fällen, anders als unter dem Miloševic-Regime, nicht politisch missliebige Personen, sondern hinsichtlich krimineller Delikte Verdächtige. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern inzwischen von serbischen Gerichten staatliche finanzielle Entschädigung zugesprochen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seiten 6 und 17)
Sicherheitslage
Nach Informationen des serbischen Ministeriums für Innere Angelegenheiten kam es in den ersten neun Monaten des Jahres 2010 zu einem Rückgang der allgemeinen Kriminalitätsrate in Serbien. Während in den davorliegenden Jahren entsprechende Statistiken nicht zugänglich waren, zeigen die Daten einen moderaten Rückgang der Gesamtzahl von angezeigten Straftaten. Auf gesamtstaatlicher Ebene wurden 100.401 Delikte im Jahr 2010 angezeigt, während es 101.514 im Jahr 2009 waren. In Belgrad handelte es sich um 33.764 Delikte im Vergleich zu 34.051 im Jahr 2009. (U.S. Department of State: Serbia 2011 Crime and Safety Report)
Die Regierung setzt Maßnahmen gegen Beamte der Polizei oder der Regierung, wenn diesen Verfehlungen angelastet werden. (U.S.
Department of State: 2011 Human Rights Reports: Serbia vom 24.05.2012, Seite 1)
Die zivile Kontrolle der Sicherheitskräfte wird durch einen umfangreichen Rechtsrahmen geregelt. Die Reform der Polizei wurde für den Zeitraum von 2011 bis 2016 beschlossen und umfasst auch die Grenzpolizei. Die Tätigkeit der Polizei unterliegt einer internen Kontrolle und einer Rechenschaftspflicht gegenüber dem Staat und dem Ombudsmann. Verantwortlich für die innere Sicherheit und die verfassungsmäßige Ordnung ist die staatliche Sicherheitsnachrichtenagentur. Sie untersteht der Regierung und berichtet regelmäßig zweimal im Jahr. Nach einer Überprüfung der Agentur durch den Ombudsmann wurde betont, weitere gesetzliche und verfahrensrechtliche Verbesserungen im Bereich der Menschenrechte und der Minderheiten zu treffen. (European Commission: Analytical Report: Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, vom 12.10.2011, Seiten 22 und 23)
Im Polizeidienst befinden sich Serben und Bosniaken sowie ethnische Montenegriner, Ungarn, Albaner und andere Minderheiten. Interne Untersuchungen gegen Polizei-Offiziere wurden eingeleitet, insgesamt ergaben diese Überprüfungen eine Verbesserung der Qualität der Polizeiarbeit. Im Jahr 2012 wurden 21 Anzeigen gegen Ermittlungsbeamte untersucht. Im Juli 2012 richtete das Innenministerium eine Hotline ein, in der Bürger Möglichkeit haben, Korruptionsfälle von Polizeibeamten zu melden. Zum Thema Korruption oder Menschenrechte werden Schulungen für Polizeibeamte von NGO¿s oder anderen internationalen Organisationen durchgeführt. (U.S.
Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2012: Serbia vom 01.04.2013, Seite 2)
Es gab Fortschritte auf dem Gebiet der Polizei. Die meisten Verordnungen zur Implementierung des Polizeigesetzes, darunter der Ethikkodex und die Richtlinien, die die Kompetenzen der Polizei definieren, wurden verabschiedet. Neue Regelwerke für die Durchführung der Polizeiarbeit und Richtlinien für die Anwendung von Zwangsgewalt wurden eingeführt.
Im Ministerium für innere Angelegenheiten wurde ein Sekretariat für interne Kontrolle der Polizei eingerichtet. Zwischen Jänner und August 2007 wurden 1600 Bürgerbeschwerden an den Sektor für interne Kontrolle gerichtet. Dieser brachte Strafanklagen gegen 126 Polizeibeamte sowie ungefähr 2500 Disziplinarverfahren ein. Die größte Zahl der Anklagen bezog sich auf Amtsmissbrauch (30%), Bestechung und Dokumentenfälschung. (Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, SEC(2007) 1435, 06.11.2007)
In jeder der 27 Regionen der Republik ist eine spezielle Kommission eingerichtet, die Verfehlungen der Polizei beobachten. Diese Kommissionen bestehen aus drei Mitgliedern: einem Polizeibeamten, einem Vertreter des Sekretariates für interne Kontrolle sowie einem lokal ansässigen Bürger. Das neue Polizeigesetz erlaubt es Polizeibeamten, Beschwerden gegen andere Polizisten wegen Fehlverhaltens einzubringen. (Report by the Commissioner for Human Rights Thomas Hammarberg on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH(2009)8, 11.03.2009)
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Die in der serbischen Verfassung integrierte Menschenrechtscharta verbietet die Todesstrafe (Art. 24 Abs. 1). Das gilt auch für Militärstraftaten. Die Bundesrepublik Jugoslawien hat das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe unterzeichnet und diesen Beschluss am 27.07.2001 im Amtsblatt veröffentlicht. Das Protokoll trat am 06.12.2001 in Kraft und gilt - im Wege der Rechtsnachfolge - auch für Serbien. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seite 17)
Bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität hat Serbien im Bereich der Justiz und der Sicherheitsbehörden durch internationale polizeiliche Zusammenarbeit mit anderen Strafverfolgungsbehörden Fortschritte gemacht. Es gibt ausreichend Kapazitäten um in diesen Fällen Ermittlungen durchzuführen, allerdings muss die Koordinierung zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der Justiz noch verbessert werden. (European Commission: Commission Staff Working Document, Serbia 2012 Progress Report vom 10.10.2012,Seite 55)
Es gibt keine Anzeichen für eine diskriminierende Strafverfolgungs-und Strafzumessungspraxis. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seite 15)
Wehrdienst
Am 01.01.2011 wurde die allgemeine Wehrpflicht in Serbien ausgesetzt (Gesetz über die Wehr-, Arbeits-und materielle Pflicht vom 15.12.2010; Amtsblatt der Republik Serbien Nr. 88/09 und 95/10). Seitdem gibt es nur noch Berufssoldaten und freiwillig Wehrdienstleistende.
Die serbische Armee ist in der letzten Strukturreform auf 36.500 Personen (einschließlich 11.000 Zivilisten) im aktiven Dienstreduziert worden. Einberufungen zu Wehrübungen sind aber bis zum 60. Lebensjahr möglich.
Wehrstraftaten unterliegen seit 01.01.2006 dem serbischen Strafgesetzbuch (StGB). Wehrdienstentziehung wird nach Art. 394 StGB mit Geld-oder mehrjähriger Freiheitsstrafe geahndet. Abs. 3 der Vorschrift bestimmt, dass derjenige, der das Land verlässt, um sich dadurch dem Wehrdienst zu entziehen, mit Freiheitsstrafe von bis zu acht Jahren bestraft wird. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seite 15)
Amnestiegesetze
Seit 1996 hat Serbien insgesamt 4 Amnestiegesetze erlassen, die für die Zeit von 1982 bis zum 23.März 2010 Verzicht auf Strafverfolgung bei Wehrdienstentziehung und z.T. auch bei Desertion beinhalten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien Stand: August 2013, vom 18. Oktober 2013, Seite 15)
Amnestie wird gewährt für Personen, die bis zum 07.10.2000 Straftaten begangen bzw. unter begründetem Verdacht stehen, sie begangen zu haben, und zwar: Verweigern des Annehmens und des Gebrauchs der Waffe, Widersetzen gegen den Einberufungsbefehl und Wehrpflichtentziehung, Wehrpflichtentziehung durch Herbeiführen der Wehruntauglichkeit oder Täuschung, eigenmächtiges Entfernen und Flucht aus der Armee Jugoslawiens, Verweigern der Musterung und Nichterfüllen der Abgabepflicht.
Mit diesem Gesetz wird des weiteren Amnestie gewährt für Personen, die in der Zeit vom 27.04.1992 bis zum 07.10.2000 Straftaten begangen bzw. für die der begründete Verdacht besteht, sie begangen zu haben.
Die Amnestie gemäß Absatz 1 und 2 dieses Artikels umfasst die Befreiung von Strafverfolgung, Freilassung aus dem Strafvollzug und das Löschen des Urteils.
Von der Verbüßung eines Viertels des gemäß rechtskräftigem Urteil ausgesprochenen Strafmaßes werden Personen befreit, die bis zum 07. Oktober 2000 für Straftaten verurteilt wurden, die das Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Jugoslawien vorschreibt, mit Ausnahme von Personen, die rechtkräftig für den Tatbestand des Terrorismus für Straftaten gegen die Menschlichkeit und das Völkerrecht, für den Tatbestand der unerlaubten Herstellung und des Vertriebs von Rauschmitteln sowie für den Tatbestand des Genusses von Rauschmitteln verurteilt wurden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien Stand: August 2013, vom 18. Oktober 2013, Seite 30, Amnestiegesetz, Amtsblatt der Bundesrepublik Jugoslawien Nr. 9/01 v. 02.03.2001,)
Minderheiten - allgemein
Serbien hat das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten sowie die Europäische Charta der Regional-oder Minderheitensprachen des Europarats 2001 bzw. 2006 ratifiziert. Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Die Minderheitengesetzgebung entspricht internationalem Standard, geht bisweilen sogar darüber hinaus.
Ein am 26.03.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt u.a. auch die Rechte nationaler Minderheiten. Probleme ergeben sich immer wieder bei der Implementierung der Gesetzgebung. In der serbischen Öffentlichkeit sind Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Roma, Albaner, Bosniaken, LGBT) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen).
In Serbien gibt es 21 nationale und ethnische Minderheiten mit mehr als 2000 Angehörigen. Aus der letzten Volkszählung 2011 ergibt sich, dass rund 1 Mio. (von 7,18 Mio.) einer Minderheit angehören, darunter 4.064 Angehörige der deutschen Minderheit.
Die meisten Minderheitenvertreter bezeichnen ihre eigene Situation als grundsätzlich zufriedenstellend.
Das 2008 geschaffene Ministerium für Menschen-und Minderheitenrechte wurde unter der neuen Regierung in ein direkt dem Premierminister unterstelltes "Büro" umgewandelt. Der unterproportionalen Repräsentanz von Minderheiten in Verwaltung, Justiz, Polizei etc. wird zumindest in einigen Regionen aktiv entgegengearbeitet. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte.
Seit 2003 bestehen nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Auf Basis des am 31.08.2009 verabschiedeten Gesetzes über die nationalen Minderheitenräte wurden diese am 06.06.2010 für 19 Minderheiten neu gewählt. 18 Nationalräte haben sich inzwischen konstituiert; im Hinblick auf die Formierung des bosniakischen Nationalrates ist bis heute nicht erfolgt, da sich intern mehrere Gruppierungen nicht auf eine gemeinsame Linie und vor allem personelle Besetzung einigen konnten. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seite 12)
Die Regierung garantiert den nationalen Minderheiten den offiziellen Gebrauch ihrer Sprache und Schriften sowie die Ausübung ihrer Traditionen. Minderheitenvertreter in der Regierung und den Landtagen können ihr Amt in ihrer Muttersprache ausüben. Serbien hat bilaterale Abkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten unterzeichnet. Die Lage der Minderheiten hat sich deutlich verbessert. Ethnische Vorkommnisse sind gering und seit Jahren rückläufig. (European Commission: Analytical Report: Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, vom 12.10.2011, Seite 31)
Serbien hat einen umfassenden rechtlichen Rahmen im Einklang mit dem internationalen Übereinkommen für Minderheitenschutz verabschiedet. Dieser wird in der Regel von der Regierung respektiert. Dem seit August 2012 von der Regierung gegründeten Amt für Minderheitenrechte unterstehen die in der öffentlichen und kommunalen Verwaltung tätigen Minderheitenräte. Diese sind verpflichtet, regelmäßig Bericht zu erstatten. Insgesamt ist der rechtliche Schutz von Minderheiten gewährleistet. Einige positive Schritte wurden unternommen, um die Situation der Minderheiten insbesondere der Roma zu verbessern. (European Commission: Commission Staff Working Document, Serbia 2012 Progress Report vom 10.10.2012, Seiten 17 und 18)
Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u.a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus.
Der Region wurde Anfang 2002 ein (bescheidener) Teil ihrer früheren Autonomiebefugnisse zurückgegeben. Die Verfassung von 2006 schreibt die Autonomie der Vojvodina fest und sieht vor, dass Einzelheiten der Autonomiebefugnisse durch Gesetz bzw. durch das Provinzstatut zu regeln sind. Das am 30.11.2009 verabschiedete Vojvodina-Statut und das am gleichen Tag ergangene Begleitgesetz, welches am 01.01.2010 in Kraft trat, wurden am 11.07.2012 durch das Verfassungsgericht für teilweise verfassungswidrig erklärt, die Autonomierechte der Vojvodina damit erheblich eingeschränkt.
Die Lage der Minderheiten hat sich unabhängig von der Autonomieproblematik weitgehend normalisiert. Gewaltsame Übergriffe gegen Angehörige nationaler Minderheiten in der Vojvodina kommen praktisch nicht mehr vor. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seite 12)
Die Situation im Sandzak und in den Gemeinden Preveso, Bujanovac und Medvejda ist insgesamt zufriedenstellend, die Sicherheitslage ist weitgehend stabil. Im Oktober 2011 wurden mehrsprachige Zweige der Fakultäten für Rechts- und Wirtschaftswissenschaft in der Universität in Novi Sad eröffnet. Studierenden aus Preveso und Bujanovic wurden Stipendien gewährt. Im Schuljahr 2011 bekamen die Grundschulen auch Schulbücher in albanischer Sprache. Kleine und mittlere Unternehmen erhalten seit 2012 staatliche Unterstützungen. (European Commission: Commission Staff Working Document, Serbia 2012 Progress Report vom 10.10.2012, Seite 17)
Zwei Angreifer konnten nach Anschlägen auf Angehörige der ungarischen Minderheit von der Polizei identifiziert werden. Nach gewalttätigen Protesten gegen Roma und Angriffen auf deren Häuser wurden diese von der Gendarmerie unter Schutz gestellt. Die Polizei verhaftete sechs Personen wegen Anstiftung zum Rassenhass und Intoleranz. (U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Serbia vom 08.04.2011, Seite 19)
Diskriminierung Minderheitsangehöriger ist illegal. Soweit Polizeibeamte im Einzelfall nicht im gebotenen Maß Schutz gewähren, liegt hier nicht eine vom serbischen Staat systematische geförderte Verhaltensweise, sondern individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter vor (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, Februar 2007).
Die Regierung unternimmt Maßnahmen, um Gewalt und Diskriminierung gegen Minderheiten entgegenzutreten. Sie betreibt eine Hotline für Minderheiten und für andere von Menschenrechtsproblemen bedrohte Personen. Von der Regierung alternativ zum Religionsunterricht in höheren Schulen angebotene Kurse beinhalten Information über die Kultur von Minderheiten und multiethnische Toleranz. Die 22 nationalen Minderheitenräte sind für die Bildung, die Medien, die Kultur und die Verwendung der Muttersprache der ethnischen Volksgruppen zuständig. (U.S. Department of State: 2011 Human Rights Reports: Serbia vom 24.05.2012, Seiten 15/16)
Versorgungslage
Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, v.a. von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich weiterhin wichtig.
Das in Euro umgerechnete Realeinkommen sank im Jahr 2008 von € 400 auf € 365 im Jahr 2012. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60 % des Durchschnittseinkommens festgesetzt und bei Bedarf angepasst; sie lag 2012 bei
umgerechnet € 225. Die Inflationsrate betrug 2012 12,2%. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Vojvodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, sind sie in Südserbien und im Sandžak darunter. In den offiziellen Statistiken unberücksichtigt bleiben die im Rahmen des informellen Sektors erzielten (z.T. erheblichen) Einkommen sowie der bedeutende Beitrag (privater) ausländischer Zuwendungen.
Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2010 9,2 % der Bevölkerung Serbiens (700.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Diese liegt nach Definition der serbischen Regierung bei jedem Erwachsenen bei 8.544 Dinar (ca. 75 €/Monat, die erforderlich sind, um einen Mindestlebensstandard zu finanzieren. Nachdem die serbische Regierung ihrem im Rahmen ihrer Armutsbekämpfungsstrategie gesetzten Ziel der Halbierung der Armenzahl bis 2010 im Jahr 2007 nahe gekommen war, ist die Zahl der Armen ab 2009 wieder deutlich angestiegen. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seiten 18 und 19)
Sozialhilfe
Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhaltdurch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Detailinformationen erteilen die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit". Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seite 20)
Der Staat gewährt pro Person umgerechnet maximal € 70,-- Sozialhilfe. In einer Familie bekommt nur ein Familienmitglied diese Summe. Das nächste Familienmitglied bekommt noch 50%, alle anderen nur 30%. (Kreuz.net: Katholische Nachrichten vom 12. Februar 2012)
Die Sozialhilfesätze haben mit der Steigerung der Lebenshaltungskosten nicht Schritt gehalten. Außerdem erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe in Abhängigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelmäßig. Nach Angaben des Arbeits-und Sozialministeriums wurde im Oktober 2012 an 106.714 Familien (insgesamt ca. 270.358 Personen) Sozialhilfe ausgezahlt. Die Kommunen können -je nach Haushaltslage -die Sozialhilfesätze aus eigenen Mitteln für Berechtigte in ihrer Gemeinde aufstocken.
Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt, welches sich im Grundbetrag im Monat Mai 2013 auf 2.535 Dinar (ca. 22 €) für das erste Kind belief (bei mehreren Kindern
Daneben wird - unabhängig von der Bedürftigkeit - bei Geburt eines Kindes ein innerhalb von 3 Monaten ab Geburt zu beantragendes Elterngeld gezahlt, dessen Höhe variiert und von 35.045 Dinar (ca. 310 €) als Einmalzahlung beim ersten Kind bis hin zu 328.878 Dinar (ca. 2.910 €), ausbezahlt in 24 Monatsraten, beim vierten Kind reicht. Die Auszahlung ist kumulativ möglich. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seite 20)
Ein gültiger Personalausweis ist die Voraussetzung zur Inanspruchnahme jeglicher Berechtigungen (medizinische Versorgung, Arbeit, Bildung etc.)
Die Voraussetzungen für den Erhalt von Beihilfen richten sich nach den von der betreffenden Person beantragten Sozialleistungen.
Allgemein gilt: Die Person muss serbischer Staatsbürger mit gültigen persönlichen Unterlagen (Personalausweis), arbeitslos und bei der staatlichen Arbeitsagentur an ihrem Wohnort registriert sein oder sich in einem Mindestlohn- Beschäftigungsverhältnis befinden. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus alleinerziehende Elternteile, Menschen mit Behinderungen (körperlich oder geistig), ältere Personen, Minderjährige, Waisen etc. (hierbei ist ein Nachweis der Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen erforderlich). (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2011, Seiten 6 und 7)
Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Ein am 31.08.2009 verabschiedetes neues Gesetz über den sozialen Wohnungsbau ist am 11.09.2009 in Kraft getreten, kann jedoch erst mittel- bis langfristig Wirkung entfalten. Es gibt Wohnungsbauprogramme internationaler und auch deutscher Organisationen, um für Flüchtlinge neue Unterkünfte zu schaffen. Über die Aufnahme in diese Unterkünfte entscheiden lokale Behörden, die in der Regel Rückkehrer aus Deutschland nicht als Flüchtlinge oder Binnenvertriebene betrachten und davon ausgehen, dass sie ausreichende Ersparnisse haben, um Wohnraum anzumieten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seite
Es gibt Unterkünfte für obdachlose Erwachsene. Diese bieten Bürgern mit akuten sozialen Bedürfnissen ein vorübergehendes Quartier (ca. 80 Versorgungsempfänger pro Monat). (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2013, Seite
Das Städtische Zentrum für Sozialarbeit (Gradski centar zu socijalni rad) wurde am 12. Dezember 1991 aufgrund eines Beschlusses der Stadtversammlung von Belgrad gegründet. Das Städtische Zentrum umfasst die bis dahin eigenständigen Zentren für Sozialarbeit, die jetzt als Abteilungen des Zentrums in diesen Bezirken arbeiten:
Vozdovav, Palilula, Zvezdara, Cukarica, Rokovica, Vracar, Stari grad, Savski venac, Zemun, Novi Beograd, Obrenovac, Barajevo, Lazarevac, Mladenovac, Sopot und Grocka.
Das Zentrum ist eine Wohlfahrtseinrichtung, die die Aufgaben der öffentlichen Behörden in den Bereichen des sozialen und rechtlichen Familienschutzes ausübt. Ca. 51.000 von der Stadtverwaltung registrierte Versorgungsempfänger nehmen derzeit die Sozial- und Familienschutzleistungen in Anspruch. Ca. 190 Sozialarbeiter, etwa 70 Rechtsanwälte, 60 Psychologen, 60 Pädagogen und 10 Soziologen sowie ein Team aus 120 Mitarbeitern der allgemeinen, technischen und Verwaltungs- und Finanzdienste sind mit der Betreuung der Versorgungsempfänger betraut. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2013, Seite 21/22)
Medizinische Versorgung
Das nationale Gesundheitssystem ist in drei Stufen organisiert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird von 161 Gesundheitszentren ("Domovi zdravlja") und kleineren primären Gesundheitsstationen ("Zdravstvene stanice ") geleistet, die für allgemeinmedizinische, pädiatrische und geburtshilfliche Belange sowie für Arbeitsmedizin, Zahnmedizin, Hausbesuche, Vorsorge und Laboruntersuchungen zuständig sind.
Die sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung wird von 42 Allgemeinkrankenhäusern, 15 Fachkliniken, 23 unabhängigen Institutionen und Kliniken, 5 Krankenhauszentren, 4 Klinikzentren und 59 weiteren Einrichtungen geleistet. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2013, Seite 10)
In Serbien gibt es eine gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung. Eine Registrierung ist für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: Januar 2013) vom 29. Jänner 2013, Seite 21)
Die Gesundheitssituation in Serbien ist stabil. Das Gesundheitssystem des Landes leidet unter einem Mangel finanzieller Mittel und Investitionen, bietet den Bürgern jedoch die Möglichkeit einer medizinischen Basisversorgung.
Die Gesundheitsversorgung in Serbien wird sowohl von staatlichen als auch von privaten medizinischen Einrichtungen geleistet. Das serbische Gesetz zur Krankenversicherung regelt die gesetzliche und freiwillige Krankenversicherung. Der republikanische Krankenversicherungsfonds ("HIF") ist zuständig für die Verwaltung und Aufrechterhaltung der gesetzlichen Krankenversicherung, während die freiwillige Krankenversicherung über private Versicherer erfolgen kann.
Folgende Kategorien versicherter Personen und ihre Familienmitglieder sind im Rahmen
der gesetzlichen Krankenversicherung anspruchsberechtigt:
Arbeitnehmer
Bauern
Unternehmer, Anteilseigner, Unternehmensmitglieder und -gründer, Selbständige,
freiberuflich Tätige
Rentner
Arbeitslose Personen, die im Rahmen des NEA gemeldet sind
Kinder unter 15, Schüler und Universitätsstudenten bis zum Ende der Ausbildung (d.h. maximal bis zum Erreichen des 26. Lebensjahres)
Frauen (im Rahmen des Mutterschutzes, d.h. im Falle einer Schwangerschaft und 12 Monate nach der Entbindung)
Personen über 65 Jahre
Personen mit einer Behinderung
Flüchtlinge und Vertriebene ("IDPs"), die sich in Serbien aufhalten
Personen, die Volkszugehörige der Roma sind
Personen, die wegen HIV oder anderer Erkrankungen/Störungen behandelt werden: Infektionskrankheiten, Krebs, Hämophilie, Diabetes, ernsthafte
psychologische Störungen (Psychosen), Epilepsie, multiple Sklerose, Autoimmunerkrankungen, entzündliches Rheuma, Personen im Endstadium chronischer Nierenschwäche, Abhängige, Transplantationspatienten sowie kranke und verletzte Personen, die Notfallhilfe benötigen
Sozial bedürftige Personen - dauerhafte Bezieher von Sozialhilfe und anderen materiellen Hilfen, in Übereinstimmung mit den Sozialversicherungsvorschriften;
Arbeitslose und Personen mit einem Einkommen unterhalb einer gesetzlich festgelegten Grenze
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2013, Seite 9)
Kostenfrei behandelt werden, unabhängig vom Status des Patienten (d.h. nicht nur bei vorstehend beschriebenen Personengruppen), grundsätzlich folgende Krankheitsbilder: Infektionskrankheiten (u.a. Aids), Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, endemische Nephropathie, progressive Nerven- und Muskelerkrankungen, zerebrale Paralyse, multiple Sklerose, zystische Fibrose und Hämophilie. Außerdem anerkannte Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz. Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. "Obligatorische" Impfungen sowie gezielte präventive Untersuchungen (staatliches "Screening") sind ebenfalls kostenlos. Für einige Behandlungen (z.B Einsatz künstlicher Gelenke, Zahnersatz) ist Eigenbeteiligung von bis zu 50% vorgeschrieben; auch für Hörgeräte, orthopädische Schuhe u.ä. für die Ausstellung von Rezepten, ärztliche Untersuchungen, Laboranalysen Röntgenaufnahmen, für Sonographien, CT-Aufnahmen, NMR-Aufnahmen, Diagnostik mit Methoden der Nuklearmedizin, physikalisch Therapien, ambulante Behandlungen in Krankenhäusern und Krankentransport wird eine Eigenbeteiligung des Patienten berechnet. Brillengläser sind gebührenfrei, bei (einfachen) Brillenrahmen wird eine geringfügige Zuzahlung erhoben.
Belgrad und alle größeren Städte in Serbien sind mit allgemeinen Krankenhäusern ausgestattet, teilweise auch mit Spezialkliniken. Vor allem in staatlichen Krankenhäusern entsprechen hygienische Standards und Verpflegung nicht immer westlichen Vorstellungen.
Medizinische Eingriffe, die in Westeuropa Standard sind, werden trotz der mangelhaften Ausrüstung in fast allen Teilen des Landes durchgeführt, allerdings entstehen aufgrund von Engpässen für viele staatlich finanzierte Behandlungen oft lange Wartelisten. Lebensbedrohliche Erkrankungen werden im Regelfall sofort behandelt.
Es gibt nur wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen(mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Bei aufwändigen chirurgischen Eingriffen sind die Wartezeiten lang.
Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung):
regelmäßig und sicher,
Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung)
selbst gekauft werden müssen)
Psychische Krankheiten werden in Serbien aufgrund des dort vorherrschenden medizinischen Ansatzes vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, wenn auch in begrenztem Umfang; so gibt es z.B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Vojvodina im Rahmen dieses Projektes existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seiten 22 und 23)
Medikamente sind in privaten Apotheken und (als national produzierte oder Importpräparate) zu Marktpreisen erhältlich. Die Medikamente, die auf der sogenannten "positiven Liste" geführt werden, sind für Patienten, die im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung versichert sind kostenlos erhältlich. Die Beteiligungsgebühr auf Seiten des Patienten beträgt in diesem Fall bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes 50 RSD (ca. € 0,50).
Medikamente, die auf keiner der nachfolgend genannten Listen geführt werden, sind grundsätzlich selbst zu bezahlen:
Liste A - die Medikamente sind kostenlos erhältlich, aber der Patient zahlt eine Beteiligungsgebühr in Höhe von 50 RSD (ca. 0,50 EUR)
Liste A1 - der Patient trägt 25% der Medikamentenkosten
Liste B - die Medikamente unterstehen einer gesonderten Regelung
Liste C - die Medikamente unterstehen einer gesonderten Regelung. Alle o.g. Listen stehen auf der Homepage des Republikanischen Krankenversicherungsfonds ("HIF") zur Verfügung:
http://www.rzzo.rs/index.php?option=com_contenttask=viewid=84Itemid=233 (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2013, Seite 10)
Behandlung von Rückkehrern
Serbische Staatsangehörige, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto.
Nachdem sich die Diskussionen auf europäischer Ebene über die Möglichkeit einer vorläufigen Suspendierung der Visumfreiheit für Drittstaaten bei Missbrauch der Reisefreiheit (unberechtigte Asylanträge) durch Änderung der EG-VisaVO 539/2991intensiviert haben, versucht die serbische Regierung die Bevölkerung durch Informationskampagnen sowohl in allen elektronischen als auch Printmedien über die Problematik einer missbräuchlichen Asylantragstellung aufzuklären. Eine seit langem geplante, aber immer wieder aufgeschobene Änderung des serbischen Strafrechts ist zwischenzeitlich umgesetzt worden. Seit dem 01.01.2013 ist es strafbar, durch Unterstützungsleistungen wie Transport, Schleusung, Bereitstellen einer Unterkunft usw. einem serbischen Staatsangehörigen zu ermöglichen, einen missbräuchlichen Asylantrag im Ausland zu stellen. Das Strafmaß beträgt drei Monate bis drei Jahre Freiheitsentzug. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut.
In Erfüllung der im Rahmen des am 01.01.2008 in Kraft getretenen Rückübernahmeabkommens mit der EU übernommenen Verpflichtungen verabschiedete die serbische Regierung am 13.02.2009 die "Strategie zur Reintegration von Rückkehrern im Rahmen eines Rückführungsabkommens". Der weiterhin gültige Aktionsplan für die Jahre 2009/2010 zur Implementierung der Strategie wurde am 16.04.2009 angenommen. Damit ging die Zuständigkeit für die Reintegration von Rückkehrern auf das serbische Flüchtlingskommissariat über. Bereits am 23.10.2008 hatte sich auf Basis des Rückübernahmeabkommens der "Rat für die Integration von Rückkehrern" formiert, und auch das Team zur Implementierung der Reintegrationsstrategie hat sich konstituiert. Als Prioritäten im Rahmen der Reintegrationsstrategie wurden die Unterstützung von Rückkehrern bei der Dokumentenbeschaffung und Registrierung, bei der Wohnraum- und Arbeitssuche, beim Zugang zum Gesundheits- und Sozialsystem, bei der Anerkennung ausländischer Schulzeugnisse und der Eingliederung ins Schulsystem sowie die Information von Rückkehrern und zuständigen serbischen Behörden über die Rechte und Pflichten im Rahmen des Integrationsprozesses identifiziert. Das Flüchtlingskommissariat hat 2009 eine Reihe von Maßnahmen ergriffen (u.a. Publikation von Informationsbroschüren und -plakaten für Rückkehrer sowie von Leitfäden für die zuständigen Behörden, Einrichtung von Notunterkünften in vier Städten), doch stehen bislang für die Reintegration von Rückkehrern nur begrenzt Mittel zur Verfügung.
Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält.
Die Beratungsdienstleistungen des Wiederaufnahmezentrums nimmt nach dessen Angaben nur ein geringer Prozentsatz der über den Flughafen Rückgeführten in Anspruch. Eine Reihe von NROs nehmen sich in mehr oder minder bescheidenem Umfang und mit ausländischer Unterstützung der Problematik an. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seiten 23 und 24)
Ein Rückkehrer kann medizinische Notfallhilfe nach der Ankunft in Serbien unter Vorlage des Dokumentes über den Status einer Person in "Wiederzulassung" (Reisedokument), das 30 bis max. 60 Tage Gültigkeit hat, ohne Entrichtung der entsprechenden Beteiligungsgebühr in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist die Person verpflichtet, innerhalb von 30 bis max. 60 Tagen nach der Rückkehr einen Antrag auf allgemeine Krankenversicherung zu stellen. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Rückkehrer einen Versicherungsantrag gestellt haben, ansonsten ist ein Versicherungsschutz nicht gegeben und alle in Anspruch genommenen Leistungen müssen selbst bezahlt werden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2013, Seite 6)
Quellen:
Auswärtiges Amt: Serbien Innenpolitik Stand: September 2013
Auswärtiges Amt: Serbien Wirtschaft Stand: September 2013
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013
APA-20.07.2011
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Republik Serien, Republik Montenegro, Staatsangehörigkeitsregelungen, September 2006
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2013
Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, SEC(2007) 1435, 06.11.2007
Der Standard vom 01.06.2011
European Commission: Analytical Report: Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, vom 12.10.2011
European Commission: Commission Staff Working Document, Serbia 2012 Progress Report vom 10.10.2012
Gutachten von Amnesty International Deutschland vom 22.12.2004
Kreuz.net: Katholische Nachrichten vom 12. Februar 2012
Radio Free Europe Radio Liberty vom 17. Mai 2012
Report by the Commissioner for Human Rights Thomas Hammarberg on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH(2009)8, 11.03.2009
Spiegel Online vom 12. Juli 2012
UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, Februar 2007
U.S. Department of State: Serbia 2011 Crime and Safety Report
U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Serbia vom 08.04.2011
U.S. Department of State: 2011 Human Rights Reports: Serbia vom 24.05.2012
U.S. Department of State: 2012 Human Rights Reports: Serbia vom 01.04.2013
U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices - 2005, 08.03.2006
1.4.2. Montenegro (Stand: November 2013)
Im Laufe des 18. Jahrhunderts konstituierte sich Montenegro als unabhängiges modernes Staatsgebilde.
Ende des 19. Jahrhunderts wurde Montenegro auf dem Berliner Kongress (1878) international
als unabhängiger Staat anerkannt. Bis 1918 blieb Montenegro ein souveräner Staat. Nach dem Ende des Ersten Weltkrieges votierte das Parlament einstimmig für die Vereinigung mit Serbien. Montenegro wurde kleinstes Mitglied des Königreichs der Serben, Kroaten und Slowenen (Jugoslawien).
In der Sozialistischen Republik Jugoslawien war Montenegro von 1945 bis 1992 eine der Teilrepubliken.
Nach 1991 entschieden sich die Bürger Montenegros für den Verbleib bei Serbien. Bis 1997 waren die Montenegriner mit den Serben eng verbunden. Milo Djukanovic war ein enger Verbündeter Slobodan Milosevics und in der damaligen jugoslawischen Armee mitverantwortlich für die Bombardierung des unmittelbar an der montenegrinischen Grenze liegenden kroatischen Dubrovnik. 1997 ging er auf Distanz zur jugoslawischen Führung und weigerte sich, Milosevics Kosovo-Politik mit zu tragen. Montenegro zeigte erstmals Sezessionsabsichten. (Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entwicklung und aktuelle Situation in Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro und Mazedonien, Juli 2008, Seite 20)
Nach einem Referendum über die Unabhängigkeit des Landes am 21. Mai 2006 hat sich Montenegro als eigenständiger Staat friedlich von Serbien losgelöst. Seither hat der junge Staat dank eines im regionalen Vergleich tendenziell hohen Wirtschaftswachstums, der gelungenen Einbindung nationaler Minderheiten in die Regierung, nahezu konfliktfreier Beziehungen zu allen Nachbarstaaten und voranschreitender Reformen die Eigenständigkeit festigen und seine demokratischen Strukturen sukzessive konsolidieren können. Diese Fortschritte anerkennend hat die Europäische Union am 29. Juni 2012 Beitrittsverhandlungen mit Montenegro aufgenommen. Das politische Leben in Montenegro ist durch eine starke Polarisierung zwischen der seit Jahrzehnten dominierenden Regierungsmehrheit und einer (selten geschlossen auftretenden) Opposition gekennzeichnet. Ritualisierte Schlagabtausche
und persönliche Verunglimpfungen sind an der Tagesordnung - nicht nur im politischen Alltag, sondern auch im Mediensektor und in Teilen der sehr lebendigen Zivilgesellschaft. Dennoch hat sich die Regierung über die Jahre als handlungsfähig und das politische System - mit dem Erstarken neuer Parteien - als offen erwiesen. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Montenegro (Stand: August 2013), vom 15. November 2013, Seite 4)
Bei den am 14. Oktober 2012 abgehaltenen vorgezogenen Parlamentswahlen in Montenegro ging die Demokratische Partei der Sozialisten, DPS, von Milo Ðukanovic zum ersten Mal seit der Einführung des Mehrparteiensystems 2001 nicht als Sieger mit absoluter Mehrheit hervor.
Im Wahlbündnis "Europäisches Montenegro" zusammen mit der Liberalen Partei LP und dem langjährigen wichtigsten Bündnispartner, der Sozialdemokratischen Partei SDP, erreichte die DPS nur 39 von insgesamt 81 Parlamentssitzen. Das Oppositionswahlbündnis "Demokratische Front" zusammengesetzt aus der Bewegung für Wandel, PZP, und der Partei Neue Serbische Demokratie, NSD, kam auf 20 Mandate, die Sozialistische Volkspartei, SNP, schaffte es auf 9 Mandate und die Partei Positives Montenegro, PCG, bekam 7 Mandate. Bei den Minderheitenparteien, für die ein natürlicher Wahlzensus gilt, kam die Bosniakische Partei BS auf 3 Mandate, die Kroatische Bürgerinitiative HGI auf 1 Mandat, ebenso wie zwei Wahlbündnisse der albanischen Minderheit. (Hanns Seidel Stiftung: Serbien und Montenegro Quartalsbericht IV/2012 vom 10.01.2013)
Am 7. April 2013 fanden in Montenegro Präsidentenwahlen statt. Nach Angaben der staatlichen Wahlkommission hat der Spitzenpolitiker der regierenden Demokratischen Partei der Sozialisten (DPS) die Präsidentenwahl vom 7. April 2013 gewonnen. Der bisherige Amtsinhaber Filip Vujanovic bleibt für weitere fünf Jahre an der Staatsspitze. Er wurde damit bereits zum dritten Mal zum Präsidenten gewählt. (APA: Montenegro-Wahl: Filip Vujanovic bleibt weitere fünf Jahre Präsident vom 08. April 2013)
Die Wirtschaft begann sich im Jahr 2011 vor allem durch Privatisierungen und der anhaltenden Zunahme des Tourismus zu erholen und wächst seither jährlich um 2,5%. Dennoch blieb durch geringe Steigung der Nettolöhne das Beschäftigungswachstum begrenzt. Im Dezember 2011 wurden Änderungen des Arbeitsrechtes beschlossen mit dem Ziel die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern, und die Beschäftigung von Ausländern und Behinderten zu erleichtern. Für den Zeitraum 2012-2015 wurde im Dezember 2011 ein nationaler Strategie - und Aktionsplan für die Bereitstellung von Arbeitsplätzen und die Verbesserung der Ausbildung beschlossen. Trotzdem stieg die Arbeitslosigkeit im ersten Halbjahr 2012 im Durchschnitt um 20%. (European Commission: Commission Staff Working Document Montenegro 2012 Progress Report vom 10.10.2012, Seiten 18 und 19)
Der rechtliche und organisatorische Rahmen im sozialen und wirtschaftlichen Bereich wurde durch Reformen festgelegt. Geringe Fortschritte wurden bei der sozialen Eingliederung von Minderheiten, Roma und Menschen mit Behinderung vorgenommen. Die Umsetzung der strategischen Maßnahmen scheitert am Mangel von ausreichenden personellen und finanziellen Ressourcen. Im März 2012 verabschiedete die Regierung einen Aktionsplan für 2012-2013, der die Integration für Menschen mit Behinderung fördern soll. Ein Behindertenrat wurde eingerichtet. Trotzdem gab es nur wenig Fortschritte bei der Beschäftigung von behinderten Menschen. Im Bereich der Sozial- und Beschäftigungspolitik wurden zwar einige Verbesserungen gemacht, die Regelung der Pensionssysteme ist jedoch noch nicht durchgeführt worden. (European Commission: Commission Staff Working Document Montenegro 2012 Progress Report vom 10.10.2012, Seiten 15 und 41)
Mit der Unabhängigkeitserklärung des montenegrinischen Parlaments vom 3. Juni 2006 ist Montenegro aus der Staatenunion Serbien und Montenegro ausgeschieden und, mit einer Unterbrechung von 88 Jahren, wiederum zu einem souveränen Staat geworden. Die Staatenunion Serbien und Montenegro hatte 2003 die Nachfolge der Bundesrepublik Jugoslawien angetreten, welche infolge der Balkankriege der 1990er Jahre zerfallen war. Montenegro strebt den Aufbau eines demokratischen, bürgerlichen Rechtsstaates an, der die sozialen und wirtschaftlichen Rechte der Bevölkerung sowie besonders auch die Rechte der Minderheiten schützt. Hauptaufgabe der Regierung ist dabei der weitere Aufbau und die Stabilisierung der legislativen und administrativen Strukturen. Die neue Verfassung wurde im Oktober 2008 verabschiedet. (Auswärtiges Amt: Montenegro Innenpolitik Stand: Januar 2013)
Montenegro ist völkerrechtlich weltweit anerkannt und wurde in zahlreiche internationale Organisationen aufgenommen. Als nächste Schritte strebt Montenegro eine Aufnahme in die NATO und in die Europäische Union (EU) an.
Im Dezember 2011 ist Montenegro der WTO beigetreten. Am 29. Juni 2012 wurden die EU-Beitrittsverhandlungen mit Montenegro aufgenommen. (Auswärtiges Amt: Montenegro Stand: Januar 2013)
Die Verfassung Montenegros enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog, der neben allgemeinen Bestimmungen und Verfahrensrechten (Unschuldsvermutung, Anspruch auf Rechtsschutz, Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess, Rückwirkungsverbot u. a.), die politischen Rechte und Freiheiten (u.a. Schutz der Würde und Unverletzlichkeit der Person; Wahlrecht; Bekenntnisfreiheit; Meinungs- und Pressefreiheit, Versammlungs- und Vereinsfreiheit) und umfangreiche wirtschaftliche, soziale und kulturelle Grundrechte festschreibt. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Montenegro (Stand: August 2013), vom 15. November 2013, Seite 5)
Die Regierung hat die Durchsetzung und die Förderung der Menschenrechte intensiviert. Es wurden Maßnahmen in der Verwaltung getroffen und finanzielle Mittel bereitgestellt um das Büro des Ombudsmanns einzurichten. Die Tätigkeit des Ombudsmanns umfasst den Schutz und die Verbesserung der Menschenrechte. Er zeichnet Missstände darüber auf und berichtet an die Regierung. Durch diese Einrichtung soll auch die Zusammenarbeit der Behörden mit der Bevölkerung verbessert werden. Das Parlament und die Behörden unterstützen die Tätigkeit des Ombudsmanns und zeigen bei der Umsetzung von Verbesserungen großes Engagement. (European Commission: Commission Staff Working Document Montenegro 2012 Progress Report vom 10.10.2012 Seiten 12 und 13)
Drei Jahre nach seinem ursprünglichen Entwurf hat das Parlament Ende des Jahres 2009 einstimmig das Gesetz einer parlamentarischen Kontrolle auf dem Gebiet der Sicherheit und Verteidigung angenommen. Vertreter von Nichtregierungsorganisationen nahmen an einer Arbeitsgruppe, die mit der Ausarbeitung des Gesetzes befasst war teil und sind auch zu den Sitzungen des Ausschusses für Sicherheits- und Verteidigungspolitik geladen. Dieses Gesetz stellt einen wichtigen Schritt in Richtung einer wirksameren Überwachung der Sicherheits- und Verteidigungspolitik dar, einschließlich der Möglichkeit, dass die Opposition ohne vorherige Zustimmung der Mehrheit, Anhörungen oder parlamentarische Anfragen an den Ausschuss für Sicherheits- und Verteidigungspolitik einleiten kann. 2010 leitete der Ausschuss erstmals den Einsatz von geheimen Überwachungsmaßnahmen ein. (Freedom House World Developement Indicators 2011, vom 27.06.2011, Seite 7)
Das Parlament hat die demokratische und zivile Kontrolle der Armee, Polizei und der Sicherheitsdienste inne und führt Sicherheitsüberprüfungen durch. Vertreter der Opposition kritisierten allerdings, dass die im Gesetz zur Kontrolle der Sicherheitsbehörden vorgesehenen Maßnahmen seitens des Parlaments nicht mit der notwendigen Konsequenz durchgeführt werden. Es gab zwar einige Probleme bezüglich Straffreiheit im Bereich der Sicherheitskräfte, aber Strafrechtliche Verfahren wegen Polizeiübergriffe während der Haft oder bei Verhören waren selten. Eingeleitete Untersuchungen gegen Missbrauchsfälle haben eher milde Strafen ergeben. Laut Menschenrechtsbeobachtern sind Bürger aus Furcht vor etwaigen Repressalien wenig bereit entsprechende Übergriffe seitens der Polizei zu melden. Bei Gerichtsverhandlungen wird der Einsatz von Gewalt durch Polizeikräfte häufig als angemessen angesehen. Die OSZE, die EU und andere internationale Organisationen überwachen die Polizeieinsätze und stehen bei der Umsetzung der Polizeireform dem Innenministerium beratend zur Seite. (U.S. Department of State: 2012 Human Rights Reports: Montenegro vom 01.April 2013, Seite 3)
Montenegro hat den überarbeiteten Aktionsplan 2011-2012 "Strategien zur Bekämpfung der Korruption und organisierten Kriminalität" umgesetzt, und die betreffenden Rechtsvorschriften an den europäischen und internationalen Standard angeglichen. Die Aufgaben des Büros für Anti-Korruptionsmaßnahmen (DACI) wurde dem Justizministerium übertragen, um eine bessere Koordinierung bei Fällen von Korruption gewährleisten und Informanten schützen zu können. Nicht-Regierungsorganisationen unterstützen die Behörden bei Hinweisen von Korruptionsfällen. Durch die Umsetzung der neuen Strafprozessordnung und durch intensive Schulungen der Richter und Staatsanwälte soll die Korruption in der Justiz verhindert werden. Eine in den Justizbehörden eingerichtete Kommission gegen organisierte Kriminalität und Korruption überprüft Beschwerden über Korruption in der Justiz und leitet Maßnahmen dagegen ein. Seit Oktober 2011 konnte durch Weiterbildung, Verwendung von speziellen Ermittlungstätigkeiten und Aufstockung der Kapazitäten bei Richtern, Staatsanwälten und Polizei die Aufklärung bei Fällen von Korruption verbessert werden. 29 Personen, der im Dezember 2010 verhaftete Bürgermeister von Budva, sein Stellvertreter, einige Mitarbeiter und ein Parlamentsmitglied wurden wegen Amtsmissbrauch und Bestechung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Dennoch stellt die Korruption ein nach wie vor weit verbreitetes Problem dar. (European Commission:
Commission Staff Working Document Montenegro 2012 Progress Report vom 10.10.2012, Seiten 11 und 12)
Die im Laufe des Jahre 2011 durchgeführten Kontrollen von Polizeimaßnahmen durch den Ombudsmann und von Menschenrechtsaktivisten haben die Straflosigkeit reduziert. Die OSZE und lokale Vertretungen führen Schulungen für Polizei-, Sicherheits-, Grenz- und Zollbeamte zur Bekämpfung von Terrorismus, Korruption und Wirtschaftskriminalität durch.
Regierungsbeamte wurden angehalten ihre Vermögensverhältnisse offenzulegen. Während des Jahres 2011 hat die Anti-Korruptionskommission gegen einige Regierungsbeamte wegen Verstoßes der Offenlegung von Vermögensverhältnissen Verfahren bei Gericht eingeleitet. (U.S. Department of State: 2011 Human Rights Reports: Montenegro vom 24. Mai 2012, Seite 17)
Es gibt keine Todesstrafe in Montenegro. Sie ist durch Artikel 26 der Verfassung verboten. Die Verfassung schützt die physische und mentale Integrität der Menschen und verbietet Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Montenegro hat das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert. Folter und Misshandlung sind Straftatbestände. Fälle von Folter sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Montenegro (Stand: August 2013), vom 15. November 2013, Seite 6)
Es gab keine willkürlichen oder rechtswidrigen Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter. Bei Festnahmen und Verhören ist der Einsatz von Gewaltmaßnahmen oder Drohungen durch die Polizei gesetzlich verboten. Während der ersten elf Monate des Jahres 2012 ging die Abteilung für interne Kontrolle ca. 70 Beschwerden von Bürgern und anderen Organisationen über Fehlverhalten von Polizisten nach. Im Laufe des Jahres 2012 hat die Staatsanwaltschaft gegen eine Reihe von Beamten nach Berichten über Misshandlungsvorwürfen Anklage erhoben.
Jeder Bürger kann bei Übergriffen durch die Polizei eine Beschwerde beim Rat für zivile Polizeikontrolle einbringen.
(U.S. Department of State: 2012 Human Rights Reports: Montenegro vom 01. April 2013, Seite 2, U.S. Department of State: 2011 Human Rights Reports: Montenegro vom 24. Mai 2012, Seite 6)
Mit der Novelle des Polizeigesetzes, die vom montenegrinischen Parlament am 23. Dezember 2009 verabschiedet wurde, wird festgelegt, dass die Kontrolle der Gesetzmäßigkeit des polizeilichen Handelns besonders im Hinblick auf die Achtung und den Schutz der Menschenrechte bei der Ausführung polizeilicher Handlungen erfolgen soll (Art. 95a).
(U.S. Department of State: Montenegro, Country Reports on Human Rights Practices - 2009, March 11, 2010, Section 1.c)
Eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauches ist ebenfalls möglich (Artikel 417 des montenegrinischen Strafgesetzbuches, Amtsblatt 70/2003 i.d.F. Amtsblatt 40/2008)
Im Juni 2011 wurden die Rechtvorschriften des Justizwesens geändert um die Reformen und Maßnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit und zur Steigerung der Effizienz der Justiz weiter fortzusetzen. Durch fehlende Verwaltungskapazitäten und Mangel an finanzieller Mittel können die Richter und Staatsanwälte ihre Tätigkeit nur begrenzt ausüben. Die Verfassungsreform zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz ist unvollständig und noch nicht im Einklang mit europäischen Standards. Eine aus Richtern und Staatsanwälten gebildete Kommission "Codes of Ethics" überwacht die Einhaltung der Effizienz und Rechenschaftspflicht der Justiz und geht Beschwerden bei Korruptionsfällen nach.
Die Bekämpfung der organisierten Kriminalität wurde durch die nationale und regionale polizeiliche Zusammenarbeit verstärkt und die entsprechenden Kapazitäten ausgebaut. Gemeinsame Ermittlungstätigkeiten mit anderen Ländern und mit Interpol und Europol führten zu einem Anstieg der Verhaftungen und Verurteilungen im Bereich der organisierten Kriminalität. (European Commission:
Commission Staff Working Document Montenegro 2012 Progress Report vom 10.10.2012, Seiten 10 und 52)
Ein ernannter Ombudsmann soll die Freiheit und die Menschenrechte, die von der Verfassung oder internationalen Vereinbarungen garantiert werden, schützen, wenn diese seitens öffentlicher Einrichtungen verletzt werden. Der Ombudsmann und sein Vertreter dürfen keiner politischen Partei angehören. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Montenegro vom Oktober 2012, Seite 24)
Einige Fortschritte wurden im Kampf gegen Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und deren Straflosigkeit erzielt. Ein speziell damit betrauter Ombudsmann kontrolliert die Einhaltung der getroffenen Maßnahmen gegen Misshandlungen, dessen Mitarbeiter werden intensiven Schulungen unterzogen. Aufgrund der schleppenden Bearbeitung werden viele Fälle von Misshandlungen nicht aufgezeigt. Die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für ein Misshandlungsverbot vor allem bei den Haftbedingungen und den Behandlungen von Verurteilten muss noch in Einklang mit den internationalen Standards gebracht werden. (European Commission:
Commission Staff Working Document Montenegro 2012 Progress Report vom 10.10.2012, Seite 13)
Der Ombudsmann ist verantwortlich für die Überwachung und Einhaltung der Menschenrechte und kann seine Tätigkeit ohne Einfluss der Regierung oder der Parteien ausüben. Die budgetären Mittel für die Bereitstellung eines Ombudsmanns wurden im Jahr 2012 erhöht. Die Zusammenarbeit mit den NGO¿s verläuft zufriedenstellend. Bei Feststellung einer Menschenrechtsverletzung durch staatliche Behörden oder Institutionen, kann der Ombudsmann Disziplinarmaßnahmen oder die Entlassung des Verursachers einleiten. Wird dem Ersuchen des Ombudsmannes nicht Folge geleistet, wird dies mit Geldstrafen bis zu € 2.000,-- bestraft. Der Ombudsmann kann bei Verdacht von Menschenrechtsverletzungen ohne vorherige Ankündigung Gefängnisse und andere Gefangeneneinrichtungen inspizieren, Vorschläge für neue Gesetze abgeben, Verfassungsgesetze und internationale Verträge auf Einhaltung der Menschenrechte überprüfen, bei Beschwerden über offensichtliche Verfahrensfehler von Gerichtsentscheidungen oder bei Untätigkeit der Behörden aktiv werden und kooperiert mit anderen Menschenrechtsorganisationen. Die Mehrheit der Beanstandungen betrafen die Tätigkeiten der Gerichte und der öffentlichen Verwaltung. Die Regierung und die Gerichte setzten generell die Empfehlungen des Ombudsmanns um. (U.S.
Department of State: 2012 Human Rights Reports: Montenegro vom 01. April 2013, Seite 10)
Jeder, der sich in seiner Freiheit und seinen Menschenrechten verletzt fühlt, kann schriftlich um Hilfe bitten. Die schriftliche Beschwerde darf nicht später als ein Jahr nach dem Vorfall übermittelt werden. Inhaftierte können ihr Anliegen in einem versiegelten Umschlag an den Ombudsmann richten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Montenegro vom Oktober 2012, Seite 24)
Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppierungen kann ohne staatliche Einschränkungen ihren Tätigkeiten nachgehen und Fälle Menschenrechtsverletzungen öffentlich aufzeigen. Die Regierung zeigt sich bei der Zusammenarbeit kooperativ. Ein Rat für die Zusammenarbeit der Regierung mit den NGO¿s wurde eingerichtet; dieser unterstützt die Regierung bei der Ausarbeit von einschlägigen Rechtsvorschriften. (U.S. Department of State: 2012 Human Rights Reports: Montenegro vom 01. April 2013, Seite 10)
Wehrdienst/Amnestien
Montenegro hat die Wehrpflicht abgeschafft. Fahnenflucht wird nach § 455 Strafgesetzbuch geahndet, und zwar in Friedenszeiten mit Geldstrafe oder Gefängnisstrafe, im Spannungsfall mit Gefängnisstrafe zwischen drei Monaten und drei Jahren im Verteidigungsfall mit Gefängnisstrafe zwischen zwei und fünfzehn Jahren. Dem Auswärtigen Amt und dem in Belgrad auch für Montenegro zuständigen Militärattaché sind keine Fälle von Fahnenflucht bekannt geworden. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Montenegro (Stand: August 2013), vom 15. November 2013, Seite 8)
Auf montenegrinischer Ebene existieren zusätzlich noch zwei Gesetze:
das Amnestiegesetz vom 30.07.2004 für Wehrstraftaten, begangen ab dem 07.10.2000 bis zum Inkrafttreten des sowie das Amnestiegesetz vom 02.12.2005: für Wehrstraftaten, begangen ab dem 10.08.2004 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes.
Die Amnestie bezieht sich auf Personen, die sich folgender Delikte schuldig gemacht haben:
Umgehung der Militärpflicht, Umgehung der Zählung und Registrierung, Nichterfüllung materieller Leistungen, Umgehung der Militärpflicht durch Herbeiführung der Untauglichkeit und Täuschung , gesetzwidrige Befreiung vom Militärdienst und eigenmächtiges Fernbleiben und Desertion aus dem Militär von Serbien und Montenegro.
Diese Personen werden von der Verfolgung und vom Verbüßen der Haftstrafe oder von der Begleichung der Geldstrafe vollkommen befreit.
(Amnestiegesetze der Republik Montenegro auf der Homepage des montenegrinischen
Am 23. verabschiedete die Vollversammlung ein Amnestiegesetz, das eine 20% Reduktion von einigen Haftstrafen ermöglicht. Das Gesetz gilt für Personen, deren Haftstrafen begonnen haben, als das Gesetz in Kraft getreten ist, Personen die durch ausländische Gerichte verurteilt wurden und ihre Strafe in Montenegro verbüßt haben, und für Personen, die zu Haftstrafen bis zu drei Monaten verurteilt wurden und diese noch nicht angetreten haben.
Die Amnestie beinhaltet nicht Personen, die wegen Menschenhandels, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Vergewaltigungen verurteilt wurden. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010 vom 08.04.2011, S. 7)
Am 23. Mai 2011 erließ das Parlament ein Amnestiegesetz, das die Begnadigung von Personen vorsieht, die wegen Verleumdung und Beleidigung verurteilt wurden. Grundlage dieses Gesetzes war eine gerichtliche Entscheidung eines Höchstgerichts, das einen Journalisten wegen Verleumdung verurteilt hatte, weil dieser einen kritischen Artikel über einen Höchstrichter verfasst hatte. (U.S.
Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 vom 01.04.2013, Seite 6)
Religionsfreiheit:
Die Verfassung und andere Gesetze und Maßnahmen garantieren den Schutz der Religionsfreiheit und im Allgemeinen wird dieser Schutz von der Regierung durchgesetzt. Es gibt keine Staatsreligion, der Gesetzgeber erkennt die religiösen Gemeinschaften an, die, nach der Verfassung vom Staat getrennt, ihre religiösen Handlungen frei und gleichberechtigt ausüben können.
Es gibt vier Hauptreligionsgemeinschaften, die serbisch orthodoxe Kirche, die montenegrinisch orthodoxe Kirche, die römisch katholische Kirche und die muslimischen Gemeinschaften. Weitere registrierte Religionsgemeinschaften sind die Siebenten-Tags-Adventisten, die Zeugen Jehovas, die evangelische Kirche und Andere. Die Regierungskommission für politische Organisation der Innen- und Außenpolitik unter dem Vorsitz des stellvertretenden Ministerpräsidenten ist verantwortlich für die Regulierung der Beziehungen zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften.
Verhinderungen oder Einschränkungen der Glaubensfreiheit oder der Ausübung des Glaubens werden mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft. Öffentliche Mittel werden zur Verfügung gestellt, um die religiösen Gemeinden zu unterstützen.
Es gab Berichte über vereinzelte gesellschaftliche Übergriffe und Diskriminierungen aufgrund von Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, wegen religiöser Gesinnung oder religiösen Praktiken. Religion und ethnische Zugehörigkeit sind im ganzen Land eng miteinander verflochten und es ist daher bei solchen Handlungen sehr schwierig zu erkennen, ob diese aus religiösen oder ethnischen Gründen geschehen sind.
Im Allgemeinen sind die Beziehungen zwischen den großen religiösen Gruppen (orthodoxe, islamische und katholische) freundschaftlich und tolerant. (U.S. Department of State, International Religious Freedom Report for 2012, vom 22.05.2013, Seiten 2 und 6)
Amtssprache
Die Amtssprachen Montenegros sind laut der Verfassung vom 19. Oktober 2007 Montenegrinisch, Serbisch, Bosnisch, Albanisch und Kroatisch. Artikel 11 des am 11. Mai 2006 verabschiedeten Minderheitengesetzes erlaubt dagegen die Verwendung von Minderheitensprachen als Amtssprachen nur in Gemeinden, in denen die betreffende Minderheit die Bevölkerungsmehrheit oder einen bedeutenden Teil der Bevölkerung stellt, was den montenegrinischen Behörden einen gewissen Spielraum bietet. Das 2002 beschlossene Minderheitengesetz des Staatenbundes Serbien und Montenegro schrieb dagegen vor, dass der Anteil einer Minderheit an der Gesamtbevölkerung einer Gemeinde mindestens 15 Prozent nach der letzten Volkszählung betragen müsse, um ihre Sprache als Amtssprache auf Gemeindeebene anzuerkennen. Sowohl das lateinische als auch das kyrillische Alphabet sind im Gebrauch. Besonders in den touristischen Küstenregionen wird die kyrillische zunehmend von der lateinischen Schrift abgelöst. Hinsichtlich des Namens der Sprache gibt es ebenso wie hinsichtlich der Nationalitätenbezeichnung unterschiedliche Meinungen unter der Bevölkerung. In der Volkszählung von 2011 gaben 42,9 Prozent der Bevölkerung Serbisch und 37,0 Prozent Montenegrinisch als ihre Muttersprache an. Bosnisch und Albanisch machten als Muttersprache je 5,3 Prozent aus. (Wikipedia: Montenegro, zuletzt aktualisiert am 15. April 2013)
Albanisch ist im überwiegenden von Albanern besiedelten Gebieten (Städte Ulcinj und Tuzi) offizielle Unterrichtssprache in den Schulen. Schüler können dort zwischen Montenegrinisch und Albanisch wählen. (Auswärtiges Amt: Montenegro Stand: Januar 2013)
Bevölkerung/ ethnische Minderheiten:
In der Volkszählung von 2011 bekannten sich 45.0% der Bevölkerung in Montenegro als ethnische Montenegriner, 28.7% als Serben, 8.7% als Bosniaken, 4.9% als Albaner, 3.3 als Muslime, 1.0% als Kroaten1. Albaner, Bosniaken und Kroaten sind durch eigene Parteien im
Parlament vertreten, die seit Jahren einen Teil der Regierungskoalition bilden. Die Verfassung
enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten (s. II.1). Die Frage der Verwendung und Bezeichnung der Sprache, der verfassungsrechtliche Anspruch einer proportionalen Repräsentanz im öffentlichen Dienst sowie der Status von Gemeinden mit hohem Bevölkerungsanteil ethnischer Minderheiten sorgen für politischen Zündstoff, ohne das insgesamt friedliche Miteinander der ethnischen Minderheiten in Frage zu stellen.
Montenegro zeichnet sich durch ein weitgehend spannungsfreies Zusammenleben der ethnischen Minderheiten und ein hohes Maß an Integration aus. Letzteres gilt - mit erheblichen Abstufungen - jedoch nicht für die rund 11.300 dauerhaft in Montenegro lebenden Flüchtlinge aus Kosovo, Kroatien, Bosnien und Herzegowina. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Montenegro (Stand: August 2013), vom 15. N 2013, Seite 8)
Die Verfassung und andere Gesetze verbieten Diskriminierungen aufgrund der Rasse, der sexueller Orientierung, des Geschlechts, der Behinderung, der Sprache oder aus anderen gesellschaftlichen Gründen. Die finanzielle und personelle Ausstattung des Büros des Ombudsmanns ist für eine effiziente Durchführung dieses Gesetzes noch nicht ausreichend. Anti-Diskriminierungskampagnen und Schulungen für Beamte werden weiter fortgesetzt. Ein Antidiskriminierungsrat unter dem Vorsitz des Premierministers wurde eingerichtet. (U.S. Department of State: 2011 Human Rights Reports: Montenegro vom 24. Mai 2012, Seite 12)
Im Hinblick auf die Förderung und den Schutz von Minderheiten wurden Fortschritte erzielt. Das Minderheitengesetz wird in der Regel angewendet. Interethnische Beziehungen sind in Montenegro stabil. Die Regierung verabschiedete im April 2011 einen Aktionsplan für 2012-2016 um die Integration der Roma, Ashkali und Ägypter zu verbessern. Es wurden Anstrengungen unternommen, um die Registrierung dieser Minderheiten, insbesondere die von Vertriebenen, zu erleichtern. Dennoch haben diese Minderheitengruppen nur sehr begrenzten Zugang zur Beschäftigung und zum Sozial- und Gesundheitswesen. (European Commission: Commission Staff Working Document Montenegro 2012 Progress Report vom 10.10.2012, Seite 15)
Die Verfassung garantiert individuelle und gemeinsame Rechte für Minderheiten und für die meisten Minderheitengruppen werden diese Rechte in der Regel angewendet. Die Anführer der ethnischen serbischen, albanischen, bosniakischen und moslemischen Gemeinden klagen über das Fehlen von Vertretern für Minderheiten in kommunalen Behörden und ihre Unterrepräsentanz in der Regierung, der Justiz und bei staatlichen Wirtschaftsunternehmen. Laut einer Studie des Ministeriums für Menschen- und Minderheitenrechte, die im Juni 2011 durchgeführt wurde, gab es bei der Beschäftigung von einigen ethnischen Gruppen im öffentlichen Dienst ein großes Ungleichgewicht, wobei die Roma an unterster Stelle stehen. Am 8. September 2011 trat eine Änderung des Wahlgesetzes in Kraft, um die Möglichkeit für Minderheiten zu gewährleisten, auch in der Nationalversammlung vertreten zu sein. Die Regierung finanziert die Einrichtung von nationalen Räten, der die Interessen der Minderheiten vertritt. (U.S. Department of State: 2012 Human Rights Reports: Montenegro vom 01. April 2013, Seite 14)
Die Organisation Civil Rights Defenders berichtet im September 2010, dass die Regierung eine Strategie der Minderheitenpolitik ("Minority Policy Strategy") und eine nationale Strategie für Roma ("National Roma Strategy") verabschiedet habe. Die Umsetzung der Strategien sei jedoch unzureichend. Die Teilnahme der nationalen Minderheiten (AlbanerInnen, KroatInnen, BosniakInnen) am öffentlichen Leben werde von der führenden Partei in Montenegro unterstützt.
Laut einem Bericht der Organisation United States International Grantmaking (USIG) vom Februar 2011 verbiete das Gesetz zu den Rechten und Freiheiten von Minderheiten sowohl in privaten als auch in öffentlichen Schulen Rassendiskriminierung. Schulen sei es erlaubt, Förderungsmaßnahmen zum Wohle unterrepräsentierter Gruppen (Roma, AlbanerInnen, KroatInnen, BosniakInnen) einzuleiten. (ACCORD, Anfragebeantwortung vom 28. Juli 2011)
Die Einwohner Montenegros bezeichnen sich zu 45 Prozent als Montenegriner, zu 29 Prozent als Serben, zu etwa neun Prozent als Bosniaken, zu fünf Prozent als Albaner und zu drei Prozent als slawische Muslime. Die Serben stellen die Bevölkerungsmehrheit besonders in Gebieten im Norden Montenegros, sowie an der Grenze zu Bosnien und Herzegowina. Die
Bosniaken bzw. Muslime leben vor allem im Nordosten, um Plav und Rožaje.
Eine weitere Minderheit bilden die Albaner, die vor allem in den Gebieten längs der Grenze zu Albanien und zum Kosovo leben. In der Gemeinde Ulcinj stellen sie die Bevölkerungsmehrheit mit 71 Prozent (Volkszählung 2011). (Wikipedia: Montenegro, zuletzt aktualisiert am 15. April 2013)
Laut der Volkszählung von 2011 bilden Roma, Ashkali, und Ägypter nur 1% der Bevölkerung, trotzdem haben etwa 40% von ihnen keine Geburts- oder Staatsbürgerschaftsurkunden, leben in illegalen Siedlungen und erfahren beim Zugang zu sozialen Diensten Benachteiligung und gesellschaftliche Diskriminierung. Für Personen ohne Ausweisdokumente ist die Erlangung der Staatsbürgerschaft sehr schwierig. Etwa 70% der Roma sind Analphabeten, 50% waren arbeitslos und 36 % leben unterhalb der Armutsgrenze. Vorurteile gegen Roma, waren weit verbreitet und die lokalen Behörden ignorierten oder duldeten diese stillschweigend. Die Bevölkerungsgruppen der Roma, Ashkali und Ägypter haben keine politischen Vertretungen und halten sich meist aus der Politik heraus. Oft fehlte der Zugang zur sozialen Grundversorgung. Laut einer Studie von Nicht-Regierungsorganisationen sind für Roma beim Zugang zur Beschäftigung die größten Hindernisse der Mangel an Bildung, die Unkenntnis der Landessprache und die Diskriminierung durch den Arbeitgeber.
Die Regierung gewährt privaten Unternehmern Beihilfen, wenn diese vermehrt Roma, Ashkali oder Ägypter einstellen. (U.S. Department of State: 2012 Human Rights Reports: Montenegro vom 01. April 2013, Seite 14)
Im Hinblick auf die Schutzfähigkeit durch die Behörden darf jedoch angeführt werden, dass auch Angehörige von Minderheiten die Möglichkeit haben, Übergriffe bzw. Misshandlungen bei jeder Polizeistation, aber auch direkt (persönlich) bei Gericht anzeigen. Nach dem Offizialprinzip sind die Behörden verpflichtet, die Anzeige entgegen zu nehmen. (Verbindungsbeamter des BMI Arno Hütter, Anfragebeantwortung zur Situation der bosnischen Muslime in Montenegro vom 09.08.2011)
Sandzak
Es handelt sich um ein Gebiet mit einem hohen Anteil muslimischer Bevölkerung im Grenzgebiet zwischen Serbien und Montenegro. Der seit Mitte des 19. Jahrhunderts im allgemeinen politischen Sprachgebrauch übliche Name Sandschak Novi Pazar basiert auf
der damaligen Verwaltungsgliederung des Osmanischen Reiches, zu dem das Gebiet bis zum Londoner Vertrag (1913) gehörte. Er setzt sich aus dem aus der türkischen Verwaltungssprache stammenden Begriff Sandschak (Bezeichnung einer Verwaltungseinheit) und dem Ortsnamen Novi Pazar zusammen, dem Hauptort des damaligen Sandschaks der osmanischer Zeit.
Von einem Bezirk und einer Hauptstadt im politischen Sinn konnte danach nicht mehr die Rede sein, da die Region 1913 zwischen den damaligen Königreichen Serbien und Montenegro aufgeteilt wurde und seitdem keine Verwaltungseinheit mehr darstellt. Trotzdem bezeichnet man das Gebiet als Ganzes noch bis heute als den Sandschak. Auf dem historischen Gebiet des Sandschaks von Novi Pazar liegen heute auf serbischer Seite sechs Großgemeinden (Nova Varoš, Novi Pazar, Priboj, Prijepolje, Sjenica und Tutin). Dieser Teil des Gebietes gehört zu den zentralserbischen Bezirken Raška (Raszien) im südlichen und Zlatibor im nördlichen Teil. Auf der montenegrinischen Seite des Sandschaks liegen ebenfalls sechs Großgemeinden (Berane, Bijelo Polje, Rožaje, Plav, Andrijevica und Pljevlja).
Die slawischen Muslime im Sandschak betrachten sich hauptsächlich als Bosniaken, zum Teil als Serben, Montenegriner oder als Muslime (im nationalen Sinne). Daneben ist auch eine regionale Identifikation als Sandschaker (Sandžaklije) verbreitet. Die Eigenbezeichnung als Bosniaken anstelle des jugoslawisch geprägten Begriffs der "Muslime im nationalen Sinne" wurde seit Beginn des Bosnienkrieges von den Bosniaken selbst bevorzugt und gewann nach den Jugoslawienkriegen an Beliebtheit. Trotz Abwanderung, Vertreibung und Flucht sowohl im frühen 20. Jahrhundert als auch während der Jugoslawienkriege in den 1990er Jahren stellen die Bosniaken (Muslime) noch heute einen großen Bevölkerungsteil, gefolgt von Serben und Montenegrinern.
Laut einer Volkszählung in Serbien und Montenegro im Jahre 2002 und 2003 lebten im Gebiet des Sandschaks von Novi Pazar insgesamt 426.044 Menschen. Insgesamt entfielen etwa 60 % des Sandschak und seiner Einwohner auf Serbien, 40 % auf Montenegro. Im serbischen Teil belief sich die Bevölkerungszahl auf 235.567, während im montenegrinischen Teil 190.477 Menschen lebten. Die Identität der Muslime im Sandschak ist nicht einheitlich, so lassen sich die Muslime als Bosniaken, Muslime (im nationalen Sinne) oder teilweise als Serben oder Montenegriner registrieren. (Wikipedia: Sandschak, zuletzt geändert am 18. März 2013, http://de.wikipedia.org/wiki/Sandschak_Novi_Pazar)
Laut einem Bericht der Minority Rights Group International (MRGI) von 2008 seien Angehörige der bosniakischen Volksgruppe auf nationaler Ebene im öffentlichen Leben sowie in staatlichen Institutionen - insbesondere innerhalb der Polizei - unterrepräsentiert. Im Vergleich mit der Mehrheitsbevölkerung seien sie ärmer, da die Region Sandzak unterentwickelt sei. Die Arbeitslosigkeit liege bei BosniakInnen über dem Durchschnitt und würde im Zusammenhang mit gezielten Entlassungen während des Milosevic-Regimes stehen. Im April 2007 habe die montenegrinische Regierung einige Verfahren in Zusammenhang mit Tötungen in der Republika Sprpska im Jahr 1992 abgeschlossen. Trotz der Begleichung von einigen Entschädigungsforderungen, sei die Regierung mit weiteren Verfahren bosniakischer Überlebender von Kriegsgefangenenlagern konfrontiert.
Die Zeitung Southeast European Times (SETimes) berichtet im März 2011, dass ein Gericht neun Polizeibeamte freigesprochen habe, die der illegalen Deportation bosniakischer
ZivilistInnen aus Montenegro angeklagt gewesen seien. Über 79 BosniakInnen seien zuvor bosnischen Serben übergeben und der Großteil getötet worden. Das Gericht habe festgestellt, dass die Beweise nicht ausgereicht hätten, um Kriegsverbrechen zu beweisen. Das Gericht habe des Weiteren angeführt, dass die "Zwangsübergabe" ("forcible transfer") illegal gewesen sei, aber kein Kriegsverbrechen dargestellt habe, da Montenegro keine Partei des bosnischen Konfliktes gewesen sei.
Eurasia Review berichtet im Juli 2011, dass der Mufti der serbischen Region Sandzak, Muamer Zukorlic, und der bosnische Großmufti (Reis ul Ulema), Mustafa Ceric, die montenegrinischen MuslimInnen in Zusammenhang mit einer Volkszählung dazu aufgerufen hätten, Islam als ihre Religion und Bosnisch als ihre Sprache anzugeben. Darüber hinaus sollen die montenegrinischen Muslime sich als Bosniaken identifizieren. (ACCORD, Anfragebeantwortung vom 28. Juli 2011)
Versorgungslage
Der Tourismus- und Energiesektor sind Schwerpunkte der zukünftigen Wirtschaftsentwicklung. In diesen Bereichen sind Fortschritte zu verzeichnen. Als schwierig erweist sich hingegen nach wie vor die Modernisierung und Privatisierung der früheren staatlichen Großindustrie. Das Durchschnittseinkommen ist zwar gestiegen, die Kaufkraft aber weiter gering und die Verschuldung privater Unternehmen und Haushalte relativ hoch. Gehälter und Löhne der abhängig Beschäftigten betragen im Durchschnitt ca. 480 Euro pro Monat. Das Gefälle zwischen arm und reich ist in Montenegro sehr groß. (Auswärtiges Amt: Montenegro Wirtschaft Stand: Januar 2013)
Laut Statistik, die Ende Mai 2012 veröffentlicht wurde, betrug der Durchschnittslohn für Arbeiter etwa € 480,-- pro Monat, das ist ein Anstieg von 1,1% seit 2011. Der nationale Mindestlohn betrug im Juni 2012 € 147,50. Das Amt für Statistik hat geschätzt, dass etwa 9,3% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze leben. Vor allem Arbeiter in der Landwirtschaft verdienen weniger als den Mindestlohn. Im Dezember 2011 beschloss die Regierung ein neues Arbeitsgesetz, das die Arbeitsbedingungen für Leiharbeiter, Frauen,
ältere Arbeitnehmer und Behinderte verbessern soll. (U.S. Department of State: 2012 Human Rights Reports: Montenegro vom 01. April 2013, Seite 16)
Die Arbeitslosigkeit blieb 2011 mit 20% hoch. Im gleichen Zeitraum schrumpfte die Beschäftigung um 6,4%. Nach Angaben der Agentur für Arbeit (AEM) blieb im ersten Halbjahr 2012 die Beschäftigungsquote mit rund 57% niedriger als im Jahr 2011. Die langsame Entwicklung des Arbeitsmarktes hat sich auch in den Löhnen niedergeschlagenen. Im Vergleich zum Vorjahr stieg der durchschnittliche Bruttolohn im ersten Halbjahr 2012 um 0,7%. Durch Änderungen des Arbeitsrechts versucht die Regierung vermehrt Arbeitsplätze zu schaffen und die Einstellungserfordernisse für Behinderte und Ausländer zu erleichtern. (European Commission: Commission Staff Working Document Montenegro 2012 Progress Report vom 10.10.2012, Seiten 18-19)
Sozialwesen
Das Zentrum für Sozialarbeit ist zuständig für soziale Wohlfahrt, familiäre und rechtliche Belange und unterstützt Kinder ohne elterliche Fürsorge, missbrauchte und vernachlässigte Kinder, Kinder mit Verhaltensstörungen, behinderte Menschen sowie arbeitsunfähige Personen und mittellose Rentner. Die Grundvoraussetzung zum Erhalt von Unterstützung ist der Besitz eines gültigen Ausweises, der in Montenegro ausgestellt worden ist. Darüber hinaus muss die Person offiziell beim Arbeitsamt registriert sein, darf über keinerlei Einkommen bzw. über ein Einkommen unter dem staatlichen Durchschnitt verfügen sowie kein Grundstück in Montenegro besitzen. Um eine finanzielle Beihilfe oder Unterstützung für häusliche Pflege zu erhalten, müssen Personen, die über 65 Jahre alt sind, eine Bescheinigung vorlegen, die besagt, dass sie nicht bei ihren Kindern leben oder eine Wohnung bzw. Immobilie besitzen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Montenegro vom Oktober 2012, Seite 20)
Ein montenegrinischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Montenegro hat Anspruch auf Sozialhilfe wenn er:
arbeitsunfähig ist oder
arbeitsfähig ist, aber zu dem folgenden Personenkreis zählt:
Schwangere; Alleinerziehende
Elternteil, der ein minderjähriges Kind oder ein volljähriges Kind, das vor Vollendung des 18. Lebensjahres arbeitsunfähig wurde, unterhält,
Personen, die eine abgeschlossene Sonderschulbildung haben (angepasster Lehrplan, zusätzliche fachliche Unterstützung
Kinder ohne elterliche Fürsorge bis zur Gründung eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit (länger als 6 Monate)
Ob im Ausnahmefall ein ausländischer Ehepartner Anspruch auf Sozialhilfe hat, wird im Einzelfall vom Sozialamt geprüft. Für Kinder von Sozialhilfeempfängern wird Kindergeld in der Höhe von €
15,00 pro Kind bezahlt.
Ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen kann bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen und gemäß den internationalen Vereinbarungen und Konventionen (§ 2 des Gesetzes über sozialen Schutz und Schutz von Kindern) Sozialhilfe gewährt werden. (Auswärtiges Amt: Asylverfahren/Verwaltungsstreitverfahren wegen Asylrecht bzw. Abschiebeschutz, Anfragebeantwortung vom 11.03.2010)
Die Grundversorgung findet in Montenegro durch die Großfamilie statt. Die staatliche Versorgung durch Sozialhilfe ist dem Umfang nach nicht ausreichend, um ein Überleben zu sichern. Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, wenn das durchschnittliche Monatseinkommen des vergangenen Quartals folgende Beträge unterschreitet:
Alleinstehende: 63,50 Euro
Paar: 76,20 Euro
Familie mit drei Mitgliedern: 91,50 Euro
Familie mit vier Mitgliedern: 108 Euro
Familie mit fünf oder mehr Mitgliedern: 120,70 Euro
Als weitere Sozialleistungen kommen im Einzelfall kostenlose Mahlzeiten, einmalige materielle Leistungen, einmalige finanzielle Leistungen zur Behebung einer aktuellen Notlage, Übernahme der Beerdigungskosten oder Zuschläge im Falle besonderer Pflegebedürftigkeit in Frage. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Montenegro (Stand: August 2013), vom 15. November 2013, Seite 10)
Es existieren grundsätzlich Sozialwohnungen, doch sind die bestehenden belegt. Neubelegungen erfolgen nur bei freiwilligem Auszug bzw. Versterben der Altmieter. Für Neubauten sind zur Zeit keine Mittel vorhanden. Sofern Rückkehrer nicht über eigenen Wohnraum verfügen bzw. nicht selbst anmieten können, kommen sie erfahrungsgemäß meist bei Verwandten und Freunden unter. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien und Montenegro noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen 'Zentren für Sozialarbeit' im Einzelfall bereit, (bescheidene) Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo), Stand: Ende Januar 2006, Seite 26)
Gesundheitswesen, Krankenversicherung
Es ist gesetzlich festgelegt, dass "jeder Bürger die Pflicht hat, Gesundheitsvorsorge in Übereinstimmung mit dem Gesetz und den Anweisungen des kompetenten Personals auf dem Gesundheitssektor zur medizinischen Behandlung, in Anspruch zu nehmen". Anders ausgedrückt, das Verhältnis zum Personal im Gesundheitssektor soll auf Respekt, Toleranz und Vertrauen gegründet sein. Religion, Kultur und moralische Wertvorstellungen sind zu berücksichtigen. Kinder unter 15 Jahren, Schüler von weiterführenden Schulen, Studenten unter 26 Jahren, schwangere Frauen, Personen, die älter als 65 Jahre sind, offiziell arbeitslos Gemeldete und behinderte Menschen sind berechtigt, die primäre Gesundheitsvorsorge kostenlos in Anspruch zu nehmen. Die primäre Gesundheitsversorgung umfasst die Versorgung von Müttern und ihren Kindern, Krebsvorsorge- und Kontrolluntersuchungen, Zahnkrankheiten, geistige Gesundheitsvorsorge, Impfungen gegen ansteckende Krankheiten, Behandlung und Rehabilitation zu Hause, Vorsorge und Behandlung der gängigsten
Krankheiten bzw. Verletzungen, sowie Notfallhilfe. Darüber hinaus erstreckt sich die primäre Gesundheitsversorgung auch auf Laboruntersuchungen, Ultraschall- und Röntgenkontrollen, Physiotherapie, fachärztliche Behandlung bei Lungenkrankheiten, sowie in bestimmten Fällen die Behandlung durch Radiologen, Psychiater, Psychologen, Pädagogen und Kinderärzte.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Montenegro vom Oktober 2012, Seite 14-15)
Es gibt ein "Klinikzentrum von Montenegro" in Podgorica, zwei Krankenhäuser an der Küste (Bar, Kotor), drei Krankenhäuser in Zentralmontenegro (Cetinje, Niksic, Berane), zwei im Norden (Bijelo Polje, Plevlja), weiterhin eine Spezialklinik für Orthopädie in Risan (Küste), ein Spezialkrankenhaus für Lungenkrankheiten in der Nähe von Niksic, eine Spezialklinik für Psychiatrie in Dobrota bei Kotor sowie ein Rehabilitationszentrum in Herceg Novi (Küste). Daneben gibt es "Gesundheitshäuser", in denen üblicherweise eine ambulante Behandlung stattfindet: 42 davon im Gebiet von Podgorica, 20 in den übrigen Gemeinden des Landes. In Anbetracht der geringen Größe des Landes ist eine flächendeckende Versorgung gewährleistet. Seit der Reform des Gesundheitswesens vor fünf Jahren hat jeder Patient einen Allgemeinarzt seiner Wahl als ersten und üblichen Ansprechpartner. Im Bedarfsfall erfolgt von dort die Überweisung an einen Facharzt. Das Klinikzentrum in Podgorica ist das mit Abstand größte Krankenhaus des Landes. Patienten, die in ihrem Heimatort nicht ausreichend behandelt werden können, werden (zur Not mit dem Krankenwagen) nach Podgorica gebracht.
Es gibt eine staatliche Krankenversicherung. Die Mitgliedschaft ist an eine versicherungspflichtige Berufstätigkeit geknüpft, bei Arbeitslosen an eine Registrierung beim Arbeitsamt. Der Zugang ist somit für alle Montenegriner gewährleistet.
Im Einklang mit dem Art. 8, Abs., 17 des Gesetzes über die Gesundheitsversicherung haben arbeitslose Personen das Recht auf Versicherung wenn sie:
1. Sich beim Arbeitsamt als arbeitslos anmelden und als arbeitslose Personen eingetragen werden und
2. danach sich beim Fond der Krankenversicherung melden, um dort das Recht auf Krankenversicherung zu erlangen.
Eine rechtliche Diskriminierung besteht nicht. Tatsächliche Einschränkungen ergeben sich für Leute, die ihre Papiere nicht vollständig vorlegen können und deshalb die angeführten Anträge nicht stellen können.
Beispielsweise ist gelegentlich die Geburt nicht standesamtlich registriert, der Antrag auf Eintragung in das Staatsangehörigkeitsregister nicht gestellt, eine behauptete Ehe wurde nie standesamtlich geschlossen, ist somit nach dem Gesetz nicht existent, so dass eine "Ehefrau" "eheliche Kinder" nicht über den Mann und Vater versichert werden können. Insbesondere Roma haben Zugang zu einer Selbsthilfeorganisation, die sie bei der Lösung solcher Probleme unterstützt. (Auswärtiges Amt: Grundsatzinformation zur medizinischen Versorgung in Montenegro vom 12.06.2012)
Die medizinische Versorgung ist im Allgemeinen flächendeckend und ausreichend. Die Versorgung mit Medikamenten liegt auf vergleichbarem Niveau: die erforderlichen Medikamente sind im Regelfall verfügbar. Die Betreuung psychisch Kranker sowie die Behandlung und Betreuung Drogenabhängiger ist nicht pauschal gewährleistet. Zu beiden Kategorien fehlen ausreichende Kapazitäten. Es gibt im Lande nur eine Institution für die stationäre Aufnahme psychisch Kranker, die chronisch überlastet ist. Ein Rückkehrer, der einer solchen Behandlung bedarf, sollte den montenegrinischen Behörden rechtzeitig angekündigt werden. Die Fachärzte für Psychiatrie bieten im Einzelfall auch psychotherapeutische Behandlung an. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Montenegro (Stand: August 2013), vom 15. November 2013, Seiten 10-11)
Der gesetzliche Krankenversicherungsschutz umfasst laut Art. 16 des Krankenversicherungsgesetzes:
-medizinische Behandlung außerhalb der Republik - im Ausland
Patienten mit gesetzlicher Krankenversicherung müssen eine geringe Kostenbeteiligung entrichten. Unter anderen sind Sozialhilfeempfänger von der Kostenbeteiligung befreit. (Art. 61 leg cit, Deutsche Botschaft Belgrad: Auskunft vom 02.07.2007); RK 511 06/E2626 - TS/Be an das VG Darmstadt)
Im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung besteht ein Anspruch auf verschriebene Medikamente. Medikamente sind erhältlich, wenn sie vom gewählten Arzt verschrieben wurden und wenn das Medikament auf der positiven Arzneimittelliste steht, die vom Krankenversicherungsfond Montenegros bereitgestellt wird. Mit einem entsprechenden Rezept kann das Medikament in einer staatlich geführten Apotheke abgeholt werden; für einige Präparate ist dabei eine geringe Beteiligungsgebühr zu entrichten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Montenegro vom Oktober 2012, Seite 15)
Eine medizinische Versorgung ist in Montenegro nicht immer gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen.
Die Hygiene ist im Allgemeinen nicht ausreichend. (Auswärtiges Amt:
Montenegro: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 20.11.2013, unverändert gültig seit: 06.05.2013)
Quellen:
? ACCORD, Anfragebeantwortung vom 28. Juli 2011
? Amnestiegesetze der Republik Montenegro auf der Homepage des montenegrinischen
? Artikel 417 des montenegrinischen Strafgesetzbuches, Amtsblatt 70/2003 i.d.F. Amtsblatt 40/2008
? Art. 61 leg cit, Deutsche Botschaft Belgrad: Auskunft vom 02.07.2007); RK 511 06/E2626 - TS/Be an das VG Darmstadt
? Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo), Stand: Ende Januar 2006
? Auswärtiges Amt: Asylverfahren/Verwaltungsstreitverfahren wegen Asylrecht bzw. Abschiebeschutz, Anfragebeantwortung vom 11.03.2010
? Auswärtiges Amt: Grundsatzinformation zur medizinischen Versorgung in Montenegro vom 12.06.2012
? Auswärtiges Amt: Montenegro: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 20.11.2013, unverändert gültig seit: 06.05.2013
? Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Montenegro (Stand: August 2013), vom 15. November 2013
? Auswärtiges Amt: Montenegro Innenpolitik Stand: Januar 2013
? Auswärtiges Amt: Montenegro Wirtschaft Stand: Januar 2013
? Auswärtiges Amt: Montenegro Stand: Januar 2013
? APA: Montenegro-Wahl: Filip Vujanovic bleibt weitere fünf Jahre Präsident vom 08. April 2013
? Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Montenegro vom Oktober 2012
26
? Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entwicklung und aktuelle Situation in Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro und Mazedonien, Juli 2008
? European Commission: Commission Staff Working Document Montenegro 2012 Progress Report vom 10.10.2012
? Freedom House World Developement Indicators 2011, vom 27.06.2011
? Hanns Seidel Stiftung: Serbien und Montenegro Quartalsbericht IV/2012 vom 10.01.2013
? Law on Health Insurance, Official Gazette, no 39/2004, http://www.gov.me/files/1139493072.doc
? U.S. Department of State: 2011 Human Rights Reports: Montenegro vom 24. Mai 2012
? U.S. Department of State: 2012 Human Rights Reports: Montenegro vom 01. April 2013
? U.S. Department of State, Montenegro, Country Reports on Human Rights Practices - 2009, March 11, 2010
? U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2010 vom 08.04.2011
? U.S. Department of State, International Religious Freedom Report for 2012, vom 22.05.2013
? Verbindungsbeamter des BMI Arno Hütter, Anfragebeantwortung zur Situation der bosnischen Muslime in Montenegro vom 09.08.2011
? Wikipedia: Montenegro, zuletzt aktualisiert am 15. April 2013
? Wikipedia: Sandschak zuletzt geändert am 18. März 2013
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Die festgestellte Identität (Name, Geburtsdatum, Geburtsort) beruht auf der Vorlage eines gültigen Personalausweises.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zum Familienstand, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie auf der Kenntnis und Verwendung der serbischen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten von Serbien und Montenegro. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Ausreise aus Serbien und Montenegro, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Der Umstand, das festgestellt werden konnte, dass die BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfüge und Deutschkurse besuche, ergibt sich daraus, dass die BF dies im bisherigen Verfahren vorbrachte und von sich aus diesbezügliche Nachweise, nämlich Zahlungsbestätigungen für die Absolvierung bezughabender Kurse und Prüfungen, vorgelegt hat. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit, den integrationsrelevanten Umständen den familiären Anknüpfungspunkten, der Vorbestrafung als auch der behördlichen Suche im Herkunftsstaat beruhen auf den eigenen Angaben der BF, sowie der vorgelegten Unterlagen.
Die BF ist, der unwidersprochenen Aussage des XXXX, StA: Serbien und Montenegro, von diesem seit 1998 geschieden und kann mangels im zentralen Melderegister ersichtlicher gemeinsamer Meldung der beiden nicht festgestellt werden, dass diese in einer Lebensgemeinschaft leben.
Die inländische Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf deren Angaben in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie den Ausführungen in der Beschwerde.
Da das Vorbringen der BF zur behaupteten Verfolgungsgefahr, Erpressung durch Dritte, im Fall der Rückkehr nach Serbien im angefochtenen Bescheid als glaubhaft bewertet wurde, konnte im gegenständlichen Fall eine diesbezüglich nähere Auseinandersetzung unterbleiben.
Wenn jedoch in der Beschwerde vorgebracht wird die übermittelten Länderfeststellungen würden nicht die tatsächliche Situation im Herkunftsstaat der BF wiedergeben, sondern lediglich die Lage verschönt darstellen, ist zu entgegnen, dass die von der BF in iher Beschwerde ins Treffen geführten Argumente nicht geeignet sind dies zu untermauern. Die lediglichen Behauptungen, die Lage in Serbien und Montenegro stelle sich anders dar als in den getroffenen - aktualisierten - Länderfeststellungen vermögen diese nicht zu wiederlegen, zumal die BF diesbezüglich zwar auf eine Vielzahl von beweiserbringenden Dokumenten verweist aber keinerlei anderslautende Berichte bzw. Beweismittel in Vorlage gebracht hat. Auch lässt sich den der BF in Übersendung gebrachten aktuellen Länderberichten als auch den seinerseits von der belangten Behörde in Verwendung gebrachten, keine Angabe über ein Durchschnittseinkommen in der Höhe von EUR 3365,- entnehmen und entzieht es sich dem Wissen des erkennenden Gerichtes woher die BF eine derartige Angabe zu haben glaubt und inwiefern diese den gegenständlichen Länderberichten ihre Glaubwürdigkeit zu nehmen in der Lage seien. Selbst in der erfolgten Verurteilung vereinzelt erfolgter rassistischer Übergriffe kann keinesfalls eine systematische diesbezügliche Gefährdungssituation abgeleitet werden. Vielmehr spricht dieser Umstand für ein Funktionieren der staatlichen Strafverfolgungseinrichtungen und dessen Willen ihrer Pflicht, nämlich dem Schutz der Bevölkerung und Minderheiten, nachzukommen und vermag die Anzahl der erfolgten Verurteilungen allein keinen Aufschluss über den Willen der Behörden, Straftaten zu verfolgen, zu, zumal der Aufklärungserfolg von Straftaten nicht einzig in der Sphäre der staatlichen Behörden liegt, sondern von einer Vielzahl an unbeeinflussbaren Momenten, wie beispielsweise die tatsächlich Anzeigenerhebung seitens der Opfer und Aussagebereitschaft vermeintlicher Zeugen, beeinflusst werden kann. Demzufolge kann in einer allenfalls als gering erscheinenden Aufklärungsrate kein Fehlverhalten oder Unvermögen der staatlichen Einrichtungen erkannt werden. Das ist auch auf das allenfalls von der BF behauptete Fehlverhalten einzelner Organwalter der lokalen Polizeibehörde umzulegen. Aus dem Fehlverhalten einzelner, kann nicht unweigerlich, insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte, auf eine systematische Ausgrenzung der BF von staatlichen Hilfs- bzw. Schutzleistungen oder eine generelle Verfolgung durch staatliche Behörden abgeleitet werden. Zudem brachte die BF Im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde nicht vor, jemals Probleme mit staatlichen Behörden im Herkunftsstaat gehabt zu haben, wofür auch die erfolgte Ausstellung von Dokumenten, welche die BF im gegenständlichen Verfahren in Vorlage gebracht hat, spricht.
Vor dem Hintergrund der der BF übersendeten aktuellen Länderfeststellungen, vermögen auch die von der BF zitierten Entscheidungen des unabhängigen Bundesasylsenates nichts zu ändern, zumal diese zu einer seinerzeit herrschenden somit nicht vergleichbaren Ausgangslage in Serbien ergangen sind und somit auf den gegenständlichen in der Gegenwart zu bewertenden Fall keine Anwendung finden können.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Dabei wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und entsprechen dem Amtswissen, dass sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die BF ist in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei nachvollziehbare Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1. 1 Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind alle am 1.Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der Z 1 bis 3 weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997 werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundeasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBL. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 leg. cit. auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.
Gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF. gelten Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundegesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. und 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem BGBl. I. Nr. 87/2012.
Die BF hat ihren Asylantrag am 06.12.2005 eingebracht. Ihr Verfahren war daher am 31.12.2005 anhängig, weshalb es nach dem Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen ist.
Die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung nach § 8 Abs. 2 AsylG 1997 gilt gemäß §§ 75 Abs. 8 iVm. 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF. als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Die bloße Zugehörigkeit der BF zur Volksgruppe der Roma alleine reicht nach ständiger Judikatur des VwGH für Asylgewährung nicht aus (vgl. VwGH 29.10.1993, 92/01/115; 07.11.1995, 94/20/0889).
Eine gegen die Person der BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet.
Insoweit die BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, dass sie wegen der Unwilligkeit ihres Mannes den Erpressungen mafiöser Gruppierungen nachzugeben bedroht worden sei und im Falle ihrer Rückkehr weiteren diesbezüglichen Angriffen ausgesetzt wäre, ist festzuhalten, dass die behauptete Furcht vor Verfolgung nicht von staatlichen Organen ausgeht oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar ist. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handelt es sich dabei um private Belange, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, insbesondere aus kriminellen Motiven. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.
Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen in Serbien und Montenegro im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So hat die BF auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihr vor den behaupteten Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten.
So kann den getroffenen Länderfeststellungen zu Serbien entnommen werden, dass seitens der Regierung Maßnahmen gegen Polizisten, welchen Verfehlungen angelastet werden, gesetzt werden. Die zivile Kontrolle der Sicherheitskräfte wird durch einen umfangreichen Rechtsrahmen geregelt. Die Reform der Polizei wurde für den Zeitraum von 2011 bis 2016 beschlossen und umfasst auch die Grenzpolizei. Die Tätigkeit der Polizei unterliegt einer internen Kontrolle und einer Rechenschaftspflicht gegenüber dem Staat und dem Ombudsmann. Verantwortlich für die innere Sicherheit und die verfassungsmäßige Ordnung ist die staatliche Sicherheitsnachrichtenagentur. Sie untersteht der Regierung und berichtet regelmäßig zweimal im Jahr. Im Polizeidienst befinden sich Serben und Bosniaken sowie ethnische Montenegriner, Ungarn, Albaner und andere Minderheiten. Im Juli 2012 richtete das Innenministerium eine Hotline ein, in der Bürger Möglichkeit haben, Korruptionsfälle von Polizeibeamten zu melden. Zum Thema Korruption oder Menschenrechte werden Schulungen für Polizeibeamte von NGO¿s oder anderen internationalen Organisationen durchgeführt.
Zudem gebe es Fortschritte auf dem Gebiet der Polizei. Die meisten Verordnungen zur Implementierung des Polizeigesetzes, darunter der Ethikkodex und die Richtlinien, die die Kompetenzen der Polizei definieren, wurden verabschiedet. Neue Regelwerke für die Durchführung der Polizeiarbeit und Richtlinien für die Anwendung von Zwangsgewalt wurden eingeführt.
Im Ministerium für innere Angelegenheiten wurde ein Sekretariat für interne Kontrolle der Polizei eingerichtet. Zwischen Jänner und August 2007 wurden 1600 Bürgerbeschwerden an den Sektor für interne Kontrolle gerichtet. Dieser brachte Strafanklagen gegen 126 Polizeibeamte sowie ungefähr 2500 Disziplinarverfahren ein. Die größte Zahl der Anklagen bezog sich auf Amtsmissbrauch (30%), Bestechung und Dokumentenfälschung.
In jeder der 27 Regionen der Republik ist eine spezielle Kommission eingerichtet, die Verfehlungen der Polizei beobachten. Diese Kommissionen bestehen aus drei Mitgliedern: einem Polizeibeamten, einem Vertreter des Sekretariates für interne Kontrolle sowie einem lokal ansässigen Bürger. Das neue Polizeigesetz erlaubt es Polizeibeamten, Beschwerden gegen andere Polizisten wegen Fehlverhaltens einzubringen.
Die Länderfeststellungen zu Montenegro zeigen ein vergleichbares Bild. Montenegro hat den überarbeiteten Aktionsplan 2011-2012 "Strategien zur Bekämpfung der Korruption und organisierten Kriminalität" umgesetzt, und die betreffenden Rechtsvorschriften an den europäischen und internationalen Standard angeglichen. Die Aufgaben des Büros für Anti-Korruptionsmaßnahmen (DACI) wurde dem Justizministerium übertragen, um eine bessere Koordinierung bei Fällen von Korruption gewährleisten und Informanten schützen zu können. Nicht-Regierungsorganisationen unterstützen die Behörden bei Hinweisen von Korruptionsfällen. Durch die Umsetzung der neuen Strafprozessordnung und durch intensive Schulungen der Richter und Staatsanwälte soll die Korruption in der Justiz verhindert werden. Eine in den Justizbehörden eingerichtete Kommission gegen organisierte Kriminalität und Korruption überprüft Beschwerden über Korruption in der Justiz und leitet Maßnahmen dagegen ein. Seit Oktober 2011 konnte durch Weiterbildung, Verwendung von speziellen Ermittlungstätigkeiten und Aufstockung der Kapazitäten bei Richtern, Staatsanwälten und Polizei die Aufklärung bei Fällen von Korruption verbessert werden. Die im Laufe des Jahre 2011 durchgeführten Kontrollen von Polizeimaßnahmen durch den Ombudsmann und von Menschenrechtsaktivisten haben die Straflosigkeit reduziert. Die OSZE und lokale Vertretungen führen Schulungen für Polizei-, Sicherheits-, Grenz- und Zollbeamte zur Bekämpfung von Terrorismus, Korruption und Wirtschaftskriminalität durch.
Jeder Bürger kann bei Übergriffen durch die Polizei eine Beschwerde beim Rat für zivile Polizeikontrolle einbringen. Eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauches ist ebenfalls möglich
Die nähere Erforschung der Lage im Herkunftsstaat durch Endsendung eines lokal tätigen Verbindungsbeamten erscheint in der gegenständlichen Rechtssache entbehrlich zu sein, zumal, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, keine Anhaltspunkte für eine gezielt gegen die BF gerichtete Verfolgung von staatlicher Seite als auch für die systematische Verweigerung von staatlicher Hilfe fassbar sind, was selbst bei Wahrunterstellung des einmalig geschilderten lokal begrenzten Fehlverhaltens seitens einzelner Polizeibeamter gilt. Demzufolge erscheint der Sachverhalt als geklärt und bedurfte es keiner weiterführenden Ermittlungen.
Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe der BF für das Verlassen ihres Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 FrG zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 verweist auf § 57 Fremdengesetz, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), wonach eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in eine Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974).
Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist jedoch durch § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten; am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BGBl. I Nr. 100/2005; in der Folge FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, nämlich § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da Asylverfahren, die am 31. Dezember 2005 bereits anhängig waren, noch nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsinhalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertrage ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Bei der BF handelt es sich um eine arbeitsfähige und gesunde Frau, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit ihrer bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Beschäftigungen ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus verfügt die BF, eigenen Angaben zu Folge, über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsland und besteht für diese allenfalls die Möglichkeit staatliche Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass die BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Serbien und Montenegro nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. 3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.
3.5.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
3.5.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht (wie bereits oben ausgeführt) gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 idgF. in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg. cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt.
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
3.5. 3 Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid getroffene Rückkehrentscheidung (Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Serbien) einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt:
Die BF kann gegenwärtig auf eine ununterbrochene, die Annahme einer hinreichenden sozialen Verfestigung zulassenden Aufenthaltsdauer in Österreich von über acht Jahren zurückblicken und gestaltete sich ihr bisheriger Aufenthalt bis dato strafrechtlich unauffällig sowie hat die BF Anstrengungen im Hinblick auf deren sprachliche Integration getätigt, was diese durch die Vorlage einer Zahlungsbestätigung für einen Deutschkurs zu untermauern vermochte.
Die BF bestreitet seit ihrer Einreise ihren Unterhalt selbst und hat bis dato keine Zuwendungen aus der Grundversorgung beansprucht. Zudem setzen sich Einwohner der Wohngemeinde der BF sich für deren Verbleib in Österreich ein. So wird mittels einer Unterschriftenliste der BF Hilfsbereitschaft und Integrationsbemühungen attestiert. Damit würde eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Privatleben der BF darstellen.
Es trifft zwar zu, dass die BF seit ihrer Asylantragsstellung im Jahr 2005 nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, der sich letztlich auch zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt als nicht begründet erwiesen hat, sodass sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste, doch ist im gegenständlichen Fall vor allem auch der wesentliche Umstand zu berücksichtigen, dass die lange Aufenthaltsdauer nicht aufgrund unberechtigter Asylanträge, sondern einen einzigen Antrages, entstanden und ihr keine schuldhafte Verzögerung des Verfahrens vorzuwerfen ist.
Schließlich ergibt sich aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass die BF zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung gerade noch überwiegen. So hat die BF gezeigt, dass sie stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens der BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung.
Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten der BF ins Gewicht, zu ihren Lasten ist zu berücksichtigen, dass sie illegal in das Bundesgebiet einreiste und ihr Aufenthalt bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war.
Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse der BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid getroffene Rückkehrentscheidung als unzulässig.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 75 Abs. 20 AsylG idgF. auf Dauer unzulässig ist.
3. 6 Aus Sicht des erkennenden Gerichtes kann mangels näherer Darlegung der für eine Nichtigkeit sprechenden Gründe in der Beschwerde hinsichtlich des gegenständlichen Bescheides, kein die Behebung dieses bedingender Verfahrensfehler gefasst werden. Zwar normiert der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde gültige § 27 Abs. 1 AsylG 1997, dass der Asylwerber von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes zu vernehmen ist, stellt diese Vorgabe jedoch unter die Bedingung des Nichtvorhandenseins eines unverhältnismäßigen Aufwandes. Demzufolge lässt sich dem Wortlaut entnehmen, dass es sich dabei um keine absolut geltende Vorgabe handelt. Mangels vorgebrachtem sowie erkennbarem Zuwiderhandeln seitens der belangten Behörde kann keine Verfahrensrechtsverletzungen der BF erkannt werden und lässt die Dauer des Verfahrens, als auch die Vielzahl an erfolgten bezughabenden Einvernahmen der BF als auch des als ihren Gatten bezeichneten, Asylwerbers XXXX, auf die Unmöglichkeit - im Sinne eines unverhältnismäßigen Aufwandes - der Vornahme aller Einvernahmen samt Fällung der Entscheidung durch einen einzigen Organwalter schließen.
3.7. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, freien Beweiswürdigung, Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Das mangelnde Parteiengehör im Verfahren vor der belangten Behörde wurde dadurch saniert, dass diese die Ergebnisse ihres Ermittlungsverfahrens (hier die Länderfeststellungen) im Bescheid dargelegt hat (VwGH 30.9.1958, 38/56; 20.9.1990, 86/07/0091; 7.7.2009, 2009/18/0198) und der BF im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit eingeräumt wurde dazu Stellung zu nehmen (VwGH 15.12.1987, 84/07/0200; 18.10.201, 2000/07/0003; 28.10.2009, 2008/15/0302).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des BF. Auch im Rahmen der Amtswegigkeit im Sinne des § 37 in Verbindung mit § 39 AVG geht die Manuduktionspflicht der belangten Behörde nicht so weit, Asylgründe, die der Asylwerber anlässlich seiner Ersteinvernahme bzw. Zweiteinvernahmen gar nicht behauptet hat, amtswegig erforschen zu müssen (vgl. dazu VwGH Erkenntnis Zl.: 95/20/0650).
Nach Art. 47 abs. 2 der Grundrechtscharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in §§ §§ 24 Abs. 1 VwGVG iVm. 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehenen Einschränkungen der Verhandlungspflicht iSd. Art 52 Abs. 1 GRC sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zulässig, zumal diese eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen sind und den Wesensgehalt des in Art 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechtes achten. Die rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne das der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die gegenständlich vorgesehene Einschränkung auf die im letzten Satz des Art 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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