W227 1402971-3•BVwG W227 1402971-3
W227 1402971-3Tribunal administratif fédéral17 avr. 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W227 1402971-3/2 E
Im Namen der Republik
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Be-schwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. November 2013, Zl. 13 15.002 EAST Ost, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 68/2013, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, brachte am 21. September 2008 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu gab er bei seiner Erstbefragung im Wesentlichen Folgendes an: Er habe mit den Behörden kooperiert und Informationen über die Taliban, nämlich deren Aufenthaltsorte und Aufenthaltszeiten, weitergegeben. Daraufhin habe er einen Drohbrief erhalten. Da er Analphabet sei und nicht lesen könne, habe ihm sein Sohn den Brief vorgelesen. In diesem sei gestanden, dass er getötet werde, da er mit der Regierung zusammengearbeitet habe.
1.2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12. November 2008, brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er aus der Provinz Ghazni stamme. Er sei drei Mal, jeweils ein paar Tage nachdem er "Talibanbewegungen" wahrgenommen habe, von der Polizei dazu befragt worden. Daraufhin habe er einen Drohbrief in Dari erhalten, den ihm sein Sohn vorgelesen habe. In diesem sei dem Beschwerdeführer mit dem Tod gedroht worden, weil er mit der Regierung zusammengearbeitet hätte. Zwei Tage später habe er aufgrund des Drohbriefes die Flucht ergriffen. Den Drohbrief habe er nicht auf die Flucht mitgenommen. Neuerlich befragt, wann er von der Polizei hinsichtlich der "Talibanbewegungen" befragt worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass die letzte Befragung zwei Wochen vor seiner Flucht stattgefunden habe. Im Heimatdorf des Beschwerdeführers sei bekannt, dass sich ca. eineinhalb Autostunden entfernt ein Stützpunkt der Taliban befinde.
1.3. Mit Erledigung vom 12. November 2008, Zl. 08 08.882-BAT, wies das Bundesasylamt den (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005, ab, erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 20. November 2009. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges hielt das Bundesasylamt neben Feststellungen zur Lage in Afghanistan fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger muslimisch-schiitischen Glaubens sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei "teilweise nachvollziehbar", jedoch habe weder eine Verfolgungsgefahr noch eine begründete Angst vor Verfolgung für "gesamt Afghanistan" festgestellt werden können. Auch sei das Fluchtvorbringen als "gesteigert zu werten". Denn bei seiner Erstbefragung habe der Beschwerdeführer davon gesprochen, dass er Aufenthaltsorte und -zeiten der Taliban an die Behörden weitergeben hätte. Hingegen habe er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt lediglich vorgebracht, er hätte der Polizei gesagt, dass er Taliban gesehen hätte, die in eine bestimmte Richtung gefahren wären. Unlogisch sei auch, dass Taliban, die traditionell in Paschtu schreiben würden, Drohbriefe in Dari verfasst hätten. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei den Briefen um "Einschüchterungsaktionen der Taliban", ohne konkreten Bezug auf den Beschwerdeführer, gehandelt habe. Rechtlich gelangte das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass eine Zuerkennung internationalen Schutzes mangels Vorliegens einer asylrelevanten Gefährdung ausscheide. Subsidiärer Schutz sei dem Beschwerdeführer aufgrund des innerstaatlichen Konfliktes in Afghanistan zu gewähren gewesen.
1.4. Gegen die Abweisung des Status eines Asylberechtigten erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
1.5. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2009, Zl. 08 08.882-BAT, verlängerte das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis zum 20. November 2010. Diese wurde (zuletzt) mit Bescheid vom 3. Juli 2013 bis zum 9. August 2014 verlängert.
1.6. Mit Erkenntnis vom 29. Juni 2010, Zl. C9 402971-1/2008/2E, wies der Asylgerichtshof die unter Punkt 1.4. angeführte Beschwerde gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 AsylG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurück. Begründend führte er aus, dass der angefochtene Bescheid mangels Beglaubigung durch die belangte Behörde in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht rechtsgültig erlassen worden sei und die Erledigung daher mangels Bescheidqualität keinen geeigneten Beschwerdegegenstand beim Asylgerichtshof darstelle.
1.7. Am 6. August 2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt einvernommen, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, er habe einen Drohbrief der Taliban erhalten. Diese hätten ihm vorgeworfen, dass er mit der Regierung zusammenarbeite. Er habe zwar nicht mit der Regierung zusammengearbeitet, doch habe er mit "Leuten der Regierung" gesprochen und ihnen mitgeteilt, dass die Taliban in einem Auto vorbeigefahren wären. Er habe die Taliban dreimal mit dem Auto vorbeifahren sehen und es einmal der Polizei berichtet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe über den Inhalt des Briefes Bescheid gewusst. Er sei ohne seine Familie geflüchtet, da er angenommen habe, dass die Taliban seine Ehefrau und Kinder in Ruhe lassen würden. Mittlerweile seien diese und seine Schwester in Österreich.
1.8. Mit Bescheid vom 9. August 2010, Zl. 08 08.882-BAT, wies das Bundesasylamt den (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (neuerlich) gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 9. August 2011 (Spruchteil III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, er afghanischer Staatsbürger sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Eine staatliche Verfolgungsgefahr in Afghanistan habe nicht festgestellt werden können. Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan. Die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers sei aufgrund gravierender Widersprüche zwischen seinen Einvernahmen und den Angaben seiner Ehefrau unglaubwürdig. Es sei "offensichtlich", dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seine Geschichte "übernommen" und versucht hätte, sie durch das Vortäuschen eines Überfalles der Taliban noch zu "verschärfen". Der Status des Asylberechtigten sei dem Beschwerdeführer nicht zuerkannt worden, weil er keine "rechtswidrige" Verfolgung oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung glaubhaft habe machen können. Hingegen sei er aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan "in Verbindung mit der persönlichen Situation" subsidiär schutzberechtigt.
1.9. Gegen Spruchteil I. erhob der Beschwerdeführer (gemeinsam mit seinen Familienangehörigen) Beschwerde an den Asylgerichtshof. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den afghanischen Polizeikräften bei der Suche nach den Taliban geholfen, indem er den Weg, den diese wiederholt genommen hätten, an die Polizei verraten habe. Dann habe er einen Drohbrief erhalten, woraufhin er geflüchtet sei; dies im Glauben, seiner Ehefrau und seinen Kindern würden die Taliban nichts antun. Dennoch seien die Taliban zu seiner Ehefrau gekommen, hätten diese bedroht und Auskunft über den Verbleib des Beschwerdeführers verlangt. Einige Zeit später seien die Taliban ein zweites Mal gekommen und hätten die Ehefrau des Beschwerdeführers niedergeschlagen. Infolge eines Schlages mit dem Gewehrkolben auf den Hinterkopf sei die Ehefrau ohnmächtig geworden und habe dann Schutz bei Verwandten gesucht, bis sie habe ausreisen können. Auch seien seine Ehefrau und Kinder nach der Flucht des Beschwerdeführers wiederholt von Dorfbewohnern angefeindet worden.
1.10. In der am 20. Oktober 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Asylge-richtshof wiederholte der Beschwerdeführer die bisher vorgebrachten Fluchtgründe und gab ergänzend an, dass er selbst niemals persönlichen Kontakt mit den Taliban gehabt habe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst von den Taliban getötet zu werden. Seine Ehefrau gab im Zuge der Befragung an, dass sie und ihre Kinder Afghanistan verlassen hätten, weil die Taliban sie belästigt und nach ihrem Mann gefragt hätten. Sie wisse weder, was in dem Drohbrief gestanden sei, noch weshalb ihr Mann das Land verlassen habe.
1.11. Mit Erkenntnis vom 8. Februar 2012, Zl. C9 402971-2/2010/5E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte der Asylgerichtshof fest, es habe kein konkreter Anlass des Beschwerdeführers für das Verlassen Afghanistans festgestellt werden können. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer wegen der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden persönlichen Situation und der vorherrschenden prekären Lebensbedingungen seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Das Fluchtvorbringen sei aufgrund der vagen, widersprüchlichen und unnachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Weiters traf der Asylgerichtshof Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan, die er auf Berichte aus 2010 und Anfang 2011 stützte. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete er damit, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung habe glaubhaft machen können. Vielmehr habe er Afghanistan aus persönlichen Gründen verlassen, die jedoch keine asylrelevante Verfolgung i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention darstellten.
1.12. Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesasylamt am 13. Februar per Fax und dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2012 durch Hinterlegung zugestellt.
1.13. Mit Beschluss vom 14. März 2012, Zl. U 381-386/12-3, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers (wie auch die Anträge seiner Familienangehörigen) auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen das unter Punkt 1.11. angeführte Erkenntnis des Aslygerichtshofes ab.
2.1. Am 17. Oktober 2013 brachte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu brachte er bei seiner Erstbefragung am selben Tag vor, nachdem seine Frau und die Kinder Afghanistan verlassen hätten, sei sein Schwiegervater, welcher in XXXX lebte, durch Talibankämpfer geschlagen worden und in Folge verstorben.
2.2. Am 21. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache gemäß § 68 AVG vorliege.
2.3. Am 21. Oktober 2013 legte der Beschwerdeführer ein an das "Oberhaupt der Provinz XXXX" gerichtetes Schreiben vom 20. Dezember 2012 mit entsprechender Übersetzung vor, wonach dieses folgende Ereignisse überprüfen und bestätigen solle: Der Beschwerdeführer habe eine Gruppe von Taliban-Kämpfern gesehen, die sich in einem Berg versteckt hätten. Dies habe der Beschwerdeführer dem Geheimdienst mitgeteilt und damit das Versteck der Taliban verraten. In Folge dessen hätten die Nato-Gruppe und die Polizei die Talibangruppe überwältigen können. Nach einiger Zeit sei der Beschwerdeführer wegen dieses Verrates von Taliban bedroht worden und er habe flüchten müssen. Dann hätten die Taliban sein Haus gestürmt und seine Familie mit dem Tod bedroht, weil sie den Beschwerdeführer haben wollten. Später habe auch der Neffe des Beschwerdeführers seine Familie belästigt und gefragt, warum der Beschwerdeführer die Polizei informiert hätte.
Dieses Schreiben trägt sechs beglaubigte Unterschriften von Zeugen, die diese Ereignisse bestätigen würden, und die Unterschrift sowie den Stempel "der Polizei".
2.4. Am 28. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer von dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er zum unter Punkt 2.3. angeführten Schreiben an, dass er dieses voriges Jahr von seinem Schwager erhalten habe und es sein Vorbringen bestätigen solle. Zunächst habe er es der (österreichischen) Fremdenbehörde vorgelegt, damit er einen Fremdenpass bekomme. Er habe es erst jetzt dem Bundesasylamt vorgelegt, weil ihm einige "Landsleute" gesagt hätten, es würde nichts bringen. Befragt, ob sich an seiner persönlichen Situation in Afghanistan seit Abschluss des ersten Verfahrens sonst noch etwas geändert hätte, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er als Schiite und Hazare in Afghanistan zu "100% in Gefahr" sei.
2.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt (nur) fest: Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Er habe lediglich vorgebracht, er hätte vor zwei Jahren erfahren, dass sein Schwiegervater von Talibankämpfern geschlagen worden und in Folge dessen verstorben wäre. Die maßgebliche und den Beschwerdeführer betreffende Lage im Herkunftsland habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe, ergebe sich aus seinen Angaben bei der Erstbefragung am 17. Oktober 2013 und aus der Einvernahme vom 28. Oktober 2013. Das Bundesasylamt traf weder Feststellungen zum vorgelegten Schreiben vom 20. Dezember 2012 noch zur aktuellen Situation in Afghanistan. Rechtlich führte es aus, der Status des Asylberechtigten sei dem Beschwerdeführer nicht zuerkannt worden, weil entschiedene Sache gemäß § 68 AVG vorliege.
2.6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser bringt er im Wesentlich Folgendes vor: Das Erstverfahren sei am "8. Februar 2012" in Rechtskraft erwachsen. Das vorgelegte Schreiben sei mit 20. Dezember 2012 datiert; die darin dargestellten Vorfälle seien vom Oberhaupt der Provinz XXXX "mit Unterschrift" bestätigt worden. Es handle sich daher um ein neu hervorgekommenes Beweismittel, welches nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens entstanden sei. Das Bundesasylamt habe jegliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich dieses Dokumentes unterlassen und damit das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Sollte das Bundesasylamt an dem Schreiben der Zeugen und der Unterschrift des Provinzgouverneurs zweifeln, so hätte es dies zu begründen gehabt. Denn lege man den Inhalt dieses Schreibens zu Grunde, sei die daraus zu entnehmende Verfolgung als asylrelevant einzustufen. Weiters beantragte der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG i.V.m. Art. 15 Verfahrensrichtlinie und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgericht (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
2.1. Gemäß § 21 Abs. 2 BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.
Nach Abs. 3 leg. cit. (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung § 41 Abs. 3 zweiter und dritter Satz AsylG) ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Nach den Erläuterungen (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) geht aus der Regelung des Abs. 3 hervor, dass die Stattgebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Zulassungsverfahren ex lege zur Zulassung führt. Das Bundesverwaltungsgericht hat neben den Fällen von falscher rechtlicher Beurteilung auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu[ver]weisen. Dieses kann allerdings im materiellen Verfahren - die Zulassung steht einer späteren Zurückweisung nicht entgegen - wieder zu der Ansicht kommen, dass der Antrag unzulässig war.
2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, m.w.N.).
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ergibt, auch im Fall des-selben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100, m.w.N.).
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuzie-hen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, m.w.N.). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 m.w.N.). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.
2.3. Als Vergleichserkenntnis ist das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 8. Februar 2012, Zl. C9 402971-2/2010/5E, heranzuziehen, das (hinsichtlich des Beschwerdeführers) am 15. Februar 2012 in Rechtskraft erwuchs.
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Dies ist aus nachstehenden Gründen nicht der Fall:
Das Bundesasylamt stellte nur Folgendes fest: Der Beschwerdeführer habe lediglich vorgebracht, er hätte vor zwei Jahren erfahren, dass sein Schwiegervater von Talibankämpfern geschlagen worden und in Folge dessen verstorben wäre. Die maßgebliche und den Beschwerdeführer betreffende Lage im Herkunftsland habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert.
Auf das erst nach Rechtskraft des Vorerkenntnisses vorgelegte und datierte Schreiben vom 20. Dezember 2012 ging das Bundesasylamt überhaupt nicht ein, obwohl dieses das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers untermauern soll. Es wäre aber Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, sich mit diesem neuen Vorbringen auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob es einen "glaubhaften Kern" enthält. Die Tatsache, dass das im Vorverfahren getätigte Vorbringen des Beschwerdeführers in eben diesem Vorverfahren als unglaubwürdig beurteilt wurde, enthebt nach der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Bundesasylamt nicht der Aufgabe, eine neue Beweisführung durchzuführen, welche die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehen muss. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, diese Auseinandersetzung erstmals zu führen.
Dasselbe gilt für die im angefochtenen Bescheid fehlenden Länderfeststellungen - insbesondere zur Situation der Minderheit der Hazara; denn gerade beim Herkunftsstaat Afghanistan sind Länderfeststellungen von wesentlicher Bedeutung (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 2012, U 202/12, nach dem "gerade für die notorisch fragile Sicherheitssituation in Afghanistan kein Erfahrungssatz angenommen werden" kann, "wonach eine für den Beschwerdeführer nachteilige Änderung der Verhältnisse im Zeitraum von mehreren Monaten nicht denkbar wäre"; vgl. auch VfGH 21.9.2012, U 883/12; 11.10.2012, U 677/12; 11.10.2012, U 855/12; 6.3.2013, U 1325/12; 13. 3.2013, U 2185/12). Das Vergleichserkenntnis enthält Länderberichte aus den Jahren 2010 und Anfang 2011. Damit hätte das Bundesasylamt jedenfalls aktuelle Länderfeststellungen heranzuziehen gehabt.
Im derzeitigen Stadium des Verfahrens kann somit nicht gesagt werden, dass sich der wesentliche Sachverhalt gegenüber dem Vergleichserkenntnis nicht geändert habe. "Entschiedene Sache" liegt daher nicht vor.
Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt es sich, auf den Antrag des Beschwerdeführers, ihm einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beizugeben, einzugehen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 21 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erweist sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Sie ist inhaltsgleich mit ihrer Vorgängerbestimmung (vgl. nochmals § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 1 AVG ist im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu Punkt
2.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. zusätzlich die unter Punkt 2.3. angeführte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes) noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.