BVwG W206 1433023-1

W206 1433023-1Tribunal administratif fédéral17 avr. 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Zwangsrekrutierung

Texte intégral

BVwG W206 1433023-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W206.1433023.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2013, Zl. 1209.737-BAT, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF (Asylgesetz) als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste am 29.07.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 30.07.2012 gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in XXXX geboren worden zu sein, zuletzt in Mogadischu gelebt zu haben und der Volksgruppe der Ashraf anzugehören. Er habe seine Heimat schlepperunterstützt im Juni 2012 verlassen, nachdem sein Vater von Al Shabaab ermordet worden sei und auch er mit dem Umbringen bedroht worden wäre.

2. Am 22.01.2013 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei wurde er eingangs zu seinen familiären Verhältnissen befragt und gab in diesem Zusammenhang an, dass sein Vater und sein Schwager bereits tot wären. Weiters führte er aus, verheiratet zu sein und eine Tochter zu haben, die nunmehr bei seiner Mutter leben würden. Er tätigte nähere Angaben zum Volksstamm der Ashraf und verneinte die Frage, ob er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit Schwierigkeiten gehabt habe. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der Genannte an, seine Heimat wegen Al Shabaab verlassen zu haben. Sein Vater sei Mitglied der Regierungstruppen gewesen und sei am 17.11.2010 in seinem Laden von den Islamisten einfach erschossen worden. Der Schwager des Beschwerdeführers sei Polizist gewesen und im Mai 2011 entführt worden. Als sich der Beschwerdeführer mit einem Cousin in einem Teelokal aufgehalten habe, seien ihnen Angehörige der Al Shabaab begegnet. Um diesen Leuten aus dem Weg zu gehen, seien der Beschwerdeführer und sein Cousin nach Hause gegangen. Am selben Abend hätte der Beschwerdeführer eine Moschee besucht und sei am Nachhausweg von zwei Personen angehalten und an einen näher bezeichneten Ort gebracht worden. Er sei in eine Zelle gesteckt worden und der Zusammenarbeit mit den Gegnern bezichtigt worden. Dabei sei ihm offenbart worden, dass man bereits seinen Vater und auch seinen Schwager umgebracht hätte und auch er getötet werden müsse, weil er mit den Ungläubigen zusammenarbeitete. Nach sechs Monaten, Ende 2011/ Anfang 2012 sei der Beschwerdeführer in ein anderes Gefängnis an einen näher bezeichneten Ort verlegt und schließlich am 18.05.2012 freigelassen worden. Aus Angst um sein Leben habe er einer Zusammenarbeit mit den Islamisten zugestimmt. Danach habe er sich zur Flucht aus Somalia entschlossen und wäre mit Unterstützung seiner Mutter und eines Schleppers mittels eines Visums für die Türkei ausgereist. Der Beschwerdeführer schilderte über Nachfrage der belangten Behörde die näheren Umstände seiner Gefangenschaft und gab auch an, dass die Islamisten aufgrund seiner Verwandtschaft mit einem Polizisten beabsichtigt hätten, ihn als Spion einzusetzen. Dazu sei es aber praktisch nie gekommen, weil der Beschwerdeführer nach seiner Enthaftung Somalia sehr bald verlassen hätte.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer mit Hinweis auf die schlechte Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erwiesen hätten. So habe der Genannte bei seiner Erstbefragung lediglich davon gesprochen, von Al Shabaab nach der Ermordung seines Vaters ebenfalls mit dem Umbringen bedroht worden zu sein, während er im weiteren Verlaufe des Verfahrens dann von einer 10 monatigen Anhaltung gesprochen hätte. Würde ein solch einschneidendes Erlebnis den Tatsachen entsprechen, hätte der Beschwerdeführer dies wohl schon bei der Erstbefragung erwähnt. Es sei auch unglaubwürdig, dass die Islamisten den Beschwerdeführer Monate hindurch mit dem Umbringen bedroht hätten, ohne ihre Drohungen in die Tat umzusetzen, obwohl sie den Beschwerdeführer in ihrer Gewalt gehabt hätten. Hätte an dem Beschwerdeführer ein so intensives Interesse bestanden, wäre es auch seiner Familie nicht mehr möglich gewesen, in Somalia zu bleiben

4. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt I der Entscheidung des Bundesasylamtes betreffend die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten. Er sei bei der Erstbefragung aufgefordert worden, die Fluchtgründe lediglich zu umreißen und hätte daher keine Gelegenheit gehabt, von seiner Gefangenschaft zu berichten. Dass etwa seine Brüder keine Probleme mit Al Shabaab hätten, liege daran, dass nur er mit seinem Cousin, dem Polizisten zusammen gesehen worden sei, weshalb man bei ihm vermuten würde, er verfüge über interessante Informationen. Aus dem handschriftlich verfassten Teil der Beschwerde ergibt sich in Ergänzung, dass er von den Islamisten aufgefordert worden sei, mit ihnen zusammen zu arbeiten, wobei er im Fall der Weigerung mit dem Umbringen bedroht worden sei. Eigentlich sei sein Zielland Deutschland gewesen, man habe ihn aber in Österreich aufgegriffen. Er leide unter der Trennung von seiner Familie, konkret von seiner Mutter und seiner Ehefrau und hätte er seine Heimat niemals verlassen, wenn er nicht die beschriebenen Probleme gehabt hätte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia. Er reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und lebt seit Februar 2013 auf Basis einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Genannte in seinem Herkunftsstaat aktueller Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK ausgesetzt ist (siehe dazu auch unten).

2. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.

Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Beweiswürdigung

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, wonach sich die Ausführungen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erweisen.

Es mag zutreffend sein, dass die Erstbefragung gemäß § 19 AsylG 2005 nicht den Rahmen für nähere und detaillierte Angaben zu den Fluchtgründen darstellt. Dennoch ist davon auszugehen, dass gerade diese erste Möglichkeit, über seine Probleme in der Heimat zu sprechen, dafür genützt wird, - wenn auch nur in groben Zügen- von den massivsten Beweggründen, die zum Verlassen des Herkunftsstaates geführt haben, zu berichten. Dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt ein dermaßen einschneidendes Erlebnis wie eine nahezu ein Jahr andauernde Haft in der Gewalt der Islamisten nicht mit einem einzigen Wort erwähnt, lässt die später geschilderten Fluchtgründe tatsächlich hinsichtlich ihres Wahrheitsgehaltes zweifelhaft erscheinen.

Wie von der belangten Behörde zu Recht festgehalten, ist es dem Genannten auch nicht gelungen, davon zu überzeugen, dass gerade in seinem Fall ein dermaßen großes Interesse bestanden hat und er daher 10 Monate hindurch lediglich mit dem Umbringen bedroht wurde, ohne dass es jemals auch nur zum Versuch der Tötung gekommen ist. Vor dem Hintergrund der bekanntlich schonungslosen und brutalen Vorgehensweise der Al Shabaab Milizen im Umgang mit "Ungläubigen" ist es nicht nachvollziehbar, warum gerade der Beschwerdeführer dermaßen geschont und letztlich sogar freigelassen worden ist. Seine Versuche, dies mit seiner Verwandtschaft zu einem Polizisten zu erklären, gehen vor dem Hintergrund, dass auch alle seine ohne Probleme zurückgebliebenen Geschwister denselben Verwandtschaftsgrad aufweisen, fehl. Der bloße Umstand des (einmaligen) gemeinsamen Gesehenwerdens ist wohl nicht ausschlaggebend, dem Beschwerdeführer hier eine nähere Beziehung zum als Polizisten tätigen Cousin zu unterstellen, wobei zudem der Cousin selbst nach Angaben des Beschwerdeführer nach wie vor völlig unbehelligt in seinem Heimatbezirk lebe.

Abgesehen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit hat das Bundesasylamt in der angefochtenen Entscheidung auch festgestellt, dass sich die Lage in Mogadischu in Bezug auf Al Shabaab seit dem Abzug im Sommer 2011 in der Frage der Zwangsrekrutierungen maßgeblich verändert hat. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer unter diesem Aspekt eine aktuelle Verfolgungsgefahr droht. Diesen im Bescheid detailliert und unter Berufung auf unbedenkliche Quellen dargestellten Ausführungen ist der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten.

Im Ergebnis ist somit nicht vom Bestehen eines asylrelevanten Sachverhaltes auszugehen.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731).

Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten

solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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