BVwG W148 1410401-3

W148 1410401-3Tribunal administratif fédéral17 avr. 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion

Texte intégral

BVwG W148 1410401-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W148.1410401.3.00

Spruch

W148 1410401-3/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. KEZNICKL über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Helmut Blum LL.M. MAS, 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, vom 30.08.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2010, Zl. 09.09.502-BAT, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.02.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und Herr XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass Herr XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Hazara zugehörig, reiste illegal in die Republik Österreich ein und stellte am 09.08.2009 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 10.08.2009 fand im Rahmen der Erstbefragung eine Einvernahme durch die Polizei (Polizeiinspektion Traiskirchen EASt.) statt, in der der BF angab, dass er schlepperunterstützt sein Herkunftsland ein Jahr und fünf Monate davor verlassen habe. Er reiste über den Iran in die Türkei und von dort nach Griechenland, wo er sich insgesamt acht Monate aufhielt bis er von der griechischen Polizei in die Türkei abgeschoben wurde. Danach ist er neuerlich in die EU über ihm unbekannte Länder bis Österreich gekommen. Er habe erstmals in Österreich einen Asylantrag gestellt. Er gab an, dass er ledig sei; seine Muttersprache sei Dari. Er habe sechs Jahr die Grundschule besucht. Bei einer Zweiteinvernahme am 14.08.2009 vor dem Bundesasylamt (BAA), Erstaufnahmestelle Ost, gab der BF an, dass er keine Urkunden habe und dass er am 09.09.1993 geboren und minderjährig sei. Er habe erstmals in Österreich einen Asylantrag gestellt. Ein fachärztliches Gutachten zur Alterseingrenzung (Ludwig Boltzmann Institut für klinisch-forensische Bildgebung, Graz) vom 02.09.2009, das vom BAA in Auftrag gegeben wurde, stellte fest, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt mindestens 18 Jahr alt gewesen sei. Ein weiteres Gutachten vom selben Institut vom 11.02.2010 ergab ein Mindestalter zum Gutachtenszeitpunkt von mindestens 19 Jahren (oder älter). Das Geburtsdatum 01.01.1991 sei mit dem Gutachten vereinbar.

Nach Zulassung des Verfahrens und mehrmaligem Rechtsgang erließ das BAA (belangte Behörde) den angefochtenen Bescheid am 13.08.2010 und hat den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchteil II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.). Zusammengefasst hat das Bundesasylamt festgestellt, dass kein asylrelevanter Grund vorliege, dass der BF im Herkunftsstaat Verwandte habe, seine Mutter und seine Geschwister dort leben und er mit diesen im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Weiters sei er arbeitsfähig und könne im Herkunftsland einer Arbeit nachgehen.

Mit Vollmachtsbekanntgabe vom 07.04.2010, zugestellt am 09.04.2010, und vom 25.05.2010 gab der BF bekannt, dass er durch die Caritas, XXXX, vertreten werde. Diese Vollmacht wurde später widerrufen. Zuletzt war der BF durch den im Spruch genannten Rechtsanwalt vertreten.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig am 30.08.2010 Beschwerde an den Asylgerichtshof; die Beschwerde war zulässig. In der Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebrachte, dass der BF aufgrund von Feindschaften in der Familie seines Vaters selbst persönlichen Feindschaften mit politischer Komponente ausgesetzt gewesen sei. Weiters habe er in der Schule durch einen Lehrer Informationen über den christlichen Glauben erhalten, sich für die Bibel interessiert und mit dem Lehrer über das Christentum diskutiert. Er habe auch die Bibel zum Lesen mit sich geführt, was einmal in seiner Schulklasse aufgefallen sei und zu einer Konfrontation mit der Klassen- und Schulleitung geführt habe. Weiters sei das Leben in seiner Herkunftsregion politisch sehr unsicher.

Mit Schreiben vom 22.05.2012 legte der BF die Kopie des Taufscheines der evangelikalen freikirchlichen Gemeinde XXXX vor, mit der der Älteste der Gemeinde (XXXX) bestätigt, dass der BF am 25.03.2012 getauft wurde. Weiters übermittelte der BF mit Schreiben vom 07.08.2013 eine Beschwerdeergänzung, mit der er vorbringt, dass sein schon im Herkunftsstaat bestehendes Interesse für das Christentum in Österreich zur Konversion zum christlichen Glauben geführt habe. Seit seinem Kontakt zur evangelikalen freikirchlichen Kirche praktiziere er seinen Glauben in Österreich. Eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat würde zu seiner Verfolgung bzw. Tötung führen.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13.02.2014 sagte der BF aus, dass er aufgrund von Kontakten zu Christen im Jahr 2011 im Bezirk XXXX seinen christlichen Glauben regelmäßig praktiziere und auch an (farsisprachigen) Gottesdiensten seiner Kirche in XXXX teilnehme (zumindest monatlich). Daran nehmen auch andere Personen teil, die auch aus Afghanistan stammen. Mit seiner Mutter habe er einmal über seine erfolgte Taufe am Telefon gesprochen, was sie veranlasst habe jeden telefonischen Kontakt mit ihm zu meiden. Er habe seither keinen Kontakt mehr mit ihr. Für den Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte er aufgrund des islamischen Gesetzes das Schlimmste. Er würde unter massiver Bedrohung stehen. Weiters habe er zwischen August 2010 und Juni 2013 insgesamt sieben Deutschkurse besucht.

In das Verfahren wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt), Afghanistan, mit den darin genannten Quellen eingebracht. Im Rahmen der Verhandlung vom 13.02.2014 wurde dem BF eine aktuelle Länderdokumentation überreicht, die nicht bestritten wurde. Mit Schriftsatz vom 19.02.2014 hat der BF erneut betont, dass er aufgrund seiner Konversion zum christlichen Glauben in seinem Herkunftsstaat unter massiver Lebensbedrohung stehe. Weiters hat er über sein Mitwirken in der Kirchengemeinde berichtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und hat am 09.08.2009 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und war bis zu seiner Taufe schiitischer Moslem. Er ist am 09.08.2009 nach Österreich eingereist.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den schriftlichen und mündlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Einvernahmen und Gutachten. Die Identität des Beschwerdeführers steht in dem für das Verfahren ausreichendem Maße fest.

Der Beschwerdeführer hatte erstmals in Afghanistan durch einen (aus Pakistan stammenden) Lehrer eine Bibel zum Lesen erhalten und mit diesem auch wiederholt über das Christentum gesprochen. Nach seiner Einreise nach Österreich hatte er 2011 im Bezirk XXXX (seiner Wohngegend) Kontakt mit farsisprachigen Christen, die ihn zu einer farsisprachigen Kirchengemeinde (XXXX) gebracht haben. Er hat dort regelmäßig Unterricht erhalten und wurde am 25.03.2012 getauft. Seither nimmt er regelmäßig am kirchlichen Gemeindeleben teil und hat auch Kontakt mit anderen afghanischen Christen in seiner persönlichen Umgebung.

Die Feststellungen zur nunmehrigen religiösen Ausrichtung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Taufzeugnis sowie den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die sehr glaubwürdig erschienen.

Dem Beschwerdeführer ist es gelungen, im Wesentlichen glaubhaft darzutun, dass er schon in Afghanistan und dann während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert ist und seinen neuen Glauben auch im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat praktizieren würde.

Zur speziellen Situation von Konvertiten (insbesondere zum Christentum) in Afghanistan wird anhand der in das Verfahren eingeführten Quellen festgestellt:

Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert; ihre Zahl kann nicht annähernd verlässlich geschätzt werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen, beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Selbst zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs regelmäßig abgehalten werden, erscheinen sie nicht. Konversion vom Islam wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht und sorgt weiterhin für emotional aufgeladene öffentliche Diskussionen (s. unten). Laut der AIHRC sind Repressionen gegen Konvertiten in städtischen Gebieten wegen der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften.

Einige Interpretationen der Scharia sehen die Konversion vom Islam als Apostasie an und bedrohen sie mit der Todesstrafe (vgl hierzu:

Die Apostasie im islamischen Recht, Dr. Silvia Tellenbach, Freiburg 2006, Gesellschaft für Arabisches und Islamisches Recht (GAIR) e. V.).

Auch jüngste Berichte bestätigen, dass nicht nur von offiziellen Vertretern der Staatsreligion Afghanistans (Islam), sondern auch von politischen Vertretern, Konversion eines afghanischen Staatsangehörigen islamischen Glaubens zu einer anderen Religion als schweres Verbrechen angesehen wird. Konversion wird deshalb mit drakonischen und schweren Strafen bedroht, die bis hin zur Hinrichtung reichen. Vergleiche dazu folgende Meldungen:

"Parlamentsabgeordneter fordert Hinrichtung von Konvertiten. Christliche Nachrichtenagenturen berichten, dass ein Mitglied des afghanischen Parlaments die Hinrichtung von Muslimen, die zum Christentum konvertierten, gefordert habe. Hintergrund seien afghanische Medienberichte, wonach die Zahl der Christen in Afghanistan ansteige und viele Afghanen im Ausland, insbesondere in Indien konvertierten." (Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration Briefing Notes vom 16. September 2013, abgefragt am 14.04.2014 über die Staatendokumentation des BFA.)

Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden. Konvertiten werden oft von ihren Familien und anderen traditionellen, gesellschaftlichen Strukturen als Quelle der Schande empfunden, was sie der Isolation, einem starken Druck, die Konversion zu widerrufen, und in einigen Fällen Eingriffen in ihre körperliche Integrität ausgesetzt. Als Folge hiervon verheimlichen Konvertiten ihren Glauben oftmals und vermeiden es, diesen öffentlich auszuüben.

Insgesamt herrscht in allen Berichten und Analysen über Afghanistan völlig einhellig die Auffassung, dass die Konversion eines afghanischen Muslim (gleich welcher Ausrichtung) zum Christentum oder zu einer anderen nichtislamischen Konfession für diesen zu begründeter Angst vor Verfolgung führt.

Vergleiche hiezu (sämtliche Links sind der BFA-Staatendokumentation zu Afghanistan von September 2013, Seiten 53 f. entnommen, Zugriff 14.04.2014):

USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom:

(30.4.2013): Annual Report - Afghanistan, http://www.uscirf.gov/images/Afghanistan%202013.pdf, Zugriff 12.8.2013

USDOS - US Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report for 2012,

http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/#wrapper, Zugriff 12.8.2013

RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (5.6.2010): Afghan lawmaker calls for execution of Christian converts from Islam,

http://www.rawa.org/temp/runews/2010/06/05/afghan-lawmaker-calls-for-execution-of-christian-converts-from-islam.phtml, Zugriff 12.8.2013

NYT - The New York Times (22.7.2013): An Afghan Church Grows in Delhi,

http://india.blogs.nytimes.com/2013/07/22/an-afghan-church-grows-in-delhi/, Zugriff 12.8.2013

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013).

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999, 99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208).

Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden (VwGH 9.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 8.7.2000, 99/20/0203; 21.9.2000, 98/20/0557). Es kann für das Verfahren dahingestellt bleiben, ob die Verfolgungshandlungen (nur) von Vertretern der islamischen Glaubensrichtung oder auch von staatlicher Seite direkt ausgehen.

Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist auch zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben leben zu wollen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion - allenfalls sogar mit der Todesstrafe - belegt zu werden (VwGH 30.6.2005, 2003/20/0544).

Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C 71/11 und C 99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (Verfassungsgerichtshof 12.6.2013, U 2087/2012-17).

Aus dem festgestellten Sachverhalt sowie aus den Feststellungen zur Lage von Konvertiten in Afghanistan ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit christlicher Überzeugung, welche er nicht verleugnen würde, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass ihm in dieser Hinsicht allerdings staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre.

Aufgrund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewandten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan ergibt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.

Anhand der Ermittlungsergebnisse des Verfahrens ist daher weiters davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch kein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG vor.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt A. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.