W147 1415113-1•BVwG W147 1415113-1
W147 1415113-1Tribunal administratif fédéral17 avr. 2014
Deutschkenntnisse, Integration, Interessensabwägung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
W147 1415113-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Kasachstan, vertreten durch Mag. Norbert KITTENBERGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. August 2010, Zl. 09 16.144-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27. März 2014, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung von Spruchpunkt III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die damals minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Kasachstans, stellte am 28. Dezember 2009 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist war.
Die Beschwerdeführerin wurde am 28. Dezember 2009, sowie am 5. Jänner 2010 und am 12. August 2010 im Beisein ihrer gesetzlichen Vertretung vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und zu ihren Ausreisegründen befragt. Kurz zusammengefasst gab die Beschwerdeführerin diesbezüglich Folgendes an:
Ihr Vater hätte die Familie verlassen, als die Beschwerdeführerin drei oder vier Jahre alt gewesen sei und habe sie zu diesem seit jenem Zeitpunkt keinerlei Kontakt gehabt. Sie habe bei ihrer Mutter gelebt, welche infolge des Verlustes ihres Arbeitsplatzes alkoholabhängig geworden sei und sich nicht um die Beschwerdeführerin gekümmert hätte. Im Mai 2009 sei die Mutter der Beschwerdeführerin schließlich verschollen und habe sich die damals minderjährige Beschwerdeführerin in der darauf folgenden Zeit bei Freundinnen aufgehalten. Sie sei durch die Hilfe von NachbarInnen versorgt worden. Von diesen sei schließlich zu ihrer in Österreich lebenden Halbschwester Kontakt aufgenommen worden und hätten diese auch ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat in die Wege geleitet.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. August 2010, Zl. 09 16.144-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 28. Dezember 2009 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG für vorübergehend unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).
Begründet wurde dies seitens der belangten Behörde im Wesentlichen damit, dass die von der minderjährigen Beschwerdeführerin in glaubhafter Weise geschilderten Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen würden. Bezüglich des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass die gesunde Beschwerdeführerin das Vorliegen einer entsprechenden Gefährdungslage nicht habe glaubhaft machen können, insbesondere da der Beschwerdeführerin in Kasachstan die Möglichkeit offen stünde, in einem Waisenhaus Unterkunft zu nehmen. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wurde seitens der Erstinstanz ausgeführt, dass die minderjährige Beschwerdeführerin, welche mit ihrer älteren Halbschwester ? welcher auch die Obsorge für die Minderjährige übertragen worden sei - in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Der Schwester komme als subsidiär Schutzberechtigte jedoch lediglich eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu, und könne nicht vorhergesehen werden, ob diese künftig verlängert werde - daher habe die Ausweisung der Beschwerdeführerin lediglich für vorübergehend unzulässig erklärt werden können.
3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 26. August 2010, eingelangt am 30. August 2010, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und dieser in seinem gesamten Umfang aufgrund wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.
Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes vom 31. August 2010 langte am
2. September 2010 beim Asylgerichtshof ein.
Eine für den 6. September 2012 vor dem Asylgerichtshof anberaumte mündliche Beschwerdeverhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt, da die Obsorgeberechtigte der damals minderjährigen Beschwerdeführerin ihrer ordnungsgemäß erfolgten Ladung zu diesem Termin keine Folge geleistet hatte.
Am 25. März 2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ? unter gleichzeitiger Bekanntgabe, Mag. Norbert KITTENBERGER von Asyl in Not mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt zu haben ? eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein. In dieser wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine Rückehrentscheidung hinsichtlich der Beschwerdeführerin jedenfalls einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde, da diese während ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich ein besonderes Naheverhältnis zu diesem Staat entwickelt habe, dies nicht zuletzt durch ihre laufende Berufsausbildung und ihre damit einhergehende Selbsterhaltungsfähigkeit sowie ihr familiäres und soziales Netz im Bundesgebiet. Im Gegensatz dazu sei ihr die Kultur ihres Herkunftsstaates weitgehend fremd geworden ? sie verfüge über keinerlei Anknüpfungspunkte mehr in ihrer Heimat und sei ihr mittlerweile die deutsche Sprache vertrauter als ihre russische Muttersprache. Aus diesem Grund werde auch darum ersucht, die Einvernahme der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne die Unterstützung eines Dolmetschers durchzuführen. Beiliegend wurden die folgenden Unterlagen zum Nachweis der Integration der Beschwerdeführerin in Österreich übermittelt:
Externistenprüfungszeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der 4. Klasse der Hauptschule vom XXXX
Beschäftigungsbewilligung, ausgestellt durch das AMS am XXXX
Lehrvertrag über eine Lehre als Restaurantfachfrau bei der XXXX
4. Am 27. März 2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes statt, an der die zwischenzeitlich volljährige Beschwerdeführerin, eine Dolmetscherin für die russische Sprache sowie die Schwester der Beschwerdeführerin als Zeugin teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte bereits mit Schreiben vom 17. Februar 2014 mitgeteilt, dass kein Vertreter entsandt, jedoch aufgrund der Aktenlage die Abweisung der Beschwerde beantragt werde. Hervorzuheben ist, dass die Einvernahme der Beschwerdeführerin ausschließlich in deutscher Sprache erfolgen konnte. Im Rahmen der Verhandlung zog die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 13. August 2010, Zl. 09 16.144-BAG, zurück.
Folgende Unterlage wurde in Vorlage gebracht:
Empfehlungsschreiben einer Freundin
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Auf Grundlage des Verwaltungsakts der belangten Behörde und der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen wird Folgendes festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Kasachstans und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin reiste als Minderjährige ins Bundesgebiet ein, befindet sich seit Dezember 2009 in Österreich und ist mittlerweile volljährig geworden. Sie lebt mit ihrer Halbschwester, welcher mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. November 2007, Zl. 262.413/4/12E-VIII/22/06, der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX. Die Beschwerdeführerin, welche als Vierzehnjährige unbegleitet nach Österreich gekommen ist, hat sich während ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich sehr gute Deutschkenntnisse angeeignet und wurde bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausschließlich in deutscher Sprache einvernommen. Darüber hinaus ist die strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführerin auch in sozialer und beruflicher Hinsicht hervorragend in die österreichische Gesellschaft integriert. So hat sie im Bundesgebiet die Hauptschule bereits erfolgreich absolviert, befindet sich nunmehr in einem aufrechten, bis zum XXXX, Lehrverhältnis um den Beruf der Restaurantfachfrau zu erlernen und kann ihren Lebensunterhalt von staatlicher Unterstützung unabhängig bestreiten.
Verfahrensgegenstand ist der erste und einzige Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin; im Falle der Beschwerdeführerin ist die lange Verfahrensdauer nicht auf das Verschulden der Beschwerdeführerin zurückzuführen.
2. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel (aktueller Strafregisterauszug, Zeugnisse, Lehrvertrag, Empfehlungsschreiben).
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben im Laufe des Asylverfahrens sowie aus der Vorlage ihrer Geburtsurkunde vor der Behörde. Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren diesbezüglich glaubhaften Angaben, aus den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben, aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister vom 19. März 29014, sowie insbesondere aus dem im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlungen gewonnenen persönlichen Eindruck.
Die vorgelegten Beweise sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren als Nachweis der Integration der Beschwerdeführerin anzuerkennen.
Ausdrücklich festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin nach umfassender Belehrung und Information ihres rechtsfreundlichen Vertreters durch diesen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom
13. August 2009, Zl. 09 16.144-BAG, zurückgezogen hat, womit diese in Rechtskraft erwuchsen.
3. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z. 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Zu A)
3.2. Gemäß § 13 Abs. 8 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
3.3. Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 13. August 2009, Zl. 09 16.144-BAG (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten) erwuchsen die beiden genannten Spruchpunkte in Rechtskraft.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. (Ausweisung) wurde aufrecht erhalten.
3.4. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner?2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I und II die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
Da demnach ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 AsylG vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist im vorliegenden Fall die Frage zu klären, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).
3.5. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z. 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z. 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3.6. Im Hinblick auf § 9 Abs. 2 BFA-VG (vormals § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.?10.?1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.?3. 2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern/ Asylwerberinnen, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen.
Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da ? abseits familiärer Umstände ? erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff).
Wie schon erwähnt, mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.
Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.?4.?2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11.?10.?2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).
Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH 19. 10. 1999, 99/18/0342 u.a.).
Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).
3.7. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Kasachstan einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat-und Familienleben darstellen würde:
Die unbescholtene Beschwerdeführerin ist seit ihrer Einreise im Jahr 2009 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Bei einer Interessenabwägung iSd § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK ist festzuhalten, dass zu ihrer in Österreich lebenden Halbschwester jedenfalls ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht. Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus ein intensives Privatleben im österreichischen Bundesgebiet entfaltet. Der erkennende Richter konnte sich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung persönlich von der ausgezeichneten Integration der Beschwerdeführerin in Österreich überzeugen. Die Verfahrensdauer und die damit einhergehende lange Aufenthaltsdauer ist nicht der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Die Beschwerdeführerin konnte das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowohl von ihren sehr guten Deutschkenntnissen als auch von ihrem darüber hinausgehenden hohen Engagement hinsichtlich einer Integration in die österreichische Gesellschaft überzeugen. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang insbesondere die beruflichen Ambitionen der Beschwerdeführerin, welche in Österreich die Hauptschule absolvierte und sich nunmehr in einer Ausbildung zu ihrem Wunschberuf Restaurantfachfrau befindet. Durch ihre Lehrlingsentschädigung und Unterstützung ihrer älteren Schwester, mit der sie seit ihrer Einreise in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ist sie in der Lage, ihren Lebensunterhalt von staatlicher Unterstützung unabhängig zu bestreiten. Die Beschwerdeführerin verfügt darüber hinaus über enge persönliche Bindungen zu österreichischen StaatsbürgerInnen, sie hat einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, mit welchem sie regelmäßig ihre Freizeit verbringt. Im Gegensatz dazu verfügt die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat über keinerlei Anknüpfungspunkte familiärer oder sonstiger Natur, hat sich bereits seit einer längeren Zeitspanne nicht mehr in diesem aufgehalten und ist, nicht zuletzt aufgrund ihres jungen Alters bei ihrer Ausreise, weitestgehend nicht mehr mit den dortigen Gegebenheiten vertraut. Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin daher jedenfalls gelungen, ein spezielles Naheverhältnis zu Österreich sowie ihre Integration im Bundesgebiet glaubhaft darzutun. Auch ist in die Interessensabwägung miteinzubeziehen, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren stets nachgekommen ist, dies nicht zuletzt durch die Zurückziehung ihrer Beschwerde sowie durch Vorlage diverser Bescheinigungsmittel und Nachweise ihrer Verfestigung in Österreich.
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1.?7.?2009, U992/08 bzw. VwGH 17.?12.?2007, 2006/01/0216; 26.?6.?2007, 2007/01/0479; 16.?1.?2007, 2006/18/0453; 8.?11.?2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.?6.?2006, 2006/21/0109; 20.?9.?2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22.?2.?2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26.?3.?2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan wäre angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens der sehr gut integrierten Beschwerdeführerin auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Zusammengefasst war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides somit stattzugeben und eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005, für auf Dauer unzulässig zu erklären.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen -schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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