L512 2006838-1•BVwG L512 2006838-1
L512 2006838-1Tribunal administratif fédéral17 avr. 2014
aufschiebende Wirkung, Familienverfahren, Staatsangehörigkeit
L 512 2006838-1/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien alias staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2014, Zl. IFA 1000103102, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende
Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), eine Staatsangehörige Armeniens alias Staatenlos, brachte nach illegaler Einreise am 09.01.2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP am 09.01.2014 Folgendes vor:
Die bP würde XXXX heißen, sei am XXXX in XXXX geboren. Sie sei verheiratet und sei staatenlos. Sie würde der aserbaidschanischen Volksgruppe angehören und würde keiner Religionsgemeinschaft angehören. Sie hätte keine Ausbildung und sei Analphabet. Als Wohnsitzadresse wurde von der bP Russland, XXXX angeführt. Zum Fluchtgrund befragt, gab die bP an, 1992 hätte es in XXXX, ihrem Geburtsland, Krieg gegeben. Die bP floh mit ihrer Mutter nach Russland. Die letzten 21 Jahre hätte die bP in Russland gelebt. In den letzten Jahren wäre dort das Leben unerträglich geworden. Die Russen hätten zu ihnen immer wieder gesagt, dass das ihr Land sei und sie in Russland nichts verloren hätten. Es wäre bei ihnen die Fensterscheibe eingeschlagen worden. Dabei wäre der Sohn XXXX verletzt worden. Sie hätten die Kinder nicht zur Schule geschickt, da sie Angst um ihre Kinder hatten. Der Arbeitgeber des Mannes der bP hätte gesagt, dass er ihnen nicht mehr helfen werde bzw. nicht mehr beschützen könne, er könne aber die Ausreise organisieren. Dann seien sie ausgereist. Andere Fluchtgründe hätte die bP nicht (AS 1 ff.).
Vor einem Organwalter der belangten Behörde gab die bP am 19.03.2014 folgendes zusammengefasst an:
.................
F.: Haben Sie Dokumente, welche Ihre Identität beweisen.
A.: Nein.
F.: Werden Sie im Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten.
A.: Nein.
F.: Haben Sie irgendwo außerhalb von Österreich um Asyl angesucht.
A.: Nein.
F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich.
A.: Danke, sehr gut.
F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie.
A.: Nein.
F.: Nehmen Sie Medikamente.
A.: Ja, aber ich weiß nicht was. Ich habe vor zwei Tagen ein Rezept erhalten.
F.: Sind Ihre Kinder gesund.
A.: Ja, alle, danke. Es ist nur so, dass Erik ohne Licht nicht einschlafen kann.
F.: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen.
A.: Ja.
F.: Können Sie die lateinische Schrift lesen.
A.: Nein.
F.: Können Sie Deutsch.
A.: Nein.
F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei.
A.: Ja, ich spreche Armenisch und Russisch und bin damit einverstanden, dass die Einvernahme heute in der Sprache Russisch durchgeführt wird.
F.: Welche Sprachen, außer Armenisch und Russisch sprechen Sie noch.
A.: Ich spreche sonst keine Sprachen.
F.: Sprechen Sie Azeri.
A.: Nein, kein Wort. Ich lebte nie in Aserbaidschan, ich wuchs als Tochter armenischer Eltern in XXXX auf, besuchte dort nicht die Schule. Meine Mutter hat mit mir immer nur Armenisch gesprochen. In der Russischen Föderation lernte ich dann Russisch.
Ich wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ich jederzeit bei Verständigungsschwierigkeiten beim Dolmetscher rückfragen kann.
Mir wird weiters zur Kenntnis gebracht, dass die nachträgliche Behauptung von Verständigungsschwierigkeiten der freien Beweiswürdigung unterliegen.
Sollten Sie ein gültiges Reisedokument besitzen, wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass ein entsprechender Gebrauch des Dokumentes, welcher ein Unterschutzstellen unter den Herkunftsstaat indiziert, einen Asyl-Aberkennungsgrund darstellen kann.
Mir wird mitgeteilt dass sämtliche mit der Einvernahme in Verbindung stehenden Organwalter (auch der Dolmetsch) gesetzlich über sämtliche von mir getätigten Angaben zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und eine Verletzung dieser Verschwiegenheitspflicht mit Geld- und Freiheitsstrafe bedroht ist. Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.
Ich wurde über die Möglichkeit der Zustellung eines Schriftstückes durch Hinterlegung im Akt aufgeklärt. Ich wurde auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein.
Sollte ich über keine Abgabestelle verfügen, wird mir empfohlen, zumindest einmal pro Woche auf der Amtstafel des BAA nachzusehen, ob für mich ein Schriftstück hinterlegt wurde bzw. einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen.
V.: Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.
Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurden Sie bereits und werden Sie auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen.
Ebenso wurden Sie bereits und werden Sie auch heute erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Berufung führen. Über die Rechtsfolgen und deren allgemeine nicht mögliche Einbringung neuer Tatsachen, in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot) wurden Sie bereits im Zuge der Ersteinvernahme und werden Sie hiermit ebenfalls erneut hingewiesen.
F.: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihre Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden. Sind Sie damit einverstanden, dass Ihre Angaben im Rahmen einer landesinternenen Recherche durch einen Sachverständigen überprüft werden.
A.: Ja.
F.: Sind Sie für den Fall der Vorlage von Dokumenten mit deren vorläufiger Einbehaltung zwecks Übersetzung und Echtheitsüberprüfung einverstanden.
A.: Ja.
Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürgerin von Armenien, gehöre der Volksgruppe der Armenier und dem armenischen Glauben an. Der Vater meines Vaters ist Aseri, die Mutter meines Vaters ist Armenierin. Meine Mutter ist Armenierin und führt den Namen XXXX. Ich lebe mit meinem Mann zusammen und habe drei Kinder.
Meine Eltern waren nicht verheiratet.
Ich bin mit meiner Familie in Österreich. Bei meiner Familie handelt es sich einschließlich meiner Person um
XXXX, XXXX geboren, StA. XXXX, IFA XXXX
XXXX, XXXX geboren, StA. XXXX, IFAXXXX
XXXX, XXXX geboren, StA. XXXX, IFA XXXX
XXXX, XXXX geboren, StA. Armenien, IFA XXXX
XXXX, XXXX geboren, StA. XXXX, IFA XXXX
V.: Sie gaben im Rahmen der Erstbefragung an, Sie wären ohne religiöses Bekenntnis und Aserbaidschanerin. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.
A.: Mein Großvater väterlicherseits ist aserbaidschanischer Abstammung, aus diesem Grunde könnte es sein, dass auch ich die aserbaidschanische Abstammung habe. Mein Vater und meine Mutter werden aber als Angehörige der armenischen Volksgruppe geführt.
F.: Warum bezeichnen Sie sich als staatenlos.
A.: Ich wurde als Kind einer armenischen Frau in XXXX geboren. Mein Vater ist verschwunden. Die Staatsangehörigkeit meines Vaters ist mir nicht bekannt. Meine Eltern waren nie verheiratet.
V.: Wenn Sie als Kind einer armenischen Frau geboren wurden, egal auf welchem Boden bzw. in welchem Land, so sind Sie automatisch Staatsangehörige von Armenien. Auch wenn Ihr Vater aserischer Abstammung ist (was noch nichts über dessen Staatsangehörigkeit aussagt) so sind Sie doch Staatsangehörige von Armenien. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.
A.: Ich vermute, dass ich, weil ich schon über 20 Jahre in der Russischen Föderation lebe, die armenische Staatsbürgerschaft nicht mehr besitze.
F.: Wurde Ihnen je die armenische Staatsbürgerschaft per Dekret des armenischen Präsidenten aberkannt.
A.: Nein, nie.
F.: Haben Sie je die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates (der Russischen Föderation) angenommen.
A.: Nein.
F.: Haben Sie je die armenische Staatsbürgerschaft je zurückgelegt.
A.: Nein.
F.: Mit welchen Dokumenten hielten Sie sich in der Russischen Föderation auf.
A.: Ich hatte kein Aufenthaltsrecht in der Russischen Föderation - ich besitze keinerlei Dokumente.
F.: Wann und wo haben Sie geheiratet.
A.: Im Jahre 2003 in XXXX.
F.: Sind Sie standesamtlich verheiratet.
A.: Nein.
F.: Warum führen Sie den gleichen Familiennamen wie Ihr Gatte.
A.: Ich wollte das so.
F.: Wie heißt Ihre Mutter mit Familiennamen.
A.: XXXX - meine Mutter ist armenische Staatsbürgerin. Ich habe meinen Vater nie gesehen, meine Mutter erzählte mir, dass der Vater meines Vaters Aseri wäre. Meine Eltern waren glaublich nie verheiratet.
F.: Demnach heißen Sie XXXX.
A.: Ich hieß XXXX, aber ich habe eben den Namen meines Mannes angenommen, nachdem wir zusammenlebten. Standesamtlich verheiratet bin ich mit meinem Lebensgefährten nicht.
Meine Mutter sagte, dass Sie XXXX hieße.
V.: Wie kommen Sie nunmehr darauf, dass Ihre Mutter XXXX hieße. Als Sie eingangs nach dem Familiennamen der Mutter gefragt wurden, gaben Sie an, dass diese XXXX hieße. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.
A.: Ich gebe nunmehr wiederholend an, meine Mutter heißt Karina Grigoryan. Es kann auch sein, dass meine Mutter meinte, dass mein Vater den Familiennamen XXXX führt.
F.: Wie heißen die Schwiegereltern.
A.: Meine Schwiegermutter heißt XXXX und der Schwiegervater XXXX. Beide führen den Namen XXXX, sicher bin ich mir aber nicht. Mein Schwiegervater ist armenischer Staatsbürger und meine Schwiegermutter auch, sie stammt aber in zweiter Linie von den Aseri ab (ihr Großvater war Aseri).
F.: Vertreten Sie Ihre Kinder im Asylverfahren.
A.: Ja, ich vertrete sie und gebe gleichzeitig an, dass meine Kinder keine Fluchtgründe vorzubringen haben. Ich ersuche um eine Entscheidung im Familienverfahren.
F.: Welche Ausbildung hat Ihr Sohn Erik in der Heimat erhalten.
A.: Nie. Auch meine anderen Kinder haben keine Ausbildung erhalten. Die beiden älteren Kinder besuchen die Schule. Die jüngste Tochter ist zuhause.
F.: Ihr Gatte sprach von einer Operation Ihres Sohnes XXXX.
A.: Eine Wunde wurde genäht, das war bei einer kleinen medizinischen Station in XXXX. Von einer Operation kann man nicht sprechen.
F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie.
A.: Ich wurde in XXXX geboren und bin dort aufgewachsen.
F.: Sind Ihre Eltern armenische Staatsbürger.
A.: Ja, mein Vater heißt XXXX und meine Mutter heißt XXXX.
F.: Wo kamen Ihre Kinder zur Welt.
A.: In XXXX
F.: Hat Ihre Gatte Geschwister.
A.: Mein Gatte ist ein Einzelkind.
F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf.
A.: Seit dem 09.01.2014.
F.: Wenn Sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor.
A.: Ich habe nichts.
F.: Wann und von welcher Behörde wurde Ihr Reisepass ausgestellt.
A.: Ich besitze keinen Reisepass.
F.: Welche Dokumente befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat.
A.: Nichts.
F.: Haben Sie einen Führerschein.
A.: Nein.
F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie.
A.: Ich habe in meiner Heimat nie die Schule besucht. Ich kann aber lesen. Ich erhielt zuhause Unterricht.
F.: Schildern Sie Ihr Berufsleben die letzten drei Jahre vor der Ausreise.
A.: Ich habe meine Mutter XXXX unterstützt, war aber immer nur zuhause.
F.: Welchen Beruf übt Ihr Gatte aus.
A.: Er hat Wohnungen renoviert, hat am Markt Lebensmittel verkauft.
F.: Wie lautet der Name des Vaters, Geburtsdatum und Wohnort.
A.: Mein Vater heißt XXXX, sein Geburtsdatum ist mir nicht bekannt. Ich kenne den Aufenthaltsort meines Vaters nicht - meine Eltern waren nach meinen Informationen standesamtlich nicht verheiratet. Zudem will meine Mutter von meinem Vater nichts wissen und sie erzählte mir auch nie von ihm.
F.: Wie lautet der Name der Mutter, Geburtsdatum und Wohnort.
A.: Meine Mutter heißt XXXX, ihr Geburtsdatum lautet XXXX. Meine Mutter hat die Russische Föderation im Jahr 2003 verlassen. Ich weiß aber nicht, wohin sie ging - sie sagte nichts. Sie war nicht damit einverstanden, dass ich mit meinem Mann in wilder Ehe zusammenlebe.
F.: Haben Sie Geschwister.
A.: Ich habe keine Geschwister.
F.: Hat Ihr Vater Geschwister.
A.: Meine Mutter hat nie über meinen Vater gesprochen.
F.: Hat Ihre Mutter Geschwister.
A.: Meine Mutter hat zwei Brüder und eine Schwester. Die Brüder meiner Mutter sind mir namentlich nicht bekannt, eben so wenig wie die Schwester meiner Mutter.
F.: Schildern Sie die Lebensumstände Ihrer Verwandten.
A.: Meine Mutter sprach sehr wenig.
F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen.
A.: XXXX habe ich schon vor langer Zeit verlassen.
F.: Wann haben Sie aufgrund von welchem Ereignis den Ausreiseentschluss gefasst.
A.: Das kann ich heute nicht mehr sagen, ich ging deswegen nach Russland, weil meine Mutter das sagte.
F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig.
A.: Meine Heimatadresse in XXXX kenne ich nicht.
F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein.
A.: Ja.
F.: Wie viel verlangte die Schlepperorganisation.
A.: Von XXXX nach Russland reiste ich legal, von der Russischen Föderation ließ ich mich gemeinsam mit dem Mann und den Kindern nach Österreich schleppen.
F.: Was wurde für den Schlepperlohn vereinbart.
A.: Wir wollten ursprünglich einfach weg von Russland. XXXX sagte, er könne uns nach Österreich bringen, dafür hat mein Mann ein Jahr lang für XXXX gratis gearbeitet.
F.: Warum Österreich.
A.: Wir erhoffen uns hier ein gutes Leben für die Kinder.
F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in Ihrer Heimat an.
A.: Immer in XXXX. Meine Adresse dort lautet XXXX, es gibt aber dort keine Straße und keine Hausnummer.
F.: Haben Sie den von ihnen angegebenen Familiennamen in ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt.
A.: Ja.
F.: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?
A.: Nein.
F.: Standen Sie je vor Gericht.
A.: Nein.
F.: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert?
A.: Nein.
F.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat.
A.: Nein.
F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.
A.: Nein.
F.: Sind oder waren Sie politisch tätig.
A.: Nein.
F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei.
A.: Nein.
F.: Sind Sie Mitglied einer Organisation.
A.: Nein.
F.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, das heißt einem Club oder Verein.
A.: Nein.
F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme?
A.: Nein.
F.: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit.
A.: Nein.
F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)
A.: Die Nachbarn haben nachdem sie getrunken haben die Flaschen in die Richtung unseres Hauses geworfen.
F.: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil.
A.: Nein.
F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.
Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.
Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben.
Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.
A.: Ich habe keine eigenen Fluchtgründe. Ich stütze mich auf die Probleme meines Mannes.
F.: Schildern Sie die Probleme Ihres Gatten.
A.: Mein Mann konnte in der Russischen Föderation nicht in Ruhe leben. Der Marktstand meines Mannes wurde einmal umgeworfen. Das war im Jahr 2012. Damals wurde mein Mann von Skinheads attackiert. Zudem hat der Dienstgeber meines Mannes gesagt, dass er ihn nicht mehr weiterbeschäftigen könne, da es keine Arbeit mehr gäbe. Zudem bekam mein Mann immer Probleme mit den betrunkenen Nachbarn, die wenn sie voll waren die Flaschen in die Richtung unseres Hauses warfen.
F.: Haben Sie in Armenien irgendwelche Probleme.
A.: Nein - das ist alles, was ich zu meinem Fluchtgrund angeben möchte. Zudem habe ich in Armenien nie gelebt.
F.: Warum gingen Sie nicht zurück nach Armenien.
A.: Was sollen wir dort. Der Vater meines Vaters ist Aseri und wir würden in Armenien nicht geduldet. Zudem haben wir dort nichts, wir lebten immer nur in XXXX und dann in der Russischen Föderation.
F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben.
A.: Nein. Da wir keine Dokumente haben, können wir kein normales Leben führen. Ich möchte, dass meine Kinder hier in Ruhe aufwachsen können.
F.: Haben Sie jemals versucht in den Besitz von Dokumenten zu gelangen. Haben Sie sich jemals an die Armenische Botschaft in der Russischen Föderation gewandt.
A.: Nein, denn hier in Österreich ist für uns das Paradies.
F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert.
A.: Ich möchte noch angeben, dass ich im Jahr 2000 einen Vergewaltigungsversuch des XXXX erdulden musste. Ich habe dann im Jahr 2001 einen Selbstmordversuch gemacht, damals wollte ich nicht mehr leben.
F.: Dennoch haben Sie und Ihr Gatte weiter für XXXX gearbeitet.
A.: Ja, denn es gab keine andere Möglichkeit. Danach ist auch nichts mehr passiert.
F.: Das heißt die restlichen Jahre zwischen 2001 und der Ausreise hatten Sie mit XXXX keine Probleme mehr.
A.: Nein, danach gab es nichts mehr. Er hat uns immer geholfen und er hat sich für uns eingesetzt. Im Unterbewusstsein bin ich aber immer noch wütend auf XXXX.
F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.
A.: Ich weiß es nicht. Ich weiß nur, dass ich für meine Kinder eine gute Ausbildung möchte. Meine Kinder sollen nicht das gleiche Leben leben müssen, wie wir.
F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich?
A.: Ich habe hier nur meine Familie, meine Familie kam gemeinsam mit mir nach Österreich.
F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?
A.: Nur mit Mann und Kindern.
F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich?
A.: Nein.
F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese!
A.: Nein.
F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig?
A.: Nein.
F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung?
A.: Ich besuche einen Deutschkurs.
F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?
A.: Ich lebe von der Grundversorgung
F.: Sind Sie derzeit berufstätig?
A.: Ich arbeite nicht.
F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt.
A.: Ich habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich.
F.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert.
A.: Ja.
F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern.
A.: Ja.
F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint.
A.: Nein.
F.: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände).
A.: Nichts.
F.: Welche Absichten haben Sie, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor.
A.: Ich möchte, wie gesagt, dass meine Kinder hier in Frieden aufwachsen und ich möchte, dass ich die deutsche Sprache lerne.
V.: Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit im Rahmen des Parteienverkehrs (Montag bis Freitag 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen.
Ländervorhalt: Beiliegender Ländervorhalt wird der Antragstellerin genannt und dessen Inhalt erörtert (die Unterlagen liegen auf und es kann in diese während der gesamten Einvernahme Einsicht genommen werden).
F.: Möchten Sie gleich zum Ländervorhalt Stellung nehmen oder möchten Sie innerhalb einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen Stellung nehmen.
A.: Ich verzichte auf eine Stellungnahmefrist und möchte gleich
Stellung nehmen. Ich gebe folgendes an: Ich kann nicht in meine Heimat Armenien zurück, ich würde dort aufgrund meiner Abstammung nicht geduldet. Ansonsten habe ich nichts zu sagen. Ich bin als Tochter einer Frau mit armenischer Staatsangehörigen in XXXX geboren. Ich habe in Armenien nie gelebt. In XXXX sind Truppen stationiert.
Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig sind.
F.: Haben Sie den Dolmetsch während der g e s a m t e n Einvernahme einwandfrei verstanden.
A.: Ja.
F.: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben.
A.: Ja.
F.: Wollen Sie an der Art der Einvernahme irgendetwas beanstanden.
Sie werden ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass Ihnen Beanstandungen nicht zum Nachteil gereichen. Sie werden vielmehr darauf hingewiesen, dass nachträgliche Beanstandungen der freien Beweiswürdigung unterliegen und eventuell als Schutzbehauptungen qualifiziert werden können.
A.: Ich habe keine Beanstandungen. Ich habe eine Kopie der Niederschrift erhalten.
.................
Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung(Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs 1 Ziffer 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (AS 123 ff.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionsbekenntnis unter anderem aus:
"Ihre Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Ihr Religionsbekenntnis wird aufgrund Ihrer niederschriftlichen Angaben als erwiesen angenommen. Sie bezeichnen sich selbst als Armenierin. Sie geben an, dass zumindest Ihre Mutter Staatsbürgerin Armeniens gewesen wäre und den Namen XXXX geführt hätte. Sie selbst wären als Kind einer armenischen Mutter in XXXX (Bergkarabach) geboren worden. Ihre Mutter hätte vom Vater nicht viel zu erzählen gewusst, wäre mit diesem auch nie verheiratet gewesen. Zudem hätten Sie nie die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erworben bzw. jene von Armenien zurückgelegt. Eine Aberkennung per Dekret des Staatspräsidenten hätte es auch nicht gegeben. Sie gaben an, dass armenisch Ihre Muttersprache wäre - Sie aber auch (bedingt durch den Aufenthalt in der Russischen Föderation) Russisch gelernt hätten.
Dass Ihre Staatsangehörigkeit nach Ihren Ansichten unbekannt sei, würden Sei daraus entnehmen, dass Sie Ihnen die Staatsbürgerschaft Ihres Vaters nicht bekannt sei und Ihre Eltern nie verheiratet gewesen wären.
Es wird als notorisch bekannt angesehen, dass XXXX eine Stadt in Aserbaidschan ist. Sie ist Hauptstadt des Rayons XXXX, jedoch seit 1992 besetzt und von der international nicht anerkannten Republik Bergkarabach verwaltet. Laut Volkszählung von 1989 lebten in XXXX
7. 902 Aseris (61,5 %), 2.613 Kurden (20,1 %), 2.210 Armenier (18 %) und 52 andere (0,4 %).
Im Zuge des Bergkarabachkonflikts wurde die Stadt am 18. Mai 1992 von Armenien besetzt, da sie zwischen Armenien und dem umstrittenen Gebiet Bergkarabach liegt. Bei den Kämpfen wurde die Stadt schwer zerstört. Viele der muslimischen Einwohner wurden in andere Teile Aserbaidschans vertrieben. In der Zeit danach wurden durch die armenische Regierung armenische Flüchtlinge aus Aserbaidschan in der Stadt angesiedelt.
Gemäß dem des Staatsbürgerschaftsgesetz der Republik Armenien gelten Kinder deren Eltern armenische Staatsbürger sind, als armenische Staatsbürger unabhängig vom Ort der Geburt. Eine Staatenlosigkeit kommt somit nicht in Frage.
Gemäß dem Staatsbürgerschaftsgesetz der Republik Armenien führt die Ansässigkeit eines Staatsangehörigen der Republik Armenien im Ausland nicht zu einer Beendigung der Staatsangehörigkeit der Republik Armenien.
Gemäß dem Staatsbürgerschaftsgesetz der Republik Armenien wird die Annahme einer Staatsangehörigkeit eines ausländischen Staates nicht anerkannt, wenn es sich um einen Staatsbürger Armeniens handelt. Dies kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der armenische Staatsbürger ex lege die armenische Staatsbürgerschaft verliert, wenn er eine andere Staatsbürgerschaft erhält, sondern dass er im armenischen Inland als armenischer Staatsbürger behandelt wird und nicht den diplomatischen Schutz eines anderen Staates anrufen kann.
Sie gaben aber im Rahmen der Niederschrift an das Kind armenischer Staatsangehöriger zu sein. Sie geben auch an, dass Sie nie ein Schriftstück erhalten hätten, mit dem Ihnen die Staatsbürgerschaft Armeniens aberkannt worden wäre. Sie hätten auch nie die armenische Staatsangehörigkeit zurückgelegt noch die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes angenommen. Auch aus diesen Gründen kommt eine Staatenlosigkeit nicht in Frage. Das armenische Staatsbürgerschaftsgesetz enthält, wie oben ausgeführt, keinen Artikel, der besagt, dass den Bürgern Armeniens aufgrund eines Aufenthalts im Ausland (sei dieser Aufenthalt nun legal oder illegal) die Staatbürgerschaft aberkannt würde.
Aber auch die Russische Staatsangehörigkeit kommt für Sie nicht in Frage. Das Staatsbürgerschaftsgesetz der Russischen Föderation enthält keinen Artikel, der besagt, dass Personen, welche sich jahrelang illegal in der Russischen Föderation aufhalten die Staatsbürgerschaft verliehen werden sollte oder diese Personen ein Anrecht auf die russische Staatsbürgerschaft erworben hätten. Das Staatsbürgerschaftsgesetz der Russischen Föderation enthält keine Bestimmung, wonach auf dem Territorium von der Russischen Föderation geborene Kinder von Eltern, die nicht die russische Staatsbürgerschaft besitzen als russische Staatsbürger gelten.
Aufgrund des Übersiedlungszeitpunktes von XXXX (Bergkarabach) in die Russische Föderation kommt eine originäre Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation nicht in Frage. Ungeachtet der Frage, ob Sie nun legal oder illegal in der Russischen Föderation aufhältig waren, wurden entsprechende Akte, etwa wie die förmliche Antragstellung, welche zur Verleihung der Staatsbürgerschaft geführt hätte, nicht gesetzt.
Zweifellos hätten Sie die Möglichkeit gehabt sich in der Russischen Föderation um Papiere (Identitätsdokumente, Reisepass, Personalausweis...) zu bemühen und zu diesem Zwecke die armenische Botschaft in der Russischen Föderation aufzusuchen.
Dass die Kinder in der Russischen Föderation geboren sind, stellt für sich noch keinen Grund dar, dass diesen die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation verliehen werden hätte sollen, denn das Staatsbürgerschaftsgesetz der Russischen Föderation kennt die Möglichkeit nicht sich die Staatsbürgerschaft damit zu erwerben, dass die Geburt auf dem Territorium dieses Staates vor sich ging (Jus soli - Staatsbürgerschaft durch Geburt).
Dem armenischen Staatsbürgerschaftsgesetz ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Streichung aus dem Melderegister automatisch den Entzug der Staatsbürgerschaft zur Folge hätte.
Wiederholt wird, Sie hätten die Möglichkeit gehabt sich aufgrund des langen Aufenthalts in der Russischen Föderation sich um die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation zu bemühen und diese auch zu erwerben. Sie taten dies aber nie. Ein Anwartschaftsrecht oder einen Rechtsanspruch auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation reicht nicht aus.
Weder das Staatsbürgerschaftsgesetz von Armenien noch das Staatsbürgerschaftsgesetz von der Russischen Föderation toleriert Doppelstaatsbürgerschaft. Entweder man hat die eine oder man hat die andere Staatsbürgerschaft. Nachdem Sie angeben, Sie wären als Kind einer armenischen Staatsbürgerin namens XXXX in Bergkarabach (XXXX) geboren und es wäre Ihnen weder die armenische Staatsbürgerschaft aberkannt noch die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation zuerkannt worden, geht die Behörde davon aus, dass Sie als Staatsangehörige Armeniens anzusehen sind.
Die Feststellungen stützen sich auf die Einsichtnahme in die deutschsprachige Arbeitsübersetzung der Staatsbürgerschaftsgesetze von der Russischen Föderation und von Armenien.
Ihren Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass Sie sich ordnungsgemäß um die Verleihung der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation bemüht hätten. Selbst wenn Sie ein Anwartschaftsrecht oder einen Rechtsanspruch auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation erworben hätten, ist davon auszugehen, dass Sie derartiges nicht in Anspruch nahmen und somit die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation nicht erwarben.
Es wird zudem auf die Judikatur des VwGH zum AsylG 1997 (vor der Novelle 2003) verwiesen, wonach derjenige Staat als Herkunftsstaat anzusehen ist, hinsichtlich dessen die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers aufgrund seines Antrages zu prüfen war, sodass es nicht auf die "tatsächliche" Herkunft, sondern auf die diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers ankommt (vgl. diesbezügliche Erkenntnisse des VwGh vom 29.09.2005, 2003/20/0228; 30.09.2004, 2001/20/0410; 16.04.2002, 2000/20/0131)." (AS 133 ff)
Die belangte Behörde hat das Vorbringen der bP der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt und führte aus, dass die bP keine Verfolgung in Armenien vorbrachte.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde Feststellungen.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es würden die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht vorliegen. Ebenso stelle eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar bzw. liege kein Familienleben vor. Voraussetzungen zur Unzulässigkeit einer Abschiebung nach Armenien würden nicht vorliegen. Der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, da von der bP keine Fluchtgründe vorgebracht wurden.
Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz (AS 209 ff.) innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und die Anträge gestellt, der bP Asyl zu gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Erstbehörde nach Verfahrensergänzung aufzutragen neu zu entscheiden, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, jedenfalls Spruchpunkt III ersatzlos zu beheben sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, falscher und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung, aufgrund falscher und nicht nachvollziehbarer Beweiswürdigung, Verfahrensmängeln und unrichtiger rechtlichen Würdigung bekämpft.
Die belangte Behörde habe fehlerhaft protokolliert. Die Angaben der bP und seiner Familienmitglieder seien nur teilweise und falsch übernommen worden. Aus welchen Gründen dies geschah, aus Missverständnissen, Übersetzungsproblemen, Voreingenommenheit wissen die bP und seine Familie nicht. Es wurden Umstände wie der Familienname, die armenische Staatsbürgerschaft der bP bzw. ihrer Familie festgestellt, obwohl die bP und ihrer Familienmitglieder nicht dazu befragt oder andere Angaben gemacht hätten. Die Einvernahme wäre nicht fair und ordnungsgemäß abgelaufen. Daher seien auch die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung nicht richtig bzw. unschlüssig.
Ein Verfahrensmangel liege vor, da der bP keine Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Landervorhalt gewährt wurde. Es fehlen Feststellungen zur armenischen Rechtslage über die Staatsbürgerschaft bzw. über den Ort XXXX. Die Behörde habe sich mit der Möglichkeit einer aserbaidschanischen Staatsbürgerschaft nicht auseinandergesetzt. Medizinische Unterlagen, die vorgelegt wurden, seien nicht berücksichtigt worden.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entbehre der rechtlichen Grundlage. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung solle offensichtlich unbegründete bzw. missbräuchliche Asylanträge betreffen. Die bP und ihre Familie haben jedoch ein Vorbringen - Flucht wegen Verfolgung, aus Gründen der Nationalität, der sozialen Gruppe der Flüchtlinge ohne Aufenthaltsstatus bzw. als Betroffene geschlechtsspezifischer Gewalt erstattet.
Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail und des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert §18 Abs 1 BFA - VG:
Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat,
der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit
oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
§ 18 Abs 5 BFA - VG lautet wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Vorweg darf angeführt werden, dass die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung offenbar nicht wie im Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides angeführt nach § 18 Abs. 1 Ziffer 6 BFA-VG aberkennen wollte, sondern nach § 18 Abs. 1 Ziffer 4 BFA-VG, da die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung Ausführungen zur Ziffer 4 trifft.
Die Bestimmung des § 18 BFA-VG folgt in Bezug auf die Aberkennung bzw. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konzeptionell jenem des § 38 Abs 1 AsylG 2005. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 30.06.2011, 2008/23/0159) zur außer Kraft getretenen Regelung des § 38 Abs 1 AsylG 2005 ist eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufgrund der im § 38 Abs 1 AsylG 2005 umschriebenen Tatbestände nicht mehr möglich, wenn eine Gefährdung etwa iS der EMRK vertretbar behauptet worden ist.
Aufgrund der Aktenlage kann aktuell innerhalb der gesetzlichen Wochenfrist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden, dass keine relevante Gefährdung etwas iS der EMRK gegeben sein könnte, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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