L512 2006834-1•BVwG L512 2006834-1
L512 2006834-1Tribunal administratif fédéral17 avr. 2014
aufschiebende Wirkung, Staatsangehörigkeit
L512 2006834-1/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien alias staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2014, Zl. IFA 1000103004, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende
Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ein Staatsangehöriger Armeniens alias Staatenlos, brachte nach illegaler Einreise am 09.01.2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP am 09.01.2014 Folgendes vor:
Die bP würde XXXX heißen, sei am XXXX in XXXX geboren. Sie sei verheiratet und sei staatenlos. Sie würde der armenischen Volksgruppe angehören und wäre orthodox. Sie hätte keine Ausbildung und sei Analphabet. Als Wohnsitzadresse wurde von der bP Russland, XXXX angeführt. Zum Fluchtgrund befragt, gab die bP an, sie sei wegen des Krieges in XXXX1992 mit der Mutter ihrer heutigen Frau und ihrer jetzigen Frau nach Russland geflohen. Am Anfang wäre es in Russland gegangen, die letzten Jahre wären unerträglich gewesen. Die Einheimischen hätten alle gewollt, dass alle, welche nicht Russen sind, aus der Gegend vertrieben werden. Der bP sei schon einmal die Fensterscheibe eingeschlagen worden. Dabei wurde der Sohn der bP XXXX ernsthaft verletzt und musste operiert werden. Als die bP auf dem Basar für ihren Arbeitgeber Waren verkaufte, wurde mehrmals von den Einheimischen der Tisch mit den Waren umgeschmissen. Der Chef wollte die bP nicht mehr beschäftigen. Er hätte gesagt, er habe dadurch auch Verluste und bot der bP an, das Land zu verlassen. Die bP stimmte zu, dann reiste die bP mit ihrer Familie aus. Andere Fluchtgründe habe sie nicht. Nach XXXX könne sie nicht mehr zurück, da diese Gegend nicht mehr bewohnt werde. Dort seien nur Militärangehörige stationiert. Nach Russland könnten sie ebenfalls nicht. Sie hätten keine Dokumente, die Behörden würden sie ganz bestimmt einsperren. Die Einheimischen würden sie wie schon in der Vergangenheit weiterhin verfolgen. (AS 1 ff.).
Vor einem Organwalter der belangten Behörde gab die bP am 19.03.2014 folgendes zusammengefasst an:
.................
F.: Haben Sie Dokumente, welche Ihre Identität beweisen.
A.: Nein.
F.: Werden Sie im Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten.
A.: Nein.
F.: Haben Sie irgendwo außerhalb von Österreich um Asyl angesucht.
A.: Nein.
F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich.
A.: Danke, sehr gut.
Ich lege Ihnen medizinische Befunde vor (Befund XXXX).
F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie.
A.: Ja, ich weiß aber nicht bei wem, den Namen habe ich mir nicht gemerkt.
F.: Nehmen Sie Medikamente.
A.: Ich nehme Medikamente - da ich mit der Leber Probleme habe.
F.: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen.
A.: Ja.
F.: Können Sie die lateinische Schrift lesen.
A.: Nein. Ich bin Analphabet.
F.: Können Sie Deutsch.
A.: Nein.
F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei.
A.: Ja, ich spreche Armenisch und Russisch und bin damit einverstanden, dass die Einvernahme heute in der Sprache Russisch durchgeführt wird.
F.: Welche Sprachen, außer Armenisch und Russisch sprechen Sie noch.
A.: Ich spreche sonst keine Sprachen.
F.: Sprechen Sie Aseri.
A.: Nein, denn alle meine Familienmitglieder sind Armenier. Wir sind alle Armenier und sprechen nur Armenisch. Die Kenntnisse der Russischen Sprache haben wir in der Russischen Föderation erworben.
Ich wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ich jederzeit bei Verständigungsschwierigkeiten beim Dolmetscher rückfragen kann.
Mir wird weiters zur Kenntnis gebracht, dass die nachträgliche Behauptung von Verständigungsschwierigkeiten der freien Beweiswürdigung unterliegen.
Sollten Sie ein gültiges Reisedokument besitzen, wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass ein entsprechender Gebrauch des Dokumentes, welcher ein Unterschutzstellen unter den Herkunftsstaat indiziert, einen Asyl-Aberkennungsgrund darstellen kann.
Mir wird mitgeteilt dass sämtliche mit der Einvernahme in Verbindung stehenden Organwalter (auch der Dolmetsch) gesetzlich über sämtliche von mir getätigten Angaben zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und eine Verletzung dieser Verschwiegenheitspflicht mit Geld- und Freiheitsstrafe bedroht ist. Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.
Ich wurde über die Möglichkeit der Zustellung eines Schriftstückes durch Hinterlegung im Akt aufgeklärt. Ich wurde auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein.
Sollte ich über keine Abgabestelle verfügen, wird mir empfohlen, zumindest einmal pro Woche auf der Amtstafel des BAA nachzusehen, ob für mich ein Schriftstück hinterlegt wurde bzw. einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen.
V.: Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.
Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurden Sie bereits und werden Sie auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen.
Ebenso wurden Sie bereits und werden Sie auch heute erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Berufung führen. Über die Rechtsfolgen und deren allgemeine nicht mögliche Einbringung neuer Tatsachen, in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot) wurden Sie bereits im Zuge der Ersteinvernahme und werden Sie hiermit ebenfalls erneut hingewiesen.
F.: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihre Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden. Sind Sie damit einverstanden, dass Ihre Angaben im Rahmen einer landesinternenen Recherche durch einen Sachverständigen überprüft werden.
A.: Ja.
F.: Sind Sie für den Fall der Vorlage von Dokumenten mit deren vorläufiger Einbehaltung zwecks Übersetzung und Echtheitsüberprüfung einverstanden.
A.: Ja.
Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürger von Armenien, gehöre der Volksgruppe der Armenier und dem armenischen Glauben an. Ich bin verheiratet und habe drei Kinder.
Ich bin mit meiner Familie in Österreich. Bei meiner Familie handelt es sich einschließlich meiner Person um
XXXX, XXXX geboren, StA. XXXX, IFA XXXX
XXXX, XXXX geboren, StA. XXXX, IFAXXXX
XXXX XXXX, XXXX geboren, StA. XXXX, IFA XXXX
XXXX, XXXX geboren, StA. XXXX, IFA XXXX
XXXX, XXXX geboren, StA. XXXX, IFA XXXX
F.: Warum bezeichnen Sie sich bisher als staatenlos.
A.: Weil ich schon so lange in der Russischen Föderation lebe und davon ausgehe, dass ich keine armenische Staatsbürgerschaft mehr besitze.
F.: Warum nennen Sie sich XXXX.
A.: Da ich Armenier bin, heiße ich XXXX. Ich habe meinen Familiennamen den russischen Verhältnissen angepasst, da ich zuletzt in der Russischen Föderation lebte. Wir haben unserem dritten Kind auch einen russischen Vornamen gegeben, da wir hofften, wir könnten in der Russischen Föderation bleiben. Es war mir sowieso egal, wie ich genannt wurde.
F.: Wurde Ihnen die armenische Staatsbürgerschaft per Dekret des armenischen Präsidenten aberkannt.
A.: Nein, davon weiß ich nichts.
F.: Haben Sie je die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates (der Russischen Föderation) angenommen.
A.: Nein.
F.: Haben Sie die armenische Staatsbürgerschaft je zurückgelegt.
A.: Nein.
F.: Mit welchen Dokumenten hielten Sie sich in der Russischen Föderation auf.
A.: Ich hatte kein Aufenthaltsrecht in der Russischen Föderation.
F.: Wann und wo haben Sie geheiratet.
A.: Im Jahre 2003 in XXXX.
F.: Sind Sie standesamtlich verheiratet.
A.: Nein.
F.: Warum führt Ihre Frau den gleichen Familiennamen wie Sie.
A.: Sie hat einfach meinen Familiennamen angenommen, Ihre Mutter hat einen armenischen Familiennamen, den ich nicht kenne und ihr Vater hieß glaublich XXXX.
F.: Waren Ihre Schwiegereltern verheiratet.
A.: Das glaube ich nicht, ich habe den Vater meiner Frau nie kennengelernt.
F.: Warum führt Ihre Frau dann den Namen des Vaters und nicht den Namen der Mutter.
A.: Auch das dürfen Sie mich nicht fragen.
F.: Sagen Sie die Wahrheit.
A.: Wir lebten einfach zusammen, meine Frau führt den Namen XXXX. Auf Nachfrage gebe ich an, ich kenne den Familiennamen der Mutter meiner Frau nicht, diese hieß XXXX.
F.: Sie sagten eingangs, dass Ihre Schwiegermutter Armenierin wäre.
A.: Ja, das stimmt.
F.: Warum führt Ihre Schwiegermutter, die die armenische Staatsbürgerschaft besitzt, den Namen XXXX.
A.: Der Vater des Schwiegervaters ist Aseri, die Mutter des Schwiegervaters ist Armenierin. Außer dem Vater des Schwiegervaters (den ich persönlich nie kannte) sind alle meine Verwandten Armenier und besitzen auch die armenische Staatsbürgerschaft.
F.: Vertreten Sie Ihre Kinder im Asylverfahren.
A.: Ja, ich vertrete sie und gebe gleichzeitig an, dass meine Kinder keine Fluchtgründe vorzubringen haben. Ich ersuche um eine Entscheidung im Familienverfahren.
F.: Welche Ausbildung hat Ihr Sohn XXXX in der Heimat erhalten.
A.: Mein Sohn hat in der Russischen Föderation nie die Schule besucht
F.: Sie haben im Rahmen der Erstbefragung angegeben, dass Ihr Sohn XXXX in XXXX operiert worden war. Wo und wann fand die Operation statt und warum musste Ihr Sohn sich einer Operation unterziehen.
A.: Mein Sohn wurde nicht operiert, es wurde nur eine Wunde versorgt. Die Wundversorgung fand bei einer medizinischen Fürsorgestelle statt. Diese Fürsorgestelle ist in Hutor Gorny bei XXXX (13 bis 15 Kilomater von der Stadt entfernt).
F.: Welche Ausbildung hat Ihre Tochter XXXX in der Heimat erhalten.
A.: Sie hat in der Russischen Föderation ebenso keine Ausbildung erhalten.
F.: Welche Ausbildung hat Ihre Tochter XXXX in der Heimat erhalten.
A.: Sie hat in der Russischen Föderation ebenso keine Ausbildung erhalten.
F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie.
A.: Ich wurde als Kind armenischer Eltern in XXXX geboren und bin dort bis zu meinem 7. Lebensjahr aufgewachsen.
F.: Sind Ihre Eltern armenische Staatsbürger.
A.: Ja, mein Vater heißt XXXX meine Mutter XXXX. Hier möchte ich anführen, dass der Vater des Schwiegervaters der aserbaidschanischen Volksgruppe angehörte.
F.: Wo kamen Ihre Kinder zur Welt.
A.: Im Bezirk XXXX, zu Hause mit Hilfe einer Hebamme.
Auf Nachfrage gebe ich an XXXX ist eine Kreisstadt im Süden Russlands in der Region XXXX.
F.: Wie heißen die Schwiegereltern.
A.: Der Schwiegervater XXXX und die Schwiegermutter XXXX (Familienname unbekannt). Auf Nachfrage wiederhole ich der Vater des Schwiegervaters ist Aserbaidschaner und die Mutter des Schwiegervaters ist Armenierin. Die Eltern der Schwiegermutter sind Armenier.
F.: Hat Ihre Gattin Geschwister.
A.: Meine Gattin hat keine Geschwister.
F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf.
A.: Seit dem 09.01.2014.
F.: Wenn Sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor.
A.: Ich habe nichts.
F.: Wann und von welcher Behörde wurde Ihr Reisepass ausgestellt.
A.: Ich besitze keine Dokumente.
F.: Welche Dokumente befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat.
A.: Nicht, ich habe nichts.
F.: Haben Sie einen Führerschein.
A.: Nein.
F.: Haben Sie ein Auto.
A.: Nein.
F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie.
A.: Ich habe nie die Schule besucht, denn ich habe die Heimat Armenien bzw. XXXX verlassen, da war ich sieben. In der Russischen Föderation habe ich auch die Schule nicht besucht, da ich keine Papiere hatte.
F.: Welche Papiere wiesen Sie vor, wenn Sie von der Polizei kontrolliert wurden.
A.: Die Polizei erhielt Schmiergeld, so ließen sie uns in Ruhe.
F.: Haben Sie einen Einberufungsbefehl zum armenischen Heer erhalten.
A.: Nein, denn ich war in der Russischen Föderation.
F.: Schildern Sie Ihr Berufsleben die letzten drei Jahre vor der Ausreise.
A.: In meiner Heimat habe nicht gearbeitet, denn ich war noch ein Kind und in der Russischen Föderation war ich Hilfsarbeiter.
F.: Was genau machten Sie, für wen arbeiteten Sie.
A.: Ich habe gemeinsam mit der Schwiegermutter am Markt verkauft. Dann habe ich selbst verkauft.
F.: Welchen Beruf übt Ihre Gattin aus.
A.: Meine Gattin war immer Hausfrau bzw. hat sie vor den Kindern gemeinsam mit mir als Markthändlerin gearbeitet.
F.: Wie lautet der Name des Vaters, Geburtsdatum und Wohnort.
A.: Mein Vater heißt XXXX, sein Geburtsdatum lautet XXXX. Ich kenne den Aufenthaltsort meines Vaters nicht. Er lebte zuletzt in XXXX.
F.: Wie lautet der Name der Mutter, Geburtsdatum und Wohnort.
A.: Meine Mutter heißt XXXX, ihr Geburtsdatum lautet XXXX. Sie starb bei meiner Geburt. Ich bin bei meiner Schwiegermutter aufgewachsen.
Es kann aber auch sein, dass meine Eltern sich auch XXXX nennen bzw. nannten. Meine Mutter starb bei meiner Geburt.
F.: Haben Sie Geschwister.
A.: Ich habe keine Geschwister.
F.: Hat Ihr Vater Geschwister.
A.: Mein Vater hat Geschwister, nachdem ich aber mit meinem Vater keinen Kontakt habe, kenne ich meine Verwandten von der Seite des Vaters nicht.
F.: Hat Ihre Mutter Geschwister.
A.: Ob meine Mutter Geschwister hat, weiß ich nicht.
F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen.
A.: Armenien habe ich schon vor langer Zeit verlassen und zwar im Jahre 1992.
F.: Wann haben Sie aufgrund von welchem Ereignis den Ausreiseentschluss gefasst.
A.: Wir haben damals, als ich sieben Jahre alt war, XXXX verlassen und gingen in die Russische Föderation.
F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig.
A.: Meine Heimatadresse in XXXX ist mir nicht bekannt.
F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein.
A.: Ja.
F.: Wie viel verlangte die Schlepperorganisation.
A.: Von XXXX nach Russland reiste ich legal, von der Russischen Föderation ließ ich mich nach Österreich schleppen. Die Bezahlung der Reise erfolgte so, dass ich ein Jahr lang für einen Russen namens XXXX arbeitete. Ich habe zwölf Monate lang gratis geschuftet.
Zudem hat meine Frau dem XXXX ihren ganzen Goldschmuck (den Sie bei der Verehelichung erhielt) gegeben.
F.: Was wurde für den Schlepperlohn vereinbart.
A.: Österreich.
F.: Warum Österreich.
A.: Hier werden die Menschenrechte geachtet.
F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in Ihrer Heimat an.
A.: Immer in XXXX. Meine Adresse dort lautet XXXX, dort gab es nur eine Straße.
F.: Haben Sie den von ihnen angegebenen Familiennamen in ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt.
A.: Ja.
F.: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?
A.: Nein.
F.: Standen Sie je vor Gericht.
A.: Nein.
F.: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert?
A.: Nein.
F.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat.
A.: Nein.
F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.
A.: Nein.
F.: Sind oder waren Sie politisch tätig.
A.: Nein.
F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei.
A.: Nein.
F.: Sind Sie Mitglied einer Organisation.
A.: Nein.
F.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, das heißt einem Club oder Verein.
A.: Nein.
F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme?
A.: Nein.
F.: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit.
A.: Nein.
F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)
A.: Nein.
F.: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil.
A.: Nein.
F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.
Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.
Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben.
Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.
A.: Meine Probleme beziehen sich auf die Russische Föderation. In Armenien habe ich keine Probleme.
Für mich war das Leben in der Russischen Föderation nicht mehr erträglich. Es herrscht Fremdenfeindlichkeit und mein Marktstand wurde durch Rowdies beschädigt, das war im Sommer des Jahres 2013, glaublich im August. XXXX sagte zudem, dass er mich nicht mehr weiter beschäftigen könne, da die wirtschaftliche Lage des Betriebes das nicht zulassen würde. Er schlug mir vor, mich nach Österreich zu bringen und ich stimmte seinem Vorschlag dann zu.
Das ist alles, was ich zu meinem Fluchtgrund angeben möchte. Ich lege Ihnen auch diverse Internetauszüge zur Fremdenfeindlichkeit in der Russischen Föderation vor.
Ich bin von betrunkenen Zivilisten aufgesucht worden und sie verlangten dass wir wegfahren. Sie schmissen Steine und Flaschen, mein Sohn hat damals eine Fleischwunde am Oberarm erlitten, die genäht werden musste. Wir hatten in der Russischen Föderation Angst um unser Leben.
F.: Sie sind fast dreißig Jahre alt, halten Sie es wahrscheinlich, dass die armenischen Behörden Sie noch zum Wehrdienst einziehen.
A.: Ich weiß es nicht genau, ich müsste glaublich in Armenien mit Strafe rechnen. Aber im Grunde hat sich niemand für mich interessiert.
F.: Warum gingen Sie nicht zurück nach Armenien.
A.: Ich habe dort nichts mehr.
F.: Möchten Sie eine Pause
A.: Nein.
F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben.
A.: Nein.
F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert.
A.: Ja.
F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.
A.: Ich weiß es nicht, mein Geburtsort existiert nicht mehr.
F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich?
A.: Ich habe hier meine Familie.
F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?
A.: Ich lebe mit meiner Familie zusammen.
F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich?
A.: Nein.
F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese!
A.: Nein.
F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig?
A.: Nein.
F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung?
A.: Ich besuche einen Deutschkurs.
Meine Kinder besuchen die Volksschule in Attersee.
F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?
A.: Ich lebe von der Grundversorgung
F.: Sind Sie derzeit berufstätig?
A.: Ich arbeite nicht.
F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt.
A.: Ich habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich.
F.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert.
A.: Ja.
F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern.
A.: Ja.
F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint.
A.: Nein.
F.: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände).
A.: Nichts.
F.: Welche Absichten haben Sie, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor.
A.: Ich möchte eine Ausbildung für meine Kinder. Ich möchte zuerst Deutsch lernen, dann arbeiten und dann meine Familie ernähren.
V.: Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit im Rahmen des Parteienverkehrs (Montag bis Freitag 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen.
Ländervorhalt: Beiliegender Ländervorhalt wird der Antragstellerin/dem Antragsteller genannt und dessen Inhalt erörtert (die Unterlagen liegen auf und es kann in diese während der gesamten Einvernahme Einsicht genommen werden).
F.: Möchten Sie gleich zum Ländervorhalt Stellung nehmen oder möchten Sie innerhalb einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen Stellung nehmen.
A.: Ich verzichte auf eine Stellungnahmefrist und möchte gleich
Stellung nehmen. Ich gebe folgendes an: Ich bin an dem Ländervorhalt nicht interessiert.
Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig sind.
F.: Haben Sie den Dolmetsch während der g e s a m t e n Einvernahme einwandfrei verstanden.
A.: Ja.
F.: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben.
A.: Ja.
F.: Wollen Sie an der Art der Einvernahme irgendetwas beanstanden.
Sie werden ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass Ihnen Beanstandungen nicht zum Nachteil gereichen. Sie werden vielmehr darauf hingewiesen, dass nachträgliche Beanstandungen der freien Beweiswürdigung unterliegen und eventuell als Schutzbehauptungen qualifiziert werden können.
A.: Ich habe keine Beanstandungen. Ich habe eine Kopie der Niederschrift erhalten.
.................
Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung(Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs 1 Ziffer 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (AS 123 ff.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionsbekenntnis unter anderem aus:
"Ihre Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Ihr Religionsbekenntnis wird aufgrund Ihrer niederschriftlichen Angaben als erwiesen angenommen. Sie bezeichnen sich selbst als Armenier. Sie geben an, dass Ihre Eltern Staatsbürger Armeniens gewesen wären und Sie selbst als Kind armenischer Eltern in XXXX (Bergkarabach) geboren worden wären. Zudem hätten Sie nie die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erworben bzw. jene von Armenien zurückgelegt. Eine Aberkennung per Dekret des Staatspräsidenten hätte es auch nicht gegeben. Sie gaben an, dass armenisch Ihre Muttersprache wäre und dass Sie sich die russische Sprache während des Aufenthalts in der Russischen Föderation angeeignet hätten.
Dass Ihre Staatsangehörigkeit nach Ihren Ansichten unbekannt sei, würden Sei daraus entnehmen, dass Sie keinerlei Papiere hätten, zudem würden Sie annehmen, Sie wären aufgrund der langen Abwesenheit aus Armenien der Staatsbürgerschaft verlustig geraten.
Es wird als notorisch bekannt angesehen, dass XXXX eine Stadt in Aserbaidschan ist. Sie ist Hauptstadt des XXXX, jedoch seit 1992 besetzt und von der international nicht anerkannten Republik Bergkarabach verwaltet. Laut Volkszählung von 1989 lebten in XXXX
7. 902 Aseris (61,5 %), 2.613 Kurden (20,1 %), 2.210 Armenier (18 %) und 52 andere (0,4 %).
Im Zuge des Bergkarabachkonflikts wurde die Stadt am 18. Mai 1992 von Armenien besetzt, da sie zwischen Armenien und dem umstrittenen Gebiet Bergkarabach liegt. Bei den Kämpfen wurde die Stadt schwer zerstört. Viele der muslimischen Einwohner wurden in andere Teile Aserbaidschans vertrieben. In der Zeit danach wurden durch die armenische Regierung armenische Flüchtlinge aus Aserbaidschan in der Stadt angesiedelt.
Gemäß dem des Staatsbürgerschaftsgesetz der Republik Armenien gelten Kinder deren Eltern armenische Staatsbürger sind, als armenische Staatsbürger unabhängig vom Ort der Geburt. Somit ist definitiv nicht davon auszugehen, dass Sie tatsächlich staatenlos sind.
Gemäß dem Staatsbürgerschaftsgesetz der Republik Armenien führt die Ansässigkeit eines Staatsangehörigen der Republik Armenien im Ausland nicht zu einer Beendigung der Staatsangehörigkeit der Republik Armenien.
Gemäß dem Staatsbürgerschaftsgesetz der Republik Armenien wird die Annahme einer Staatsangehörigkeit eines ausländischen Staates nicht anerkannt, wenn es sich um einen Staatsbürger Armeniens handelt. Dies kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der armenische Staatsbürger ex lege die armenische Staatsbürgerschaft verliert, wenn er eine andere Staatsbürgerschaft erhält, sondern dass er im armenischen Inland als armenischer Staatsbürger behandelt wird und nicht den diplomatischen Schutz eines anderen Staates anrufen kann.
Somit kann auch aus diesen Gesichtspunkten nicht davon ausgegangen wären, dass Sie staatenlos wären.
Sie gaben aber im Rahmen der Niederschrift an das Kind armenischer Staatsangehöriger zu sein. Sie geben auch an, dass Sie nie ein Schriftstück erhalten hätten, mit dem Ihnen die Staatsbürgerschaft Armeniens aberkannt worden wäre. Das armenische Staatsbürgerschaftsgesetz enthält, wie oben ausgeführt, keinen Artikel, der besagt, dass den Bürgern Armeniens aufgrund eines Aufenthalts im Ausland (sei dieser Aufenthalt nun legal oder illegal) die Staatbürgerschaft aberkannt würde.
Aber auch die Russische Staatsangehörigkeit kommt für Sie nicht in Frage. Das Staatsbürgerschaftsgesetz der Russischen Föderation enthält keinen Artikel, der besagt, dass Personen, welche sich jahrelang illegal in der Russischen Föderation aufhalten die Staatsbürgerschaft verliehen werden sollte oder diese Personen ein Anrecht auf die russische Staatsbürgerschaft erworben hätten. Das Staatsbürgerschaftsgesetz der Russischen Föderation enthält keine Bestimmung, wonach auf dem Territorium von der Russischen Föderation geborene Kinder von Eltern, die nicht die russische Staatsbürgerschaft besitzen als russische Staatsbürger gelten.
Aufgrund des Übersiedlungszeitpunktes von XXXX (Bergkarabach) in die Russische Föderation kommt eine originäre Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation nicht in Frage. Ungeachtet der Frage, ob Sie nun legal oder illegal in der Russischen Föderation aufhältig waren, wurden entsprechende Akte, etwa wie die förmliche Antragstellung, welche zur Verleihung der Staatsbürgerschaft geführt hätte, nicht gesetzt.
Zweifellos hätten Sie die Möglichkeit gehabt sich in der Russischen Föderation um Papiere (Identitätsdokumente, Reisepass, Personalausweis...) zu bemühen und zu diesem Zwecke die armenische Botschaft in der Russischen Föderation aufzusuchen. Sie gaben an, Sie hätten die Polizei bestochen und so Ruhe gehabt.
Dass die Kinder in der Russischen Föderation geboren sind, stellt für sich noch keinen Grund dar, dass diesen die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation verliehen werden hätte sollen, denn das Staatsbürgerschaftsgesetz der Russischen Föderation kennt die Möglichkeit nicht sich die Staatsbürgerschaft damit zu erwerben, dass die Geburt auf dem Territorium dieses Staates vor sich ging (Jus soli - Staatsbürgerschaft durch Geburt).
Dem armenischen Staatsbürgerschaftsgesetz ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Streichung aus dem Melderegister automatisch den Entzug der Staatsbürgerschaft zur Folge hätte.
Wiederholt wird, Sie hätten die Möglichkeit gehabt sich aufgrund des langen Aufenthalts in der Russischen Föderation sich um die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation zu bemühen und diese auch zu erwerben. Sie taten dies aber nie. Ein Anwartschaftsrecht oder einen Rechtsanspruch auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation reicht nicht aus.
Weder das Staatsbürgerschaftsgesetz von Armenien noch das Staatsbürgerschaftsgesetz von der Russischen Föderation toleriert Doppelstaatsbürgerschaft. Entweder man hat die eine oder man hat die andere Staatsbürgerschaft. Nachdem Sie angeben, Sie wären als Kind armenischer Staatsbürger in Bergkarabach (XXXX) geboren und es wäre Ihnen weder die armenische Staatsbürgerschaft aberkannt noch die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation zuerkannt worden, geht die Behörde davon aus, dass Sie als Staatsangehöriger Armeniens anzusehen sind.
Die Feststellungen stützen sich auf die Einsichtnahme in die deutschsprachige Arbeitsübersetzung der Staatsbürgerschaftsgesetze von der Russischen Föderation und von Armenien.
Ihren Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass Sie sich ordnungsgemäß um die Verleihung der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation bemüht hätten. Selbst wenn Sie ein Anwartschaftsrecht oder einen Rechtsanspruch auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation erworben hätten, ist davon auszugehen, dass Sie derartiges nicht in Anspruch nahmen und somit die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation nicht erwarben.
Es wird zudem auf die Judikatur des VwGH zum AsylG 1997 (vor der Novelle 2003) verwiesen, wonach derjenige Staat als Herkunftsstaat anzusehen ist, hinsichtlich dessen die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers aufgrund seines Antrages zu prüfen war, sodass es nicht auf die "tatsächliche" Herkunft, sondern auf die diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers ankommt (vgl. diesbezügliche Erkenntnisse des VwGh vom 29.09.2005, 2003/20/0228; 30.09.2004, 2001/20/0410; 16.04.2002, 2000/20/0131)." (AS 171 ff)
Die belangte Behörde hat das Vorbringen der bP der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt und führte aus, dass die bP keine Verfolgung in Armenien vorbrachte.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde Feststellungen.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es würden die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht vorliegen. Ebenso stelle eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar bzw. liege kein Familienleben vor. Voraussetzungen zur Unzulässigkeit einer Abschiebung nach Armenien würden nicht vorliegen. Der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, da von der bP keine Fluchtgründe vorgebracht wurden.
Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz (AS 229 ff.) innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und die Anträge gestellt, der bP Asyl zu gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Erstbehörde nach Verfahrensergänzung aufzutragen neu zu entscheiden, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, jedenfalls Spruchpunkt III ersatzlos zu beheben sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, falscher und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung, aufgrund falscher und nicht nachvollziehbarer Beweiswürdigung, Verfahrensmängeln und unrichtiger rechtlichen Würdigung bekämpft.
Die belangte Behörde habe fehlerhaft protokolliert. Die Angaben der bP und seiner Familienmitglieder seien nur teilweise und falsch übernommen worden. Aus welchen Gründen dies geschah, aus Missverständnissen, Übersetzungsproblemen, Voreingenommenheit wissen die bP und seine Familie nicht. Es wurden Umstände wie der Familienname, die armenische Staatsbürgerschaft der bP bzw. ihrer Familie festgestellt, obwohl die bP und ihrer Familienmitglieder nicht dazu befragt oder andere Angaben gemacht hätten. Die Einvernahme wäre nicht fair und ordnungsgemäß abgelaufen. Daher seien auch die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung nicht richtig bzw. unschlüssig.
Ein Verfahrensmangel liege vor, da der bP keine Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Ländervorhalt gewährt wurde. Es fehlen Feststellungen zur armenischen Rechtslage über die Staatsbürgerschaft bzw. über den Ort XXXX. Die Behörde habe sich mit der Möglichkeit einer aserbaidschanischen Staatsbürgerschaft nicht auseinandergesetzt. Medizinische Unterlagen, die vorgelegt wurden, seien nicht berücksichtigt worden.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entbehre der rechtlichen Grundlage. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung solle offensichtlich unbegründete bzw. missbräuchliche Asylanträge betreffen. Die bP und ihre Familie haben jedoch ein Vorbringen - Flucht wegen Verfolgung, aus Gründen der Nationalität, der sozialen Gruppe der Flüchtlinge ohne Aufenthaltsstatus bzw. als Betroffene geschlechtsspezifischer Gewalt erstattet.
Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail und des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert §18 Abs 1 BFA - VG:
Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat,
der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit
oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
§ 18 Abs 5 BFA - VG lautet wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Vorweg darf angeführt werden, dass die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung offenbar nicht wie im Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides angeführt nach § 18 Abs. 1 Ziffer 6 BFA-VG aberkennen wollte, sondern nach § 18 Abs. 1 Ziffer 4 BFA-VG, da die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung Ausführungen zur Ziffer 4 trifft.
Die Bestimmung des § 18 BFA-VG folgt in Bezug auf die Aberkennung bzw. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konzeptionell jenem des § 38 Abs 1 AsylG 2005. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 30.06.2011, 2008/23/0159) zur außer Kraft getretenen Regelung des § 38 Abs 1 AsylG 2005 ist eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufgrund der im § 38 Abs 1 AsylG 2005 umschriebenen Tatbestände nicht mehr möglich, wenn eine Gefährdung etwa iS der EMRK vertretbar behauptet worden ist.
Aufgrund der Aktenlage kann aktuell innerhalb der gesetzlichen Wochenfrist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden, dass keine relevante Gefährdung etwas iS der EMRK gegeben sein könnte, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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