W185 1424779-2•BVwG W185 1424779-2
W185 1424779-2Tribunal administratif fédéral16 avr. 2014
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W185 1424779-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA Pakistan alias Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2012, AZ. 11 15.026 EAST-Ost, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger von Pakistan alias Afghanistan, brachte am 13.12.2011 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer für Ungarn.
Bei der Erstbefragung am 13.12.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei mit seinem Bruder schlepperunterstützt illegal in den Iran und von dort weiter in die Türkei gereist. In der Folge seien sie von der Türkei mittels eines Schlauchbootes über einen Grenzfluss nach Griechenland gelangt. Dort seien sie vom griechischen Militär aufgegriffen und aufgefordert worden, in die Türkei zurückzufahren. In der Türkei seien sie von kurdischen Verbrechern ein Jahr und vier Monate festgehalten worden. Nach ihrer Freilassung seien sie erneut illegal nach Griechenland gelangt, wo sie sich ca zweieinhalb Jahre in Athen aufgehalten hätten. Danach seien sie festgenommen worden und hätten in der Folge in Griechenland um Asyl angesucht. Nach fünfzehn Tagen seien dann über Mazedonien nach Serbien gelangt. Von XXXX seien sie mit einem PKW an die serbisch-ungarische Grenze gebracht worden und im Zuge ihrer illegalen Einreise von der ungarischen Polizei festgenommen worden. Nach drei Tagen in einem Lager seien sie der serbischen Polizei übergeben worden. In Ungarn hätten sie keinen Asylantrag gestellt. Nach der Freilassung durch die serbische Polizei seien sie erneut illegal nach Ungarn gelangt. Sie seien mit einem Zug nach Budapest gefahren und von dort aus mit einem Taxi nach Österreich gefahren. Bei der Einvernahme am 12.01.2012 machte der Beschwerdeführer teilweise divergierende Angaben zu seinem Vorbringen bei der Erstbefragung. Dies etwa zum Reiseweg und zu seinen Aufenthalten. So gab er etwa an, nie in Ungarn gewesen zu sein. Er wäre mit einem LKW von Griechenland bis Österreich geschleppt worden. Der Beschwerdeführer gab weiters an, nicht an einer Krankheit zu leiden und keine familiären oder sonstigen Bindungen in Österreich zu haben. Die Lage für Asylwerber in Ungarn sei sehr schlecht. Das wisse er aus Erzählungen.
Das Bundesasylamt richtete am 20.12.2011 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn. Mit einem am 27.12.2011 eingelangten Schreiben stimmte Ungarn dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung ausdrücklich zu.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 10. Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.02.2012, S7 424.779-1/2012/3E, wurde diese Beschwerde gemäß § 5 und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Asylgerichtshof ging von der Zuständigkeit Ungarns gemäß Art 10 Abs 1 Dublin-II-VO aus, da der Beschwerdeführer nach seinem Aufenthalt in Griechenland das Gebiet der Europäischen Union über Mazedonien und Serbien wieder verlassen habe und über Ungarn erneut ins Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten eingereist sei. Zwingende Gründe für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Art 3 Abs 2 Dublin-II-VO würden nicht vorliegen.
Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.11.2013, U 775/2012-15, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 30.01.2014, wegen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, aufgehoben. In der Begründung wurde auf die im Erkenntnis des VfGH vom 27.06.2012, U 330/2012, dargelegten Entscheidungsgründe Bezug genommen. In der letztgenannten Entscheidung führte der VfGH aus, dass sich die sich Rechtsfrage stellt, ob Griechenland trotz (kurzfristiger) Ausreise des Fremden in einen Drittstaat für die Prüfung eines sodann in einem anderen Mitgliedsstaat gestellten Asylantrages zuständig ist. Diese Frage zu klären sei im Rahmen des Rechtsschutzsystems des Unionsrechts Sache des EuGH. Da die Frage bisher vom EuGH noch nicht entschieden worden wäre, wäre der AsylGH verpflichtet gewesen, sie dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Dabei wäre auch zu fragen, ob wegen der systemischen Mängel im griechischen Asylsystem und der dortigen Gefährdungslage für Asylwerber betreffend eine Verletzung ihrer Rechte nach Art 3 EMRK [...] eine andere Beurteilung des primär zuständigen Mitgliedsstaates im Sinne der Dublin-II-VO geboten sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2007 aus der Türkei kommend illegal über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. Nach einem Aufgriff durch das griechische Militär begab sich der Beschwerdeführer wieder in die Türkei, wo er sich ca sechzehn Monate aufhielt. Danach ist der Beschwerdeführer erneut illegal nach Griechenland eingereist und hat sich ca zweieinhalb Jahre in Athen aufgehalten. Nach einem Aufgriff durch die griechische Polizei stellte der Beschwerdeführer in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz. Ein diesbezüglicher EURODAC-Treffer liegt nicht vor. Nach der Freilassung durch die griechische Polizei, gelangte der Beschwerdeführer über Mazedonien nach Serbien. Von dort aus begab sich der Beschwerdeführer schließlich nach Ungarn, wo er von der Polizei festgenommen wurde. Nach drei Tagen wurde der Beschwerdeführer der serbischen Polizei übergeben. Nach seiner Freilassung in Serbien hat der Beschwerdeführer erneut illegal die Grenze nach Ungarn überquert. In Ungarn hat der Beschwerdeführer keinen Asylantrag gestellt, wurde jedoch erkennungsdienstlich behandelt. Der Beschwerdeführer fuhr mit dem Zug nach Budapest und von dort mittels PKW nach Österreich, wo er am 13.12.2011 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen an Ungarn richtete und dass hierauf Ungarn mit einem am 27.12.2011 eingelangten Schreiben der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung ausdrücklich zustimmte.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden vom Beschwerdeführer insofern bestritten, als er nach der Haft in Serbien nicht (erneut) nach Ungarn, sondern direkt nach Österreich gereist wäre. Eine Zustimmungserklärung Ungarns sei irrelevant, da - wenn überhaupt - Griechenland zuständig wäre. Da jedoch nach Griechenland nicht abgeschoben werden dürfe, hätte Österreich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Unzutreffend sei auch, dass mit der Ausreise aus Griechenland "die Anknüpfungskette quasi gerissen sei". Der Beschwerdeführer habe in Griechenland einen Asylantrag gestellt. Selbst wenn er diesen durch seine Ausreise aus Griechenland "zurückgezogen" haben sollte, sei dennoch die Drei-Monats-Frist nicht abgelaufen, wodurch eine Zuständigkeit Ungarns entständen hätte sein können.
Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."
§ 9 Abs. 1 und 2 sowie § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
...
§ 21 (1) ...
...
(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art 10 Abs 1 Dublin-Verordnung lautet:
Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedsstaates illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedsstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Art. 13 Dublin-Verordnung lautet: "Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig."
Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:
a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;
b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.
Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Ungarns ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art. 3 Abs. 2 sowie Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung.
Im vorliegenden Fall fehlen jedoch aktuelle, zur Durchführung der nach § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG gebotenen Interessenabwägung geeignete Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers. So haben die Erstbefragung des Beschwerdeführers am 13.12.2011 und die Einvernahme vor dem Bundesamt am 12.01.2012 stattgefunden. Aufgrund der langen Verfahrensdauer von nunmehr insgesamt mehr als zwei Jahren, erscheint eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers unvermeidlich.
Die vom VfGH in seinem Erkenntnis angezogenen Rechtsfragen ["Quasi-Reißen der mitgliedsstaatlichen Anknüpfungskette infolge Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten" (siehe EuGH 10.12.2013, Rs C-394/12 Shamso Abdullahi/Österreich) bzw Möglichkeit einer Überstellung nach Griechenland] sind hingegen vom EuGH zwischenzeitig geklärt.
Die Bestimmung des § 7 Abs. 2 BFA-VG ist nach ihrem Wortlaut auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.