BVwG I403 1265688-5

I403 1265688-5Tribunal administratif fédéral16 avr. 2014

Regest

Behandlungsmöglichkeiten, Bescheidbehebung, Ermittlungspflicht,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, psychische Störung, wesentliche<br/>Änderung

Texte intégral

BVwG I403 1265688-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I403.1265688.5.00

Spruch

I403 1265688-5/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2014, Zl. 811176702-14081973 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 22.10.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Verfahren gab der Beschwerdeführer an, Algerien verlassen zu haben, weil er sich unerlaubt vom algerischen Militär entfernt hätte. Dem Vorbringen wurde vom Bundesasylamt allerdings kein Glauben geschenkt und der Asylantrag mit Bescheid vom 17.10.2005 (zugestellt am 18.10.2005) abgewiesen (Zl: 04 21.605). Die dagegen eingebrachte Beschwerde vom 03.11.2005 wurde vom Asylgerichtshof als verspätet zurückgewiesen (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.08.2010; GZ: A2 265.688-2/2008/4Z). Somit erwuchs der negative Asylbescheid am 03.11.2005 in Rechtskraft.

2. Der Beschwerdeführer brachte am 09.09.2010 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt allerdings mit Bescheid vom 19.10.2010 gem. § 71 Abs. 1 AVG ebenso wie die dagegen beim Asylgerichtshof eingebrachte Beschwerde (Erkenntnis vom 01.03.2011; A2 265.688-2/2008/9E) abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer wurde von der Fremdenpolizei für den 19.04.2011 vorgeladen, um ihm mitzuteilen, dass er zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet sei. Nachdem der Beschwerdeführer nicht erschien, ergab eine polizeiliche Nachschau an seiner Adresse, dass er sich am 31.03.2011 bei seiner Nachbarin verabschiedet und erklärt hatte, nach Schweden zu reisen, um der Abschiebung zu entgehen. In der Folge war der Beschwerdeführer in Schweden aufhältig. Österreich stimmte am 05.05.2011 der Übernahme gemäß EU-Verordnung Nr. 343/2003 zu.

4. Am 06.10.2011 brachte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Verfahren fand am 24.10.2011 auch eine medizinische Untersuchung statt, die zum Ergebnis kam, dass keine psychische Störung vorliege. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2012 (Zl. 11 11.767) zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 nach Algerien ausgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.02.2012 (GZ: B5 265.688-4/2012/2E) gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abwies. Dieses Erkenntnis erwuchs am 22.02.2012 in Rechtskraft.

5. Am 03.04.2012 kontrollierte die Polizei in Linz einen PKW, in dem sich auch der Beschwerdeführer befand. Der Beschwerdeführer hielt sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und wurde gemäß § 74 FPG festgehalten. Am 04.04.2012 wurde er wegen Haftunfähigkeit entlassen. Der Verdacht auf TBC bestätigte sich allerdings nicht. Der Beschwerdeführer war in der Folge zunächst unbekannten Aufenthaltes, wurde dann aber mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 27.08.2012 (122 HV 59/2011g) wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und versuchtem Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, davon 9 Monate bedingt verurteilt.

6. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Deutschland ersuchte Österreich am 13.11.2013 um Übernahme des Beschwerdeführers, der am 26.08.2013 in einem Zug von Regensburg nach Passau aufgegriffen wurde und nur die Kopie eines algerischen Reisepasses hatte vorweisen können. Der Beschwerdeführer stellte am 11.09.2013 einen Asylantrag in Deutschland. Österreich erklärte sich am 26.11.2013 gemäß EU-Verordnung Nr. 343/2003 zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17.12.2013 (GZ 5 663 610 - 221) wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers für unzulässig erklärt und die Abschiebung nach Österreich angeordnet.

7. In Österreich stellte der Beschwerdeführer am 05.02.2014 einen neuen Antrag auf internationalen Schutz. Es wurden beim Beschwerdeführer folgende Unterlagen sichergestellt: deutscher Asylverfahrensausweis inkl. Klebeetikette für einen Aufenthaltstitel (Nr. J0651223), diverse Schriftstücke zum Asylverfahren in Deutschland, Kopie des algerischen Reisepasses, Zugticket der ÖBB.

8. Am 06.02.2014 fand die Erstbefragung im gegenständlichen Asylverfahren durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. In der Niederschrift ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer stark stottert. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer an einer Krankheit leiden würde, die ihn an der Einvernahme hindern bzw. das Asylverfahren beeinträchtigen würde, antwortete er, dass er der Einvernahme folgen könnte, aber psychische Probleme habe, dagegen mehrere Medikamente nehmen würde und deshalb auch schon mehrmals in Österreich im Krankenhaus in medizinischer Behandlung gewesen sei. Auf die Frage, wo sich der Beschwerdeführer seit seinem letzten Asylverfahren in Österreich aufgehalten habe, erklärte er: "Ich hatte Angst vor der Abschiebung und bin deshalb zu meinen Verwandten nach Frankreich gereist. Sie wollten mich dort aber nicht haben und ich war auf der Straße. Ich blieb 1 Jahr in Frankreich. Auf dem Weg von Frankreich nach Österreich wurde ich von der deutschen Polizei bei München im Zug kontrolliert, das war vor ca. 6 Monaten. Ich habe ihnen gesagt, dass Österreich für mich zuständig ist. Die österreichischen Behörden wollten mich aber nicht übernehmen. Danach schickten mich die Deutschen in ein Flüchtlingslager nach Karlsruhe. Danach wurde ich nach Stuttgart verlegt. Später bekam ich einen negativen Bescheid, deswegen entschied ich mich nach Österreich zurückzukehren. Ich habe einen PKW-Lenker angehalten, der mich für 20 Euro mit nach Österreich nahm." Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an: "Ich kann nicht in meine Heimat zurückkehren, weil ich krank bin. Außerdem habe ich mit meiner Tante in Algerien telefoniert und sie hat gesagt, dass der Staat immer wieder nach mir gefragt hat. Ich bekomme kein Geld mehr und habe keinen Kontakt mehr zu meiner Familie. Ich habe keine Unterkunft in Algerien und müsste auf der Straße wohnen. Ich habe nichts mehr." Bei einer Rückkehr nach Algerien befürchte er, dass er auf der Straße nicht überleben würde; er sei außerdem krank und brauche eine Behandlung.

9. Am 13.02.2014 fand eine niederschriftliche Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl EAST West statt. Der Beschwerdeführer gab an, dass die Polizei 2006 bei seiner Tante nach ihm gefragt hätte, ohne den Grund dafür anzugeben. Bei der Einvernahme im Jahr 2011 sei ihm das nicht eingefallen, daher hätte er es nicht erwähnt. In Algerien lebten noch fünf Geschwister, doch hätte er keinen Kontakt zu ihnen. Auch zu seiner Tante hätte er kaum Kontakt.

10. Am 13.02.2014 wurde der Beschwerdeführer mittels Verfahrensanordnung informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Der Verein Menschenrechte Österreich wurde dem Beschwerdeführer amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

11. Eine weitere niederschriftliche Einvernahme wurde am 20.02.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchgeführt. Der Beschwerdeführer erklärte auf einen Brief von seiner Tante und seinem Onkel zu warten, welcher den psychischen Zustand des Beschwerdeführers und seine ausweglose Situation in Algerien beschreiben würde. Dem Antragsteller wurde bis zum 27.02.2014 Zeit gewährt, um den Brief vorzulegen. Die Rechtsberaterin beantragte ein medizinisches Gutachten und erklärte zudem, dass die im Vorverfahren getroffene Ausweisung nicht mehr aufrecht sei, dass der Antragsteller nach Rechtskraft der Ausweisung Österreich verlassen habe und seit diesem Zeitpunkt mehr als 18 Monate vergangen seien. Hinsichtlich der Ausweisung liege keine entschiedene Sache mehr vor, daher sei das Verfahren zuzulassen.

12. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 28.02.2014 legte der Beschwerdeführer die Kopie einer notariellen Erklärung zweier Personen, dass der Beschwerdeführer als Waise bei ihnen aufgewachsen sei, vor. Am 10.03.2014 legte der Beschwerdeführer die Unterlagen im Original vor.

13. Mit Bescheid vom 13.03.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.02.2014 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Entscheidung wurden folgende Feststellungen zugrunde gelegt: Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, er leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten, und es bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF. Bezüglich der Frage der aufrechten Rückkehrentscheidung wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt:

"Bezüglich der Tatsache, dass Sie Österreich nach Rechtskraft der Ausweisung (22.02.2012) im Vorverfahren verlassen haben und sich in Frankreich, Belgien, Deutschland und Schweden aufgehalten haben, wird angeführt, dass diesbezüglich nach wie vor eine aufrechte Rückkehrentscheidung (gem. § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF) besteht, da Sie nach Rechtskraft dieser Ausweisung nicht das Hoheitsgebiet der Europäischen Union verlassen haben." Der Beschwerdeführer hätte keine neuen glaubhaften asylrelevanten Gründe vorgebracht; es hätte sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Die Lage im Herkunftsstaat habe sich hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens am 03.11.2005 nicht geändert.

14. Der angefochtene Bescheid wurde am 14.03.2014 vom Beschwerdeführer übernommen. Fristgerecht wurde dagegen am 27.03.2014 Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG, erhoben. Darin wird insbesondere kritisiert, dass der angefochtene Bescheid keine ausreichenden Feststellungen über den derzeitigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers enthält. Die belangte Behörde habe sich hinsichtlich der psychischen Probleme des Beschwerdeführers vorrangig auf die Einvernahmefähigkeit konzentriert, wobei auch anzuzweifeln sei, ob diese gegeben war, zumal die Dolmetscherin bemerkt habe, der Beschwerdeführer stottere und wirke geistig verwirrt. Dem Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens sei seitens der belangten Behörde nicht entsprochen wurden und es sei auch nicht auf die Informationen der vorgelegten ärztlichen Gutachten eingegangen worden, in denen die Rede von Schlafstörungen, Panikattacken, psychotischen Erlebnissen u.ä. sei. In der Beschwerde wird der belangten Behörde vorgeworfen, sich nicht mit der Frage, ob überhaupt die volle Geschäfts- und Handlungsfähigkeit gegeben sei, auseinandergesetzt zu haben. Nachdem der Beschwerdeführer teilweise stark verwirrt wirke, sei nicht klar, ob nicht die Bestellung eines Sachwalters angezeigt gewesen wäre. Aufgrund der offensichtlichen gesundheitlichen Probleme stelle das Fehlen weiterer Ermittlungsschritte einen gravierenden Verfahrensfehler dar. Die Beurteilung, ob die Abschiebung zu einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde, setze Feststellungen über die Art der Erkrankung des Beschwerdeführers voraus. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liege zudem keine aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Dazu wird in der Beschwerde argumentiert: "Die belangte Behörde dürfte sich fälschlicherweise auf eine vor dem 31.12.2013 ausgestellte Ausweisung stützen. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 aus Österreich ausgereist ist und demnach die Frist von 18 Monaten jedenfalls nicht mehr aufrecht ist." Der Beschwerde waren verschiedene Kopien mit ärztlichen Stempeln und handschriftlichen Vermerken (wie z.B. Hinweise auf Dämonen, Schlafstörungen etc.) sowie eine von einem Freund des Beschwerdeführers verfasste Beilage, in welcher der Beschwerdeführer davon spricht, dass sein Leben in Algerien in Gefahr sei und er um menschliche Hilfe bitte, beigelegt.

15. Die Beschwerde wurde am 03.04.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Beschluss vom 04.04.2014 wurde der Beschwerde von der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht endgültig fest, doch liegt die Kopie eines Reisepasses vor, welche die im Spruch genannten Daten bestätigt. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in Schweden eine andere Identität verwendete. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 22.10.2004 einen Asylantrag in Österreich; der Beschwerdeführer hielt sich in der Folge nicht ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet auf, sondern stellte auch in Schweden und Deutschland Asylanträge. Laut eigenen Angaben vor den deutschen Behörden war er zudem in Belgien. Der Beschwerdeführer stellte einen weiteren Asylantrag am 06.10.2011; der gegenständliche Antrag wurde am 05.02.2014 gestellt. Es liegt eine rechtskräftige Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 27.08.2012 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten vor.

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des bereits abgeschlossenen zweiten Asylverfahrens am 24.10.2011 einer medizinischen Untersuchung unterzogen. Zu diesem Zeitpunkt wurde keine psychische Beeinträchtigung festgestellt. Im gegenständlichen Verfahren wurde von Seiten der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers angezweifelt und die Einholung eines aktuellen medizinischen Gutachtens eingefordert. Dieser Forderung kam das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht nach, obwohl aufgrund verschiedener ärztlicher Kurzberichte Indizien für eine aktuell vorliegende psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers vorliegen.

2. Beweiswürdigung:

In der gutachterlichen Stellungnahme zur medizinischen Untersuchung am 24.10.2011 findet sich folgender Befund der Ärztin und Psychotherapeutin Dr. Ilse HRUBY: "Die Orientierung ist gegeben, das Bewusstsein ist klar. Soweit beurteilbar keine Denkstörungen. Der Ductus ist kohärent, zielführend, der AW stottert. Die Konzentration und die Auffassung sind ausreichend, die Aufmerksamkeit ist nicht verändert. Die Stimmung ist weitgehend ausgeglichen. Die Befindlichkeit ist subjektiv nicht wesentlich negativ getrübt. Der Antrieb scheint gegeben. Der Affekt ist in beiden Skalenbereichen ausreichend gut - auch im pos. SKB-modulierbar. Keine Suizidgedanken, keine Einengung. Keine intrusiven oder dissoziativen Symptome explorier- oder beobachtbar. Keine tiefgreifende Verstörung bei potentiell belastenden Themen, Mimik, Gestik und Prosodie unauffällig. Keine Zeichen frei flottierender Angst, keine Schreckhaftigkeit, keine Zeichen vegetativer Symptome beobachtbar", zusammengefasst wurden psychische Krankheitssymptome verneint. Im vorangegangenen Asylverfahren konnte daher zu Recht davon ausgegangen werden, dass keine schwere psychische Erkrankung vorlag bzw. die volle Handlungs- und Geschäftsfähigkeit gegeben war.

Im gegenständlichen Verfahren betonte der Beschwerdeführer allerdings das Vorliegen psychischer Probleme (Auszug aus der Niederschrift zur Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 13.02.2014):

"F: Leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten?

A: Ich bin krank. Ich bin im Kopf krank, ich weiß aber nicht, was das ist.

F: Seit wann leiden Sie an dieser Krankheit?

A: Ich leide seit etwa 10 Jahren an dieser Krankheit. Ich leide an dieser Krankheit, seitdem meine Mutter gestorben ist.

Befragt gebe ich an, dass ich noch in Algerien war, als meine Mutter gestorben ist.

F: Haben Sie diesen Umstand in Ihren Vorverfahren angeführt?

A: Ja, natürlich.

F: Sind Sie diesbezüglich in ärztlicher Behandlung?

A: Ja.

F: Wo waren Sie beim Arzt?

A: Das weiß ich nicht mehr.

F: Können Sie ärztliche Unterlagen vorlegen?

A: Nein. Ich habe auch Medikamente bekommen, weiß aber nicht welche.

[...]

F: Wann starb Ihre Mutter?

A: Sie starb fünf Jahren nach meiner Ankunft in Europa.

V: Zuvor gaben Sie an, dass Ihre psychischen Probleme begonnen haben, als Ihre Mutter gestorben ist. Zu diesem Zeitpunkt wären Sie in Algerien gewesen.

F: Was stimmt jetzt?

A: Das stimmt nicht. Ich war bereits in Europa, als meine Mutter starb und ich krank wurde."

Von Seiten der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers wurde ein ärztliches Gutachten eingefordert; in der Beschwerde wird selbst die Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Frage gestellt. Als Belege wurden verschiedene "Klientenkarten" übermittelt, auf denen handschriftlich von verschiedenen Ärzten Feststellungen wie etwa "glaubt im Gehirn "passe" etwas nicht" oder "Herr XXXX beschreibt "Dämonen", die ihn mindestens 4x pro Woche im Schlaf würgen" vermerkt sind. Von einer genauen Diagnose und einem fundierten Befund kann hier aber nicht gesprochen werden.

Die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers betreffend wird im angefochtenen Bescheid festgehalten: "Dass Sie an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden, haben Sie weder behauptet noch ist dies aus der Aktenlage ersichtlich. Bezüglich Ihrer Angaben, dass Sie "krank im Kopf wären", wird angeführt, dass aus der Aktenlage nicht ersichtlich ist, dass dieses Problem von lebensbedrohlichem Charakter wäre. Auch aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen (siehe beiliegender Fremdenakt) haben sich keine Hinweise auf eine lebensbedrohende Erkrankung ergeben. Festzuhalten ist weiters, dass die darin enthaltenen Berichte des AKH Linz überwiegend unauffällig ausgefallen sind und jedenfalls keine schwerwiegende Erkrankung diagnostiziert wurde. Eine stationäre Betreuung war medizinisch nicht notwendig. Wäre dieses Problem tatsächlich lebensbedrohlich, hätten die Ärzte dementsprechend agiert bzw. agieren müssen und Sie wären nicht wieder in häusliche Pflege entlassen worden. Auch haben Sie sowohl im Zuge der Erstbefragung gegenüber der Exekutive (06.02.2014) als auch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt (13.02.2014) bestätigt, geistig und körperlich in der Lage zu sein, die Einvernahmen durchzuführen. Aufgrund der oa. Erwägungen geht auch der Antrag Ihrer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren auf Einholung eines medizinischen Gutachtens ins Leere."

Die Beurteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass keine lebensbedrohende Erkrankung vorliegen könne, da der Beschwerdeführer in häusliche Pflege entlassen worden sei, greift zu kurz. Ehe eine Einordnung des Krankheitsbildes vorgenommen wird und etwaige Auswirkungen auf die rechtliche Situation geprüft werden, muss zunächst das Krankheitsbild als solches erfasst werden. Dass die Krankheit als solche nicht lebensbedrohend sei, kann nicht ausreichen, um sie als unwesentlich abzutun, insbesondere da von der Rechtsberaterin auch Einvernahmefähigkeit und Geschäftsfähigkeit des Beschwerdeführers hinterfragt wurden. Dass psychische Erkrankungen auch vorgetäuscht werden können, vermag an dem Umstand, dass diese von fachlich qualifizierten Sachverständigen zu beurteilen sind, nichts zu ändern. Die zweifelsfreie Feststellung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (einschließlich seiner Einvernahmefähigkeit und der Beurteilung seiner Geschäftsfähigkeit) wäre eine notwendige Voraussetzung der Entscheidungsfindung der belangten Behörde gewesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 68 AVG ist vom Bundesverwaltungsgericht selbst nicht anzuwenden; Prozessgegenstand des Verwaltungsgerichtes ist lediglich die Frage, ob die belangte Behörde - die § 68 Abs. 1 AVG ja anzuwenden hat - den Folgeantrag zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat; das Verwaltungsgericht trifft im Rahmen dieser nachprüfenden Kontrolle eine Sachentscheidung und hat die Beschwerde entweder abzuweisen oder den Bescheid zu beheben. Eine unmittelbare Anwendung des § 68 Abs. 1 AVG erfolgt durch das Verwaltungsgericht bei einer solchen Konstellation daher nicht, sondern es erfolgt die Entscheidung gemäß der Kompetenz "zur Entscheidung in der Sache selbst" im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGVG.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Entschiedene Sache:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Nur Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sind von der Rechtskraft der früheren Entscheidung nicht erfasst.

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. E VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist somit nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat.

Im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht ersichtlich wären. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund und hinsichtlich des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich mag diese Beurteilung der belangten Behörde durchaus zutreffen. Zu einer neuen Sachentscheidung kann die Behörde nämlich nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (vgl. VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Polizei 2006 bei seiner Tante nach ihm gefragt hätte, ohne den Grund zu nennen und der Umstand, dass er erklärt, dies beim vorangegangenen Asylverfahren nicht erwähnt zu haben, da es ihm nicht eingefallen sei, stützt die Ansicht der belangten Behörde, dass bezüglich des Fluchtgrundes keine relevante Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bereits im ersten Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe und damit im Ergebnis hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist der belangten Behörde vollinhaltlich Folge zu leisten.

Allerdings kann auch die Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eine zu berücksichtigende Sachverhaltsänderung darstellen. Es liegen verschiedene Hinweise vor, dass beim Beschwerdeführer möglicherweise eine psychische Störung entstanden ist bzw. sich sein psychischer Zustand in den letzten Jahren verschlechtert hat. Eine abschließende Beurteilung ist allerdings nicht möglich, weil die belangte Behörde keine Ermittlungsschritte hinsichtlich des Gesundheitszustandes gesetzt hatte. Es ist darauf hinzuweisen, dass Sachverhaltsänderungen, denen Relevanz lediglich im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes zukommt, bei der Frage, ob entschiedene Sache vorliegt, zu berücksichtigen sind (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 626 f sowie die herrschende Judikatur; vgl. insbesondere VwGH v. 19.02.2009, Zl. 2008/01/0280:

"Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem/der Asylwerber/Asylwerberin diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis v. 09.11.2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen".)

Nachdem es nicht völlig ausgeschlossen ist, dass beim Beschwerdeführer eine gesundheitliche Beeinträchtigung in einem derart gravierenden Ausmaß vorliegt, welche die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG 2005 nicht völlig ausgeschlossen erscheinen lässt, wäre eine entsprechende Ermittlung des Sachverhaltes, d.h. des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, notwendig gewesen, um ein mangelfreies Verfahren zu führen, insbesondere da sich auch die Frage der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers stellt. Die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts hat sich daher als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen, insbesondere durch Einholung eines entsprechenden fachärztlichen Gutachtens anzustellen und in der Folge Feststellungen zu treffen haben, in welchem gesundheitlichen Zustand sich der Beschwerdeführer aktuell befindet. Sie wird unter anderem zu erheben haben, welches Stadium die Erkrankung hat, ob eine Behandlung notwendig ist, ob im Falle dieser Notwendigkeit Behandlungsmöglichkeiten in Algerien gegeben sind und ob aus aktueller Sicht die Überstellung nach Algerien eine unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken könnte.

Aufgrund der Stattgebung der Beschwerde kann die Prüfung, ob die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2012 gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 erlassene Ausweisung des Beschwerdeführers nach Algerien zum aktuellen Zeitpunkt noch aufrecht ist, unterbleiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

3.3. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dazu sei auf die im Text angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (insbesondere auf VwGH v. 19.02.2009, Zl. 2008/01/0280: Auch Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus sind einer Prüfung zu unterziehen). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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