BVwG G307 2006366-1

G307 2006366-1Tribunal administratif fédéral16 avr. 2014

Regest

Einreiseverbot, öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung

Texte intégral

BVwG G307 2006366-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G307.2006366.1.00

Spruch

G307 2006366-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2014, Zl. 74495502-14135054, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG, BGBl Nr 100/2005 idgF als unbegründet a b g e w i e s e n .

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 06.05.2013 von einem Beamten der Polizeiinspektion XXXX im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäß § 120 Abs. 1a FPG auf freiem Fuß zur Anzeige gebracht. Gleichzeitig wurde der BF wegen Schwarzarbeit an das Finanzamt und wegen Verwendung eines gefälschten, besonders geschützten Beweismittels (gefälschter italienischer Führerschein) an die Staatsanwaltschaft XXXX (im Folgenden StA XXXX) zur Anzeige gebracht.

Am 05.06.2013 wurde der BF in der Abteilung Anhaltevollzug der polizeilichen Verbindungsstelle der StA XXXX niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, ledig, für ein in Serbien und ein in Österreich lebendes Kind sorgepflichtig, im Besitz eines serbischen Reisepasses und zuletzt am 28.11.2010 nach Österreich eingereist zu sein. Seinen Lebensunterhalt habe er als Maler in XXXX bestritten. In Österreich habe er nicht gearbeitet und lebten, abgesehen von seinem Kind, keine weiteren Familienangehörigen in Österreich. Er sei in XXXX, aufrecht gemeldet, habe aber bisher in der XXXX unangemeldet gewohnt. Derzeit sei er nicht im Besitz von Barmitteln.

Mit Schreiben vom 22.08.2013 setzte das Landesgericht für Strafsachen XXXX zu Zahl XXXX das fremdenpolizeiliche Büro der Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden LPD XXXX) in Kenntnis, dass der BF mit am 20.08.2013 rechtskräftigem Urteil wegen schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer 2 1/2-jährigen, unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.

Am 17.10.2013 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft XXXX unter Zahl BNS3-F-13 T die fremdenpolizeiliche Abteilung der LPD XXXX schriftlich um Mitteilung, ob beabsichtigt sei, gegen den BF ein Verfahren zur Erlassung Aufenthalts beendender Maßnahmen einzuleiten bzw. diese bereits eingeleitet worden seien. Eine vorzeitige Entlassung des BF aus der Strafhaft sei am 16.08.2014 möglich.

Mit Verfahrensanordnung vom 24.02.2014 verständigte das BFA, Regionaldirektion XXXX, den BF über die Beistellung der ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater in seinem laufenden Verfahren.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom BF persönlich übernommen am 28.02.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt I.); weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, der BF habe zwischen Jänner 2013 und 16.05.2013 mehrere Laden- und einen Einbruchsdiebstahl begangen. Ferner sei der BF auch in Serbien zweifach wegen Diebstahls aus den Jahren 2006 (ein Jahr unbedingte Freiheitsstrafe) und 2008 (zwei Jahre unbedingte Freiheitsstrafe) rechtskräftig verurteilt worden. Der Aufenthalt in Österreich habe ausschließlich dazu gedient, seinen Lebensunterhalt durch Diebstähle und Einbrüche zu finanzieren. Aus dem BF-Verhalten sei klar erkennbar, dass er nicht gewillt sei, sich an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten. In Österreich bestünden nur relativierte familiäre Bindungen zu seinem Kind, wobei der BF der Behörde weder dessen Wohnanschrift noch Namen bekanntgegeben habe. Da auch keine beruflichen Bindungen bestünden, käme unter Einbeziehung der aktuellen rechtskräftigen Verurteilung die Erlassung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen der §§ 55 und 57 AsylG nicht in Betracht. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des BF davon auszugehen, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Gesamtbeurteilung des BF-Verhaltens, seine Lebensumstände sowie die familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten im Zuge der von der Behörde unter Einbeziehung des Art 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägungsentscheidung zur Verhängung des Einreiseverbots in der genannten Dauer geführt. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten. Da der BF bei Rückkehr nach Serbien keiner menschenrechtsverletzenden Gefahr ausgesetzt sei, sei es ihm zumutbar, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.

3. Mit dem am 13.03.2014 beim BFA eingebrachten und mit 12.03.2014 datierten Schriftsatz, erhob der BF Beschwerde gegen oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, die Rückkehrentscheidung (gemeint wohl die Dauer des Einreiseverbots) auf 5 Jahre herabzusetzen und das Einreiseverbot auf das österreichische Bundesgebiet zu beschränken. Der BF habe sowohl in Deutschland als auch in Italien und Kroatien Familienangehörige. Die Entscheidung der belangten Behörde stelle einen wesentlichen Einschnitt in seine persönlichen und familiären Rechte dar und benachteilige seine Person.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 24.03.2014 vorgelegt und sind am 01.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides. Die Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheides sind bereits in Rechtskraft erwachsen.

1.2. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist im Besitz eines am 07.04.2010 ausgestellten und bis 07.04.2020 gültigen serbischen Reisepasses.

Festgestellt wird, dass der im Reisepass ersichtliche Stempelabdruck betreffend die letztmalige Einreise in den Schengen-Raum (auf dem Landweg von Serbien nach Ungarn) mit 28.11.2010 datiert.

Der BF hält sich - unabhängig von seiner rechtskräftigen Verurteilung - zumindest seit 27.02.2011 unrechtmäßig in Österreich auf.

1.3. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der (private und berufliche) Lebensmittelpunkt des BF befand sich zumindest bis zu dessen Einreise am 28.11.2010 in Serbien.

Ein minderjähriger Sohn des BF lebt in Österreich; ferner hält sich auch in Serbien ein minderjähriges Kind des BF auf. Für beide ist der BF sorgepflichtig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF zu seinem Sohn eine nennenswerte Beziehung pflegt.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF mit XXXX eine Lebensgemeinschaft führt oder führte.

Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX, Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wegen schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 1/2-Jahren verurteilt. Er befindet sich derzeit in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft.

Der BF wurde in Serbien rechtskräftig wegen Diebstahls 2 Mal (2006 und 2008) zu einer ein- sowie zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Vor seiner Haft war der BF unangemeldet in XXXX als Maler tätig. In Österreich ging er keiner legalen Beschäftigung nach. Er ist seit 05.09.2012 in XXXX gemeinsam mit zwei georgischen Staatsbürgern (diese beiden seit 03.01.2014) gemeldet, war aber in der Zeit vor seiner Haft in der XXXX in XXXX aufhältig.

Der BF wurde am 06.05.2013 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten und verfügt in Österreich über keine eigenen, für seinen Lebensunterhalt ausreichenden Mittel. Der BF pflegt keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich und konnten auch sonst keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang und Anfechtungsumfang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung der Bekämpfung lediglich des Spruchpunktes II. des BFA-Bescheides ist sowohl den Anträgen in der Beschwerde (Reduzierung der Dauer des Einreiseverbots, Beschränkung seines Umfangs auf das österreichische Staatsgebiet) als auch dem sonstigen Beschwerdeinhalt zu entnehmen, in welchem die anderen beiden Spruchpunkte in keinster Weise thematisiert werden.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie auf Kenntnis und Verwendung der serbischen Sprache.

Der BF hat im Verfahren vor der belangten Behörde zum Beleg seiner Identität seinen serbischen Reisepass im Original vorgelegt, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellung betreffend den im Reisepass ersichtlichen Stempelabdruck beruht auf der im Akt einliegenden Kopie des Originals des serbischen Reisepasses des BF und dem Umstand, dass der BF dieser Feststellung weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde entgegengetreten ist.

Die Feststellung zum Zeitpunkt des unrechtmäßigen Aufenthalts zumindest ab dem 27.02.2011 ergibt sich aus einer Zuzählung von 90 Tagen zum Datum der Einreise in den Schengen-Raum (28.11.2010).

2.2.2. Die Feststellung betreffend den in Österreich wohnhaften, minderjährigen Sohn des BF ist seinen eigenen Angaben gegenüber Beamten der Polizeiinspektion XXXX am 06.05.2013, der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.06.2013 sowie dem Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides zu entnehmen (Feststellungen).

Der Umstand, dass die Lebensgemeinschaft zu XXXX nicht festgestellt werden konnte, ergibt sich einerseits daraus, dass diese nicht im Bundesgebiet gemeldet ist und war, was auch vom BF selbst bestätigt wurde. Andererseits hob der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA hervor, dass er in der XXXX lediglich gemeldet, jedoch in der XXXX aufhältig gewesen sei und er außer seinem Sohn in Österreich keine Familienangehörigen habe. Im Zuge seiner Fahrzeug- und Lenkerkontrolle am 06.05.2013 führte der BF gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aber aus, er lebe mit seiner Lebensgefährtin in der XXXX. Diese Umstände sprechen gegen eine Lebensgemeinschaft mit XXXX, zumal eine Beziehung zu ihr auch nicht in der Beschwerde ins Treffen geführt wurde und sich die diesbezüglichen Ausführungen des BF als widersprüchlich darstellen.

Die Verurteilung des LG für Strafsachen XXXX ist der im Akt befindlichen Kopie des dahingehenden Urteils zu entnehmen und fand auch im Bescheid der belangten Behörde Erwähnung. Ebenso wurden die beiden Verurteilungen in Serbien im erwähnten Urteil (auch als straferschwerend) festgestellt.

Seine Schwarzarbeit gestand der BF im Zuge der fremdenrechtlichen Kontrolle am 06.05.2013 zu und wurde auch in der diesbezüglichen Anzeigeerstattung der Polizeiinspektion XXXX an die LPD XXXX festgehalten. Die soeben genannte Anzeige nach § 120 Abs 1a FPG, Zahl XXXX ist Bestandteil des Aktes des BFA.

Dass die Beziehung zu seinem Sohn von sehr geringer Intensität ist, beruht auf dem Umstand, dass der BF dessen Namen und Wohnort nicht nannte, sich seit 17.05.2013 in Haft befindet und zwischen Ende Jänner 2013 und 16.05.2013 an der gewerbsmäßigen Begehung mehrere (Einbruchs)Diebstähle in Österreich hauptverantwortlich beteiligt war. Die zuletzt erwähnte Tatsache lässt den Schluss zu, dass der BF zumindest innerhalb der genannten Zeitspanne (Jänner bis Mai) sowie danach nicht in der Lage und willens war, sich um seinen Sohn zu kümmern. Auch für die Zeit vor seiner Straffälligkeit konnte er keine die Intensität des Art 8 Abs. 1 EMRK erreichende Schwelle des Privat- oder Familienlebens belegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung im Beschwerdeverfahren zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.2. 1 Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.2.2. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation - wie die ErläutRV formulieren - "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Art. 11 Abs. 2 der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E 20. November 2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.

§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.

Wie die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat, hat der BF durch sein in Österreich gesetztes, strafbares Verhalten in hohem Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Dabei ist insbesondere die Deliktsqualifikation (schwerer Diebstahl durch Einbruch, der gewerbsmäßig begangen wurde) hervorzuheben, welcher das Handeln des BF zu unterstellen war. Ebenso stellte das BFA fest, dass der BF auch in Serbien wegen zweier Diebstähle zu insgesamt 3 Jahren Haft (einmal 1 und beim zweiten Mal 2 Jahre) verurteilt wurde. Diese Verurteilungen liegen dem BF in Bezug auf sein (im Lichte der VwGH-Judikatur als zu berücksichtigendes) bisheriges Verhalten schwer zur Last. Der VwGH verlangt nämlich nicht, dass lediglich das bisherige Verhalten in Österreich in die Betrachtung miteinzubeziehen ist, sondern ist dieses - unabhängig vom Ort des Handelns - zu würdigen. Dadurch hat der BF aber gezeigt, dass ihn auch mehrjährige Freiheitsstrafen nicht davon abhalten, weiterhin Delikte gegen fremdes Vermögen zu begehen. Ferner spricht auch ein bis dato fehlendes legales Beschäftigungsverhältnis in Österreich gegen seine Person, gab er doch selbst zu, als Maler "schwarz" gearbeitet zu haben. Dies wiegt umso mehr, als sich der BF zum Zeitpunkt der erstmaligen Setzung seines strafbaren Verhaltens in Österreich (ab Ende Jänner 2013) bereits mehr als 14 Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat. Ausgehend von diesen Gegebenheiten und dem Faktum, dass der BF seit 2006 immer wieder Diebstahle begangen hat, um sich so seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, ist ihm ein negatives Persönlichkeitsbild zu zeichnen. Die Delikte griffen sowohl der Art als auch der Schwere nach massiv in das geschützte Rechtsgut Vermögen ein, was sich auch im jeweiligen Strafausmaß niederschlug. Demgemäß muss auch die diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausfallen und ist auch in Hinkunft mit weiteren strafbaren Handlungen der geschilderten Art auf Seiten des BF zu rechnen.

Was die privaten und familiären Interessen des BF betrifft, pflegt der BF eine sehr lose Beziehung zu seinem Sohn, zumal er dessen Namen und Anschrift weder im laufenden Verfahren noch in der Beschwerde nannte. Wie bereits oben erwähnt, ist jedenfalls seit Jänner 2013 davon auszugehen, dass der BF schon zeitlich nicht in der Lage gewesen sein kann, sich um diesen so ausreichend zu kümmern, das von einem regelmäßigen Kontakt die Rede sein kann, weil der BF seitdem entweder laufend Diebstähle beging oder sich in Haft befand. Im Hinblick auf die angebliche Beziehung mit XXXX konnte ebenso wenig eine auf Dauer ausgerichtete Lebensgemeinschaft festgestellt werden, gab der BF schon in seiner Einvernahme vor dem BFA an, er verfüge, außer seinem Sohn, über keine weiteren Familienangehörigen in Österreich. Der BF vermochte auch keine weiteren nennenswerten Bindungen zu in Österreich lebenden Personen darzutun. Auch die Dauer seines Aufenthaltes (seit 28.11.2010, seit 27.02.2011 unrechtmäßig) führt nicht zu einer Aufenthaltsverfestigung. Schließlich sei erwähnt, dass der Antrag des BF, das Einreiseverbot auf Österreich zu beschränken auch auf eine unzureichende Bindung zu den genannten Personen schließen lässt.

3.2.3. Da sich das Einreiseverbot unter Einbeziehung sämtlicher oberwähnten Umstände hinsichtlich seiner Verhängung wie auch Dauer als rechtmäßig erweist, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen.

3.2.4. Zum räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes:

Wenn in der Beschwerde eine Einschränkung des Einreiseverbots auf das Bundesgebiet der Republik Österreich beantragt wird, so ist dem insofern eine Absage zu erteilen, als der BF durch sein Verhalten (auch in Serbien) gezeigt hat, dass sein Handeln nicht auf einen bestimmten geografischen Bereich beschränkt ist. Davon abgesehen wohnt dem BF-Verhalten eine starke kriminelle Energie inne und bestünde die Gefahr, dass er bei Einreise in einen anderen Schengen-Staat sein derartiges strafbares Verhalten fortsetzen werde. Ferner reicht die Behauptung des BF allein, er verfüge auch in Kroatien, Italien und Deutschland über Familienangehörige, nicht aus, um eine intensive, in den Bereich des Art 8 Abs. 1 EMRK hineineichende Bindung zu diesem angeblich bestehenden Personenkreis zu belegen. Solcherlei Beziehungen hat er bis zum Zeitpunkt der nicht Beschwerdeerhebung, im Übrigen auch ebensowenig in der Einvernahme vor dem BFA, behauptet und vermögen daher am Geltungsbereich des Einreiseverbots für den gesamten Schengen-Raum nichts zu ändern. Auch hier ist der Ansicht der belangten Behörde beizupflichten.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben und wurde seitens des BF die Abhaltung einer solchen in der Beschwerde nicht verlangt.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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