BVwG W228 1423154-1

W228 1423154-1Tribunal administratif fédéral15 avr. 2014

Regest

mangelnde Asylrelevanz

Texte intégral

BVwG W228 1423154-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W228.1423154.1.00

Spruch

W228 1423154-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1.1. Der zum damaligen Zeitpunkt unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.05.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013 (in der Folge: AsylG).

Am 21.05.2011 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, Afghanistan im Sommer 2010 verlassen zu haben und in den Iran gereist zu sein. Von dort sei er schließlich über die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder kommend bis nach Österreich gereist. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), gab der BF an, dass er von den Taliban aus seinem Heimatort Warazgan vertrieben worden und mit seiner Familie nach Ghazni geflüchtet sei. Dort habe die Familie aber auch nicht bleiben können, da der BF und seine Angehörigen dort in Zelten leben hätten müssen. Die Familie des BF habe schließlich geplant, nach Warazgan zurückzukehren und gegen die Taliban zu kämpfen um die Grundstücke zurückzubekommen. Die Mutter des BF habe nicht gewollt, dass der BF an diesem Kampf teilnehmen müsse und habe den BF in den Iran geschickt. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass er sich am Krieg gegen die Taliban beteiligen müsste und getötet werden würde.

Am 01.07.2011 übermittelte das Ludwig-Boltzmann-Institut für klinisch-forensische Bildgebung ein Gesamtgutachten zum Alter des BF vom 29.06.2011, Zl. LBI-Nr. 11-249, aus dem sich ein Mindestalter des BF von 17 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt ergibt.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden: BAG), am 05.09.2011 führte der BF, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, aus, dass seine Familie das Heimatdorf auf Druck der Taliban verlassen habe müssen. Die Familie des BF habe in Warazgan Grundstücke gehabt und die Taliban hätten die Familie des BF zwingen wollen, auf diesen Grundstücken Mohn anzubauen. Zudem hätten die Dorfbewohner des Heimatdorfes des BF mit den Taliban zusammenarbeiten und an Aktionen gegen die Regierung teilnehmen oder mit den Taliban in den Krieg ziehen müssen. Eines Tages habe es im Heimatdort des BF eine Auseinandersetzung zwischen einem Regierungsbeamten namens XXXX und den Taliban gegeben. Dabei seien sowohl auf Seiten der Taliban als auch auf Seiten der Regierung Leute ums Leben gekommen. Nach diesem Vorfall habe der BF mit seiner Familie sowie mit etlichen anderen Leuten aus dem Dorf seinen Heimatort verlassen und sei nach Ghazni gezogen. Da es der Familie des BF und auch den anderen Leuten aus dem Dorf in Ghazni nicht gut gegangen sei, hätten sie sich nach drei Jahren entschlossen, in den Heimatort zurückzukehren, um die Grundstücke wiederzubekommen. Der BF habe ebenfalls mit der Gruppe zurückkehren wollen, die Mutter des BF habe den BF jedoch daran gehindert und ihn in den Iran geschickt. Befragt, in welcher Form die Familie des BF von den Taliban unter Druck gesetzt worden sei, gab der BF an, dass die Familie des BF zu den Hazara gehöre und in einem Gebiet gelebt habe, in dem viele Paschtunen gewesen seien. Die Hazara seien von den Paschtunen schikaniert worden. Befragt, wann der BF sein Heimatdorf verlassen habe, gab er an, dass das im Jahr 2007 gewesen sei, danach habe er drei Jahre lang in Ghazni gelebt.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 29.11.2011, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF Afghanistan ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. So habe er vorgebracht, nach einem Kampf zwischen Regierungstruppen und Taliban seinen Heimatort verlassen zu haben und danach in einem Flüchtlingslager in Ghazni gelebt zu haben. Der BF habe in keiner Weise geltend zu machen vermocht, dass er in Ghazni in irgendeiner Form verfolgt gewesen wäre.

3. Mit dem am 07.12.2011 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 06.12.2011 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen Spruchpunkt I des oben genannten Bescheides. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt werde.

In der Beschwerde führte der BF eingangs aus, dass er Spruchpunkt I des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung anfechte. Der minderjährige BF habe Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen, weshalb er Flüchtling im Sinne der GFK sei. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht genügt. Bezüglich der Asylrelevanz werde darauf hingewiesen, dass der BF einer besonders schutzwürdigen Gruppe - nämlich der der unbegleiteten Minderjährigen - angehöre.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 19.12.2011 vom Bundesasylamt vorgelegt.

4. Am 04.03.2014 wurden die Verfahrensparteien gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Situation in Afghanistan in Kenntnis gesetzt, die allgemeinen Feststellungen zur aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat Afghanistan übermittelt und ihnen zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Von dieser Möglichkeit machte keine der Parteien Gebrauch.

5. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes, des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde sowie durch die Einsichtnahme in den Verfahrensaktes des Asylgerichtshofes.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1. 1 Der BF heißt XXXX im Dorf XXXX(im Verfahren vor der belangten Behörde als Warazgan bezeichnet), Afghanistan, geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist zugehörig zur Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari.

1.1.2. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Afghanistan im Sommer 2010 und reiste von dort in den Iran. Der BF reiste schließlich am 20.05.2011 über die Türkei und weitere unbekannte Staaten kommend unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein.

1.2. Feststellungen zum Fluchtgrund:

1.2.1. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

1.2.2. Grund für die Ausreise des BF aus dem Herkunftsstaat Afghanistan war der Umstand, dass er von seiner Mutter, nachdem die Familie des BF nach einer Auseinandersetzung zwischen den Regierungstruppen und den Taliban ihr Heimatdorf in der Provinz Uruzgan (Warazgan) verlassen und in der Folge drei Jahre in Ghazni gelebt hat, aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen sowie aufgrund der schlechten Lebensbedingungen in Afghanistan ins Ausland geschickt wurde.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat Afghanistan:

Der allgemeine Vorhalt Afghanistan mit Stand November 2013 des vormaligen Asylgerichtshofes, über welchen die Verfahrensparteien gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG am 04.03.2014 in Kenntnis gesetzt wurden, wird diesem Erkenntnis zur Darstellung der aktuellen Lage zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese somit auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.

Der BF hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof bzw. dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität belegen hätten können, vorgelegt.

Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Wie sich aus der Erstbefragung und der weiteren Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der BF von der belangten Behörde zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Dabei ist festzuhalten, dass die Erstbefragung und die weitere Einvernahme durch die belangte Behörde in zeitlich kurzem Abstand stattgefunden haben, sodass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF ergibt sich jedoch, dass der BF im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

So ist festzuhalten, dass das gesamte Vorbringen des BF jedenfalls keine konkrete Verfolgungsgefahr des BF erkennen lässt. Der BF brachte im gesamten Verfahren keine konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen vor, sondern er führte aus, dass die Taliban auf sämtliche Dorfbewohner des Heimatdorfes des BF Druck ausgeübt hätten, sowie dass nach dem Kampf zwischen den Regierungstruppen und den Taliban etliche Dorfbewohner das Dorf verlassen hätten. Maßgebliche Anhaltspunkte dahingehend, dass im vorliegenden Fall die Taliban den BF aus ausschließlich ihn betreffenden Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedroht oder verfolgt hätten, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und vom BF auch nicht glaubhaft gemacht worden.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich der Vorfall, welcher die Familie des BF zum Verlassen ihres Heimatdorfes veranlasst hat, bereits drei Jahre vor der Ausreise des BF aus Afghanistan ereignete und er die letzten drei Jahre unbehelligt in Ghazni leben konnte. Der BF gab lediglich an, dass er in Ghazni in einem Zelt leben habe müssen und es ihm dort nicht gut gegangen sei; dass es während seines Aufenthalts in Ghazni zu irgendwelchen Bedrohungen, Verfolgungshandlungen oder sonstigen gegen die Person des BF gerichteten Vorfällen gekommen sei, wurde nicht einmal ansatzweise behauptet. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Verlassen des Herkunftsstaates und dem Vorfall im Heimatdorf des BF ist somit keinesfalls gegeben.

Der BF hat im gesamten Verfahren somit nicht glaubhaft machen können, dass im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan gerade seine Person einer möglichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnte.

Zum Vorbringen des BF, wonach seine Familie als Angehörige der Volksgruppe der Hazara von den Paschtunen schikaniert worden sei, ist anzumerken, dass der BF im gesamten Verfahren überhaupt nicht näher dargelegt, warum er konkret auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte, zumal auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Afghanistan trotz der nach wie vor bestehenden Spannungen unter den einzelnen Volksgruppen derzeit auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der BF ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Umstände lediglich als Angehöriger der Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bloß aus ethnischen Gründen verfolgt werden würde.

Festzuhalten ist weiters, dass der BF in der Beschwerde der im angefochtenen Bescheid getroffenen Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde hinsichtlich des behaupteten Fluchtvorbringens überhaupt nicht entgegengetreten ist.

Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, ihr Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen bzw. aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.

Insoweit in der Beschwerde konkret behauptet wird, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu Unrecht kein oder nur mangelhaft Parteiengehör gewährt worden sei, ist dem zu entgegnen, dass eine (allfällige) im Verfahren vor dem Bundesasylamt unterlaufene Verletzung des Rechts auf Parteiengehör durch die Möglichkeit des Vorbringens in der Beschwerde saniert wäre (siehe zB für viele VwGH 20.04.2006, Zl. 2003/18/0009; 19.05.2008, Zl. 2006/18/0260; 28.10.2008, Zl. 2007/18/0156; sowie die in Hauer/Leukauf (Hrsg.), Verwaltungsverfahren6 [2003] zu § 37 AVG E 63 zitierte Judikatur des VwGH). Ein entsprechend in der Beschwerde nachzuholendes Vorbringen ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat getroffenen allgemeinen Feststellungen wurden den Verfahrensparteien gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG am 04.03.2014 übermittelt und ihnen zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine allfällige schriftliche Stellungnahme abzugeben. Von diesem Äußerungsrecht wurde von keiner der Verfahrensparteien Gebrauch gemacht.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des BF über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet. Aufgrund dieser Erwägungen hätte eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsreicht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen; vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Ein Entfall der Verhandlung steht weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen (vgl hierzu auch VfGH U 466/11 vom 14.3.2012).

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge: VwGH) die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden. Der BF konnte keine konkrete Gefährdungssituation hinsichtlich seiner Person in Afghanistan dartun. Umstände, die individuell und konkret den BF betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des BF hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden.

Konkrete Hinweise auf eine Gefahr der Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat Afghanistan sind im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde somit nicht hervorgekommen. Schließlich sind im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Insoweit der damalige gesetzliche Vertreter des BF die besondere Schutzwürdigkeit von Minderjährigen als Angehörige einer eigenen sozialen Gruppe und eine sich daraus allenfalls ergebende Asylrelevanz im Sinne der GFK vorbrachte, ist einzuwenden, dass unbeachtlich der Beurteilung des Vorliegens einer möglichen Asylrelevanz eine aktuelle Verfolgung des BF aus diesem Grund im Fall der Rückkehr jedenfalls schon auf Grund der mittlerweile erreichten Volljährigkeit und persönlichen Eigenständigkeit des BF nicht mehr als gegeben anzusehen wäre.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich erteilt worden ist.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

Gerichtsabteilung W228, am 15.04.2014

Mag. Harald WÖGERBAUER

(Richter)

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