BVwG W192 1424241-3

W192 1424241-3Tribunal administratif fédéral15 avr. 2014

Regest

Verschulden, Wiedereinsetzung, zumutbare Sorgfalt

Texte intégral

BVwG W192 1424241-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W192.1424241.3.00

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2012, Zl. 11 14.947-BAT, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 12.12.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 14.12.2011 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, wobei der Beschwerdeführer unter anderem angab, die Sprachen Telugu und Hindi gut zu beherrschen und im Herkunftsstaat von 1991 bis 2002 die Grundschule besucht zu haben. Das Protokoll wurde vom Beschwerdeführer auf jeder Seite eigenhändig unterfertigt.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 13.12.2011 zur Übernahme eines Ladungsbescheids am 14.12.2011 aufgefordert und ihm an diesem Tag die Ladung zur Einvernahme am vor dem Bundesasylamt am 16.12.2011 ausgefolgt. Der Beschwerdeführer wurde am 16.12.2011 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Hindi niederschriftlich einvernommen.

1.2. Mit Bescheid vom 20.12.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am Dienstag, dem 20.12.2011, durch unmittelbare Ausfolgung gegen Unterschriftsleistung zugestellt.

Mangels einer Beschwerdeeinbringung gegen den ergangenen Bescheid des Bundesasylamtes bis zum Ablauf des 03.01.2012, erwuchs dieser am 04.01.2012 in Rechtskraft.

1.3. Mit Schreiben vom 12.01.2012 wurde (durch Übergabe an die Post am 13.01.2012) vom Beschwerdeführer ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG sowie ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG gestellt und gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.12.2011 erhoben.

Darin wurde vorgebracht, dass der negative Asylbescheid dem Beschwerdeführer am 20.12.2011 persönlich ausgehändigt worden, dieser aber nicht ausreichend darüber aufgeklärt worden sei, dass dies bereits der negative Bescheid wäre und ihm eine Beschwerdefrist von zwei Wochen zugestanden hätte. Der Beschwerdeführer habe gedacht, dass es sich lediglich um eine Einvernahme handle, da er den Bescheid gleichzeitig mit anderen Schreiben der Behörde überreicht erhalten habe. Außerdem sei der Beschwerdeführer eine rechtsurkundige Person, sei die Übersetzung des Bescheides in Hindi erfolgt, während die Muttersprache des Beschwerdeführers Telugu sei, und sei der Beschwerdeführer auch ein Analphabet. Aus diesen Gründen sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer bei der Übernahme des Bescheides nicht ausreichend über den Inhalt in Kenntnis gesetzt worden sei.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2012 wurde in weiterer Folge der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.01.2012 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.

In diesem Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt sowohl der Aufforderung zur Übernahme des Ladungsbescheides zur Einvernahme als auch dem Ladungsbescheid für die Einvernahme am 16.12.2011 Folge geleistet habe und auch nach Beendigung der Einvernahme am 16.12.2011 ein Ersuchen zur Übernahme des Bescheides am 20.12.2011 ausgehändigt erhalten, dessen Inhalt ihm vom Dolmetscher erklärt worden sei.

Der Beschwerdeführer habe nach seinen eigenen Angaben von 1991 bis 2002 die Grundschule besucht und sämtliche Aufforderungen im Asylverfahren befolgt. Er sei im Verlauf der Einvernahme über die mögliche Inanspruchnahme eines Rechtsberaters belehrt und am Ende der Einvernahme auch über den weiteren Verlauf des Verfahrens, nämlich die Bescheidausfolgung aufgeklärt worden.

Der Beschwerdeführer habe sich ab 23.12.2011 nach Verlassen der Betreuungsstelle an einer Privatadresse angemeldet und teile die Unterkunft mit fünf weiteren indischen Staatsangehörigen, wobei alle Asylwerber oder frühere Asylwerber seien und sowohl Hindi als auch Telugu sprechen würden und in ihrem Verfahren rechtzeitig Beschwerde eingebracht hätten.

Die schriftlichen und mündlichen Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers seien nicht mit Sicherheit festzustellen, es stehe jedoch fest, dass dieser sehr gut Hindi spreche. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, dass ihm am 20.12.2011 der im Verfahren ergangene Bescheid zugestellt worden sei, wurde als nicht glaubhaft beurteilt und es weiters als mit dem an den Beschwerdeführer zu richtenden Sorgfaltsmaßstab vereinbar angesehen, dass dieser unter etwaiger Inanspruchnahme eines Rechtsberaters oder mit Unterstützung der Mitbewohner an seiner Unterkunft sich mit den Inhalt des Bescheides und der Rechtsmittelbelehrung vertraut hätte machen können. Da der Beschwerdeführer dies unterlassen habe, sei ihm ein den minderen Grad eines Versehens übersteigender Sorgfaltsverstoß anzulasten.

3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2012 wurde mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 26.01.2012 - nach erfolgter Weiterleitung durch den Asylgerichtshof gemäß § 22 Abs. 3 AsylG - fristgerecht eine Beschwerde eingebracht.

Darin wurde die bereits im Schreiben vom 12.01.2012 angebotene Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wörtlich wiederholt und wurde sonst dem angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten.

4. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Sache im vorliegenden Verfahren ist die Frage, ob das Bundesasylamt mit seinem Bescheid vom 19.01.2012 den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.01.2012 nach den angewandten Bestimmungen des AVG zu Recht zurückgewiesen hat. Die Überprüfung des vom Bundesasylamt geführten Verfahrens hat vom Bundesverwaltungsgericht daher anhand des AVG in der damals geltenden Fassung zu erfolgen.

Zu Spruchteil A)

1.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.1985, 83/03/0134 u.a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.2.1994, 93/16/0020).

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.7.1993, 93/03/0136 u.a.). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 96 ff zu § 71 AVG). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 7.6.2000, 99/01/0337).

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.2.2001, 2000/20/0534; VwGH 7.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.1.1998, 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.2.2003, 2002/10/0223; VwGH 7.10.2005, 2003/17/0280).

Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei aufgrund der Krankheit beeinträchtigt ist. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt erst dann vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2001, 2000/20/0336; 22.7.2004, 2004/20/0122).

Anders als nach der Gesetzeslage vor der Novelle BGBl. 1990/357, die eine Wiedereinsetzung nur zuließ, wenn die Partei "ohne ihr Verschulden" an der Fristwahrung verhindert war (woraus die Judikatur schloss, dass nur die völlige "Dispositionsunfähigkeit" des Erkrankten eine Wiedereinsetzung begründen könne), ist das gänzliche Unvermögen nach der geltenden Rechtslage nicht (mehr) vorausgesetzt. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weitgehend beeinträchtigt war, dass ihr das Unterbleiben der für die Fristwahrung erforderlichen Schritte nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 79; VwGH 29.11.2007, 2007/21/0308 u.a.).

2.1. Im gegenständlichen Fall ist der am 20.12.2011 durch unmittelbare Ausfolgung zugestellte Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2011 mangels rechtzeitiger Beschwerdeerhebung am 04.01.2012 rechtskräftig geworden.

Ausgehend von der erfolgten Zustellung am 20.12.2011 ist die Beschwerdefrist mit Ende des 03.01.2012 abgelaufen. In Bezug auf die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde vom 13.01.2012 liegt daher Fristversäumnis vor.

2.2. Begründend wird im Wiedereinsetzungsantrag vom 13.01.2012 vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht erkannt habe, dass die ihm am 20.12.2011 zugestellte Entscheidung der negative Asylbescheid gewesen sei.

Von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, ist zu erwarten, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Das Handeln des Beschwerdeführers, der nach Übernahme des Bescheids des Bundesasylamts vom 20.12.2011 die Beschwerdefrist versäumt hat, weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und ist daher als grob sorgfaltswidrig zu qualifizieren (VwGH 26.06.2007, 2005/01/0034; vgl. zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab etwa VwGH 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0558, und vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080). Die Behauptung im Schreiben vom 12.01.2012, der Beschwerdeführer habe nicht erkannt, dass es sich bei der zugestellten Erledigung um den negativen Bescheid handle, ist angesichts der in der Einvernahme am 16.12.2011 erfolgten Ankündigung der bevorstehenden Zustellung und den dabei auch gegebenen Hinweisen auf den Tenor der Entscheidung unglaubhaft. Die vorliegende Beschwerde tritt der Beweiswürdigung der angefochtenen Entscheidung in keiner Weise entgegen und hat auch nicht aufgezeigt, dass es für den Beschwerdeführer - selbst bei Zugrundelegung seiner behaupteten mangelnden Kenntnisse der Sprache Hindi - nicht zumutbar war, Zugang zu Inhalt und Rechtsmittelbelehrung des Bescheids vom 20.12.2011 mit Unterstützung durch einen Rechtsberater oder durch seine mit dem Ablauf von Asylbeschwerdeverfahren vertrauten Mitbewohner zu erhalten.

Gemäß der in § 71 Abs. 1 Z 1 AVG normierten "Glaubhaftmachung" muss bei der entscheidenden Instanz die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorgerufen werden. Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen nicht aus (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, einen entsprechenden Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen; seine im Antrag dazu gemachten Angaben entsprechen nicht den Tatsachen.

Angesichts dieser Umstände kann der belangten Behörde daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie zur Auffassung gelangte, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran verhindert war, die Beschwerdefrist im vorliegenden Verfahren einzuhalten, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2012 war daher gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abzuweisen. Über die gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2011 ergeht eine gesonderte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.

3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

3.2.1. Ein Antrag auf Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht gestellt.

3.2.2. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Dies ergibt sich schon allein aus dem Umstand, dass im die tatsachenwidrig behaupteten Wiedereinsetzungsgründe durch das Ergebnis der Ermittlungen der Behörde widerlegt wurden und dem in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sodass beide Tatbestände des § 21 Abs. 7 BFA-VG erfüllt ist.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen;

diesbezüglich wird auf die in den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A angeführte ständige, einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 Abs. 1 Z 1 AVG verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.