W122 2001532-1•BVwG W122 2001532-1
W122 2001532-1Tribunal administratif fédéral15 avr. 2014
Postaufgabe, Rechtsmittelfrist, Verfristung
W122 2001532-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 06.12.2013, Zl. P1054064/6-HPA/2013, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 02.09.2013 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 30.09.2014 den XXXX der Stadt XXXX zugewiesen.
Am 06.11.2013 stellte der Beschwerdeführer beim Heerespersonalamt einen Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe und machte diesbezüglich im dazugehörigen Fragebogen vom 02.12.2013 entsprechende Angaben.
Das Heerespersonalamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe mit Bescheid vom 06.12.2013, Zl. P1054064/6-HPA/2013, aus näher dargelegten Gründen ab.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.12.2013 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt.
Mit Schreiben vom 31.12.2013 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen den abweisenden Bescheid des Heerespersonalamtes das Rechtsmittel der Berufung [nunmehr:
Beschwerde].
Ihm Rahmen des Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Heerespersonalamtes vom 13.01.2014 mitgeteilt, dass die Rechtsmittelfrist gegen den abweisenden Bescheid vom 06.12.2013 am 27.12.2013 geendet habe, er jedoch erst mit 31.12.2013 Beschwerde erhoben habe und die Beschwerde somit verspätet eingebracht worden sei. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 25.01.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Stellungnahme ab: Er habe die Ablehnung der Wohnkostenbeihilfe resignierend zur Kenntnis genommen und sich überlegt, ob er durch die Ausübung von Nebenjobs Geld verdienen könne, als ihm sein Vater am Wochenende vom 21./22.12.2013 geraten habe, beim Heerespersonalamt anzurufen und betreffend der Wohnkostenbeihilfe noch einmal nachzufragen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer am 23., 24., 25., 26. und 27.12.2013 versucht, beim Heerespersonalamt eine zuständige Person zu erreichen, doch sei ihm immer geraten worden, sich am nächsten Tag noch einmal zu melden.
Erst am 30.12.2013 habe ihm ein sehr netter Mitarbeiter, dem der Beschwerdeführer seine Lage geschildert habe, geraten, auf jeden Fall gegen den Bescheid Berufung [nunmehr: Beschwerde] zu erheben und diese spätestens am 31.12.2013 eingeschrieben abzuschicken.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist.
Die Tage des Postlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet.
Der Bescheid des Heerespersonalamtes vom 06.12.2013, Zl. P1054064/6-HPA/2013, wurde dem Beschwerdeführer samt einer umfassenden Rechtsmittelbelehrung am 11.12.2013 durch Hinterlegung am zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt. Der letzte Tag zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid wäre daher im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der gesetzlichen Feiertage der 27.12.2013 gewesen. Der Beschwerdeführer erhob jedoch erst am 31.12.2013 (Datum des Poststempels) Beschwerde, sodass diese verspätet eingebracht wurde.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme darauf verweist, dass ihm von einem freundlichen Mitarbeiter des Heerespersonalamtes telefonisch gesagt worden sei, er könne bis spätestens 31.12.2013 Beschwerde erheben, so ist ihm entgegen zu halten, dass diese Information der im Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung widerspricht, zumal dort eindeutig auf eine zweiwöchige Rechtsmittelfrist, gerechnet ab Zustellung - somit ab dem Datum der Hinterlegung - hingewiesen wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Fragen der Rechtzeitigkeit von Rechtsmitteln und der Fristversäumnisse sind hinreichend geklärt.
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