I403 1429324-1•BVwG I403 1429324-1
I403 1429324-1Tribunal administratif fédéral15 avr. 2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
I403 1429324-1/15E
Schriftliche Ausfertigung des am 14.04.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL über die Beschwerde von XXXX, Sta. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2012, Zl. 12 07.780-BAT nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 idgF der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG idgF ersatzlos aufgehoben.
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, XXXX sowie ihre XXXX, diese gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, stellten am 26.06.2012 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.
2. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Ehemann der Beschwerdeführerin als Fluchtgrund an: "Da ich zur ethnischen Minderheit der Christen gehöre, wurde ich und meine Familie von den Salafisten bzw. Islamisten des Öfteren mit dem Töten bedroht, bei mir zu Hause und auch in meinem Geschäft. Der Ausschlag gebende Grund für meine Flucht war, als meine XXXX mit ihrer Mutter von der Kirche nach Hause kam und die Salafisten versuchten sie von der Straße aus zu entführen. Durch die Mutter bzw. Leute auf der Straße konnte die Entführung verhindert werden. Dies war der Grund, warum ich Ägypten verlassen habe."
3. Am 23.08.2012 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, statt. Der XXXX der Beschwerdeführerin erklärte mit XXXX besessen zu haben und zugleich auch als XXXX gearbeitet zu haben. XXXX.
4. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2012 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dies wurde mit der fehlenden Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin und Widersprüchen zu den Aussagen ihres Ehemanns begründet.
5. Dagegen wurde in offener Frist am 07.09.2012, ergänzt am 13.09.2012, Beschwerde erhoben und der Bescheid in seinem gesamten Umfang aufgrund von inhaltlicher Rechtswidrigkeit und aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Die Beschwerde enthält einerseits Berichte zur Situation der Kopten in Ägypten und versucht andererseits darzulegen, dass die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als Grundlage für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens behaupteten Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme durch das Bundesasylamt bzw. zwischen den Aussagen XXXX erklärbar bzw. nicht gegeben sind.
6. Mit Schriftsatz vom 30.10.2012 übermittelte die Beschwerdeführerin an den Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung, in welcher sie auf die aktuelle Situation der Kopten und deren systematische Verfolgung in Ägypten hinwies.
7. Am 24.03.2013 langte eine weitere Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein. Darin findet sich ein psychologischer Befund betreffend die Beschwerdeführerin und XXXX, Schulbesuchsbestätigungen der XXXX sowie Schreiben der Schule, in denen ihre Integration und gute Leistung betont wird.
8. Mit Schriftsatz vom 22.07.2013 wurde Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER, 1070 Wien, als rechtsfreundliche Vertretung bevollmächtigt und um Akteneinsicht angesucht. Diese erfolgte am 24.07.2013 beim Asylgerichtshof. Die Vollmacht wurde per 30.09.2013 aufgelöst.
9. Am 17.10.2013 langten beim Asylgerichtshof verschiedene Unterlagen (ärztliche Befunde der Familienmitglieder, Empfehlungsschreiben von Flüchtlingsbetreuern und der Schule, Zeitungsberichte zu der Situation der Kopten) ein. Ein weiteres Empfehlungsschreiben erfolgte mit Schriftsatz vom 31.10.2013 und bezieht sich auf die gute Integration der gesamten Familie der Beschwerdeführerin.
10. Am 12.11.2013 langte eine Anfrage der Volksanwaltschaft zum gegenständlichen Verfahren beim Asylgerichtshof ein.
11. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
12. Am 06.02.2014 wurden Berichte zur Koptenverfolgung in Form von Zeitungsausschnitten und Internetlinks in Form einer CD an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
13. Mit Schriftsatz vom 27.02.2014 wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderfeststellungen zu Ägypten und die Ladung für eine mündliche Verhandlung übermittelt.
14. Am 14.04.2014 fand beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist ägyptische Staatsbürgerin und christlichen Glaubens. Sie ist die XXXX. Es liegt ein Familienverfahren vor. Es liegen keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 vor.
Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
3.3. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
3.4. Der mit "Familienverfahren im Inland" betitelte und im gegenständlichen Verfahren anzuwendende § 34 AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist;
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist;
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 [Abs. 1] Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
3.5. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die Beschwerdeführerin ist Ehefrau eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Sie sind somit Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005.
Zwischen der Beschwerdeführerin und dem Familienangehörigen, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass unter Gesamtbetrachtung aller Umstände des vorliegenden Falles die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre.
Die beschwerdeführenden Parteien sind nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden.
Gegen den Familienangehörigen, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status gemäß § 7 AsylG 2005 nicht anhängig.
3.6. Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war der Beschwerdeführerin im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen.
3.7. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Da im gegenständlichen Fall den beschwerdeführenden Parteien der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung nicht (mehr) vor.
Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide angeordnete Ausweisung gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG ersatzlos aufzuheben.
Zu B)
3.8. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dazu sei auf die im Text angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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