I403 1418820-1•BVwG I403 1418820-1
I403 1418820-1Tribunal administratif fédéral15 avr. 2014
Drogenabhängigkeit, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Übergangsbestimmungen
I403 1418820-1/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2011, Zl. 10 06.199-BAI zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.07.2010, nachdem er am Bahnhof Innsbruck ohne gültige Papiere aufgegriffen worden war, einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, am XXXX in Wahran/Algerien geboren zu sein. Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes fand am 14.07.2010 in Innsbruck statt. Befragt nach dem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Nach dem Tod meiner Eltern habe ich jetzt 2 Jahre bei meinem Bruder und dessen Frau gelebt. Nachdem ich von ihnen geschlagen wurde und ich dort keinen Job gefunden habe, gab es für mich keine Perspektive in Algerien. Ein anderer Ort innerhalb Algeriens hätte für mich auch keinen Sinn, da es bei uns einfach keine Jobs gibt. In einem Kinderheim werden alle auch nur sehr schlecht behandelt." Er hätte seine Ausreise etwa eine Woche vorher selbst organisiert und habe sich einfach auf einem LKW versteckt, der sich etwa zwei bis drei Tage auf einem Schiff befunden hätte. Nach Innsbruck sei er mit dem Zug gekommen.
2. Der Beschwerdeführer wurde in die Grundversorgung des Landes Salzburg überstellt und das Asylverfahren zugelassen.
3. Am 22.07.2010 wurde der Beschwerdeführer bei der unberechtigten Einreise nach Österreich in einem Zug ohne gültigen Fahrschein beim Grenzübergang Brenner aufgegriffen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er am Brenner den Zug bestiegen hätte, doch laut Polizeibericht war dies nicht möglich und der Beschwerdeführer jedenfalls schon in Bozen, dem letzten Aufenthalt vor dem Brenner, zugestiegen. (Polizeibericht Gries/Brenner vom 23.07.2010, GZ: a/21246/2010).
4. Am 28.07.2010 wurde das Asylverfahren durch das Bundesasylamt wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers eingestellt und die seinerzeit erteilte Aufenthaltsberechtigung widerrufen. Von der Erlassung eines Festnahmeauftrages wurde wegen der glaubhaft geltend gemachten Minderjährigkeit Abstand genommen.
5. Am 01.08.2010 reiste der Beschwerdeführer wiederum von Italien nach Innsbruck ein. Ebenso wurde er am 09.08.2010 bei der Einreise nach Österreich am Brenner angehalten. Der Beschwerdeführer wurde angewiesen, sich nach Salzburg ins Clearing House zu begeben. Dem leistete er aber nicht Folge.
6. Am 15.08.2010 wurde vom Bundesasylamt ein Festnahmeauftrag zwecks Vorführung gemäß § 26 AsylG erlassen und der Beschwerdeführer noch am selben Tag am Hauptbahnhof Innsbruck festgenommen. Am 16.08.2010 wurde der Festnahmeauftrag widerrufen und der Beschwerdeführer aus dem Polizeianhaltezentrum Innsbruck entlassen und aufgefordert, sich beim Clearing House in Salzburg zu melden. In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer bei der Jugendwohlfahrt Innsbruck.
7. Der Beschwerdeführer wurde wiederum beim Grenzübertritt Brenner aufgegriffen, als er am 20.09.2010 mit dem Zug nach Österreich einreisen wollte. In der Folge informierte das Bundesasylamt die Polizei, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Einstellung des Asylverfahrens über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt.
8. Der Beschwerdeführer wurde am 29.09.2010 in der Nähe des Innsbrucker Bahnhofs im Besitz von Cannabisharz angetroffen (Meldung des Stadtpolizeikommandos Innsbruck vom 29.09.2010, GZ: B6/34349/2010); dann wurde er am 06.10.2010 auf frischer Tat betreten, als er in ein Geschäft in Innsbruck einbrechen wollte. Aufgrund seines Alters (12 Jahre laut angegebenem Geburtsdatum) wurde er über Anordnung des Staatsanwaltes auf freien Fuß gesetzt.
9. Um eine Durchführung des Asylverfahrens zu ermöglichen, wurde am 26.11.2010 beschlossen, das Verfahren nach Innsbruck zu verlegen; laut Aktenvermerk wurde festgehalten, dass die JWF Tirol in Absprache mit der JWF Salzburg als gesetzlicher Vertreter agieren werde. Aufgrund des, wenn auch unsteten, Aufenthaltes in Innsbruck sollte dies das Verfahren ermöglichen. Eine entsprechende Vollmacht, den Beschwerdeführer bei Einvernahmen in Innsbruck zu vertreten, wurde vom gesetzlichen Vertreter, der Salzburger Jugendwohlfahrt, dem Land Tirol als Jugendwohlfahrtsträger erteilt (Vollmacht der Stadt Salzburg vom 03.01.2011).
10. In der Folge gab es weitere polizeiliche Aufgriffe (28.12.2010 wegen des Besitzes von Cannabisharz: Tagesbericht des LKA Tirol vom 28.12.2010 bis 29.12.2010, XXXX; 1.1.2011 wegen Raufhandel:
Tagesbericht des LKA Tirol vom 31.12.2010 bis 1.1.2011, XXXX; am 13.01.2011 wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt:
Meldung des Stadtpolizeikommandos Innsbruck vom 14.02.2011; XXXX).
11. Am 19.01.2011 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, unter Beisein des gesetzlichen Vertreters (Vertreter der JWF Innsbruck im Auftrag der JWF Salzburg) und zweier Rechtsberaterinnen statt. Dabei wich der Beschwerdeführer von seinen ursprünglichen Angaben ab, indem er erklärte, dass er bis zur Ausreise bei seinem Bruder und seiner Mutter gelebt hätte und er in Konflikt mit seinem Bruder geraten sei, da er noch länger die Schule besuchen, sein Bruder ihn aber zum Arbeiten zwingen wollte. In der Erstbefragung hatte er angegeben, dass beide Elternteile verstorben seien und er arbeiten wollte, aber keine Arbeit gefunden hätte. Auch der Name des Bruders wurde nicht gleichlautend (einmal XXXX, einmal XXXX) wiedergegeben. Die Beamten äußerten im Rahmen der Einvernahme zudem Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers aus Algerien; so hatte er unter anderem, als er angab, wie er seine Familie telefonisch erreiche, die Vorwahl Marokkos genannt. Er wurde auch darauf hingewiesen, dass Zweifel an seinen Altersangaben bestünden.
12. Neuerlich wurde der Beschwerdeführer am 17.02.2011 aufgegriffen, als er mit dem Zug von Italien kommend in das österreichische Bundesgebiet einreiste.
13. Eine Sprachanalyse vom 18.02.2011, durchgeführt vom Institut Sprakab auf Basis einer 13minütigen Tonbandaufnahme, kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit aus Marokko stamme und nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit aus Algerien. Am 01.03.2011, zugestellt am 08.03.2011, wurden dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers die Ergebnisse der Sprachanalyse mitgeteilt und Länderfeststellungen zu Marokko übermittelt; es wurde die Gelegenheit eingeräumt, Fluchtgründe für Marokko bekanntzugeben. Eine derartige Stellungnahme liegt dem Akt nicht bei.
14. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2011, zugestellt am 25.03.2011, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) nicht zuerkannt. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates und jedenfalls keine asylrelevanten Gründe festgestellt werden konnten. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung würde im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen und stelle seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben dar. Bezüglich der Herkunft wurde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aus Marokko stammt. Im angefochtenen Bescheid wurde auch auf staatliche Aufnahmezentren für gefährdete Minderjährige und Hilfsprogramme für Straßenkinder in Marokko verwiesen.
15. Gegen Spruchpunkt II und III wurde durch den gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers, dem Land Salzburg als Jugendwohlfahrtsträger, dieses vertreten durch den Bürgermeister als Bezirksverwaltungsbehörde (Stadtjugendamt), fristgerecht am 08.04.2011 Beschwerde erhoben. Darin wird das Ergebnis der Sprachanalyse bestätigt und die Herkunft aus Marokko zugegeben. Die sonstigen Angaben der Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurden aber als wahr aufrechterhalten: Der Beschwerdeführer habe Marokko verlassen, da er die Schule weiter besuchen wollte und dadurch in Konflikt mit seinem Bruder geraten sei. Der Beschwerdeführer hätte in Marokko keine Personen, die ihn unterstützen würden, das marokkanische Sozialsystem sei nicht mit jenem der EU vergleichbar und bei einer Rückkehr sei der Beschwerdeführer vermutlich gezwungen, Straftaten zu begehen, um sein Überleben zu sichern. Bei einer Rückkehr drohe eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK. Da der Beschwerdeführer zudem das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, gelte für ihn das Übereinkommen über Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, zuletzt geändert durch BGBL. III Br. 16/2003; bei einer Rückkehr nach Marokko würde Österreich mehrere Rechte der Konvention verletzen, insbesondere Art 2, 3, 6, 22 und
16. Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids, die Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG, ist damit am 09.04.2011 in Rechtskraft erwachsen.
17. Bei verschiedenen Anhaltungen, und zwar unter anderem am 18.01.2011 (Meldung des Stadtpolizeikommandos Innsbruck vom 29.04.2011, XXXX), am 23.03.2011 (Meldung des Stadtpolizeikommando Innsbruck vom 23.03.2011, XXXX), am 13.04.2011 (Abschlussbericht des Landespolizeikommandos Tirol vom 18.04.2011, XXXX), am 04.05.2011 (Tagesbericht des Landespolizeikommandos Tirol vom 04.05.2011, XXXX), am 13.05.2011 (Meldung der Polizei AGM Kaiserjägerstraße vom 13.05.2011, XXXX), am 18.05.2011 (Meldung des Landespolizeikommandos Tirol vom 18.05.2011, XXXX) und am 11.08.2011 (Meldung des Stadtpolizeikommandos Innsbruck vom 11.08.2011, XXXX) wurde der Beschwerdeführer im Besitz von Cannabisharz angetroffen. In den entsprechenden Einvernahmen gab der Beschwerdeführer an, selbst kein Suchtgift zu konsumieren, dieses aber gewerbsmäßig zu verkaufen. Bis Dezember 2011 war der Beschwerdeführer strafunmündig.
18. Am 23.11.2011 wurde das Verfahren vor dem Asylgerichtshof eingestellt, da keine aktuelle Meldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vorlag und der Aufenthaltsort auch nicht leicht feststellbar war. Mit Email vom 19.06.2012 teilte das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Jugendwohlfahrt, dem Asylgerichtshof mit, dass der Beschwerdeführer sich seit etwa 6 Wochen in Innsbruck aufhalte und persönlich bekannt sei, sich aber einer Betreuung entziehe. Mit Verfahrensanordnung von 25.06.2012 wurde das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof fortgesetzt.
19. Von 18.11.2013 bis 09.12.2013 war der Beschwerdeführer obdachlos gemeldet und hatte als XXXX angegeben.
20. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
21. Am 01.01.2014 wurde der Beschwerdeführer in Innsbruck festgenommen; am 03.02.2014 wurde er mit Urteil des LG Innsbruck
XXXX wegen § 23a Abs. 1 fünfter Fall SMG, § 232 Abs. 1 und 2 StGB, § 127 StGB iVm § 15 StGB, § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall SMG und § 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt verurteilt; es wurde als Jugendstraftat behandelt, da vom angegebenen Geburtsdatum XXXX ausgegangen wurde.
22. Mit Schriftsatz vom 17.02.2014 wurden dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers die aktuellen Länderfeststellungen zu seinem Heimatstaat, die diesem Erkenntnis zugrunde liegen, zugestellt. Mit 24.02.2014 wurde eine Vollmacht für die Vertretung gemäß § 10 Abs.3 BFA-VG hinsichtlich des "Verein Menschen.leben" übermittelt.
23. Am 11.03.2014 langte eine Stellungnahme der Stadt Salzburg ein, in welcher wie schon in der Beschwerde auf die drohende Verwahrlosung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Marokko und die im Gegensatz zu Österreich fehlenden sozialen Einrichtungen für Minderjährige verwiesen wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Feststellungen zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest, da er keinen Identitätsnachweis erbringen konnte. In der gegenständlichen Beschwerde bestätigt der Beschwerdeführer die zuvor von ihm bestrittene und durch ein Sprachgutachten belegte Herkunft aus Marokko. Es wurden von Seiten des Beschwerdeführers keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht; da die Beschwerde sich nur gegen Spruchpunkt II und III des angefochtenen Bescheids richtete, erwuchs die negative Asylentscheidung des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz in Rechtskraft.
Es ist nicht klar, wann der Beschwerdeführer erstmals nach Österreich einreiste. Fest steht, dass der Beschwerdeführer wiederholt, oft in sehr knappen Abständen von der Polizei aufgegriffen wurde und hinsichtlich des gewebsmäßigen Handels mit Cannabisharz geständig war. Zahlreiche Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz ereigneten sich allerdings zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer - wenn man von dem von ihm angegebenen Geburtsdatum ausgeht - noch strafunmündig war. Eine rechtskräftige Verurteilung wurde vom LG Innsbruck am 03.02.2014 ausgesprochen.
1.2. Feststellungen zu Marokko:
Politische Situation
Marokko ist ein zentralistisch geprägter Staat, unterteilt in 16 Regionen, die ihrerseits in 61 Provinzen ("Wilayas") unterteilt sind. Unter dem Stichwort "weitreichende Regionalisierung" wird seit längerer Zeit eine Dezentralisierung vorbereitet. Das Land ist eine konstitutionelle Monarchie mit dem König als weltliches und geistiges Staatsoberhaupt. Regierungschef Benkirane von der Partei Gerechtigkeit und Entwicklung (PJD) amtiert seit den letzten Parlamentswahlen am 25. November 2011. Er ist der erste Regierungschef Marokkos, der einer Partei des politischen Islam angehört. Im Oktober 2013 ist die Partei Rassemblement National des Indépendants (RNI) neu in die Regierung eingetreten, nachdem die Istiqlal-Partei die Regierung im Juli 2013 verlassen hatte (AA 12.2013a).
Als Folge von Demonstrationen im Frühjahr 2011 führte der König neben weiteren Reformen eine neue Verfassung ein, die Gesetzgebung, Justiz und Lokalregierungen stärken sollte so sie vollständig implementiert würde (CRS 18.10.2013). Diese neue Verfassung wurde am 1. Juli 2011 per Referendum angenommen (AA 12.2013b). Auch nach der neuen Verfassung verbleiben aber substantielle Machtbefugnisse in den Händen des Königs. Er ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber des Heeres, Führer der Gläubigen (Islam ist Staatsreligion) und Garant der unabhängigen Justiz (ÖB 6.2013; vgl. CRS 18.10.2013). Er ernennt den Regierungschef und auf dessen Vorschlag die Minister; er führt den Vorsitz im Ministerrat (an den Regierungschef delegierbar). Er kann weiterhin Regierungsmitglieder entlassen, das Parlament auflösen und den Notstand verhängen. Er steht über den Staatsgewalten und wacht über das Zusammenwirken der Verfassungsorgane, wogegen die Gewaltentrennung nur ansatzweise durch ein System von checks und balances ergänzt ist (ÖB 6.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.2013a): Marokko - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html, Zugriff 23.12.2013
CRS - Congressional Research Service (18.10.2013): Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf, Zugriff 23.12.2013
ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (6.2013): Marokko Basisinformationen
Rechtsschutz- und Justizwesen
Die Justiz ist laut Verfassung unabhängig (USDOS 19.4.2013). In der Praxis wird diese Unabhängigkeit jedoch durch Korruption und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen (USDOS 19.4.2013; vgl. ÖB 9.2013); Einflussnahme auf Richter und anderes Justizpersonal bzw. Korruption sind gemäß NGOs, Anwälten und Regierungsbeamten weit verbreitet (USDOS 19.4.2013). Ein Konzept für den Neuaufbau des Justizsektors wird angepeilt; selbst wenn dieser große Wurf in relativ kurzer Zeit gelingt, bleibt abzuwarten, ob sich der Justizsektor innerlich so erneuern kann, dass käufliche Entscheidungen der Vergangenheit angehören. Darüber hinaus wird den Richtern nachgesagt, in Fällen, die Interesse auf höherer Ebene erwecken, in ihrer Rechtsprechung vorauseilenden Gehorsam zu üben (ÖB 9.2013).
Verwaltungsentscheidungen können vor Verwaltungsgerichten appelliert werden, der Instanzenzug führt zum Kassations-Gerichtshof. Die Tatsache, dass ein Drittel (wenn nicht mehr) der Bevölkerung Analphabeten sind, die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung, das Misstrauen gegenüber der Unparteilichkeit von Organwaltern im Rechtsbereich und die Überlastung der Gerichte lassen den Gang zu Gericht nicht für jedermann leicht erscheinen. Ein Zurwehrsetzen gegenüber Akten, die von der Obrigkeit zur Wahrung der "roten Linien" (Monarchie, Islam, territoriale Integrität) und im Kampf gegen den Terrorismus gesetzt wurden, erfordert Mut, finanzielle Mittel und Ausdauer bei ungewissem Ausgang (ÖB 9.2013).
Die Verfassung sieht darüber hinaus eine Reihe von Räten und Kommissionen vor, denen konsultative und überwachende Funktionen zukommt (Oberster Justizrat, Gleichstellungs-Rat, Wettbewerbsrat, Hohe Rundfunk-Behörde, Wettbewerbsrat, Nationalstelle für korrekte Verwaltung und Korruptionsbekämpfung, Familien- und Jugendbeirat). Diese Gremien stehen aber teilweise noch am Beginn der Tätigkeit bzw. muss ihr rechtlicher Unterbau erst geschaffen werden, sodass noch schwer absehbar ist, inwieweit sie für Rechtsstaatlichkeit und Achtung von Grundrechten in der Praxis an Bedeutung gewinnen (ÖB 9.2013).
Quellen:
EC - Commission Européenne (20.3.2013): Document de Travail Conjoint des Services. Mise en oeuvre de la Politique Europénne de Voisinage au Maroc Progrès réalisés en 2012 et actions à mettre en œuvre, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364373505_2013-progress-report-maroc-fr.pdf, Zugriff 30.12.2013
ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2013): Asylländerbericht Marokko 2013
USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/245061/368509_de.html, Zugriff 30.12.2013
Sicherheitsbehörden
Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die Nationalpolizei (DGSN) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Autobahnen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium und ist als Bestandteil der militärischen Struktur dem König als oberstem militärischen Befehlshaber zugeordnet. Die Justizpolizei untersteht ebenfalls in letzter Instanz dem König. Bei den "Forces auxiliaires" handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen. Die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist zwar effektiv, jedoch besteht kein systematischer Mechanismus, Menschenrechtsverletzungen und Korruption wirksam zu untersuchen und zu bestrafen. Das Innenministerium erhöhte zwar die Anzahl solcher Untersuchungen gegen Übergriffe und Korruption seitens des Personals der Sicherheitskräfte, jedoch gibt es über Verhaftungen und Verurteilungen keine diesbezüglichen Zahlen (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (23.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko
ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2013): Asylländerbericht Marokko 2013
USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/245061/368509_de.html, Zugriff 30.12.2013
Versammlungs- und Vereinsfreiheit
Durch die Ereignisse in den Maghrebstaaten kommt es auch in Marokko seit Februar 2011 zu regelmäßigen Protesten und Versammlungen über politische Reformen, die meistens ohne Probleme und Eingreifen der Polizei verlaufen. Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sind zwar in der Verfassung garantiert, allerdings kommt es im Falle bestimmter Gruppen und Organisationen zu Behinderungen seitens der Behörden, insbesondere wenn es sich dabei um die Westsahara oder islamistische Gruppen handelt. Diese werden in einem gewissen Maße in ihrem Aktionsradius nur toleriert bzw. geduldet (HRW 31.1.2013).
Die von der islamisch-wertkonservativen PJD (Parti de la Justice et du Développement) dominierte Regierung agiert im Kontext der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Demonstrationen) nach einem law and order Muster; ein diesbezüglicher Paradigmenwechsel aufgrund der neuen Verfassung in Haltung, Zugang und Kontrolle zu obrigkeitsstaatlichem Handeln ist nicht zu erkennen. Ein robustes Durchgreifen der Ordnungskräfte ist v.a. bei Demonstrationen und Kundgebungen zu beobachten, wobei Auseinandersetzungen mit den Ordnungskräften rasch als "Widerstand gegen die Staatsgewalt" interpretiert werden, um dann als Rechtfertigung für Festnahmen, Anzeigen und Verurteilungen herangezogen zu werden. Derartiges Vorgehen wird laufend kolportiert, wobei auf der Manifestantenseite zumeist die Bewegung des 20. Februar, arbeitslose Akademiker ("chômeurs diplomés"), islamistische Sympathisanten aber z.B. auch die Vereinigung der Berufsrichter stehen. Die Behörden legen das Versammlungsgesetz engherzig aus; es kommt laufend zu nichtgenehmigten Kundgebungen mit entsprechendem Eingreifen des Sicherheitsapparats. Neu ist jedoch, dass die Zivilgesellschaft die in der Verfassung zugestanden Rechte zunehmend einfordert und dabei rechtliche Argumente auf ihrer Seite weiß (ÖB 9.2013).
Verfassung und Gesetz gewährleisten Vereinigungsfreiheit, die Regierung unterwirft dieses Recht jedoch schwerwiegenden Einschränkungen. Die Regierung verbietet politische Oppositionsgruppen indem sie ihnen den NGO-Status nicht zuerkennt (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
HRW - Human Rights Watch (31. 1. 2013): World Report 2013 - Morocco/Western Sahara,
http://www.ecoi.net/local_link/237075/359949_de.html, Zugriff 19.4.2013
ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2013): Asylländerbericht Marokko 2013
USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/245061/368509_de.html, Zugriff 30.12.2013
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Wesentlichen gewährleistet, subventioniert werden z.B. Benzin, Brot und Zucker. Die Landflucht vor allem in die Elendsviertel der großen Städte ist unverändert hoch. Staatliche soziale Unterstützung ist nicht vorhanden; vielfältige religiös-karitative Organisationen sind tätig. Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger hat nach wie vor die Großfamilie (AA 23.6.2013).
König Mohammed VI. und die Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung des Landes an. Marokko soll zu einem Schwellenland mit diversifizierter Industrie und wettbewerbsfähigem Dienstleistungssektor werden, das seine Chancen neben dem Hauptpartner EU verstärkt im Maghreb und im französischsprachigen Afrika sucht (AA 12.2013b). 2013 zeigt sich Marokko wirtschaftlich in guter Verfassung, der langjährige Aufschwung hält an. Nach einer Eintrübung 2012 (BIP 2,8 Prozent) infolge schwacher Ernte nimmt die Konjunktur wieder Fahrt auf (Prognose 2013 rund 5 Prozent) (AA 12.2013b; vgl. CRS 18.10.2013). Die PJD (Partei Gerechtigkeit und Entwicklung) hat Einschnitte bei öffentlichen Ausgaben angekündigt und versucht das System der staatlichen Subventionen für grundlegende Güter zu reformieren. Dies stellt jedoch eine große politische Herausforderung dar, da jeder Bürger als auch mächtige wirtschaftliche Akteure von diesem System profitieren, und Kürzungen könnten zu sozial motivierten Unruhen führen (CRS 18.10.2013).
Arbeitslosigkeit, vor allem unter jungen Leuten, Armut und Analphabetismus (besonders in ländlichen Gegenden) bleiben hoch (CRS 18.10.2013; vgl. ÖB 9.2013). Gemäß der Weltbank leben 8 Millionen Marokkaner oder einer von vier in "absoluter Armut oder sind von dieser bedroht". Soziökonomische Probleme führen zu Emigration und sozialen Unruhen und können zur Radikalisierung beitragen. Der Staat versucht durch Sozialprogramme, Initiativen zur Vergabe von zusätzlichen Stellen im öffentlichen Dienst und Gehaltserhöhungen sowie Subventionen für Güter des täglichen Bedarfs gegenzusteuern (CRS 18.10.2013).
Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z.B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter-30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen. Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbau. Eine staatlich garantierte Grundversorgung / arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.300 Dirham (ca. 210 €). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) bei 100 Dirham, Illegale aus der Subsahara sogar noch weniger (ÖB 9.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (23.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko
AA - Auswärtiges Amt (12.2013b): Marokko - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Wirtschaft_node.html, Zugriff 17.1.2014
CRS - Congressional Research Service (18.10.2013): Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf, Zugriff 23.12.2013
ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2013): Asylländerbericht Marokko 2013
Medizinische Versorgung
Das marokkanische Gesundheitssystem ist in den Städten im Allgemeinen gut entwickelt, während die ländlichen Gebiete schlechter ausgestattet sind (IOM 6.2013; vgl. AA 23.6.2013). In den Städten gibt es auch privat geführte Krankenhäuser, die qualitativ hochwertige Leistungen anbieten. Seit kurzem modernisieren marokkanische Krankenhäuser sich durch den Kauf spezieller Ausrüstung, um höherwertigere Behandlungen anbieten zu können (IOM 6.2013). Dagegen ist die Notfallversorgung auf dem Land, insbesondere in den abgelegenen Bergregionen, unzureichend. Laut UNICEF haben nur 40 Prozent der Frauen auf dem Land Zugang zu einer medizinisch betreuten Entbindung (AA 23.6.2013).
Grundsätzlich sind medizinische Dienste kostenpflichtig; wenn der Betroffene jedoch seine Mittellosigkeit nachweist, trägt er zumindest in den öffentlichen Polikliniken keine Kosten. In Notfällen wird dort häufig sofort geholfen und die Klärung finanzieller Fragen verschoben (AA 23.6.2013). Als Zentren der primären Gesundheitsversorgung betreuen Krankenhäuser die Patienten und bieten eine kostenlose Erstversorgung von leichten Notfällen. In den Zentren der primären Gesundheitsversorgung ist der Zugang kostenlos. Zuständig ist das jeweils nächstgelegene Zentrum am Wohnort. Alle Distrikte Marokkos verfügen über diese Gesundheitszentren, auch die weniger entwickelten Bezirke auf dem Land. Um behandelt werden zu können, sollte der Personalausweis mitgebracht werden. Kostenlose Notfallversorgung beinhaltet Tests, Medikamente, Ambulanz, Krankenschwestern oder eine Übernachtung in einem öffentlichen Krankenhaus (IOM 6.2013).
Die medizinische Versorgung in Rabat soll, soweit sie durch private Institutionen/Krankenhäuser durchgeführt wird, "größtenteils mitteleuropäischen Standard" erreichen, wie sich aus dem Bericht des Regionalarztes des Auswärtigen Amtes vom Oktober 2012 ergibt. Trotz dieses hohen Standards fehlen bei der stationären Patientenversorgung häufig Technische Assistenten und Krankenpfleger. Selbst sehr gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren noch nicht, dass im Krankheitsfalle die Versorgung und das Management des Patienten automatisch gut funktionieren. Gerade bei Notfällen erwies sich das Gesundheitssystem oft als unzuverlässig. In Rabat und Casablanca gibt es Privatkliniken auf hohem medizinischem Niveau, die die meisten Behandlungen ermöglichen. In den übrigen größeren Städten ist die medizinische Versorgung bei Notfällen (Unfälle, Herz-Kreislauf-Erkrankungen etc.) möglich. Auch viele chronische Krankheiten können in Marokko behandelt werden. Psychiatrische oder auch AIDS-Dauerbehandlungen sind in öffentlichen Einrichtungen zwar nach dem Stand der Wissenschaft möglich; die Unterfinanzierung des Gesundheitssystems wird in Form von Kapazitätsbeschränkungen und nicht immer transparenter Vergabe von Behandlungsplätzen aber auch hier deutlich. Ähnliches gilt für die Versorgung mit teuren Spezialmedikamenten, bei der es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommt. Bei ausreichenden finanziellen Mitteln ist aber fast jedes Medikament erhältlich, sei es lokal produziert oder importiert. (AA 23.6.2013)
Alle Menschen mit niedrigem Einkommen sollen durch das Régime d'Assistance Médicale (RAMED) erfasst werden. Marokko wird bei diesen Plänen von internationalen Gebern unterstützt (IOM 6.2013). Dieses 2012 eingeführte Programm zur Basis-Gesundheitsversorgung erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3 Prozent der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis ("Carte RAMED"), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationäre Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar. (ÖB 9.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (23.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko
IOM - International Organization for Migration (6.2013):
Länderinformationsblatt Marokko
ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2013): Asylländerbericht Marokko 2013
Behandlung nach Rückkehr
Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach hiesigen Erkenntnissen von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass eine Reihe von Asylanträgen lediglich dazu dienen soll, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen, ebenso wie die Unterscheidung zwischen tatsächlicher oppositioneller Gesinnung in Verbindung mit entsprechenden Aktivitäten und einer lediglich zu Asylzwecken vorgetäuschten politischen Motivation. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre. Es liegen derzeit keine Erkenntnisse darüber vor, dass von den o.g. Grundsätzen im Hinblick auf zurückkehrende politische Aktivisten der Bewegung "20. Februar" oder auch Salafisten Ausnahmen gemacht werden. Allerdings gilt das oben gesagte im Hinblick auf ihre politischen Tätigkeiten (AA 23.6.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (23.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko
Alle Quellen entstammen der Herkunftsländerdatenbank des Bundesverwaltungsgerichtes und sind zum überwiegenden Teil Primärquellen aus Public Sources.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes und den Gerichtsakt des Asylgerichtshofes bzw. des Bundesverwaltungsgerichts.
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich nur gegen Spruchpunkt II und III des angefochtenen Bescheids. Zu würdigen war daher insbesondere die Frage, inwiefern ein subsidiärer Schutz zuzuerkennen wäre, da der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Marokko einer wirtschaftlich-sozialen Verelendung ausgesetzt wäre, die die Schwelle des Art 3 EMRK erreicht, wie er behauptet.
Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7. BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt erscheint und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
3.2. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
Nachdem sich die Beschwerde nur gegen Spruchpunkt II und III des angefochtenen Bescheids richtet, wird im Folgenden nur darauf Bezug genommen.
3.3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) ist Folgendes anzuführen:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Marokko nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.
Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auch nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in manchen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Behauptet wird vom Beschwerdeführer, dass eine Rückkehr nach Marokko eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikels 3 EMRK nach sich ziehen würde; dies wird folgendermaßen begründet: "Ich habe in Marokko keinerlei Verwandte oder sonstige Personen, bei denen ich Unterkunft nehmen kann oder die mich in sonstiger Weise unterstützen würden. Insbesondere bei meiner Familie kann ich nicht Unterkunft nehmen, da das Verhältnis zu dieser zu sehr getrübt ist. Würde ich also nach Marokko zurückkehren müssen, habe ich keine positive Perspektive, was meine Unterbringung und Ausbildung sowie berufliche Zukunft anbelangt. Das Sozialwesen in Marokko ist nicht mit jenem der meisten EU-Länder (insbesondere Österreichs) zu vergleichen. Es würde keinerlei oder nur kaum staatliche Unterstützung für mich geben, sodass ich der großen Gefahr der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Eine Unterbringung in einem Heim für Jugendliche oder Ähnlichem ist äußerst unwahrscheinlich. Somit bestehen so gut wie keine Aussichten auf den Besuch einer Schule oder die Absolvierung einer Berufsausbildung, was bedeutet, dass meine Ausbildung mit hoher Wahrscheinlichkeit auf dem derzeitigen Stand bleiben wird. Dazu kommt noch die hohe Arbeitslosigkeit in Marokko, so dass meine Chancen auf Erlangung einer ordentlichen und für mein Überleben ausreichend entlohnten Beschäftigung minimal sind. Da ich in Marokko vermutlich in einer größeren Stadt leben würde, da dort die Chancen noch am relativ besten einzuschätzen sind, würde ich vermutlich ein Leben als Straßenkind führen müssen. Um mein Überleben zu sichern, wäre ich vermutlich gezwungen, Straftaten zu begehen, insbesondere zu stehlen. Mir droht also in Marokko die Gefahr der wirtschaftlich-sozialen Verelendung, vor der mich mein Heimatstaat nicht schützen kann. Wäre ich dieser Situation ausgesetzt, würde dies gemäß der einschlägigen Judikatur eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3EMRK bedeuten."
Zur individuellen Versorgungssituation des Beschwerdeführers ist anzuerkennen, dass dieser in seiner Heimat aufgrund der von ihm behaupteten fehlenden Unterstützung durch Verwandte und seines geringen Ausbildungsgrades sicher nicht einfach eine Arbeit finden wird. Es kann aber auch nicht negiert werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich in den letzten Jahren bisher keinerlei Versuch machte, sich den in der Beschwerde geforderten "positiven Perspektiven" auch nur anzunähern. Trotz des funktionierenden Sozialnetzes in Österreich und trotz verschiedener Bemühungen von Seiten der Jugendwohlfahrt entzog sich der Beschwerdeführer allen Versuchen einer Betreuung. Der Hinweis in der Beschwerde, dass eine Ausbildung oder ein Schulbesuch in Marokko wahrscheinlich nicht möglich sein werden, ist auch in dem Lichte zu sehen, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich in keiner Weise um solche bemühte. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer in Marokko sein Überleben vermutlich durch Straftaten sichern müsste, so ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer sich in Österreich der Betreuung und Grundversorgung entzog und stattdessen bereits im jugendlichen Alter wie im Verfahrensgang beschrieben wiederholt durch Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz auffiel. Es wird von der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt, in welch schwieriger Situation sich unbegleitete minderjährige Flüchtlinge befinden; dennoch kann auch in diesem Fall eine individuelle Prüfung, die auf die konkreten Umstände und das Verhalten des Beschwerdeführers Bedacht nimmt, nicht unterbleiben.
Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Marokko mit einer so existentiellen Not zu rechnen hätte, dass die Schwelle von Art. 3 EMRK erreicht würde, ergibt sich bei einer Betrachtung aller Umstände und Berücksichtigung der Feststellungen zu Marokko, dass davon nicht auszugehen ist. Wie bereits dargelegt ist die Schwelle des Art. 3 EMRK in Hinblick auf wirtschaftliche Schwierigkeiten eine sehr hohe. Wie im angefochtenen Bescheid angeführt existieren in Marokko staatliche Aufnahmezentren für gefährdete Minderjährige sowie Hilfsprogramme für Straßenkinder. Der angefochtene Bescheid geht sehr wohl auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers und sein Alter ein.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfall in der Lage wäre, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso ho. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E und ho. Erk. vom 19.12.2012, E10 430719-1/2012/5E mwN).
Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.5. Zurückverweisung von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Im gegenständlichen Fall erwuchs der (negative) Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids bereits in Rechtskraft; mit vorliegendem Erkenntnis wird darüber hinaus der angefochtene Bescheid auch dahingehend bestätigt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG nicht zuerkannt wird. § 75 (20) AsylG ist daher auf gegenständlichen Fall anzuwenden.
Der Beschwerdeführer ist jedenfalls seit Mitte 2010 in Österreich aufhältig. Er verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer war nie ordentlich gemeldet, entzog sich wiederholt dem Verfahren und der Betreuung der Jugendwohlfahrt. Es sind im Verfahren keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen und diesbezüglich auch das - auch in der Beschwerde angeführte - Übereinkommen über die Rechte des Kindes zu berücksichtigen haben. Insbesondere wäre vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Falle einer Rückführung sicherzustellen, dass der minderjährige Beschwerdeführer in Marokko einem Familienmitglied, einem offiziellen Sorgerechtsträger oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann.
3.6. Absehen von mündlicher Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. Da eine möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge eine Zielsetzung der Union ist, der hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]) und der Entfall der Verhandlung in Fällen, wo die maßgeblichen Feststellungen ohne mündliche Erörterung getroffen werden können, ohne dass dies zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führen würde, zur Erreichung dieses Zieles auch geeignet ist, erfüllt die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikels 52 Absatz 1 der Charta normierte Voraussetzung. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben. Im Übrigen wird in diesen Zusammenhang der Vollständigkeit halber auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes U 2121/11-6 von 14.03.2012 verwiesen, wonach u.a. auch im Zusammenhang mit der Frage der Integration von keinen außergewöhnlichen Umstand ausgegangen wurde, der eine Verhandlung notwendig erscheinen hat lassen. Vgl zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des VwGvG: AsylGH 30.05.2012, C8 408.105-1/2009.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dazu sei auf die im Text angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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