W217 1431172-1•BVwG W217 1431172-1
W217 1431172-1Tribunal administratif fédéral14 avr. 2014
aktuelle Länderfeststellungen, Dolmetscher, Einzelfallprüfung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sicherheitslage
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2012, Zahl: XXXX, beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 30.9.2011 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren.
In der Erstbefragung vom 30.9.2011 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Kittsee - AGM, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen an, dass er Sunnit sei und der ethnischen Volksgruppe der Paschtunen angehöre. Er habe von 2004 bis Ende 2007 für eine amerikanische Firma in Afghanistan gearbeitet. Deshalb sei er von den Taliban bedroht worden und habe Afghanistan im Jahr 2008 verlassen müssen; sein Onkel habe die Reise organisiert. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der BF, von den Taliban misshandelt zu werden.
I.2. Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt (Außenstelle Graz) am 11.5.2012 gab der BF an, dass sein Name richtigerweise XXXX sei. Er besitze die Staatsangehörigkeit von Afghanistan, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen und der moslemischen Glaubensgemeinschaft an. Er sei in der Provinz Logar geboren und habe zuletzt in XXXX gewohnt. Zuvor habe er in Kabul, XXXX, gewohnt, wo er im Jahre 2003 Computerkurse abgehalten habe. Er habe Afghanistan Ende 2008 verlassen, da er von den Taliban bedroht worden sei. Er habe fast 4 Jahre lang für die amerikanischen Truppen in XXXX, in der Nähe von XXXX, als Dolmetscher gearbeitet. Davor sei er in XXXX für dieselbe Firma als Escort Manager tätig gewesen. Dort sei er verantwortlich für den Fuhrpark gewesen und habe organisiert, wie viel Bewachungspersonal mit den Ingenieuren habe mitfahren müssen. Er habe im Mai und Juni 2007 Drohbriefe erhalten, welche sich in England befinden würden, weshalb er sie nicht vorweisen könne. Die Drohbriefe habe seine Familie in XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person erhalten, als er in XXXX im Camp gearbeitet habe. In diesen sei geschrieben gewesen, dass der BF mit seiner Tätigkeit aufhören und mit den Taliban zusammenarbeiten müsse oder getötet werde. Im Jahr 2008 seien zwei Mal Taliban bei ihm zuhause gewesen, als er jedoch nicht anwesend gewesen sei. Sein Vertrag bei der Firma XXXX habe Ende 2008 geendet und hätten ihm seine Geschwister mitgeteilt, dass er von den Taliban gesucht worden sei. Solange er bei der Firma gearbeitet habe, sei er von dieser beschützt worden. Als seine Arbeit beendet war, sei ihm von der Firma mitgeteilt worden, dass er von dieser nicht mehr beschützt werden könne. Seine Eltern seien bereits verstorben und hätten seine Geschwister, eine Schwester und 3 Brüder, durch ihn Probleme bekommen. Zuletzt hätte er mit seinen Geschwistern im Jahre 2009 Kontakt gehabt, als diese noch in XXXX gelebt hätten. Nur sein Onkel XXXX und 2 Schwestern seiner Mutter würden noch in Afghanistan leben. Er könne aber nicht bei seinem Onkel in XXXX leben, weil dieser seine eigene Familie habe und nur für diese verantwortlich sei. Wo sich seine Geschwister derzeit befinden würden, könne er nicht angeben.
Dem BF wurden die Feststellungen zur Rückkehrfrage nach Afghanistan erörtert.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden vom BF für sein Vorbringen vorgelegt:
Farbfotos
eine Kopie "appreciation letter", ausgestellt von der Firma XXXX, sincerely XXXX, Security Coordinator Section 5, ohne Ausstellungsdatum, womit bestätigt wurde, dass der BF vom 1.1.2004 bis 31.12.2006 im XXXX für diese Firma tätig war
eine Kopie des Ausweises der Firma XXXX für den BF für die Tätigkeit als Dolmetscher in der Zeit von 1.1.2008 bis 31.12.2008 im XXXX
eine Kopie des Ausweises der Firma XXXXfür den BF, Security Escort Manager vom 1.1.2006 bis 31.12.2006, XXXX, ohne Ausstellungsdatum
Weitere Beweisanträge wurden keine gestellt.
Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
I.3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 17.11.2012, Zahl 11 11.421-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Zif 13 AsylG 2005 idgF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 idgF mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsland. Er sei im Heimatland von keinen staatlichen Organen verfolgt worden und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr eine solche zu erwarten hätte. Seine Angaben zum Fluchtgrund bezüglich einer befürchteten Verfolgung seien nicht plausibel und nicht glaubhaft gewesen. Für den BF habe eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul bestanden. Er habe im Heimatland familiäre Anknüpfungspunkte, sei arbeitsfähig und könne es ihm zugemutet werden, dass er arbeite, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Abschiebungshindernis liege keines vor.
Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete die Erstbehörde zusammengefasst damit, dass die Angaben des BF zum Fluchtgrund nicht plausibel und nicht glaubhaft gewesen seien. So habe er während der Einvernahmen behauptet, dass er von keinen staatlichen Organen im Heimatland verfolgt worden sei. Er habe weiters angegeben, dass er 4 Jahre lang für die amerikanischen Truppen als Dolmetscher und davor als Escort Manager im Gebiet XXXX für die Firma XXXX gearbeitet habe und während dieser Zeit beschützt worden sei. Er habe auch angegeben, dass er im Mai und im Juni 2007 je einen Drohbrief an seine Adresse in XXXX von der Talibangruppe erhalten habe und habe er behauptet, dass er weitergearbeitet habe, obwohl er Kenntnis von den Drohbriefen gehabt habe. Er sei nach eigenen Angaben nicht konkret bedroht und tätlich angegriffen worden. Auch wenn seine Arbeit bei der Firma XXXX im Jahr 2008 beendet gewesen sei, er diese Drohbriefe erhalten habe und von dieser Firma nicht mehr beschützt werden hätte können, so hätte er die Möglichkeit gehabt, Schutz bei den staatlichen Organen der Regierung bzw. bei den in Afghanistan zur Unterstützung der Regierung stationierten ausländischen Truppen zu suchen. Diese Möglichkeit habe er nicht in Anspruch genommen. Jede Person, welche so große Angst davor gehabt habe, getötet zu werden, werde wohl jede sich bietende Gelegenheit in Anspruch nehmen, um Schutz vor einer diesbezüglichen Verfolgung zu finden. Davon, dass die staatlichen Organe und die ausländischen Truppen ihm diesen Schutz nicht gewährt hätten, kann nicht ausgegangen werden. Dies vor allem deshalb nicht, da er für die Firma XXXX gearbeitet habe. Es sei daher nicht glaubhaft, dass er tatsächlich so große Angst davor gehabt habe, getötet zu werden, dass er deshalb aus dem Heimatland geflüchtet sei. Auch wenn er in XXXXeiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, so hätte er in XXXX, welche Sitz der Regierung und die sicherste Stadt in Afghanistan sei, Verfolgungssicherheit erlangen können.
Begründend zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte die Erstbehörde aus, dass der BF ein mobiler, arbeitsfähiger, junger Mann sei, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne und habe er im Heimatland familiäre Anknüpfungspunkte. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei jedenfalls davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerate.
I.4. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer am 19.11.2012 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt.
I.5. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich das mit Schreiben des BF am 4.12.2012 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem dieser gesamtinhaltlich angefochten wurde.
In der Beschwerdebegründung stützte sich der BF darauf, dass er 4 Jahre lang für die ISAF-Truppen in der Firma XXXX gearbeitet habe und während dieser Zeit mehrmals von den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei. Jene Personen, die entweder mit den ISAF-Truppen arbeiten würden oder für die NATO tätig seien, seien in der schwarzen Liste der Taliban eingetragen. Vor einiger Zeit habe der Vorgesetzte der Taliban, Mullah Mohammad Omar, verkündet, dass er jeden, der ihm einen Dolmetscher oder dessen Wohnsitz nennen könne, mit 40.000 USD belohnen werde. Der BF habe in Afghanistan nicht einmal eine ein prozentige Chance zu überleben, da die Taliban und die Al-Qaida in 34 Provinzen tätig seien. Er könne niemals wieder nach Afghanistan zurückkehren, da viele seiner Bekannten mit den Taliban zusammenarbeiten würden. Als er noch in Afghanistan gelebt habe, hätten sie ihm die verschiedensten Namen, wie zum Beispiel:
"Spion der ISAF und der NATO", "Ungläubiger", "Verräter" etc., zugerufen. Seine Familienmitglieder, die in der Provinz XXXX gelebt hätten, seien aufgrund von Morddrohungen und aus Angst vor den Taliban und vor den Bewohnern des Dorfes gezwungen gewesen, Afghanistan zu verlassen.
Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 11.12.2012 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 13.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
II. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
II.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
II.2. Rechtlich folgt daraus:
II.2.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 4.12.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist am 11.12.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Zu Spruchpunkt A):
II.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).
II.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde u.a. zu klären, ob der Beschwerdeführer zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschenrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde erster Instanz eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, welches in die Verfassungssphäre eingreift, anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt Ermittlungen unterlassen werden oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet (vgl. VfGH 7.11.2008, U 67/08). Insbesondere eine Bescheidbegründung mit Ausführungen, welchen jeglicher Begründungswert fehlt, stellt willkürliches Vorgehen dar.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen sich beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken, vielmehr bedarf es einer konkreten, fallbezogenen Betrachtung der Lage im Herkunftsstaat, weil die gemachten Angaben nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/01/0002). Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes besteht die Verpflichtung der Behörde, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, selbst dann, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet nämlich die Asylbehörde nicht von der Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen (VfGH 2.10.2001, B 2136/00).
Für die gegenständliche Fallkonstellation bedeutet dies, dass die Erstbehörde verpflichtet gewesen wäre, zu überprüfen, inwiefern der BF die Möglichkeit gehabt hätte bzw. hätte, Schutz vor Verfolgung bei den staatlichen Organen bzw. bei ausländischen Truppen in Afghanistan zu finden. Dies hat die belangte Behörde jedoch unterlassen und - ohne ersichtliche Grundlage - festgestellt, dass der BF die Möglichkeit gehabt hätte, Schutz bei den staatlichen Organen der Regierung bzw. bei den in Afghanistan zur Unterstützung der Regierung stationierten ausländischen Truppen zu suchen. Davon, dass die staatlichen Organe und die ausländischen Truppen dem BF diesen Schutz nicht gewährt hätten, könne vor allem deshalb nicht ausgegangen werden, weil er für die Firma XXXX gearbeitet hätte. Diese Feststellung entbehrt jedoch jeglicher Grundlage, da das Bundesasylamt keine Ermittlungen bezüglich der konkreten Möglichkeit eines Schutzes des BF in seinem Herkunftsstaat angestellt hat. Stattdessen führt das Bundesasylamt lediglich aus, dass "von einer generellen Korruption und einer völlig lahm liegenden Strafrechtspflege" in der Heimat des BF nicht ausgegangen werden könne und auch nicht aus den Länderberichten zu entnehmen sei.
Außerdem hat die Behörde es unterlassen, im Rahmen der im bekämpften Bescheid angeführten Länderberichte Feststellungen zur Sicherheitslage bzw. Bedrohungssituation von afghanischen Dolmetschern bzw. Sicherheitsmanagern ausländischer Firmen durch bestimmte Gruppierungen (insbesondere die Taliban) zu treffen. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, das Parteivorbringen des BF bezüglich etwaiger gewaltsamer Einflussnahmen durch die Taliban im Lichte dieser Feststellungen zu würdigen, den BF mit dem getroffenen Ergebnis zu konfrontieren und ihm diesbezüglich rechtliches Gehör zu gewähren. Auch dies hat das Bundesasylamt jedoch gänzlich unterlassen.
Somit ist festzuhalten, dass die Erstbehörde im vorliegenden Fall hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung des BF ihrer Verpflichtung, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen sowie eine ganzheitliche Würdigung vorzunehmen, nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen ist.
II.2.4. Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob er daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. war über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
Gemäß § 8 Abs 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist im Rahmen der Prüfung der Gefahrenprognose für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers abzustellen. Im Fall der ihm dort drohenden Gefahr kann der Beschwerdeführer nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.3.2013, U 1674/12; 12. 6. 2013, U 2087/2012). Dabei ist zu beachten, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz variiert (vgl. VfGH 11.12.2013, U 2643/2012; VfGH 7.6.2013, U 2436/2012).
Das Bundesasylamt führte in dem bekämpften Bescheid aus, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung jedenfalls davon auszugehen sei, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage im Sinne des § 8 AsylG zu geraten. Hierzu führte die Behörde begründend aus:
"Die allgemeine Situation für Rückkehrer ist in Afghanistan zwar noch angespannt, den vorhandenen Informationen, insbesondere zu Kabul, ist jedoch nicht zu entnehmen, dass ein Rückkehrer in eine Situation kommen könnte, die einer solchen Gefahr gleichzuhalten wäre.
Sie haben selbst bei Ihrer Einvernahme behauptet, dass Sie sich vor Ihrer Ausreise bei Ihrem Onkel in Kabul aufgehalten hätten. Sie haben nicht behauptet, dass dieser aus dem Heimatland geflüchtet ist. Damit haben Sie in Afghanistan familiäre Anknüpfungspunkte. Wie bereits erwähnt konnten Sie keine Verfolgung glaubhaft machen. Es ist allgemein bekannt, dass sich afghanische Familien untereinander unterstützen.
Selbst wenn Sie durch Ihre Verwandten nicht unterstützt werden würden, so ist zu erwähnen, dass aus den vorhandenen Unterlagen hervorgeht, dass eine Ansiedelung in Kabul auch für Personen ohne Beziehungen möglich ist. Es kann Ihnen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden, weswegen nicht davon auszugehen ist, dass Sie, von möglicherweise vorhandenen anfänglichen Schwierigkeiten abgesehen, in eine aussichtslose Lebenslage geraten werden.
Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt mittlerweile, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen.
Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Über 20.000 afghanische Polizisten und noch einmal so viele afghanische Soldaten ermöglichen diesen Erfolg. Insgesamt lässt sich feststellen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung durch die internationalen Truppen die Stadt Kabul weitgehend kontrollieren. Den verschiedenen aufständischen Gruppen gelingt es jedoch immer wieder spektakuläre Anschläge zu verüben.
Die Ziele dieser Anschläge sind jedoch neben Regierungsgebäuden und Regierungsvertretern internationale militärische und zivile Organisationen.
Der seit Mitte 2009 bestehende "Ring of Steel" trägt wesentlich dazu bei, das Eindringen von Aufständischen zu vereiteln. Seit Februar 2010 kam es innerhalb des so genannten "Ring of Steel" zu keinen größeren Anschlägen. Dies obwohl es weder an Sprengstoff noch an
Attentätern mangelt. Die Sicherheitslage in Kabul gilt als vergleichsweise gut. Es wurde sogar von einer Verbesserung der Lage im Vergleich zum Vorjahr gesprochen. So soll es deutlich weniger Anschläge geben. Im Allgemeinen ist die Lage in größeren Städten sicherer als in den ländlichen Gebieten.
Laut den vorliegenden Unterlagen wird die Sicherheitslage in Kabul im regionalen Vergleich daher als zufriedenstellend bezeichnet und wird die Situation in dieser Provinz als stabil beschrieben. Die Einreise über Kabul ist möglich."
Bei einem Land wie Afghanistan, in dem kriegerische Zustände herrschen, ist zum einen die Erhebung von aktuellen Länderfeststellungen unbedingt erforderlich, zum anderen ist es insbesondere notwendig, dass sich die belangte Behörde mit der persönlichen Situation des Asylwerbers im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen auseinandersetzt (vgl. VfGH 2.5.2011, U1005/10).
Das Bundesasylamt ging im bekämpften Bescheid davon aus, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan, sollte er für seinen Lebensunterhalt aufkommen müssen, als mobiler, arbeitsfähiger junger Mann in der Lage sei, selbst einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem verfüge er über ein familiäres Netzwerk zu seiner sozialen und wirtschaftlichen Unterstützung.
Die Behörde geht in dem bekämpften Bescheid ausschließlich auf eine mögliche Ansiedlung des BF in Kabul ein und führt diesbezüglich an, dass die Situation in dieser Provinz in den vorliegenden Unterlagen als stabil beschrieben werde.
Diese Feststellung ist insofern nicht nachvollziehbar, als die im bekämpften Bescheid hinsichtlich der Situation in Kabul getroffenen Länderfeststellungen widersprüchlich sind (S. 22 ff):
"Zusammenfassend gibt es für afghanische Stadtbewohner zwei Hauptrisikoquellen: eine eher kleine ist, Opfer eines terroristischen Anschlages zu werden, die üblicherweise in den Stadtzentren stattfinden. Das andere, größere Risiko besteht darin, Opfer von Repression der Polizei zu werden. Dieses Risiko besteht nur für Personen, die erst kürzlich aus einem Dorf oder einen Flüchtlingslager in Pakistan in die Stadt immigrierten.
(Landinfo: Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8eadc12.html, Zugriff 18.10.2012)
Sicherheitslage in Kabul
Die afghanische Regierung, mit Unterstützung der ISAF, kontrolliert die meisten afghanischen Städte, die einzige wirkliche Ausnahme ist Kandahar. In den Städten werden die Regierungsaktivitäten besser überwacht, der Mediensektor ist sehr aktiv, wenn auch nicht ganz frei, und einige zivilgesellschaftliche Organisationen kontrollieren die Regierungsaktivitäten. Auch tribale und Gemeinschaftsstrukturen fungieren in den Städten teilweise als zivilgesellschaftliche Akteure.
(Landinfo: Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8eadc12.html, Zugriff 19.10.2012)
Obwohl Kabul nominell unter der Kontrolle afghanischer Sicherheitskräfte ist, stellen die hohe Konzentration an regierungs- und internationalen Institutionen in der Hauptstadt viele potentielle Ziele dar.
(ICG - International Crisis Group: The Insurgency in Afghanistan's Heartland, 27.6.2011,
http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/207%20The%20Insurgency%20in%20Afghanistans%20Heartland.pdf, Zugriff 19.10.2012)
Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA (~Afghan National Army - afghanisches Armee)-Krankenhaus, Anschlag auf das Intercontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten.
Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Es kommt in der Stadt zu einer zunehmenden ethnischen Homogenisierung. Die verschiedenen ethnischen Gruppen siedeln sich vermehrt in ethnisch homogenen Vierteln an.
(The Independent: A city divided: the ethnic tensions splitting Kabul, 1.11.2011,
http://www.independent.co.uk/news/world/asia/a-city-divided-the-ethnic-tensions-splitting-kabul-6255444.html, Zugriff 19.10.2012)
Am 6. Dezember 2011 kam es zu einem Anschlag auf schiitische Gläubige während des Ashura Festes. Dabei starben 48 Menschen und über 100 wurden verletzt..
(Guardian: Kabul shrine worshippers killed in Afghan sectarian attack, 6.12.2011,
http://www.guardian.co.uk/world/2011/dec/06/kabul-shrine-blast-kills-worshippers, Zugriff 19.10.2012)
Im Jahr 2012 kam es immer wieder zu spektakulären Angriffen in Kabul. Ziele waren Botschaften, NATO Basen, das Parlament sowie Regierungsgebäude, aber auch Hotelanlagen. Dabei wurden auch immer wieder Zivilisten Opfer der Anschläge.
(Guardian: Taliban launches largest attack on Kabul in 11 years, 15.4.2012,
http://www.guardian.co.uk/world/2012/apr/15/taliban-largest-attack-kabul, Zugriff 19.10.2012 / AAN - Afghanistan Analyst Network (Martine van Bijlert): 'Spring Offensive' and the War of Perceptions, 16.4.2012, http://aan-afghanistan.com/index.asp?id=2668, Zugriff 19.10.2012 / BBC News: Kabul attack: Bomber kills children near Nato base, 8.9.2012, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-19528417#, Zugriff 19.10.2012 / RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: 12 Killed In Afghan Suicide Bombing, 18.9.2012, http://www.ecoi.net/local_link/227055/348872_de.html, Zugriff am 19.10.2012 / ANSO - Afghanistan NGO Safety Office: Biweekly Report 16-30 June 2012,
http://ngosafety.org/store/files/The%20ANSO%20Report%20(16-30%20June%202012).pdf, Zugriff 5.10.2012)
In den letzten Monaten gelangen auch immer wieder komplexe Angriffe auf das Stadtzentrum. Dabei wurden vor allem die internationale Präsenz und Einrichtungen des afghanischen Staates ins Visier genommen. Trotz dieser öffentlichkeitswirksamen Angriffe bleibt die Sicherheitslage relativ stabil. Insgesamt gingen die Angriffe der bewaffneten Regierungsfeindlichen Gruppen (AOG) bereits im Jahr 2011 zurück. Im ersten Halbjahr 2012 gab es erneut einen Rückgang der Angriffe. Bemerkenswert ist außerdem, dass in einer Aufstellung von ANSO (Afghanistan NGO Safety Office) zu sicherheitsrelevanten Zwischenfällen für das erste Halbjahr 2012 fast 80 Prozent der Vorfälle von den afghanischen Sicherheitskräften initiiert wurden. Das bedeutet, dass diese eine sehr aktive Rolle in der Provinz einnehmen. Kabul hat hier den höchsten Wert aller afghanischen Provinzen. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Polizei in Kabul vergleichsweise gut funktioniert.
(BAA-Analyse: Sicherheitslage in Kabul, 16.10.2012)".
So spricht der Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan von einer unverändert stabilen Sicherheitslage, andererseits ist insbesondere den Berichten des Guardian zu entnehmen, dass auch immer wieder Zivilisten Opfer der Anschläge wurden.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sowohl der Bericht der "Fact Finding Mission" des Bundesasylamtes aus dem Jahr 2010 als auch der D-A-CH-Bericht über die Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul) vom Juni 2010 angesichts der sich rasch ändernden Umstände in Afghanistan überdies als veraltet zu bezeichnen sind. Insofern sich die Erstbehörde darauf stützt, widerspricht dies der Verpflichtung zur Heranziehung aktueller Länderberichte (vgl. zu Afghanistan schon VfSlg 19.369/2011; VfGH 20.6.2012, U202/12).
Die belangte Behörde wäre darüber hinaus verpflichtet gewesen, eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die konkrete Situation des BF, sich in Kabul niederzulassen, anzustellen (VfGH 11.12.2013, U 2643/2012). Dies hat sie jedoch unterlassen. Ebenso wurden in den Länderberichten keine Feststellungen hinsichtlich der Gefährdung von Personen, die - wie der BF - als Dolmetsch bzw. Sicherheitsmanager einer ausländischen Firma gearbeitet haben, im Falle ihrer Ansiedlung in Kabul durch die Taliban getroffen.
Auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes hat die Erstbehörde somit Ermittlungstätigkeiten in entscheidenden Punkten unterlassen.
II.2.5. Zusammengefasst ist festzustellen, dass die Erstbehörde in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage sowohl bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des subsidiären Schutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die Erstbehörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation sowie ohne möglicher Überprüfung der vom BF behaupteten Verfolgungsgründe gewürdigt hat.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der Erstbehörde gegen die in § 18 Abs 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm - die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen - ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet und notwendige Ermittlungen unterlassen.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der Erstbehörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Erstbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3
2. Satz VwGVG unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.
II.2.6. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Zu Spruchpunkt B):
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, zumal die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. In der rechtlichen Beurteilung (Punkt II.) wurde unter Bezugnahme auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor der erstinstanzlichen Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Da § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, liegt keine grundsätzliche Frage betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG auf den gegenständlichen Fall vor. Im Übrigen trifft § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.3.1992, 5 Ob 105/90).
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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