BVwG W160 1431325-1

W160 1431325-1Tribunal administratif fédéral14 avr. 2014

Regest

Begründungspflicht, Ermittlungspflicht, fehlende<br/>Länderfeststellungen, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Texte intégral

BVwG W160 1431325-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W160.1431325.1.00

Spruch

W160 1431325-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Lammer als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2012, Zl. 12 16.988-BAT, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, der behauptet, ein Staatsangehöriger von Indien zu sein, reiste am 20.11.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am 20.11.2012 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers vor, dass er Sikh sei und der Volksgruppe der Punjabi angehöre. Seine Muttersprache wäre Punjabi, er spreche auch Hindi. Er hätte die Grundschule von 1990 bis 2002 in XXXX besucht. In seinem Heimatland lebten noch seine Eltern und Geschwister. Er habe in XXXX, Distrikt Jalandhar im Punjab, Indien, gelebt. In den letzten sieben bis acht Jahren sei er in XXXX aufhältig gewesen, im August 2012 hätte er sich zur Ausreise entschlossen. Er habe sich einen Schlepper organisiert, welcher ihm ein Visum für die Einreise besorgt hätte und sei mit dem Flugzeug nach Wien geflogen, wo er am 19.11.2012 angekommen sei.

Als Fluchtgrund brachte er vor, er hätte auf dem College in seiner Heimat während eines Kabaddi-Spiels Streit mit Mitspielern. Bei dem Spiel sei ein Mitspieler schwer verletzt worden und seitdem gehunfähig. Der Beschwerdeführer hätte in den letzten sieben bis acht Jahren in XXXX gelebt und dort als Bauarbeiter und Fahrer gearbeitet. Im Jänner 2012 sei er nach Indien geflogen um dort Urlaub zu machen. In Indien sei er von den damaligen Mitspielern angerufen und bedroht worden, sie würden ihn bis XXXX verfolgen und dort umbringen. Bei seiner Rückkehr befürchte er (in Indien oder XXXX) umgebracht zu werden.

3. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi am 22.11.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, seine bisher gemachten Angaben seien richtig, er habe die Wahrheit gesagt. Er möchte zu den erstatteten Angaben keine Ergänzungen machen. Er sei am XXXXin XXXX geboren worden und seit 2000 im elterlichen Betrieb als Maurer beschäftigt gewesen. Er habe Indien im Jahr 2005 verlassen und wäre nach XXXX ausgereist, von dort sei er im November 2012 nach Österreich gereist. Er habe XXXX verlassen, weil er telefonisch bedroht worden wäre, dies im Zusammenhang mit einem Vorfall in Indien: Im Jahr 2005 hätte es eine Kabaddi-Veranstaltung gegeben. Der Beschwerdeführer sei Mitspieler eines Teams gewesen, während des Spiels sei ein Spieler aus der Gegenmannschaft schwer verletzt worden. Nach dem Spiel sei der Beschwerdeführer geschlagen worden, weil er nicht fair gespielt hätte. Er hätte Angst bekommen und sei nach XXXX ausgereist. Er sei zwei Tage nach dem Spiel von vier Männern auf der Strasse bedroht und geschlagen worden. Diese hätten gesagt, sie würden ihn so verletzten wollen wie er einen Gegenspieler verletzt habe. Der Beschwerdeführer habe den Gegenspieler verletzt. Der Beschwerdeführer sei bewusstlos geworden und habe später seinen Eltern von dem Vorfall berichtet. Dies sei der einzige Vorfall gewesen. Als er im Jahr 2012 (wieder) in Indien gewesen wäre, sei er telefonisch bedroht worden. Eine unbekannte Stimme hätte gesagt, dass er in Indien oder egal wo er lebe gefunden werden würde. Nach seiner Rückkehr nach XXXX habe er auch dort einen Anruf bekommen und sei bedroht worden. Er wisse nicht, wie man ihn ausfindig machen habe können. In Indien wisse jeder im Dorf sofort, wenn jemand aus dem Ausland zurückkehre. Es habe keinen fluchtauslösenden Vorfall gegeben, aber er habe Angst. Er sei nicht zur Polizei gegangen. Wegen dem Streit habe er Angst, umgebracht zu werden.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit geboten, Einsicht in die Quellen der Berichte zum Staat Indien zu nehmen, worauf dieser verzichtete und angab, er brauche das nicht, er kenne sich da schon aus. Dem Beschwerdeführer wurden Ausführungen zu Rückkehrfragen und innerstaatlichen Fluchtalternativen betreffend Indien nahe gebracht, woraufhin er angab, die allgemeine Lage in Indien wäre sehr schlecht.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2012, Zl. 12 16.988-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Begründend gelangte die das Bundesasylamt im Wesentlichen zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, ein fluchtauslösendes Ereignis glaubhaft vorzubringen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers müsse die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden, eine asylrelevante Verfolgung habe nicht festgestellt werden können. Abgesehen davon könne er sich allfälligen Bedrohungen entziehen, indem er sich in andere Landesteile begebe, bei ihm handle es sich nicht um eine "high profile" Person. Wie aus den Länderfeststellung ersichtlich, würden selbst Mörder in größeren Städten unbehelligt leben können und würden diese von der Polizei nicht gefunden. Rechtlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe glaubhaft gemacht habe und sie seine Angaben als gänzlich unwahr bezeichne, weshalb die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten und deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht nicht näher zu beurteilen wäre. Eine Bedrohung durch Privatpersonen sei im konkreten Fall nicht tauglich um eine "begründete Furcht" aus einem asylrelevanten Grund zu begründen. Darüber hinaus würde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen Indiens niederzulassen. Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer hätte kein diesbezüglich relevantes Vorbringen erstattet, weshalb von einer ihn persönlich treffenden Gefährdung nicht ausgegangen werden könne. Auch habe es keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Beschwerdeführer in Indien in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde. Auch bei Glaubwürdigkeit seines Vorbringens wäre dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in einen Teil Indiens außerhalb seiner Heimatregion "wie in eine andere Region Indien, beispielsweise Großstädte wie Karachi, Lahore oder Faisalabad" zumutbar und möglich. Aufgrund der getroffenen Feststellungen deute nichts darauf hin, dass eine Rückverbringung seiner Person "nach Pakistan als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde". Die Ausweisungsentscheidung begründete die belangte Behörde damit, dass es sich aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe, dass die Ausweisung zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt wäre. Dazu führte es unter anderem auch aus, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nur gestellt hätte um nicht wegen illegalen Aufenthalts in Schubhaft genommen zu werden, zumal ja seine Absicht darin bestanden hätte, in sein Zielland zu reisen.

5. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht und zulässig Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt vor, den Bescheid im vollem Umfang anzufechten und begründete dies mit inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 07.12.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das Bundesasylamt am 18.12.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren am 01.01.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß Absatz 5 leg.cit. sind die Behörden, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, dazu verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Dies muss umso mehr für das Bundesverwaltungsgericht gelten (vgl. BVwG 24.01.2014, W170 1428858-1/4E).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 16.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Zu Spruchteil A)

Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt gegenständlich den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat:

Eingangs ist zu bemerken, dass im angefochtenen Bescheid jegliche Feststellungen zur Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative fehlen, obwohl sich die belangte Behörde in seiner Entscheidungsbegründung mehrfach auf das Vorliegen einer solchen stützte.

So finden sich im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung folgende Passagen:

...

"Abgesehen davon könnten Sie sich den von Ihnen dargelegten Bedrohungen, sollte es tatsächlich solche gegeben haben dadurch entziehen, dass Sie sich in andere Teile Ihres Heimatlandes begeben. Denn es kann weder davon ausgegangen werden, dass Ihnen von den von Ihnen genannten Privatpersonen im gesamten Staatsgebiet von Indien Gefahr drohen würde, zumal es sich bei ihnen um keine "High profile"

Person handelt. Wie aus den Länderfeststellung ersicht (Anm.: gemeint wohl "ersichtlich"), können selbst Mörder in größeren Städten unbehelligt leben und werden von der Polizei, nicht gefunden. Wie sollte sie dann eine Einzelperson ohne Fahndungsmöglichkeit so ohne weiteres aufspüren." ...

...

"Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen Indiens niederzulassen." ...

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass aus dem Bescheid schlichtweg keine derartigen Feststellungen ergeben, insbesondere keine zu "high profile-Personen" oder der Möglichkeit, als Straftäter unbehelligt in großen Städten zu Leben. Der Verweis der belangten Behörde, dies würde sich aus den Länderfeststellungen ergeben, geht somit ins Leere, da entsprechende Feststellungen im Bescheid nicht enthalten sind. Die nicht auf konkrete Feststellungen gestützte Behauptung des Bundesasylamtes hinsichtlich des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative legt den Schluss nahe, dass die dafür notwendigen Sachverhaltsermittlungen unterlassen wurden. Mangels Rückhalts in im Bescheid getroffenen Feststellungen kommt den betreffenden Ausführungen kein Begründungswert zu.

Soweit das Bundesasylamt an einer einzigen Stelle im Bescheid (wenn auch im Zusammenhang mit regionalen Problemzonen; Akt Seite 104) ausführt: "Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay.", so ist dies allein unter keinen Umständen hinreichend und vermag die Annahme des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht zu tragen.

Maßgeblich ist auch, dass sich das Bundesasylamt mit der konkreten Lage des Beschwerdeführers, der in der Einvernahme vor der belangten Behörde dartat, schon seit 2005 bis 2012 nicht mehr in Indien, sondern in XXXX gelebt zu haben (Akt Seite 39) und nur zu einem Urlaubsaufenthalt im Jahr 2012 nach Indien zurückgekehrt zu sein, nicht ausreichend auseinandersetzte. Es ist im Bescheid nicht festgehalten, ob und inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der seiner konkreten Lebenssituation (langjähriger Aufenthalt im Ausland) bei einer Rückkehr nach Indien allenfalls Gefährdungen ausgesetzt wäre. Auch aus dem Akteninhalt ist keine dahingehende Ermittlungstätigkeit seitens der belangten Behörde ersichtlich.

Hinzu kommt, dass das Bundesasylamt sich teilweise in seinen Ausführungen auf den falschen Herkunftsstaat, nämlich Pakistan statt Indien, bezog. Soweit auf die Möglichkeit eines Wohnsitzwechsels " in Großstädte wie Karachi, Lahore oder Faisalabad" verwiesen wird (Akt Seiten 128 und 131), ist dazu anzumerken, dass es sich hiebei um pakistanische Städte handelt. Weiters führt das Bundesasylamt ins Treffen (Akt Seite 132):

...

"Aufgrund der getroffenen Feststellungen deutet bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass eine Rückverbringung Ihrer Person nach Paksitan als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde." ...

Daraus erhellt sich, dass die belangte Behörde seine Entscheidung zumindest teilweise vor dem Hintergrund des falschen Herkunftsstaates begründete.

Als aktenwidrig erweist sich überdies die Annahme, Österreich wäre gar nicht das Reiseziel des Beschwerdeführers gewesen und er hätte den Asylantrag nur gestellt, als er von der Polizei aufgegriffen worden wäre (Akt Seite 123). Diese Behauptung findet sich auch in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt III. wieder:

...

"Auch aufgrund Ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens. Wie bereits ausgeführt haben sie den Asylantrag offensichtlich auch nur gestellt um nicht wegen illegalen Aufenthalt in Schubhaft genommen zu werden, zumal ja ihre Absicht darin Bestand in ihr Zielland zu reisen." ...

Demgegenüber schilderte der Beschwerdeführer bereits bei der Erstbefragung (Akt Seite 19), dass er von XXXX nach XXXX geflogen sei und er von dort mit dem Taxi bis XXXXund von dort mit dem Zug zum "Lager" (XXXX) gefahren wäre. Es erhellt sich aus dem gesamten Akteninhalt nicht, worauf das Bundesasylamt die Behauptungen einer polizeilichen Festnahme bzw. einer eigentlich vom Beschwerdeführer beabsichtigten Weiterreise ins sein "Zielland" stützt und ergibt sich auch daraus, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde.

Schließlich ist anzumerken, dass auch die Annahme der belangten Behörde, es sei aufgrund der fundierten Ausbildung des Beschwerdeführers als Mechaniker aber anzunehmen, dass er eine qualifizierte Arbeitsstelle finden könne (Akt Seite 128), jeder Grundlage im Vorbringen des Beschwerdeführers entbehrt. Eine solche Ausbildung hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt dargetan, vielmehr hat dieser abgegeben, als Maurer im Familienbetrieb tätig gewesen zu sein (Akt Seiten 33, 39).

Zusammenschauend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zum Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative keine hinreichende Feststellungen getroffen hat, sich nicht mit der konkreten Lage des Beschwerdeführers (hinsichtlich des langjährigen Auslandsaufenthaltes) auseinandergesetzt hat, teilweise den falschen Herkunftsstaat (Pakistan) geprüft und zum Reiseziel sowie auch zu seinem beruflichen Ausbildungsstand aktenwidrige Annahmen getroffen hat.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 02.10.2001, B 2136/00, davon aus, dass die Asylbehörde auch dann nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, entbunden wird, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vorneherein als kaum glaubwürdig und irreal erscheint. Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt nicht korrekt und keinesfalls ausreichend ermittelt hat.

Aufgrund der aufgezeigten unzulänglichen Sachverhaltsfeststellungen, dem teils falschen Prüfungsrahmen hinsichtlich des Herkunftsstaates und der Aktenwidrigkeiten ergibt sich von selbst, dass das Bundesasylamt insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen und die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen und sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend auseinandergesetzt hat, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren unter Heranziehung von entsprechendem Länderdokumentationsmaterial eingehend mit den individuellen Verhältnissen des Beschwerdeführers (insbesondere hinsichtlich des Aufenthalts in XXXX) auseinanderzusetzen haben und dazu aktuelle Berichte über die Situation in Indien, insbesondere zu innerstaatlichen Fluchtalternative, einholen müssen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ - manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidungen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG treffen will - das allenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 u.v.a.). Hinsichtlich der gegenständlichen Entscheidung konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zudem gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben ist.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 8VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslage ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleich lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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