BVwG W106 2001538-1

W106 2001538-1Tribunal administratif fédéral14 avr. 2014

Regest

Erkennbarkeit, Gutgläubigkeit, Übergenuss

Texte intégral

BVwG W106 2001538-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2001538.1.00

Spruch

W106 2001538-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Finanzamt XXXX, gegen den Bescheid des Finanzamtes XXXX vom 13.05.2013, Zl. 506/21-PA-W/V/13, betreffend Übergenuss gemäß § 13a GehG, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß

§ 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 13a GehG 1956 bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(14.04.2014)

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Beamter der Verwendungsgruppe A 3 mit höherwertiger Verwendung als Teamexperte Prüfer beim Finanzamt XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Der BF wurde am 01.08.1991 in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen. Als Vorrückungsstichtag wurde der 16. Oktober 1989 ermittelt. Die Entlohnung erfolgte nach Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe d, Entlohnungsstufe 1, mit nächster Vorrückung am 01.01.1992.

Mit Wirksamkeit vom 01.10.1992 wurde er in die Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 2, mit nächster Vorrückung am 01.01.1994 überstellt.

Auf dem Entgeltnachweis für den Juli 1995 war seine Einstufung mit "C 03 VORR.01/1996 VORR.ST.TAG 16.10.1989" vermerkt.

Mit Wirksamkeit 01.09.1995 wurde der BF in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen und auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 4 im Planstellenbereich des BM für Finanzen, Untergliederung Finanzlandesdirektionen, ernannt.

Mit Bescheid der FLD für Vorarlberg vom 06.09.1995 wurde der Vorrückungsstichtag - wie schon zuvor im privatrechtlichen Dienstverhältnis - mit 16. Oktober 1989 festgesetzt.

Gleichzeitig wurde unter "Sonstige Hinweise" mitgeteilt:

"Aufgrund des ermittelten Vorrückungsstichtages gebühren ab 1. September 1995 die Bezüge der Verwendungsgruppe A3 (Grundlaufbahn), der Gehaltsstufe 5, mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1997".

Dem Bescheid war das Berechnungsblatt zur Ermittlung des Vorrückungsstichtages angeschlossen.

Bei der Bearbeitung des Antrages des BF vom 22.04.2010 auf Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr wurde festgestellt, dass der BF anlässlich seiner Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis am 01.09.1995 in die Gehaltsstufe 5 mit nächster Vorrückung am 01.07.1995 anstatt in die Gehaltsstufe 3 mit nächster Vorrückung am 01.01.1996 eingestuft worden und sohin um 2 1/2 Jahre zu früh in die nächst- bzw. sogar übernächsthöhere Gehaltsstufe vorgerückt ist. Dies wurde ihm am 15.02.2013 mündlich und mit Schreiben vom 08.02.2013 schriftlich mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 11.03.2013 beantragte der BF gemäß § 13a Abs. 3 GehG die bescheidmäßige Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des Übergenusses.

Mit Vorhalt vom 09.04.2013 wurden dem BF die Rechtslage sowie der konkrete Sachverhalt nochmals samt Ergänzungen zur Kenntnis gebracht. Insbesondere wurde dargelegt, aus welchen Gründen die Dienstbehörde von einer zu Unrecht empfangenen Leistung und keinem gutgläubigen Empfang ausgeht.

Vor der Möglichkeit einer Stellungnahme hat der BF mit Schreiben vom 15.04.2013 Gebrauch gemacht. Im Wesentlichen wurden vom BF Gründe vorgebracht, aus denen ihm seiner Meinung nach nicht möglich war, seine falsche Einstufung zu erkennen. Er hätte keinen Grund gehabt, seine Einstufung zu hinterfragen und sei es auf Grund fehlender Hinweise zu den entsprechenden Gesetzen nicht möglich gewesen, festzustellen, ob und inwieweit falsche Grundlagen zur Berechnung seines Gehaltes herangezogen worden seien.

(Die Ausführungen des BF im Detail werden von der Dienstbehörde im angefochtenen Bescheid wieder gegeben und auf diese eingegangen).

I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.05.2013, Zl. 506/21-PA-W/V/13, verfügte das Finanzamt XXXX als Dienstbehörde erster Instanz wie folgt:

"Auf Ihren Antrag vom 11. März 2013 wird gemäß § 13a in Verbindung mit § 13b Gehaltsgesetz 1956 (GehG) die Verpflichtung zum Ersatz der im Zeitraum vom 1. März 2010 bis 28. Februar 2013 zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenuss der pm-sap-Gehaltsabrechnung für den Monat März 2013) in der Höhe von EUR 4.743,78 brutto festgestellt."

Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage führte die belangte Behörde Folgendes aus:

Dem BF hätte die Gehaltsstufe 5 erst am 01.01.1998 (mit nächster Vorrückung am 01.01.2000) und nicht schon anlässlich seiner Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 4, mit Wirksamkeit vom 01.09.1995 gebührt. Darüber hinaus wäre auf Grund des Vorrückungsstichtages 16. Oktober 1989 gem. § 8 GehG der Vorrückungstermin mit 1. Jänner und nicht mit 1. Juli festzulegen bzw. wie bisher zu belassen gewesen.

Gemäß § 8 GehG (in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung) rückt der Beamte nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor. Für die Vorrückung ist grundsätzlich der Vorrückungsstichtag maßgebend. Zufolge der in § 8 Abs. 2 GehG enthaltenen Toleranzregelung findet die Vorrückung an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (= Vorrückungstermin), sofern sie nicht aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungsstichtag vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des 31. März bzw. 30. September endet.

Auf Grund welcher Umstände die unrichtige Mitteilung der Einstufung unter dem Punkt "Sonstige Hinweise" im Bescheid über die Festsetzung des Vorrückungsstichtages vom 06.09.1995 Eingang gefunden hat, könne aktuell nicht mehr eruiert werden. Bei der Bestimmung des § 8 GehG handle es sich um eine klar gefasste Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereite. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass Mitteilungen betreffend Ihre Einstufung während des privatrechtlichen Dienstverhältnisses korrekt erfolgt seien.

Wenn der BF in seiner Stellungnahme vom 15.04.2013 vorbringt, § 8 GehG nicht gekannt zu haben, weil diese Bestimmung im Bescheid vom 06.09.1995 nicht angeführt gewesen sei, so sei zu bemerken, dass dem BF - insbesondere zum Zeitpunkt seiner Pragmatisierung - der Umstand der Vorrückung (dh das in zweijährigen Abständen stattfindende Vorrücken in die jeweils nächsthöhere Entlohnungs- oder Gehaltsstufe) auf Grund des vorangegangenen, langjährigen (4 Jahre und 1 Monat) privatrechtrechtlichen Dienstverhältnisses dennoch bekannt war. Zu welchem Termin die Vorrückung jeweils stattgefunden hat, habe der BF diversen Unterlagen entnehmen können (zB seinen Entgeltnachweisen, der Mitteilung der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 29.08.1991, GZ 2302-1/1991, und vom 20.11.1992, GZ. 3279-1/1992, vom BF am 01.12.1992 übernommen, u.a. betreffend seine Einstufung anlässlich seiner ÜbersteIlung: "Es gebührt Ihnen daher ab 1. Oktober 1992 das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe C, Entlohnungsstufe 2, nächste Vorrückung am 1. Jänner 1994.").

Sohin könne dem Vorbringen, dass der BF auf keinen Fall wissen habe können, ob sein Vorrückungstermin an einem 1. Juli oder einem 1. Jänner sei, nicht gefolgt werden. Zudem sei zufolge der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entscheidend, ob der BF in Besoldungsfragen etc. gebildet sei oder nicht. Aus dem Blickfeld eines sorgfältigen Beamten betrachtet, wäre es jedenfalls möglich und zumutbar gewesen, Kenntnis vom Vorrückungsstichtag, Vorrückungstermin und den Biennalsprüngen (= die auf Grund des Gesetzes im Abstand von zwei Jahren eintretende, automatische Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungs- bzw. Gehaltsstufe) zu erlangen.

Auf dem Entgeltnachweis für den Monat August 1995 ist ein Bezug in Höhe von ATS

15. 930,00 - bestehend aus dem Monatsentgelt in Höhe von ATS 14.303,00 brutto und der Verwaltungsdienstzulage in Höhe von ATS 1.627,00 brutto - ausgewiesen. Im Monat September 1995 wurde dem BF noch der Monatsbezug eines Vertragsbediensteten überwiesen. Laut Entgeltnachweis vom 14.09.1995 wurde die Differenz zwischen dem Monatsbezug als Vertragsbediensteter (VB) und dem Gehalt als Beamter in Höhe von ATS

513,00 angewiesen. Im Monat November 1995 wurde dem BF laut Bezugsnachweis das Gehalt in Höhe ATS 16.443/00 brutto angewiesen. Ab September 1995 wurden Mietzahlungen in Abzug gebracht. Die Differenz zwischen dem Bezug als VB (= Monatsentgelt ATS 14.303,00 + Verwaltungsdienstzulage ATS 1.627) und dem Gehalt als Beamter (ATS 16.443,00 brutto) beträgt ATS 513,00 (brutto) und wurde laut Bezugsnachweis vom 14.09.1995 zur Anweisung gebracht. Zugleich wurde jedoch ein Übergenuss in Abzug gebracht und die Sonderzahlung auf den Beamtengehalt angewiesen. Da dem BF für September 1995 zunächst das Monatsentgelt eines Vertragsbediensteten anstatt des Gehaltes eines Beamten angewiesen wurde, habe diese Rück- bzw. Gegenverrechnung erfolgen müssen.

Auf Grund dieses Umstandes sowie der ab September 1995 erfolgten Abzüge betreffend Mietzahlungen sei bei Betrachtung aus der Sicht eines sorgfältigen Beamten davon auszugehen, dass die Entgelt- bzw. Bezugsnachweise auf Grund der den Beamten treffenden Sorgfaltspflicht überprüft bzw. hinterfragt werden (vgl. VwGH 04.09.2012, GZ 2009/12/0132).

Als Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas I, der Entlohnungsgruppe c,

Entlohnungsstufe 3, gebührte dem BF ein Monatsentgelt in Höhe von ATS 14.303,00 brutto.

Als Beamter der Verwendungsgruppe A3, Gehaltsstufe 3, hätte ihm ein Gehalt in Höhe von

ATS 15.632,00 brutto gebührt. Die Differenz zwischen ATS 15.632,00 und ATS 14.303,00

betrage ATS 1.329,00 brutto.

Tatsächlich sei das Gehalt der Verwendungsgruppe A3, Gehaltsstufe 5, in Höhe

von ATS 16.443,00 brutto angewiesen worden. Die Differenz zwischen ATS 16.443,00 brutto und ATS 14.303,00 brutto betrage ATS 2.140,00 brutto. Es sei dem BF sohin ATS 811,00 (=

ATS 16.443/00 - ATS 15.632,00) brutto zu viel angewiesen worden.

Wenn der BF in der Stellungnahme vom 15.04.2013 selbst vorbringe, dass er davon ausgegangen sei, als Beamter ATS 1.000,00 mehr ins Verdienen zu bringen, hätte ihm umso mehr auffallen müssen, dass ihm tatsächlich nicht nur ATS 1.329,00 brutto, sondern ATS 2.140,00 brutto ausbezahlt wurden, sohin ATS 811,00 zu viel. Insbesondere auch deshalb, weil er weiters vorgebracht habe, seine Bezugsnachweise kontrolliert zu haben. Alleine schon bei einer überschlagsmäßigen Gegenüberstellung seines Monatsentgeltes als Vertragsbediensteter und seines Gehaltes als Beamter hätte er zumindest im Oktober 1995 bei Anwendung eines bloß durchschnittlichen Grades an Aufmerksamkeit an der Rechtmäßigkeit der erbrachten Leistung bzw. an der Höhe der "Gehaltssteigerung" Zweifel haben müssen.

Betreffend die weiteren Ausführungen, aus welchen Gründen dem BF die unrichtige

Einstufung nicht aufgefallen sei, werde nochmals auf die oben dargestellte Rechtsprechung des VwGH verwiesen, dass es nicht auf die subjektive Erkennbarkeit ankomme.

Maßgebend sei, ob der BF als Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt ah der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätten haben müssen (vgl. etwa VwGH 17.02.1986, 85/12/0003).

Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei beabsichtigten Änderungen des

Dienstverhältnisses - wie etwa bei einem Wechsel vom VB- in das Beamtendienstverhältnis - Erkundigungen, insbes. betreffend finanzielle Auswirkungen, eingeholt und diese sodann

nach Eintritt der Änderungen überprüft werden. Dies stelle der BF in seiner Stellungnahme vom 15.04.2013 auch nicht in Abrede. Bei Gegenüberstellung des Monatsentgeltes als

Vertragsbediensteter und seines Gehaltes als Beamter hätte ihm sohin - zumindest im

Oktober 1995 - auffallen müssen, dass er tatsächlich überhöhte Beträge erhalten habe. Bei

Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt hätte er sohin Zweifel an der

Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistung hegen müssen und hätte nicht mit derart

höheren Bezügen als Beamter rechnen dürfen.

Auf Grund des gleichbleibenden Vorrückungsstichtages 16.10.1989 und der Pragmatisierung mit Wirksamkeit 01.09.1995 hätte dem BF das Gehalt eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A3, Gehaltsstufe 3 gebührt, sohin ein Gehalt in Höhe von ATS 15.632,00. Für die Empfangnahme eines überhöhten Bezuges (basierend auf einer Einstufung in die Gehaltsstufe 5 statt 3) habe kein gültiger Titel bestanden.

Zu den Einwendungen hinsichtlich der konkreten Angabe der jeweiligen Gesetzesstelle

werde bemerkt, dass zufolge § 12 Abs. 9 GehG der Vorrückungsstichtag mit Bescheid

festzustellen sei. Inhalt des Spruches dieses Bescheides bilde die datumsmäßige Festlegung dieses für die Vorrückung maßgebenden Stichtages. Dieses Erfordernis erfülle der Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 06.09.1995. In der Bescheidbegründung werde auf das beiliegende Berechnungsblatt verwiesen. Aus diesem seien die maßgebenden Gesetzesstellen, die Beurteilung der Qualität der anzurechnenden Zeiten (Anrechnung zur Gänze oder zur Hälfte) sowie die konkrete Berechnung des

Vorrückungsstrichtages ersichtlich. Der im Bescheid unterlassene Hinweis auf § 8 GehG

schade dabei nicht. Die unter dem Punkt "Sonstige Hinweise" aufgenommene Mitteilung

hinsichtlich der Einstufung sei zudem nicht verpflichtend als Bescheidbestandteil

vorgesehen, sodass auch hier die nicht enthaltene Angabe des § 8 GehG nicht schade bzw.

dem BF nicht zum Erfolg verhelfen könne. Jedenfalls sei - insbesondere Grund des vorangegangenen privatrechtlichen Dienstverhältnisses - davon auszugehen, dass

dem BF sehr wohl bekannt war, dass er alle zwei Jahre die nächsthöhere Entlohnungs- bzw.

Gehaltsstufe erreiche, mag es auch zutreffen, dass ihm die konkrete gesetzliche

Bestimmung hierzu nicht geläufig war.

Ein sorgfältiger Beamter hätte auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes in Verbindung mit der maßgebenden Rechtslage Zweifel an der ihm zukommenden Leistung hegen müssen. Im Bescheid vom 06.09.1995 wurde betreffend die Festlegung des Vorrückungsstichtages auf das Gehaltsgesetz (insbes. der §§ 12 und 113) Bezug genommen. Sohin wurde dem BF die für die Besoldung eines Beamten heranzuziehende gesetzliche Grundlage mitgeteilt.

Es wäre dem BF wie auch einem sorgfältigen Beamten sohin möglich gewesen, festzustellen, auf welcher Rechtsgrundlage die Einstufung vorgenommen wurde. Zudem wäre es ihm durch die Einsichtnahme in die Tabellen betr. das Monatsentgelt - später dann in die Gehaltstabellen - jederzeit möglich gewesen, die Höhe des dem BF konkret zustehenden Monatsentgeltes/Bezuges zu ermitteln.

Auf dem Monatsbezugsnachweis betreffend den Monat Jänner 1996 wurde die Einstufung des BF mit "EINST.A3 05 VORR.07/1997 VORR.ST.TAG 16.10.1989" ausgewiesen.

Auf Grund all dieser Umstände sei davon auszugehen, dass auf Basis des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes ein Beamter, der ein durchschnittliches Maß an

Sorgfalt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ihm zustehenden Leistung an den Tag

legt, an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistung Zweifel gehabt hätte. Im

Ergebnis der dargestellten Sach- und Rechtslage könne die Dienstbehörde nicht davon

ausgehen, dass die zu Unrecht empfangene Leistung im guten Glauben bezogen worden sei weil dem BF die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der bezuganweisenden Stelle im Zeitpunkt der Anweisung bzw. ab Oktober 1995, spätestens ab 1. Jänner 1996, zugemutet werden konnte.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Berufung.

Hierzu wird von ihm im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

Er habe den Übergenuss nicht nur im guten Glauben empfangen, sondern diesen auch im guten Glauben verbraucht. Bis zu verschiedenen Mitteilungen und Aufklärungsgesprächen habe er den Übergenuss nicht bemerkt und die Gehaltsauszahlungen nie angezweifelt. Es sei auch richtig, dass er erwartet habe, im Zuge der Pragmatisierung ATS 1.000,-- netto mehr zu verdienen. Er habe auf dem Bezugszettel auch geprüft, ob dieser erwartete Mehrbezug auf dem Lohnzettel zu finden sei oder nicht. Auf einen evtl. Bruttobetrag habe er dabei nicht geachtet, die angeführte Überzahlung von ATS 2.140,00 brutto sei ihm nicht aufgefallen. Da der ihm damals zugesicherte Mehrbezug auf dem Lohnzettel auf jeden Fall vorhanden war, sei für ihn sehr wohl anzunehmen, dass nicht nur nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt, bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ausbezahlten Leistungen kein Zweifel bestehen musste, weil allein schon die Komplexität der Gesetzesmaterie zum Vorrückungsstichtag im Zusammenhang mit dem zwar richtig festgestellten Vorrückungsstichtag nicht Zweifel entstehen lassen mussten, dass die Auszahlung um Umsetzung nicht dem festgesetzten Vorrückungsstichtag entsprochen habe. Dies schon deshalb, weil mit der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ein Wechsel im Besoldungsschema einher ging und somit ein geänderter Bezug nicht eine erhöhte Aufmerksamkeit wecken musste, auch wenn er überschlagsmäßig aber nicht rechtlich gesichert von einem ungefähren Nettomehrertrag von mind. ATS 1.000 ausgegangen sei.

Auch auf den Lohnzetteln für die Monate September bis November 1995 seien keinerlei Hinweise auf die besoldungsrechtliche Einstufung vorhanden gewesen.

So fehle die Entlohnungsstufe mit der Angabe der nächsten Vorrückung zur Gänze. Bei Gegenüberstellung der besoldungsrechtlichen Einstufung auf dem Lohnzettel mit dem richtigen Bescheidspruch hätte er objektiv beurteilt nicht erkennen können, dass die tatsächliche Einstufung in der besoldungsmäßigen Umsetzung vom richtigen Bescheidspruch abweiche. Allein der ausbezahlte Bezug gebe bei objektiver Betrachtung noch keinen Anlass Zweifel an der Richtigkeit und somit am richtigen Bezug zu haben.

Die Möglichkeit zur Überprüfung der ausbezahlten Bezüge sei aufgrund gänzlich fehlender Informationen nicht möglich gewesen.

I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 18.02.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und protokolliert worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Nach § 13a Abs. 1 GehG, eingefügt durch die 15. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

Voraussetzung für das Entstehen eines Ersatzanspruches des Bundes nach § 13a Abs. 1 GehG sind das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (Übergenüsse) und das Fehlen des guten Glaubens. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist (vgl. etwa VwGH 23.01.2008, 2007/12/0010; 22.05.2012, 2011/12/0157, mwN).

Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es - wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des § 13a in das GehG 1956 durch die 15. GehG-Novelle) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63, VwSlg. 6736A/1965, in ständiger Rechtsprechung erkennt - nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. VwGH 17.10.2011, 2011/12/0101, mwH). Da die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist, kommt dem Umstand, ob die Aufklärung des Irrtums auf die beschwerdeführende Partei zurückzuführen ist, oder ob dieser amtswegig festgestellt wurde, ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu, wie der Frage, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse die beschwerdeführende Partei in Besoldungsfragen hat (vgl. VwGH 24.03.2004, 99/12/0337).

Für die Frage, ob die empfangenen Übergenüsse rückgefordert werden können, ist (zwar auch) die Situation im Zeitpunkt des erstmaligen Mehrbezuges von Bedeutung, nämlich ob für den Beamten der erstmalige Irrtum der Behörde bei der Anweisung der Bezüge objektiv erkennbar war oder ob er damals bei der Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihm fortlaufend bezogenen überhöhten Bezüge hätte haben müssen (vgl. VwGH 17.10.2011, 2011/12/0101).

Schließlich liegt der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Gutgläubigkeit in der Gutschrift des Gehalts am Konto des Beamten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es daher auf einen allfälligen guten Glauben beim Verbrauch der zu Unrecht empfangenen Bezüge nicht an (vgl. etwa VwGH 16.09.2010, 2009/12/0191 und vom 17.10.2011, 2010/12/0057).

Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, dass der Übergenuss durch eine fehlerhafte Eingabe im Rahmen der Bundesbesoldung entstanden ist: diese ist ursächlich im irrtümlichen Hinweis im Bescheid vom 06.09.1995 zu erblicken, in welchem zu Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des BF statt der korrekten Einstufung Verwendungsgruppe A3 (Grundlaufbahn) Gehaltsstufe 3, mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1996 die unrichtige Einstufung mit Gehaltsstufe 5 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1997 angeführt wurde.

Die Höhe des berechneten Übergenusses blieb vom BF unbestritten.

Anlässlich der Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit 01.09.1995 wurde der Vorrückungsstichtag des BF mit Bescheid vom 06.09.1995 mit 16. Oktober 1989 festgesetzt.

Gleichzeitig wurde unter "Sonstige Hinweise" mitgeteilt:

"Aufgrund des ermittelten Vorrückungsstichtages gebühren ab 1. September 1995 die Bezüge der Verwendungsgruppe A3 (Grundlaufbahn), der Gehaltsstufe 5, mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1997".

Am Vorrückungsstichtag hat sich gegenüber dem vorangegangenen privatrechtlichen Dienstverhältnis nichts geändert.

Nach § 8 Abs. 1 GehG in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung BGBl. Nr. 306/1981 rückte der Beamte nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor. Dem BF musste sohin aufgrund dieser Bestimmung bekannt sein, dass er alle zwei Jahre (also in Jahren mit geraden Zahlen) die nächsthöhere Gehaltsstufe erreicht. Durch den Wechsel in das Gehaltsschema eines Beamten hat sich an der Vorrückung und damit Einstufung in die nächsthöhere Gehaltsstufe nichts geändert.

Aus dem Bescheid vom 29.08.1991, womit zu Beginn seines privaten Dienstverhältnisses zum Bund erstmals die Festsetzung des Vorrückungsstichtages mit 16. Oktober 1989 mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1992 ausgesprochen wurde, mussten für den BF seine Vorrückungstermine alle zwei Jahre, nämlich in Jahren mit geraden Zahlen, bekannt gewesen sein.

Für den BF galten demnach folgende Vorrückungstermine:

Entlohnungsstufe 2: 01.01.1992

Entlohnungsstufe 3: 01.01.1994

Gehaltsstufe 4: 01.01.1996

Gehaltsstufe 5: 01.01.1998

.....

Der BF hätte bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt bereits bei Übernahme des Bescheides vom 06.09.1995 Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Hinweises auf die Einstufung in die Gehaltsstufe 5, mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1997 haben müssen, nämlich zum einen, weil ihm hätte auffallen müssen, dass er allein aufgrund der Pragmatisierung nicht unter Überspringen einer Gehaltsstufe sogleich in die Gehaltsstufe 5 eingestuft werden konnte und zum zweiten - bei unverändertem Vorrückungsstichtag - durch die Benennung des nächsten Vorrückungstermines mit einer ungeraden Jahreszahl.

Umsomehr hätte dem Mehrbezug in den ersten Monaten ab September 1995 jedenfalls ein durchschnittliches Maß an Aufmerksamkeit gebührt und hätte der BF Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit haben müssen, war der Mehrbezug doch in einem auffälligen Ausmaß von ATS 811,--, welchen er in der nächsten für ihn vorgesehenen Gehaltsstufe 3 niemals hätte lukrieren können.

Als VB des Entlohnungsschemas I, Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 3, gebührte dem BF ein Monatsentgelt von ATS 14.303,-- brutto. Als Beamter der VGr A3, Gehaltsstufe 3 hätte ihm ein Gehalt von ATS 15.632,-- brutto gebührt, woraus sich eine Differenz von ATS 1.329,-- brutto gegenüber dem VB-Entgelt ergibt.

Tatsächlich angewiesen wurde dem BF das Gehalt der Verwendungsgruppe A3, Gehaltsstufe 5, von ATS 16.443,-- brutto. Demnach wurden ihm ATS 811,-- brutto zu viel angewiesen.

Wenn schon die Erkennbarkeit des Irrtums in der Auszahlung der 5. Gehaltsstufe anstatt der Gehaltsstufe 3 für den BF nicht bereits bei der Monatsabrechnung für den September 1995 auffällig sein musste, weil in diesem Monat noch eine Rück- bzw. Gegenverrechnung mit dem VB-Gehalt erfolgte und Mietzahlungen in Abzug gebrachten wurden, hätte er aber jedenfalls in den darauf folgenden Monaten den Irrtum der Behörde wegen des augenfälligen Mehrbetrages von ATS 811,-- brutto erkennen müssen. Er hätte bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt durch Einsichtnahme in die Gehaltstabellen jederzeit die Höhe des ihm zustehenden Bezuges - jedenfalls ungefähr - ermitteln können (VwGH 04.09.2012, 2009/12/0132).

Auch der Hinweis des BF, dass die Lohnzetteln für die Monate September bis November 1995 keinerlei Hinweise auf die besoldungsrechtliche Einstufung enthalten haben, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil die auffällige Erhöhung seiner Bruttobezüge seit seiner Pragmatisierung objektiv als Übergenuss aufgrund eines Irrtums der auszahlenden Stelle hätte erkennbar sein müssen.

Die vom BF vertretene Rechtsansicht würde dazu führen, dass derjenige Beamte, der sich um die wesentlichen Umstände betreffend seine Entlohnung in keiner Weise kümmert, dadurch belohnt würde, dass im Falle des Entstehens eines Übergenusses von seiner Gutgläubigkeit beim Empfang der Leistung auszugehen wäre. Gerade dies widerspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach von dem Beamten ein durchschnittliches Maß an Sorgfalt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ihm zustehenden Leistungen gefordert wird, wobei die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist (VwGH 04.09.2012, 2009/12/0132).

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage des Vorliegens des Vorliegens von Gutgläubigkeit des ausbezahlten Übergenusses aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bejaht werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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