BVwG L515 1410209-1

L515 1410209-1Tribunal administratif fédéral14 avr. 2014

Regest

Berichtigung der Entscheidung, Versehen

Texte intégral

BVwG L515 1410209-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L515.1410209.1.01

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter in der Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2009, Zl. 0908.519-BAW beschlossen:

A) Die seitens XXXX benannte rechtsfreundliche Vertretung ist im ho.

Erkenntnis vom 10.03.2014 (Datum der schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses 27.03.2014), GZ: L515 1410209-1/28E zu bezeichnen als:

Dr. XXXX

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die ho. anhängige Beschwerdesache wurde mit im Spruch ersichtlichen Erkenntnis abgeschlossen.

Im abweislichen Erkenntnis wurde die von der bP bekannt gegebene rechtsfreundliche Vertretung als Dr. XXXX bezeichnet. Richtigerweise hätte sie als Dr. XXXX bezeichnet werden müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

In Bezug auf die zu treffenden Feststellungen wird auf den beschriebenen Verfahrenshergang verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem außer Zweifel stehenden Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

A) Gem. § 62 (4) AVG kann die Behörde [das Gericht] Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar au feinem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb eine automationsunterstützten Datenverarbeitungs-anlage beruhende Unrichtigkeiten in Beschieden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Im gegenständlichen Fall liegt ein Fehler gem. § 62 (4) AVG vor, weshalb im Sinne der Rechtssicherheit eine Berichtigung des bereits genannten Bescheides zu erfolgen hatte.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wird lediglich ein Schreib- bzw. Übertragungsfehler bereinigt, welcher den normativen Inhalt des den zu korrigierenden ho. Erkenntnis nicht ändert, weshalb keines in Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezählten Tatbestandsmerkmale gegeben ist.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.