BVwG I407 1421080-1

I407 1421080-1Tribunal administratif fédéral14 avr. 2014

Regest

Mängelbehebung, Rechtsberater, Verbesserungsauftrag, zumutbare<br/>Sorgfalt, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG I407 1421080-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I407.1421080.1.00

Spruch

I407 1421080-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2011, Zl. 11 08.855-BAT zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 13 (3) AVG iVm § 28 (1) VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger, reiste am 13.08.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 13.08.2011, gab er im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am XXXX geboren, marokkanischer Staatsangehöriger und stamme aus XXXX, wo seinen Eltern und seine beiden Schwestern nach wie vor leben würden. Im August 2010 sei er mit einem Bus von XXXX nach Casablanca gefahren. Dort sei er mit seinem marokkanischen Reisepass legal nach Istanbul/Türkei ausgereist. In Istanbul habe er sich einige Tage aufgehalten und sei danach schlepperunterstützt an die türkisch-griechische Grenze gefahren. Bei Edirne sei er zu Fuß in Richtung Griechenland gegangen. In Griechenland sei er von der griechischen Polizei aufgegriffen worden und in XXXX 3 Monate in Haft gewesen. Nach seiner Freilassung sei er von der griechischen Polizei aufgefordert worden, Griechenland binnen 1 Monat zu verlassen. In Griechenland habe er sich insgesamt 1 Jahr lang aufgehalten und sei dabei selbständig in verschiedene, ihm unbekannte Städte gefahren. Von XXXX, seinem letzten Aufenthaltsort in Griechenland, sei er mit dem Schiff in Richtung Italien gefahren. Er sei in der Nähe von Venedig angekommen, habe sich dort einige Tage aufgehalten und sei danach mit dem Bus von Venedig nach Wien gereist. In Wien habe er nach einer Moschee gesucht und sich dort erkundigt, wo man um Asyl ansuchen kann. Im Anschluss daran, sei er mit der Lokalbahn nach Traiskirchen gefahren. Befragt nach den Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Mein Vater und Onkel haben wegen einer Erbschaft einen Streit gehabt. Ich habe mit meinem Cousin einen Streit gehabt. Ich habe ihn geschlagen. Seine Brüder wollten mich schlagen. Um mich zu schützen, brachte mich mein Vater nach Casablanca. Das sind meine Gründe, warum ich meine Heimat verlassen habe. Ich habe weder politische noch religiöse Gründe." Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass er von seinen Cousins und von seinem Onkel geschlagen werden würde.

Am 24.08.2011 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt statt, deren Gegenstand der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2011, Zl. 11 08.855-BAT, wies die Erstinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mittels allgemeinem Formularblatt fristgerecht Beschwerde und beantragte die Beigabe eines Rechtsberaters, welche ihm mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 06.09.2011 gewährt wurde.

Im Rahmen des Parteiengehörs nach § 45 AVG iVm § 17 VwGVG wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.02.2014 ein aktueller Bericht zur Ländersituation im Königreich Marokko zur Kenntnisnahme übermittelt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer beauftragt, die am 30.08.2011 beim Asylgerichtshof eingelangte Beschwerde gemäß § 63 Abs. 3 AVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG näher zu begründen. Der Verbesserungsauftrag enthielt den Hinweis auf die Rechtsfolgen, wonach die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen wird, falls innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Begründung nachgereicht wird.

Der Beschwerdeführer ist dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Gemäß § 22 Abs. 3 AsylG 2005 (in der zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides geltenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011) steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG (in der Fassung BGBl I 158/1998) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Die Berufung hat laut § 63 Abs. 3 AVG den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. § 63 Abs. 2 AVG verlangt nicht nur einen Berufungsantrag, sondern darüber hinaus auch noch dessen Begründung, d.h. eine Rechtfertigung des Antrags (vgl. VwGH 10.01.1990, 89/01/0339; 27.01.1993, 92/03/0262). In dieser Begründung sind auch die Gründe darzulegen, aus denen sich die Partei durch den bekämpften Bescheid beschwert erachtet (VwGH 26.11.1991, 91/11/0149; 25.06.1999, 98/06/0063), wie zB wegen inhaltlicher Rechtwidrigkeit, Verfahrensfehlern, unrichtiger Beweiswürdigung, zweckwidriger Ausübung des Ermessens etc. und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. VwGH 31.05.1990, 90/90/0029; 25.06.1996, 95/05/0142; 11.10.2000, 99/01/0130). Dabei vertritt der VwGH in stRsp die Auffassung, dass an die Begründung der Berufung, insb. bei einer rechtsunkundigen, unvertretenen oder der deutschen Sprache nicht mächtigen Partei keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind (vgl. VwGH 21.02.1993, 93/01/0050; 29.06.2005, 2003/04/0080) und die Begriffsmerkmale des begründeten Berufungsantrages in § 63 Abs. 3 nicht formalistisch ausgelegt werden darf (vgl. VwSlg 10.343 A/1981; VwGH 20.11.1990, 90/18/0127; 20.09.1999, 96/21/1006). Es genügt, wenn die Berufungsschrift erkennen lässt, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft und womit sie vermeint, ihren Standpunkt stützen zu kann (vgl. VwGH 30.01.2001, 99/05/0206, 23.02.1993, 92/08/0193; VfSlg 11.597/1988).

Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer mittels Formularvordruck gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2011, Zl. 11 08.855-BAT die Beschwerde erhoben. Bei diesem Formularvordruck handelt es sich um ein Standardschreiben, bei denen ein Asylwerber durch Ausfüllen der verfahrensspezifischen Daten (Name, Geburtsdatum, Herkunftsstaat, Bescheidzahl und Bescheiddatum) vorbeugend und pauschal ein Rechtsmittel erheben kann, ungeachtet allfälliger Sprach- und Verfahrenskenntnisse. Mit diesem Formular beantragt ein Asylwerber automatisch auch die Beigabe eines Rechtsvertreters und lautet der diesbezügliche Absatz des Formularvordrucks "Da ich nicht in der Lage bin, die Beschwerde bzw. Anträge selbst zu begründen und näher auszuführen beantrage ich die Beigabe eines Rechtsberaters gem. § 66 AsylG iVm Art 15f VerfahrensRL (2005/85/EG) zur Beratung und Vertretung im weiteren Verfahren, insbesondere zur meritorischen Erledigung dieses Antrags, sowie für die Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern."

Nach der Beigabe eines Rechtsberaters - wie es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren der Fall ist - ist es dem Beschwerdeführer durchaus zuzumuten, dass er unter Beiziehung seines Rechtsberaters den Beschwerdeantrag innerhalb der ihm gewährten Frist näher begründet und die vermeintliche Rechtswidrigkeit des ergangenen Bescheides konkretisiert und in einfacher Weise darstellt.

Dies ist nicht geschehen, daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der Begründung einer Beschwerde auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann und nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. vgl. VwGH 10.01.1990, 89/01/0339; 27.01.1993, 92/03/0262; 23.02.1993, 92/08/0193; 30.01.2001, 99/05/0206). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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