BVwG G310 2004647-1

G310 2004647-1Tribunal administratif fédéral14 avr. 2014

Regest

Beitragsgrundlagen, Bescheidbehebung

Texte intégral

BVwG G310 2004647-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G310.2004647.1.00

Spruch

G310 2004647-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 19.01.2012, GZ MVB/09/12/CM, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (XXXXGKK) vom 19.01.2012, GZ MVB/09/12/CM wurde die beschwerdeführende Partei verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 1.177,86 nachzuentrichten.

Dies wurde damit begründet, dass die Dienstnehmer Vorteile aus dem Dienstverhältnis in Form einer kostenlosen Kontoführung bei der beschwerdeführenden Partei erhalten hätte, die bei der Berechnung der Beitragsgrundlage nicht berücksichtigt worden seien. Es handle sich dabei um einen Sachbezug und somit beitragspflichtiges Entgelt, wenn dem Dienstnehmer auf Grund des Dienstverhältnisses Vorteile gewährt werden, welche über Vergünstigungen hinausgehen, die allen anderen Endverbrauchern zugänglich wären. Dies sei in der gegenständlichen Sache der Fall, zumal eine Befreiung von der Entrichtung der Kontoführungsgebühren - unter denselben Voraussetzungen wie für die Mitarbeiter der Dienstgeberin - für die Mehrheit ihrer Kunden nicht in Frage kommen würde.

2. Dagegen hat die beschwerdeführende Partei fristgerecht Einspruch erhoben und um Aussetzung des Einspruches bis zur Erledigung einer anhängigen Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) -Beschwerde zu Zl. 2010/13/0196 ersucht.

3. Mit Bescheid vom 13.04.2012, GZ FA11A-A6126n157/2012-4, wurde das anhängige Einspruchsverfahren durch den Landeshauptmann bis zur Entscheidung des VwGH ausgesetzt.

4. Mit Aktenvorlage vom 13.03.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Verfahrensakten samt Einspruch und bekämpften Bescheid sowie aller bis dahin eingelangten Stellungnahmen zur weiteren Entscheidung vorgelegt.

5. Am 21.03.2014 langte beim BVwG ein Schreiben der XXXXGKK ein mit der Information, dass das oben angeführte Verfahren vor dem VwGH die Lohnsteuerpflicht der gegenständlichen Kontoführungsgebühren betrifft. In der Zwischenzeit hätte der VwGH in seinen Erkenntnissen vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0164, sowie vom 21.11.2013, Zl. 2012/08/127, zur Beitragspflicht nach dem ASVG erkannt, dass kein beitragspflichtiger Sachbezug besteht. Daher wurde seitens der XXXXGKK der Antrag gestellt, den Einsprüchen der Bankinstituten Folge zu geben und die Bescheide der XXXXGKK aufzuheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Hinsichtlich des relevanten Sachverhalts wird auf den beschriebenen Verfahrensgang verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 7 ASVG entscheidet das BVwG mangels eines Antrages einer Partei gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Zu Spruchteil A):

1. Der Versicherungsträger hat gemäß § 410 Abs. 1 ASVG in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z 7).

Gemäß § 44 Abs 1 Z 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1, 3, 4 und 6 ASVG.

Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob in der kostenlosen Kontoführung eine Vergünstigung liegt, die als beitragspflichtiges Entgelt im Sinn des § 49 ASVG (in Form von Sachbezügen) zu werten ist.

Die Qualifikation einer Sachleistung als Entgelt hängt beim Fehlen ausdrücklicher gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Regelungen darüber, dass sie Teil des Entgelts sein soll, von der Ausprägung der wechselseitigen Interessen an der Hingabe bzw. am Empfang der Sachleistung ab, wobei auch der Wert der Leistung für den Dienstnehmer eine bestimmende Rolle spielen kann. Je höher dieser ist, desto eher spricht die Vermutung für das Vorliegen von Entgelt, die aber durch den Nachweis eines entsprechend intensiven bis ausschließlichen betrieblichen Interesses des Dienstgebers an dieser Leistung widerlegt werden kann (vgl. auch Doralt, EStG - Kommentar, § 15 Rz 20 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes) (vgl. VwGH 13.11.2013, Zl. 2012/08/0164).

Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0164, diesbezüglich aus, dass zunächst davon auszugehen ist, dass der Wert der kostenfreien Kontoführung einen geringen geldwerten Vorteil darstellt, und ist es durchaus nachvollziehbar, dass eine Bank ein hohes Interesse daran hat, dass ihre Mitarbeiter Gehaltskonten bei ihr führen, zumal ihr dies nicht nur die Personalverwaltung vereinfacht, sondern vor allem auch die Einhaltung bankspezifischer Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die finanzielle Situation und bestimmte Transaktionen von Mitarbeitern wesentlich erleichtert.

Auch im hier zu beurteilenden Fall ist aus den im genannten Erkenntnis dargelegten Gründen davon auszugehen, dass die Zurverfügungstellung kostenloser Konten an die Mitarbeiter im überwiegenden betrieblichen Interesse der Dienstgeberin liegt, zumal im Beschwerdefall auch festgestellt wurde, dass die Mitarbeiter grundsätzlich verpflichtet waren, ihre Bankgeschäfte bei der Bank der beschwerdeführenden Partei abzuwickeln. Entgegen der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Ansicht der belangten Behörde stellte daher die Zurverfügungstellung kostenloser "Kontopakete" kein beitragspflichtiges Entgelt dar (vgl. VwGH 21.11.2013, Zl. 2012/08/127).

Daher war der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.

2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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