W134 2006662-1•BVwG W134 2006662-1
W134 2006662-1Tribunal administratif fédéral11 avr. 2014
drohende Schädigung, einstweilige Verfügung, Interessensabwägung,<br/>Nachprüfungsverfahren, Provisorialverfahren, Schaden, Untersagung,<br/>Untersagung der Zuschlagserteilung, Zuschlagsverbot, Zuschlagsverbot<br/>für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Verkehrszeichen - Beschilderung 2014-2016" der Auftraggeberin Autobahnen und Schnellstraßen-Finanzierungs AG, Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle ASFINAG Service GmbH, Fuchsenfeldweg 71, 8074 Graz-Raaba, aufgrund des Antrages der Bietergemeinschaft XXXX und XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, vom 1. April 2014 "das Bundesverwaltungsgericht möge der Antragsgegnerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Nachprüfungsantrag die Erteilung des Zuschlages betreffend des Projektes Verkehrszeichen-Beschilderung 2014-2016 zur Geschäftszahl 22175 betreffend jeweils Los 2 und Los 3 untersagen" wie folgt beschlossen:
A)
Der Auftraggeberin wird gemäß § 328 BVergG 2006 die Erteilung des Zuschlages für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Vorbringen der Parteien
Mit Schreiben vom 1.4.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 7.4.2014, begehrte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 28.3.2014 betreffend Los 2 und Los 3 in eventu für den Fall der Zuschlagserteilung vor rechtskräftiger Beendigung des Nachprüfungsverfahren die Fortführung desselben als Feststellungsverfahren, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Erlassung der im Spruch zitierten einstweiligen Verfügung, und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin.
Begründend wurde von der Antragstellerin im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
Bei der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung habe sich herausgestellt, dass die Antragstellerin abgesehen vom Angebot der XXXX Billigstbieter gewesen sei. Das Angebot der XXXX hätte ausgeschieden werden müssen, da es die Ausschreibungsbedingungen nicht erfüllt habe. Das von der XXXX vorgelegte Zertifikat sei inhaltlich unrichtig. Es enthalte zwar die Bestätigung, dass es den angeführten Richtlinien und Normen (RVS 08.23.01) entspreche, es werden aber entgegen der Anforderungen der RVS Siebdrucke nicht geprüft, dafür jedoch Digitaldrucke, die in der RVS nicht angeführt seien. Daher ließe sich von einem Fachmann feststellen, dass dieses Produkt nicht den Anforderungen der relevanten Richtlinien und Normen entspreche. Die XXXX stelle ihre Produkte in Digitaldruck her und sei technisch für Siebdrucke gar nicht ausgerüstet. Digitaldrucke seien, wie bereits erwähnt, in der RVS nicht vorgesehen und dementsprechend auch nicht zertifizierbar. Es seien nur die Ausführungen Folie auf Folie sowie Siebdrucke vorgesehen, auch deshalb sei das Zertifikat falsch. Das Zertifikat sei aufgrund der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit als nicht vorhanden zu beurteilen.
Die Antragstellerin habe ein Interesse am Vertragsabschluss, es drohe ihr ein Schaden und ihre Rechte würden verletzt.
Ohne Erlassung einer einstweiligen Verfügung wäre es der Antragstellerin nicht möglich, den Zuschlag im Vergabeverfahren zu erhalten.
Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 7.4.2014 gab diese bekannt, dass Auftraggeberin die Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs-Aktiengesellschaft (kurz ASFINAG) sei. Bei dem gegenständlichen Vergabeverfahren handle es sich um einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich mit einem geschätzten Gesamt-Auftragswert von € 3.683.755,50,-- exklusive USt, davon ein geschätzter Auftragswert bei den hier gegenständlichen Losen 2 und 3 von jeweils € 1,227.918,50,-- exklusive USt, der in einem offenem Verfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung nach dem Billigstbieterprinzip vergeben werden solle. Die Bekanntmachung in Österreich sei am 16.12.2013 erfolgt. Die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der XXXX, sei am 28.3.2014 erfolgt. Die Angebotseröffnung habe am 12.2.2014 stattgefunden.
Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird kein Vorbringen erstattet.
II. Darüber hat das Bundesverwaltungsgericht erwogen:
1. Sachverhalt (schlüssiges Beweismittel)
Die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat durch die vergebende Stelle, die ASFINAG Service GmbH, zur Beschaffung "Verkehrszeichen - Beschilderung für die Jahre 2014 - 2016" einen Lieferauftrag im Wege eines offenen Verfahrens zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung im Oberschwellenwertbereich mit einem geschätzten Gesamt-Auftragswert von € 3,683755,50,-- exklusive USt, davon ein geschätzter Auftragswert bei den hier gegenständlichen Losen 2 und 3 von jeweils € 1,227.918,50,-- exklusive USt, ausgeschrieben. Die Bekanntmachung in Österreich ist am 16.12.2013 erfolgt. Die Angebotsöffnung fand am 12.2.2014 statt. Die Antragstellerin hat ein Angebot gelegt. Die Auftraggeberin hat mit Schreiben vom 28.3.2014 eine Zuschlagsentscheidung zugunsten der XXXXgetroffen. (Schreiben der Auftraggeberin vom 7.4.2014; Akt des Vergabeverfahrens)
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren inhaltliche Richtigkeit außer Zweifel steht.
2. Zulässigkeit des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung:
Im Wege einer Grobprüfung der Antragslegitimation der Antragstellerin zur Stellung eines Antrages auf Erlassung einer einstweilige Verfügung ist gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2006 zu prüfen, ob der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs. 1 BVergG 2006 nicht offensichtlich fehlen. Diese Grobprüfung ergibt, dass sich das Verfahren in einem Stadium vor Zuschlagserteilung befindet, dass die Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung - nämlich der Zuschlagsentscheidung - behauptet wurde, dass die Antragstellerin ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet hat, sowie dass der Antragstellerin durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden drohen könnte. Ein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs. 1 BVergG 2006 ist somit nicht gegeben.
Gemäß § 321 Abs. 1 BVergG 2006 sind Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen. Die Antragstellerin hat von der ihr per Fax übermittelten Zuschlagsentscheidung am 28.3.2014 Kenntnis erlangt (siehe Punkt I. 1. des Schreibens der Antragstellerin vom 1.4.2014). Der Nachprüfungsantrag ist am 7.4.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und somit rechtzeitig eingebracht worden. Der Antrag wurde auch vergebührt und erfüllt - soweit im Provisorialverfahren ersichtlich - auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen.
3. Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
Gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2006 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
Gemäß § 329 Abs. 1 BVergG 2006 hat das Bundesverwaltungsgericht vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Gemäß § 329 Abs. 3 BVergG 2006 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
Die Antragstellerin hat als vorläufige Maßnahme beantragt, "das Bundesverwaltungsgericht möge der Antragsgegnerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Nachprüfungsantrag die Erteilung des Zuschlages betreffend des Projektes Verkehrszeichen-Beschilderung 2014-2016 zur Geschäftszahl 22175 betreffend jeweils Los 2 und Los 3 untersagen". Da seitens der Auftraggeberin auf Grund der Zuschlagsentscheidung vom 28.3.2014 die Vergabe an dieXXXX beabsichtigt ist, diese aber bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin rechtswidrig sein könnte und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin für den Zuschlag in Betracht kommen könnte, droht der Antragstellerin durch die behaupteten Rechtswidrigkeiten möglicherweise der Entgang des Auftrages sowie ein Schaden, der nur durch die Verhinderung der Zuschlagserteilung abgewendet werden kann, da der möglicherweise bestehende Anspruch auf Zuschlagserteilung nur wirksam gesichert werden kann, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige spätere Zuschlagserteilung an die Antragstellerin ermöglicht.
Die Auftraggeberin hat gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung kein Vorbringen erstattet.
Bei Abwägung aller möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin, der sonstigen Bieter und des Auftraggebers, eines allfälligen besonderen öffentlichen Interesses an der Fortführung des Vergabeverfahrens sowie des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung einer Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter (VfGH 15.10.2001, B 1369/01) erscheint ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung für die bewilligte Dauer nicht gegeben.
Im Übrigen hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ein Auftraggeber zumindest ein Nachprüfungsverfahren sowie die damit einhergehende Verzögerung des Vergabeverfahrens einzukalkulieren.
Durch die Begrenzung der einstweiligen Verfügung mit der Dauer des abzusichernden Nachprüfungsverfahrens wird die Dauer der einstweiligen Verfügung bestimmbar gemacht (Kodek in Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung² [2008], § 391 Rz 2). Die Zeit bemisst sich nach der Dauer des Nachprüfungsverfahrens. § 329 Abs 4 BVergG verlangt lediglich die Festsetzung einer Zeit, legt im Gegensatz zu den Vorgängergesetzen keine Höchstfrist fest. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist. Die Auftraggeberin ist durch eine derartige Bestimmung der Zeit nicht belastet, da die Entscheidungsfrist des Bundesvergabeamtes davon nicht verlängert wird, sie jederzeit bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung deren Aufhebung beantragen kann und die einstweilige Verfügung mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag außer Kraft tritt. Von der Bestimmung einer nach einem bestimmten Datum fest gesetzten Frist konnte daher abgesehen werden (vgl BVA 24.6.2010, N/0051-BVA/10/2010-EV13 mit weiteren Nachweisen).
Über den Antrag auf Gebührenersatz wird gesondert entschieden werden.
B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH 6. 11. 2002, 2002/04/0138;
30. 6. 2004, 2004/04/0028; 1. 2. 2005, 2005/04/0004; 29. 6. 2005, 2005/04/0024; 1. 3. 2007, 2005/04/0239; 27. 6. 2007, 2005/04/0254;
29. 2. 2008, 2008/04/0019; 14. 1. 2009, 2008/04/0143; 14. 4. 2011, 2008/04/0065; 29. 9. 2011, 2011/04/0153) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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