W117 1302649-2•BVwG W117 1302649-2
W117 1302649-2Tribunal administratif fédéral11 avr. 2014
Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Lebensgemeinschaft, Verfahrensdauer
IM NAMEN DER REPUBLIK!
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG
des in der öffentlichen Verhandlung am XXXX
mündlich verkündeten
ERKENNTNISSES
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, zu Recht erkannt:
Gemäß § 75 Abs. 20 Ziffer 1. und 1. Satz AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 3
1. Satz BFA-VG idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der damals minderjährige Beschwerdeführer beantragte am XXXX Asyl. Die erste niederschriftliche Befragung durch einen Organwalter des Bundesasylamtes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache erfolgte am XXXX.
Eine weitere niederschriftliche Befragung, wiederum durch einen Organwalter des Bundesasylamtes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache erfolgte am XXXX.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid, XXXX den Antrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab, stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Abschiebungszulässigkeit fest und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach XXXX aus.
Das Bundesasylamt erachtete das ursprüngliche Vorbringen des Beschwerdeführers, Furcht vor Verfolgung zu haben, da er durch das Wegwerfen eines Streichholzes einen Brand auf einer Tankstelle verursacht habe sowie aus der anschließenden Haft geflüchtet sei, als unglaubwürdig.
Außer Sachverhaltsfeststellungen ganz allgemeiner Natur fehlten im Bescheid der Verwaltungsbehörde jegliche Feststellungen zur wirtschaftlichen, insbesondere zur Rückkehrsituation (abgewiesener Asylbewerber).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde).
Über die Beschwerde hatte der Asylgerichtshof im ersten Rechtsgang in nichtöffentlicher Sitzung mit Erkenntnis, Zl. XXXX erwogen und die Beschwerde in der Frage der Asylgewährung gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl 101/2003, als unbegründet abgewiesen.
Dies deswegen, weil der Beschwerdeführer keinerlei Gründe im Sinne des Art. 1 Abschnitt 2 der GFK (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) vorgebracht habe, welche eine Schutzgewährung im Sinne des § 7 AsylG 1997 rechtfertige.
In Erledigung der Beschwerde wurde jedoch der bekämpfte Bescheid in den Spruchpunkten II. und III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen, da aufgrund der fehlenden Feststellungen der Verwaltungsbehörde zur wirtschaftlichen Situation die Frage des Bestehens einer sonstigen Gefährdungslage im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers offen war.
Die Behebung von Spruchpunkt III. des Bescheides der Verwaltungsbehörde war dabei die Konsequenz der Behebung von Spruchpunkt II.
Mit Schreiben vom XXXX wurde die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers bekannt gegeben.
Im zweiten Rechtsgang wurde der Beschwerdeführer am XXXX von einem Organwalter des Bundesasylamtes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache in Abwesenheit seines Rechtsvertreters niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei ledig, habe mit seiner Lebensgefährtin einen Sohn und dieser sei XXXX geboren; seine Lebensgefährtin komme für den Unterhalt des Kindes auf, er selbst bezahle nichts, auch keine Alimente, bei der Führung des Haushaltes beteilige er sich, berufstätig sei er nicht, er lebe von der "Volkshilfe" und bekomme monatlich € 180.-, den Rest bezahle seine Lebensgefährtin. Er kenne sie seit dem Jahr XXXX seien sie zusammengezogen, dann sei das Kind gekommen, danach hätten sie sich für etwa sieben Monate getrennt und lebten seit einem Jahr wieder zusammen. Im Herkunftsstaat habe er in Serekunda im Teil XXXX", seinem Elternhaus, gelebt. Sein Vater sei verstorben, sein Onkel lebe jetzt mit seiner Familie dort. Bis auf eine schon verheiratete Schwester würden noch drei Brüder mit dem Onkel im Haus leben. Seine Mutter habe wieder geheiratet und lebe nun in "XXXX". Einen Beruf habe er nicht erlernt, aber seinem Onkel manchmal geholfen, dieser habe Kleidung in einem kleinen Geschäft in Banjul verkauft. Er verstehe ganz gut Deutsch und befinde sich nun sechs Jahre hier. (Weitere) Verwandte habe er in Österreich nicht, er sei nicht bei Vereinen oder anderen Organisationen tätig und gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach. Er habe einen Deutschkurs gemacht und besuche derzeit einen weiteren.
Seine Lebensgefährtin gab am selben Tag anlässlich ihrer Befragung als Zeugin vor dem Bundesasylamt an, mit dem Beschwerdeführer einen gemeinsamen Sohn zu haben und dass der Beschwerdeführer ihr Lebensgefährte sei. Sie bestreite den Lebensunterhalt, den Haushalt führten sie gemeinsam. Aktuell sei sie arbeitssuchend und beziehe Notstandshilfe und Alimente für das "andere Kind". Ihren Lebensgefährten kenne sie seit Oktober XXXX seien sie zusammengezogen, dann sei das Kind gekommen, der Beschwerdeführer sei im September XXXX ausgezogen und seit etwa Juni XXXX lebten sie wieder zusammen.
Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX ist zusammengefasst zu entnehmen, dass die Lebensgefährtin und ihr Kleinkind als Fremde in XXXX eine Aufenthaltsgenehmigung mit der Gültigkeitsdauer von einem Jahr, welche unbegrenzt erneuerbar ist und zur beliebigen Ein- und Ausreise berechtigt, erhalten würde; hiebei könnten österreichische Hilfsorganisationen (ÖRK, Caritas, Diakonie, private NGOs) behilflich sein.
Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt am XXXX in Abwesenheit des anwaltlichen Vertreters in englischer Sprache gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, gesund zu sein, ferner wurde ihm das Rechercheergebnis zur Kenntnis gebracht. Hiezu gab er an, nicht so einfach nachXXXX zurückkehren zu können, weil er dort gar nichts habe, hier habe er seine Familie. Seit der Einvernahme am XXXX sei insofern eine Änderung eingetreten, als er die Obdachlosenzeitung "Kupfermuck'n" verkaufe und seine "Gattin" als Reinigungskraft arbeite. Er habe in der Vergangenheit Fehler gemacht, habe aber jetzt hier viele Freunde. Die ebenfalls anwesende Lebensgefährtin legte diverse Unterstützungserklärungen, eine "Einkommensbestätigung aus dem Verkauf der Obdachlosenzeitung von 1.- € pro verkauftem Exemplar" bzw. ein Sprachzertifikat Niveau A2 für den Beschwerdeführer vor.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung (des Beschwerdeführers) nach XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus Österreich nach XXXX ausgewiesen. Das Bundesasylamt wies zunächst in Bezug auf das Bestehen einer (asylrelevanten) Gefährdung auf den Abschluss des ersten Rechtsganges hin, das Asylbegehren sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes gemäß § 7 AsylG abgewiesen worden, das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers sei wegen mangelnder Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt worden, aber auch hätten sich sonst keine Umstände ergeben, die eine sonstige Gefährdung des Beschwerdeführers in XXXX im Falle der Rückkehr desselben zu Tage gebracht hätten: er sei gesund, jung und erwachsen und seine Familienangehörigen lebten nach wie vor in XXXX, die medizinische Basisversorgung sei gesichert, Gründe für die Annahme, dass er dort einer Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK gesicherten Rechte ausgesetzt sei, hätten sich nicht ergeben.
Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff im Sinne von Art. 8 EMRK dar. Sein Einkommen aus dem Verkauf einer Obdachlosenzeitung von etwa 300.-€
monatlich stelle keinen ausreichenden Unterhalt für eine Familie dar und sei er auch nicht zu Alimentationszahlungen für sein Kind verpflichtet worden. Seine Deutschkenntnisse seien zwar ausreichend, dennoch habe das Asylverfahren in englischer Sprache mit Dolmetscher durchgeführt werden müssen, weiters sei er strafrechtlich bereits XXXX nach dem Suchtmittelgesetz zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen und XXXX auch noch wegen Raufhandels nach dem StGB rechtskräftig verurteilt worden, was ein "unbefristetes" Rückkehrverbot (XXXX) gegen den Beschwerdeführer zur Folge gehabt habe.
Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und rügte inhaltliche Rechtswidrigkeit und mangelhafte Verfahrensführung. Im Besonderen führte der Beschwerdeführer aus:
Es befinde sich seit beinahe 7 Jahren im Bundesgebiet und habe nicht schon bei der ersten negativen Entscheidung des Bundesasylamtes und der darauffolgenden Beschwerdebehebung damit rechnen können, dass sein Aufenthalt nur ein vorläufiger sein würde; die bisherige Verfahrensdauer sei eindeutig ein Organisationsverschulden und dies könne ihm beim Aufbau seines Familienlebens in Österreich und seiner Integration nicht zur Last gelegt werden. Er habe mit seiner Lebensgefährtin, welche österreichische Staatsbürgerin sei, und seinem am XXXX geborenen Sohn seit fast 4 1/2 Jahren eine Lebensgemeinschaft mit einer "kurzen" Unterbrechung. Er spreche gut Deutsch und versuche, sich beruflich in Österreich zu integrieren und verkaufe derzeit eine Obdachlosenzeitung und könne so zum Unterhalt für sich und seine Familie beitragen, natürlich trage auch seine Lebensgefährtin dazu bei. Er erziehe seinen Sohn und betreue ihn täglich. Dass trotz seiner Deutschkenntnisse das Asylverfahren mit Dolmetscher durchgeführt worden sei, sei legitim und könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Es möge zwar zutreffen, dass in XXXX noch seine Mutter und Brüder lebten, aber er habe in Österreich eine "Kernfamilie" gegründet. Diese Bindungen müssten gegenüber den Bindungen zu seiner Mutter und den Brüdern wohl überwiegen. Es sei zutreffend strafrechtlich nicht unbescholten, er habe jedoch sein Leben seit der Geburt seines Sohnes im Jahr XXXX geändert und halte sich seit mehr als 4 Jahren an die rechtlich geschützten Werte des österreichischen Staates und habe sich seither wohlverhalten und eine Familie gegründet, was entsprechend berücksichtigt hätte werden müssen.
Mit Schreiben vom XXXX legte die Vertreterin des Beschwerdeführers ein Zertifikat über die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers (Niveau B1) vor, ferner verschiedene Kursbesuchsbestätigungen für den Beschwerdeführer.
Am XXXX wurde unter Zuziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof durchgeführt.
Der Beschwerdeführer gab in dieser Verhandlung im Wesentlichen Folgendes an:
Zu seinen Familienangehörigen in XXXX habe er zuletzt vor ca. zwei Jahren telefonischen Kontakt gehabt. Er habe keinen Schulabschluss und keine Berufsausbildung. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Er halte sich seit XXXX in Österreich auf, verkaufe seit zwei Jahren Zeitungen und habe einen "Job", wobei er 5.- € pro Stunde verdient habe, etwa einen Monat lang gehabt. Durch den Zeitungsverkauf verdiene er durchschnittlich 340.- €. In Österreich habe er eine Lebensgefährtin, seinen Sohn und einen Stiefsohn, welcher gerade in der Schule sei. Die Lebensgemeinschaft bestehe seit 7 Jahren, sein Sohn sei 5 Jahre alt. Seine Lebensgefährtin decke fast alle Kosten ab, er bemühe sich, einen Beitrag zu leisten. Er habe Deutschkurse besucht und sei auch beim Verein "XXXX" aktiv; wenn er nicht arbeite, sei er mit den Kindern zu Hause, während seine Frau arbeite. Wenn die Kinder bei der Großmutter seien, besuche er Freunde, von welchen die meisten Österreicher seien, aber er habe auch ausländische Freunde. Zur Frage nach dem Grund für seine Psychotherapie, welche den beigebrachten Unterstützungserklärungen zu entnehmen ist, gab er an, damals wegen einer befürchteten Abschiebung Probleme gehabt zu haben, weil seine Familie hier sei. Diese Therapie sei schon einige Monate vorbei, bei der Drogentherapie sei er erst gestern wieder gewesen. Zur sozialpädagogischen Familienbegleitung befragt, brachte er vor, dass sich seine Lebensgefährtin während seiner Strafhaft ans Jugendamt um Unterstützung gewendet habe und diese auch nach seiner Haftentlassung fortgesetzt worden sei, weil der Beschwerdeführer Probleme wegen seinem Asylverfahren gehabt habe. Seine Drogendelikte würden ihm Leid tun, diese gehörten in sein früheres Leben. Die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung verstehe er nicht ganz, weil er versucht habe, einen Streit zwischen einem Kollegen und einem Afghanen zu schlichten. Er habe viele Deutschkurse besucht und spreche mit seiner Familie und fast allen seinen Freunden Deutsch. Sein primäres Ziel sei es, einen Schulabschluss nachzuholen und dann einen Beruf zu erlernen. Zu den ihm vorgehaltenen Rechercheergebnissen betreffend die Übersiedlungsmöglichkeit seiner Lebensgefährtin samt seinem Sohn nach XXXX wurde ebenfalls eine schriftliche Stellungnahme in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer brachte vor, nicht nach XXXX zurückkehren zu können, dort gebe es die Todesstrafe, und er könne seine Familie nicht einfach zurücklassen. Gesundheitlich leide er an einer "verbogenen Wirbelsäule" und müsse alle 6 Monate zur Kontrolle; nach Mitteilung seiner Lebensgefährtin leide der Beschwerdeführer auch an "Herzrhythmusstörungen". Angesprochen auf den Meldeauszug, wonach der Beschwerdeführer erst seit dem XXXX einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Lebensgefährtin habe, brachte die Lebensgefährtin vor, sie seien seit 7 Jahren "zusammen" aber zusammen gezogen seien sie erst im Jänner XXXX. Der Beschwerdeführer brachte auf Befragen vor, die Kinder zum Sportverein bzw. zum Kindergarten zu bringen und auch wieder abzuholen. In Österreich würde er gerne Maler werden.
Mit Schreiben vom XXXX brachte die Vertreterin des Beschwerdeführers vor, dass hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung das Kindeswohl des minderjährigen leiblichen Sohnes des Beschwerdeführers, welcher mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebe, eine zentrale Frage darstelle; dabei sei ein wichtiger Aspekt, dass der Beschwerdeführer ihn betreue, während die Mutter ihrer Arbeit nachgehe und es bestehe seit Geburt ein sehr intensives Verhältnis. Nach der Judikatur des VfGH 18.06.2012, U 713/11, sei das Kindeswohl vordergründig zu berücksichtigen und müsse auch in der Begründung entsprechend nachvollziehbar sein.
Der mit Schreiben vom XXXX übersendeten Bestätigung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom XXXX an einem Pflichtschulabschluss-Lehrgang teilnimmt.
Am XXXX wurde unter Zuziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt.
Bei dieser brachte er vor:
VR: U.a. Grund für die heutige Verhandlung ist ein Abschlussbericht der LPD OÖ, eingegangen am XXXX, wonach Sie neuerlich des Vergehens der Übertretung nach dem Suchtmittelgesetz verdächtigt wurden. Die Ermittlungen haben ergeben, dass das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde, trotzdem ist nach Ansicht des BVwG hier ein Faktor gegeben, der eine mögliche Störung der öffentlichen Ordnung indizieren könnte. Könnten Sie zu dieser Anschuldigung, das Suchtmittelgesetz neuerlich übertreten zu haben, Stellung nehmen.
BF: Ich kann nur sagen, es tut mir leid, ich wollte etwas Derartiges bestimmt nicht noch einmal tun. Ich hatte damals auch beschlossen, mein Leben in eine andere Richtung zu leben und neu zu beginnen. Aber aufgrund des langzeitigen Stresses war ich nicht in der Lage, mit allem zurecht zu kommen. Während der Therapie hatte ich noch jemanden, mit dem ich sprechen konnte, aber nach Ende der Therapie hatte ich keinen Ansprechpartner mehr und war durcheinander, deshalb habe ich dann einen Joint genommen, ich kann nur sagen, es tut mir leid, dass das passiert ist.
VR: Das führt uns zum 2. Umstand, der diese Verhandlung notwendig erscheinen lässt. Ein Blick in das ZMR zeigt, dass Sie nunmehr offensichtlich getrennt von Ihrer Lebenspartnerin leben, ist das richtig?
BF: Das ist richtig, der Grund dafür ist, dass meine Freundin den Stress über all die Jahre nicht mehr ausgehalten hat. Sie hat sich 7 Jahre lang für mich eingesetzt und für mich gekämpft, aber letztendlich haben wir nicht das Leben bekommen, das wir uns erhofft haben und auf das auch sie gehofft hatte. Alles ist dann auf diese Art immer weiter gegangen, ohne zu einem Ende zu kommen. Und da haben wir dann beschlossen, etwas Abstand von einander zu halten, wir verstehen uns aber nach wie vor sehr gut. Wir rufen einander auch regelmäßig an und unternehmen nach wie vor Dinge zusammen. Allerdings wohnen wir nicht mehr zusammen.
VR: Seit wann besteht die Lebensgemeinschaft nicht mehr?
BF: Seit 4 oder 5 Monaten, glaube ich.
VR: Wenn Sie jetzt sagen, dass seit 4 oder 5 Monaten die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht, und Sie mir vorhin als Antwort auf den Vorhalt, neuerlich gegen das Suchtmittelgesetzt verstoßen zu haben, geantwortet haben, dass Sie keinen Ansprechpartner gehabt haben, sehen Sie nicht einen kleinen Widerspruch? Das heißt, dass Sie zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung noch einen Ansprechpartner gehabt haben.
BF: Nach den 7 Jahren Partnerschaft war die Lage nicht mehr so wie zu Beginn. Früher konnten wir alles gemeinsam bereden, aber dann nach 7 Jahren, wenn sie aus der Arbeit heimgekommen ist, konnten wir uns nicht mehr entspannt hinsetzen und miteinander reden. Ich glaube, dass ihr die Probleme zu viel geworden sind und auch die ganze Situation in Bezug auf die Kinder. Eigentlich hatten wir immer vor, eine ganz normale Familie zu sein, in der sie und ich arbeiten und auch gemeinsam auf Urlaub fahren. Aber es hat sich dann herausgestellt, dass sich das nicht so entwickelt hat und nach 7 Jahren war es dann leider nicht mehr so wie am Anfang.
VR: Sie wissen, dass ich im Rahmen einer allfälligen (pos.) Rückkehrentscheidung eine Zukunftsprognose abzugeben habe. Jetzt stellt sich nach Ihren bisherigen Antworten die Frage, welche Faktoren haben Sie nun in Ihr Leben eingewoben, dass ich feststellen kann, dass Sie nicht mehr rückfällig werden?
BF: Ich benötige nur noch diese eine Chance in meinem Leben. Ich möchte aufrichtig ein neues Leben beginnen und meine Familie nicht verlieren. Ich denke, dass ich meine Familie zurückgewinnen werde, wenn ich diese Chance bekomme. Wir haben 7 Jahre schön zusammengelebt, jetzt bin ich allein. Ich möchte Sie nur um diese eine Chance in meinem Leben noch bitten. Ich habe auch schon gekämpft, um für mich selbst ein neues Leben beginnen zu können. Ich habe die Schule besucht, ein Deutschdiplom gemacht und auch dem Pflichtschulabschluss - das alles, um für meine Zukunft zu kämpfen. Ich bitte Sie nur noch um diese eine Chance.
VR: Sie haben soeben das Stichwort Familie ins Spiel gebracht. Der Beziehung mit Ihrer ehem. Lebenspartnerin entstammt ein gemeinsames Kind, wie alt ist dieses Kind heute?
BF: 6 Jahre.
VR: In einem der von Ihrer RV eingebrachten Schriftsätze wurde vorgebracht, dass Sie sich tagsüber sowohl um den eigenen Sohn als auch um den Sohn der Lebenspartnerin, den Stiefsohn, kümmern würden, während die Lebenspartnerin arbeiten würde. Das ist aber offensichtlich nun weggefallen Wie muss ich mir das vorstellen?
BF: Ich passe nach wie vor auf die Kinder auf, wenn sie mich z.B. am Wochenende anruft und mit Freunden etwas trinken gehen oder die Familie besuchen möchte, da bleibe ich dann bei den Kindern. Wir sind eigentlich nach wie vor eine ganz normale Familie, allerdings mit größerem Abstand. Früher, als wir zusammen waren, ist immer wieder dieses Thema aufgekommen, damit meine ich meine persönliche Situation in diesem Land. Mein Kopf war dann immer voll und ich begann über dieses Thema zu sprechen und sie konnte das am Ende dann nicht mehr hören.
VR: Wie häufig haben Sie mit Ihrem Sohn Kontakt?
BF: Mindestens 4 bis 5 Tage in der Woche gehe ich ihn besuchen.
VR: Wie lange sehen Sie ihn da?
BF: Das ist unterschiedlich, aber meistens holt die Mutter die Kinder nach der Arbeit von der Schule oder vom Kindergarten ab. Sie treffen dann um 7h zu Hause ein und bis von 7h bis 8h bei ihnen daheim. Und am Wochenende, wenn die Kinder keine Schule oder Kindergarten haben, bin ich eigentlich den ganzen Tag bei ihnen.
VR: Aktuell läuft die Kommunikation mit Ihrem Kind in deutscher Sprache oder in Mandingo?
BF: Auf Deutsch.
VR: Kann Ihr Kind Mandingo?
BF: Nur ein oder 2 Wörter.
VR: Sie haben in der Verhandlung vom XXXX zu Ihrer beruflichen Situation in Österreich angeführt, dass Sie eine Straßenzeitung namens "Kupfermucken" verkaufen und mit diesem Zeitungsverkauf im Monat durchschnittlich 340 Euro verdienen. Machen Sie das heute immer noch?
BF: Ja, ich mache diese Arbeit nach wie vor. Auch in diesem Ausmaß. Bloß, während der Zeit, als ich die Schule besuchte, war ich nicht so oft verkaufen, da hatte ich nicht so viel Zeit.
VR: Von wann bis wann haben Sie die Schule besucht?
BF: Vom XXXX.
VR: Und das war ein Hauptschulabschluss?
BF: Ja.
VR: Haben Sie sonstige Ausbildungen, Schulen oder Kurse seit der letzten Verhandlung hier in Österreich gemacht?
BF: Ja, das war der Schulabschluss, den ich im letzten Jahr begonnen habe und fertig habe ich ihn jetzt gemacht, die Verhandlung war vorher. Ich wollte ja im Anschluss daran einen Beruf erlernen, aber aufgrund meiner jetzigen Situation ist mir das nicht gestattet.
VR: Welche Berufsausbildung haben Sie im Focus?
BF: Ich würde gerne die Lehre zum Einzelhandelskaufmann oder die HAK-Abendschule machen.
VR: Nach dem bisherigen Verfahrensstand verfügen Sie über keinerlei Berufserfahrung aus XXXX?
BF: Ja, das stimmt.
VR: Sind Sie seit der letzten Verhandlung in Vereinen aktiv, wie muss sich das BVwG Ihre soziale Situation vorstellen? Welchen Umgang pflegen Sie?
BF: Dort, wo ich wohne, leben eigentlich kaum XXXX, d.h. ich bin hauptsächlich mit Österreichern zusammen. Was Vereine betrifft, so unterstütze ich den Verein "XXXX" seit einigen Jahren, bei Veranstaltungen etc.
VR: Was ist das für ein Verein?
BF: Ein Integrationsverein für Ausländer in Österreich.
VR: Sie sind in Steyr gemeldet?
BF: Ja, in Steyr Stadt.
VR: In die Frage der Rückkehrentscheidung haben auch noch Aspekte in Bezug auf XXXX eine Rolle zu spielen, Bindungen zum Herkunftsstaat. Sie haben in der letzten Verhandlung angeführt, dass Sie keinen Kontakt mehr zu Familienangehörigen in XXXX haben. Wie ist das augenblicklich?
BF: Ich würde sehr gerne Kontakt zu meiner Familie haben. Es war nicht so, dass ich den Kontakt zur Familie abgebrochen habe, ich kann keinen Kontakt mehr zur Familie bekommen. Ich habe mit besten Kräften versucht, mit ihnen Kontakt zu bekommen, es ist mir aber nicht gelungen.
Dem BF wird nochmals die Menschenrechtssituation in XXXX erläutert und dass in seinem Fall kein Abschiebungsschutz besteht.
BF: In XXXX gibt es keine Menschenrechte. Man weiß nicht, was einem alles passieren kann. Ich wüsste nicht, was sie möglicherweise mit mir tun, wenn ich zurückginge. In XXXX schert sich niemand um einen. Ich wollte einfach nur ein sicheres Leben und darum bitte ich hier in diesem Land. Jeder Mensch würde am liebsten in seinem Heimatland leben, wenn alles ok wäre, aber in XXXX gibt es keine Sicherheit für mein Leben, deswegen bin ich hierher geflohen.
VR: Nach Ansicht des BVwG ist die Menschenrechtslage unverändert schlecht - bezogen auf den Zeitpunkt der letzten Verhandlung bringt die RV dazu vor, dass sich auch zwischenzeitlich im XXXX wieder schwere Menschenrechtsverletzungen in XXXX ereignet haben.
RV legt nochmals zur Bescheinigung erfolgreich gesetzte Integrationsschritte in Österreich ein Urkundenkonvolut vor, welches als Sammelbeilage A zum Akt genommen wird. Insbesondere verweist sie auf den pos. Hauptschulabschluss.
Der RV wird das Fragerecht eingeräumt.
[...]
BFV: Welche konkreten Freizeitaktivitäten setzen Sie mit ihrem Sohn?
BF: Früher gingen wir zum Fußball gemeinsam, jetzt gehen wir zum Reiten. Ich verbringe sehr viel Freizeit mit meinem Sohn, wie ich schon ausführte.
RV bringt vor, dass sich ihrer Ansicht nach im Falle einer pos. Entscheidung durch das BVwG auch die Lebensbeziehung wieder soweit stabilisieren wird, dass ein Zusammenleben möglich ist.
VR: Hat Ihre ehem. Lebenspartnerin einen neuen Lebenspartner?
BF: Sie hat aktuell keinen neuen Lebenspartner. Die emotionale Beziehung zwischen uns besteht immer noch, aber nur aufgrund meiner Stresssituation nehmen wir von einander einigermaßen Abstand.
Mit der Rechtsvertreterin wurde die Sach- und Rechtslage abschließend erörtert. Diese zog die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt I. des Bescheides des BAA vom XXXX, ausdrücklich zurück und betonte nochmals, dass ihrer Ansicht nach eine pos. Rückkehrentscheidung zu fällen sei.
Sohin erwuchs der Bescheid des Bundesasylamtes diesbezüglich in Rechtskraft.
Der Vorsitzende Richter verkündete anschließend gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das Erkenntnis samt wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte die Rechtsmittelbelehrung.
II. Dem mündlich verkündeten Erkenntnis lagen folgende Erwägungen zugrunde:
Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer heißt XXXX geboren und Staatsangehöriger von
XXXX.
Der damals minderjährige Beschwerdeführer reiste in Österreich Anfang XXXX ein und hält sich seitdem ununterbrochen im Bundesgebiet auf.
In Österreich erzielt der Beschwerdeführer monatlich etwa € 340.- aus dem Verkauf einer Obdachlosenzeitung und engagiert sich auch im Verein XXXX. Er hat eine Reihe von Unterstützungsschreiben vorgelegt sowie Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 nachgewiesen. Er hat in der Zwischenzeit einen Hauptschulabschluss nachgeholt und beabsichtigt eine Lehre als Einzelhandelskaufmann.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich drei Mal strafgerichtlich verurteilt; erstmals im Juni XXXX wurde der Beschwerdeführer als Jugendlicher wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz (§ 27 SMG) zu einer insgesamt fünfmonatigen Freiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit von zunächst 3 Jahren verurteilt, das zweite Mal, ein Jahr später, im Jahre XXXX wegen Verstoßes gegen § 91/1 StGB wiederum als Jugendlicher zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je 2 € und das dritte Mal im Jahr XXXX als junger Erwachsener wieder wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz (§ 28, § 27 SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Am XXXX wurde er bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren unter Anordnung der Bewährungshilfe aus der Haft entlassen und am XXXX wurde er endgültig mit Vollzugsdatum XXXX entlassen.
Seitdem wurde der Beschwerdeführer nicht mehr strafgerichtlich verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat im XXXX eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin begründet, welche mit einer etwa siebenmonatigen Unterbrechung bis XXXX andauerte und aus welcher der leibliche Sohn des Beschwerdeführers, entstammt. Der Beschwerdeführer hat seinen Sohn in diesem Zeitraum betreut und erzogen, wenn seine Lebensgefährtin arbeitete. Auch nach der Aufhebung der Lebensgemeinschaft besteht eine intensive Beziehung zur ehemaligen Lebensgefährtin. Der Beschwerdeführer kümmert sich mehrmals in der Woche - mindestens vier- bis fünf Mal - um seinen Sohn, indem er mit diesem Freizeitaktivitäten setzt.
Das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers besteht vornehmlich aus Österreichern, mit welchen er Deutsch spricht.
Entscheidungsgrundlagen:
gegenständliche Aktenlage;
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen in Bezug auf die Identität und das Nichtvorliegen einer Verfolgungssituation ergeben sich bereits aus dem gegenständlichen Verfahren im Rahmen des ersten Rechtsganges - im diesbezüglichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. XXXX wurde die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Identität als gegeben angesehen, da sich der Beschwerdeführer diesbezüglich in keinerlei Widersprüche verstrickte, seine Identität in erster Instanz nicht wechselte und daher keinerlei Anhaltspunkte zu Tage traten, um diesbezüglich den Angaben des Beschwerdeführers keinen Glauben zu schenken.
In Bezug auf das Nichtvorliegen eines Fluchtsachverhaltes ist gleichfalls auf die Ausführungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. XXXX zu verweisen:
Der Beschwerdeführer hatte den diesbezüglich negativen Abspruch des den ersten Rechtsgang abschließenden Erkenntnisses auch nicht beim Verfassungsgerichtshof angefochten und erwuchs dieser in Rechtskraft.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde anlässlich der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX zurückgezogen, weshalb auch dieser Spruchpunt in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Feststellungen zur Situation in Österreich, die vorgenommenen Integrationsschritte betreffend, ergeben sich auch aus den entsprechend überzeugenden Ausführungen im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht:
Der Beschwerdeführer hat in einem vorgebracht, er hat die durchgeführten Integrationsschritte auch durch entsprechende Unterlagen dokumentiert.
Die Verurteilungen selbst sind dem Strafregisterauszug entnommen; auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die letzte Verurteilung bereits sechs Jahre zurück liegt und der Beschwerdeführer eine Therapie besuchte und einen Pflichtschulabschluss-nachholte, kann daraus im Zusammenhalt mit den Integrationsschritten aktuell keine negative Zukunftsprognose abgegeben werden.
Rechtliche Beurteilung:
Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am XXXX noch nicht anhängig waren.
Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des XXXX beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am XXXX gestellt hat.
Da der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes in Rechtskraft erwuchs, war darüber nicht mehr abzusprechen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Das am XXXX beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ist vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen; danach ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts darüber zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurück zu verwiesen ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist zu ermitteln:
Zu den einzelnen Tatbeständen des § 9 Abs 2 BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien:
Das tatsächliche Bestehen eines Privat- und Familienlebens:
Unzweifelhaft besteht in Österreich ein Privatleben des Beschwerdeführers, da sich dieser bereits seit XXXX ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet aufhält. Ein Familienleben ist jedenfalls seit der Geburt seines Sohnes am XXXX mit diesem festzustellen.
Wesentlich fällt in diesem Zusammenhang besonders der Umstand ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich sehr um seinen Sohn kümmert
Auch wenn die im XXXX begründete Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin zwar nach einer etwa siebenmonatigen Unterbrechung seit XXXX beendet ist, besteht immer noch eine intensive Beziehung zur ehemaligen Lebensgefährtin. Diesem Umstand kommt sohin im Zusammenhang mit der Prüfung des gleichfalls durch Art 8 EMRK geschützten Privatlebens und der Integration, insbesondere der Sozialisierung in Österreich, dennoch Bedeutung zugunsten des Beschwerdeführers zu.
Die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich der Beteiligte eines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war:
Da seiner Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde im Rahmen des ersten Rechtsganges auch zumindest teilweise ein Erfolg beschieden war, musste ihm zum damaligen Zeitpunkt, als sein Privatleben - und auch Familienleben bereits bestand, sein unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich jedenfalls nicht bewusst sein, und musste der Beschwerdeführer jedenfalls nicht damit rechnen, dass das von ihm eingeleitete Verfahren in allen betroffenen Rechtsbereichen einen negativen Ausgang erfährt.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit:
Obwohl der Beschwerdeführer drei Mal strafgerichtlich verurteilt wurde - in Bezug auf die letzte Verfehlung wurde das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt - ist festzuhalten, dass die letzte den Beschwerdeführer betreffende Verurteilung sechs Jahre zurück liegt und der Beschwerdeführer gerade im Zeitraum zwischen XXXX zahlreiche Integrationsschritte setzte und sein Familienleben in Österreich begründete, so dass sich gerade auf Grund des (Wohl) Verhaltens des Beschwerdeführers im besagten Zeitraum von 6 Jahren zum aktuellen Zeitpunkt nicht der Schluss aufdrängt, dass der Beschwerdeführer für die Republik eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Hinsichtlich der von ihm begangen Suchtgiftdelikte spricht auch noch für den Beschwerdeführer, dass er sich einer Psychotherapie unterzog und sohin den Willen zu einem rechtskonformen Verhalten zeigte.
In Bezug auf die letzte Verfehlung hat der Beschwerdeführer auch plausibel dargelegt, wieso es zu dieser gekommen ist.
Der Grad der Integration:
Unzweifelhaft ist von einem nicht geringen Integrationsgrad auszugehen:
Der Beschwerdeführer hat zahlreiche Deutschkurse besucht, bewegt sich aktuell auf dem Niveau B1, ist jederzeit bereit, Arbeiten zu verrichten, hat solche auch bereits verrichtet, engagiert sich insbesondere im sozialen Bereich und verfügt über einen Hauptschulabschluss.
Dass der Beschwerdeführer nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze verdient, ist ihm nicht anzulasten, sondern als rechtliche Konsequenz seines unsicheren Status anzusehen.
Aus diesem Grunde ist auch von einem nicht geringen Sozialisierungsgrad in Österreich auszugehen.
Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war:
In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen im Rahmen obiger Rubriken zu verweisen, der Aufenthalt des Beschwerdeführers selbst ist nicht rechtswidrig, basiert er doch auf einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung.
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:
Abgesehen von den strafgerichtlichen Verurteilungen liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, vor - hinsichtlich letzteren Aspektes ist wiederum auf die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu verweisen.
Die Bindungen zum Herkunftsstaat:
Zwar hat der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in XXXX verbracht, durch die zahlreichen Integrationsschritte, insbesondere aber auch seine beruflichen Betätigungs- und Fort- und Ausbildungsmaßnahmen ist eine im Vergleich mit XXXX zumindest gleichwertige Sozialisation anzunehmen. Dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers nach besteht auch kein Kontakt mehr zu seinen in XXXX lebenden Familienangehörigen seit XXXX.
Die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist:
Die Länge des Verfahrens kann insofern dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, als sie zu einem großen Teil auf der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens beruht, sodass der Umstand, dass er sich Zutritt zu Österreich mit einer nicht voll überzeugenden Fluchtgeschichte verschaffte nicht entsprechend schwer ins Gewicht fällt. Auch wenn der Beschwerdeführer aufgrund seiner Asylantragstellung selbst nicht damit rechnen musste und durfte, weiter in Österreich verbleiben zu dürfen, konnten seine Hoffnungen auf einen Weiterverbleib spätestens durch die behebende Entscheidung des AsylGH genährt werden. Der BF konnte durch diese Behebung der Entscheidung zumindest die berechtigte Hoffnung erlangen, Abschiebeschutz bzw. eine für ihn pos.
Ausweisungs-/Rückkehrentscheidung zu erhalten.
Zukunftsprognose:
Die vom Beschwerdeführer insbesondere seit XXXX, seit seiner letzten Verurteilung, gesetzten intensiven Integrationsbemühungen - in vielfältiger Hinsicht - sohin seine erfolgreiche Sozialisation hier in Österreich, lassen jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer für Österreich eine Gefahr hinsichtlich der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstellen könnte.
In diesem Sinne fällt die Interessensabwägung daher zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, da abgesehen von der in § 9 Absatz 2 Z 6. BFA-VG normierten strafgerichtlichen Unbescholtenheit alle weiteren Kriterien, welche in den übrigen Tatbestandsmerkmalen des § 9 Absatz 2 BFA-VG normiert sind, für den Beschwerdeführer sprechen.
Es war daher im Ergebnis die Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes zu beheben. Da die mit einer Ausweisung/Rückkehrentscheidung drohende Verletzung des schützenswerten Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen würde, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, war sie auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da die vorliegende Rechtsfrage klar war und keiner weiteren Auslegung bedurfte, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aus.
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