BVwG W200 2002716-1

W200 2002716-1Tribunal administratif fédéral10 avr. 2014

Regest

Behindertenfreibetrag, Behindertenpass, Behinderung, Freibetrag,<br/>Grad der Behinderung, Gutachten, Sachverständigenbestellung

Texte intégral

BVwG W200 2002716-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W200.2002716.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 28.10.2013, PassNr XXXXzu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, idgF als unbegründet abgewiesen.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 15.07.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Vorlage diverser.

Das vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.06.2013 ergab nach Durchführung einer Untersuchung Folgendes:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

1. chronisch obstruktive Atemwegserkrankung bei Nikotinabusus

oberer Rahmensatz, da ständiges Therapieerfordernis besteht. 060601 20 vH

2. degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Bandscheibenschädigung

oberer Rahmensatz, da geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggraden radiologischen Veränderungen. 020201 20 vH

3. Belastungsreaktion

unterer Rahmensatz, da nur milde Medikation angewendet werden muss 030501 10 vH

4. blande Narben nach Schnittverletzung 010101 10 vH

5. Zustand nach Weichteilverletzung am rechten Fuß

unterer Rahmensatz, da keine Funktionseinschränkung objektivierbar 020201 10 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 20 vH als Dauerzustand. Die führende funktionelle Einschränkung werde durch die funktionelle Einschränkungen 2 bis 4 nicht erhöht. Die führende funktionelle Einschränkung werde durch die Einschränkung Nr. 2 bis 5 nicht erhöht.

Im Zuge des Parteiengehörs legte der Beschwerdeführer einen Befund eines Facharztes für Lungenheilkunde vor, der ein chronisch obstruktives Atemwegsleiden und eine Infektexacerabation diagnostizierte. Die Lungenfunktionsprüfung hätte einen Sekundenatemstoß nach Broncholyse von 52% des Sollwerts gezeigt, die Durchleuchtung sei unauffällig. Er führte aus, dass aufgrund dieses Befundes jedenfalls hinsichtlich Einschränkung 1 ein höherer Grad als 20vH anzunehmen wäre.

In einer Stellungnahme führte dazu ein Arzt für Allgemeinmedizin aus, dass keine neuen Aspekte vorlägen, insbesondere werde auch eine episodische Verschlimmerung der Atemwegserkrankung Infektexacerbation nicht länger als sechs Monate anhalten und sei nicht einstufungswirksam.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 28.10.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers mangels Erfüllung der Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.

Begründend würde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 20 vH betragen hätte. Der Einwände im Parteiengehör seien durch einen ärztlichen Sachverständigen entsprechend überprüft worden.

Im Zuge des dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittels wiederholte der Beschwerdeführer unter Verweis auf den von ihm bereits vorgelegten Befund des Lungenfacharztes, dass die unter Nr. 1 angeführte Erkrankung mit 20 vH als zu gering eingestuft worden sei. Der Beschwerdeführer leide an Kurzatmigkeit und müsse eine dauernde Therapie einhalten.

II. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 15.07.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Der Beschwerdeführer erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH.

III. Beweiswürdigung:

Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 23.06.2013 und die zum vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund erstattete Stellungnahme sind schlüssig nachvollziehbar und weisen keinen Widerspruch auf.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen ausführlich erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde ausschließlich auf den bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Befundbericht des ihn behandelnden Lungenfacharztes verwiesen, der auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren im Rahmen der Einholung einer Stellungnahme des Gutachters verwertet wurde.

Es wurde ein Grad der Behinderung von 20 vH objektiviert. Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Da ein Grad der Behinderung von 20 (zwanzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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