W200 2002463-1•BVwG W200 2002463-1
W200 2002463-1Tribunal administratif fédéral10 avr. 2014
Behindertenpass, Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W200 2002459-1/3E
W200 2002463-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde desXXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 29.08.2013, PassNr XXXX, mit welchem
der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 13.06.2013 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" vom 13.06.2013 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Erstverfahren:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 23.09.2006 den ersten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Das vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 13.12.2006 ergab nach Durchführung einer Untersuchung Folgendes:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Morbus Bechterew
Oberer Rahmensatz, da geringe Funktionseinschränkung der HWS und LWS, jedoch Erfordernis einer Basistherapie 190 30 vH
02 Vordere Instabilität des rechten Kniegelenks
eine Stufe unter oberem Rahmensatz, da leichte Knieinstabilität rechts und Knie-TEP links mit sehr guter Funktion 124 30 vH
Gesamtgrad der Behinderung 40 vH
Der Antrag des Beschwerdeführers wurde auf Grundlage des Gutachtens abgelehnt.
Zweitverfahren:
Am 27.04.2010 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Vorlage diverser Befunde. Die Beurteilung eines Facharztes für Unfallchirurgie ergab Folgendes:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Morbus Bechterew
unterer Rahmensatz, da mäßiges Funktionsdefizit 191 40 vH
02 posttraumatische und degenerative Veränderungen beider Kniegelenke
eine Stufe unter oberem Rahmensatz, da Knieinstabilität rechts und Knieendoprothese links mit sehr guter Funktion 418 40 vH
Gesamtgrad der Behinderung 50 vH
Es bestehe eine wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2. Leiden 2 erhöhe die funktionelle Einschränkung um eine Stufe.
In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer am 29.06.2010 ein Behindertenausweis ausgestellt.
Drittverfahren:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 13.06.2013 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" unter Vorlage eines Röntgenbefundes, mit folgendem Inhalt:
rechtes Kniegelenk: St. P. Umstellungsosteotomie, Varusgonarthrose, Ansatzverkalkungen an der Patella wie an der Tuberositas tibiae
linkes Kniegelenk: Knie-TEP links ohne Lockerungszeichen
HWS: Streckfehlstellung der HWS, dorsale Kantenspondylose, Osteochondrose sowie Spondylopathia deformans C-5 bis C-7
BWS-LWS: flach s-förmige Skoliose mit Streckfehlstellung
Rechtes Schultergelenk AP und AXIAL sowie Y-Aufnahme: geringe Zeichen einer Bursitis calcarea
Linkes Schultergelenk AP und AXIAL sowie Y-Aufnahme: Bursitis calcarea
Weiters legte er einen ‚Befund eines Facharztes für Orthopädie mit den Diagnosen "Morbus Bechterew seit 1996; Gonarhtrose rechts bei Umstellungsosteotomie 2007; St. P. Knie-TEP links; Ornathrose beidseits; Quadrizepsabriss 1994 links, 2004 rechts (Sportunfall beim Fußballspielen) mit dem Therapievorschlag: Schonung, kein Heben schwerer Lasten über 5 kg, bei Bedarf physikalische Behandlungen bzw. Kurantrag
Das vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.07.2013 ergab nach Durchführung einer Untersuchung Folgendes:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Morbus Bechterew
Unterer Rahmensatz, da mäßiges Funktionsdefizit und zufriedenstellendes Ansprechen auf Therapie 191 40 vH
02 Abnützung beider Kniegelenke, Zustand nach Gelenksersatz links
eine Stufe unter oberem Rahmensatz, da leichte Knieinstabilität rechts und Knie-TEP links mit sehr guter Funktion 418 40 vH
Gesamtgrad der Behinderung 50 vH
Die führende funktionelle Einschränkung werde durch die funktionelle Einschränkung Nr. 2 um eine Stufe erhöht, da ein negatives wechselseitiges Zusammenwirken bestehe.
Zu den Schultergelenken wurde festgehalten, dass diese keinen GdB erreichten, da keine Funktionseinschränkung bestehe.
Eine Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sei nicht gegeben.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 29.08.2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführers mangels Erfüllung der Voraussetzung für die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" abgewiesen
Begründend würde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren weiterhin einen Grad der Behinderung von 50 vH ergeben hätte und dem Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
Im Zuge des dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittels wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Neufestsetzung, zumal das Leiden 2 "Abnützung beider Kniegelenke, Zustand nach Gelenksersatz links" nur mit 40 vH eingestuft worden sei, sich sehr wohl jedoch verschlechtert hätte, sodass die nunmehrige Einstufung nicht mehr dem tatsächlichen Schweregrad entspreche. Am rechten Knie bestehe nicht nur eine leichte Knieinstabilität, sondern eine starke Instabilität des Kniegelenks. Weiters lägen auch Schädigungen an den Füßen vor, die nicht berücksichtigt worden seien. Ein Zusammenwirken der einzelnen Leiden bewirke bei ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung eine höhere Einstufung als nur 50 vH.
Zur Zusatzeintragung führte er aus, dass es ihm aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen keinesfalls möglich sei, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Er sei nur auf kurzen Gehstrecken gehfähig und es sei ihm nicht möglich in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- bzw. daraus auszusteigen. Weiters kündigte er die Vorlage neuer Unterlagen an, die sein Vorbringen untermauern würden.
Durch die Rechtsmittelbehörde wurde am 22.11.2013 ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie eingeholt, welches folgende Diagnose samt Einschätzung ergab:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Morbus Bechterew
Unterer Rahmensatz, da Einsteifung der LWS bei sonst guter Funktion der übrigen Abschnitte und keine Achsabweichungen vorliegen sowie ohne neurologisches Defizit 191 40 vH
02 Abnützung beider Kniegelenke, Zustand nach Gelenksersatz links
eine Stufe unter oberem Rahmensatz, da beidseits gute Beweglichkeit, jedoch Belastung schmerzhaft 418 40 vH
Gesamtgrad der Behinderung 50 vH
Mit Leiden 2 liege eine relevante Zusatzbehinderung vor, die Leiden 1 um eine Stufe erhöhe.
Beim 49jährigen finde sich eine milde Form des Morbus Bechterew mit Bewegungseinschränkung, jedoch ohne relevante Achsfehlstellungen. An den Kniegelenken fänden sich mittelgradige Abnützungszeichen bei insgesamt guter Beweglichkeit. Das linke Knie sei durch eine Endoprothese ersetzt worden. Gehhilfen würden keine verwendet.
Für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedeute dies, dass kurze Wegstrecken ohne Fremdhilfe zurückgelegt werden könnten. Hilfsmittel würden nicht verwendet. Die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel seien gegeben.
Zum Inhalt des Rechtsmittels wurde ausgeführt, dass die angegebene starke Kniegelenksinstabilität weder durch die Befundlage noch durch die klinische Untersuchung belegt werden könne. Die vorliegende Beurteilung sei ausreichend hoch.
Im Zuge des Parteiengehörs zum eingeholten Gutachten erfolgte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 13.06.2013 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung".
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.
Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
Die eingeholten Sachverständigengutachten vom 24.07.2013 und 22.11.2013 sind schlüssig nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.
Der Beschwerdeführer legte die im Rahmen des Rechtsmittels angekündigten Befunde weder der Rechtsmittelbehörde noch dem Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie am 22.11.2013 vor.
Sowohl der den Zustand des Beschwerdeführers beurteilende Arzt für Allgemeinmedizin als auch der im Rechtsmittelverfahren beauftrage Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie kamen nach einer Untersuchung zum gleichlautenden Ergebnis, konkret, dass weiterhin ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH bestehe und die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer zumutbar sei. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs vom 13.12.2013 durch den Beschwerdeführer unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)
Gemäß § 45 Abs. 1 leg. cit. sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Das Ermittlungsverfahren ergab, dass weiterhin ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Neufestsetzung des Grades der Behinderung nicht erfüllt sind.
Ebenso ergab das Ermittlungsverfahren, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu 1.B und 2.B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen bzw. die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
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