W200 1428405-1•BVwG W200 1428405-1
W200 1428405-1Tribunal administratif fédéral10 avr. 2014
Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort, Kassation,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage
W200 1428405-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 05.07.2012, Zl. 11 15.720-BAW, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid betreffend die Spruchpunkte II. und III. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans und stellte nach illegaler Einreise am 28.12.2011 als damals Minderjähriger am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 30.12.2011 (AS 19ff) führte der Beschwerdeführer, der behauptete am XXXX geboren zu sein, aus, er sei "Moslem/Shiite", habe Afghanistan mit seiner Schwester XXXX, die in Österreich den anerkannten Flüchtlingsstatus besitze, vor zehn Jahren verlassen und sei in den Iran gezogen. Im Iran sei er bis vor rund vier Monaten geblieben, seine Schwester habe den Iran bereits rund zwei Jahre zuvor verlassen. Als Wohnorte in Afghanistan gab er XXXXin XXXX (auch XXXX) an, weiters führte er diverse Orte im Iran als seine Wohnorte vor seiner Ausreise nach Österreich an.
Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab er an, sein Vater habe nochmals geheiratet, als die Mutter des Beschwerdeführers vor rund 14 Jahren verstorben wäre. Seine Stiefmutter sei zu ihm und seiner Schwester sehr unmenschlich gewesen, sie und der Vater des Beschwerdeführers hätten seine Schwester mit einem Kommandanten der Regierung verlobt, dieser sei alt gewesen und habe bereits Frau und Kind gehabt. Seine Schwester hätte nicht heiraten wollen. Wenn sie sich gegen die Hochzeit gewehrt hätte, wären der Beschwerdeführer und seine Schwester sowohl vom Vater als auch vom Kommandanten getötet worden. Der Beschwerdeführer sei deshalb mit dessen Schwester vor rund zehn Jahren in den Iran geflüchtet. Da er im Iran keine Aufenthaltsberechtigung bekommen habe und man ihn hätte abschieben wollen, er zudem in Afghanistan in Lebensgefahr gewesen sei, hätte er auch aus dem Iran flüchten müssen.
Der Beschwerdeführer merkte an, dass er am rechten Unterschenkel und am Knöchel starke Schmerzen verspüre. Den Knöchel habe er sich im Iran gebrochen, der Arzt im Lager habe gesagt, er solle es bei der Einvernahme bei der Polizei angeben.
Im Zuge der Einvernahme am 11.01.2012 (AS 35ff) in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter sagte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt zusammengefasst, seine Muttersprache sei Dari, er spreche auch ein wenig Farsi. Sein Vater befinde sich in Afghanistan, seine Mutter sei verstorben. Er besitze keine identitätsbezeugenden Dokumente und bestätigte, dass seine Angaben im Zuge der Erstbefragung wahrheitsgemäß waren. Ergänzen oder berichtigen wollte er auf Nachfrage keine seiner Angaben. Sein genaues Alter kenne er nicht, er könne auch sein afghanisches Geburtsdatum nicht angeben. Sein Geburtsdatum habe man ihm nie gesagt. Er sei mit seiner Schwester aufgewachsen, diese wisse, dass er 17 Jahre alt sei, diese wohne in Österreich und er stehe mit ihr im Kontakt.
Als Asylgrund behauptete der Beschwerdeführer, dass sein Vater nach dem Tod der Mutter eine andere Frau geheiratet habe. Die Schwester des Beschwerdeführers hätte einen Kommandanten heiraten sollen, dieser sei ein mächtiger Mann in deren Gegend gewesen, seinen Namen könne er nicht angeben. Da seine Schwester mit dieser Vereinbarung nicht einverstanden gewesen sei, sei sie in den Iran mit dem Mann, den sie geliebt habe, geflüchtet. Als seine Schwester weggegangen sei, hätten dem Beschwerdeführer seitens des Kommandanten Probleme gedroht. Weil er in Lebensgefahr gewesen wäre, sei er in den Iran geflüchtet. Sein älterer Bruder befinde sich auch im Iran. Der Beschwerdeführer habe rund neun Jahre bei seiner Schwester verbracht, als diese nach Österreich ausgereist sei, habe der Beschwerdeführer niemanden mehr im Iran gehabt, daher habe er zu seiner Schwester gewollt, um wieder bei ihr zu sein.
Befragt, ob er alle Gründe für seine Antragstellung geschildert habe, bejahte dies der Beschwerdeführer. Er habe nicht mehr in Afghanistan bleiben können, im Iran habe er Probleme gehabt, weil er keine Aufenthaltsgenehmigung besessen habe.
Am 21.02.2012 langte hinsichtlich des Beschwerdeführer ein Schreiben ein und wurde darin ausgeführt, dass das Amt für Jugend und Familie der Stadt Wien sich als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers sich erlaube, einen Aktenvermerk vom 02.02.2012 der Betreuungsstelle des Beschwerdeführers mit dem Ersuchen, diesen dem gegenständlichen Asylakt anzuschließen, zur Kenntnis bringe. Im vorzitierten Aktenvermerk wurde zusammengefasst festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer psychologischen Anamneseerhebung am 25.01.2012 erklärt habe, dass er in Traiskirchen während er Informationsblätter auf Persisch durchgelesen habe, von einem Polizisten unterbrochen worden sei und ihm sei ein Formular zur Unterschrift vorgelegt worden. Da er dies nicht habe lesen können, habe er die Unterschrift verweigert. Dem Beschwerdeführer sei daraufhin vom Polizisten mit einem Kugelschreiber auf die Stirn geschlagen worden und er sei bedrängt worden, das Schriftstück zu unterzeichnen. Wann sich dieser Vorfall ereignet habe, sei unklar, der Beschwerdeführer könne auch den Namen des Polizisten nicht angeben.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 27.03.2012 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertretung einvernommen, und gab zusammengefasst befragt, ob er hinsichtlich seiner bisher im Asylverfahren getätigten Angaben etwas abändern will, an, er wolle ausführen, dass beim letzten Interview "falsch protokolliert" worden wäre, dass er "mit seiner Schwester hier sei". Korrekt sei, dass er "mit seinem Bruder hier sei".
Der Beschwerdeführer schilderte weiters, er habe mit seinem Bruder im Irak Kontakt aufgenommen, zuletzt seien sie am Tag zuvor in Kontakt gestanden. Seinem Bruder gehe es gut.
Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer die im Spruch angeführte Identität samt Geburtsdatum an, als Geburtsort XXXX in Afghanistan. Sein Vater lebe in Afghanistan, drei Brüder von ihm im Iran und die Schwester in Österreich.
Befragt, weshalb er zuvor gesagt habe, dass er nicht mit der Schwester, sondern mit dem Bruder "hergekommen" sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe damit gemeint, dass er mit seinem Bruder in den Iran gelangt sei, nach Österreich sei er alleine gekommen.
Seine Schwester lebe ungefähr seit zwei oder drei Jahren in Österreich, sie besitze einen Reisepass, er wisse jedoch nicht welchen. Sein Vater lebe in XXXX. Ob dieser noch lebe, wisse er nicht. Als er sieben Jahre alt gewesen sei, habe er Afghanistan verlassen. Zusammen mit seinem älteren Bruder und einer bekannten Familie seien sie in den Iran zur Schwester gelangt. Ungefähr neun oder zehn Jahre sei er im Iran gewesen und habe zuletzt bei einer iranischen Familie gelebt. Im Jahr zuvor habe er den Iran verlassen.
Befragt nach dem Familiennamen der Familie, bei der er gelebt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, es habe sich um eine Fabrik gehandelt, dort hätten sie gearbeitet und geschlafen.
Befragt nach dem Namen und dem Unternehmensgegenstand dieser Fabrik, gab der Beschwerdeführer an, es wären dort Schalsteine produziert worden. Er hätte dort auf der Baustelle als Bauarbeiter zusammen mit anderen gearbeitet.
Auf die Frage, wie lange er dort gearbeitet habe, erwiderte der Beschwerdeführer "sehr viel".
Auf Nachfrage schilderte er, er habe dort die letzten Jahre gearbeitet. Als er jung gewesen sei, habe er drei Jahre in einem Obstgeschäft gearbeitet.
Befragt, wie die "Schalstein Firma" geheißen habe, erwiderte der Beschwerdeführer, es sei keine richtige Firma gewesen, dort hätten sie nur ein paar Geräte gehabt und er führte aus, sein Chef habe XXXX geheißen.
Der Beschwerdeführer behauptete, er könne "ein bisschen" lesen und schreiben. Ein Mullah habe es ihm in einer Moschee in Afghanistan gelehrt, eine richtige Schule habe er nicht besucht.
Er habe den Iran verlassen, weil er einmal einen Unfall gehabt habe. Er sei (irgendwo) hinuntergefallen, seither könne er nicht mehr arbeiten. Er habe "dort" auch keine Dokumente besessen und es sei sehr schwer für ihn gewesen.
Der Unfall habe sich auf der Baustelle, auf der er gearbeitet habe, zugetragen. Weil das Gerüst, das sie gebaut hätten, "kaputt" geworden wäre, sei er hinuntergefallen und er habe sich so den Fuß verletzt. Ein Arzt habe ihm eine Salbe verschrieben, diese habe jedoch nicht geholfen und er verspüre noch immer Schmerzen.
Er sei in Österreich bei einem Arzt gewesen und verwies auf bereits übermittelte Befunde. Dokumente oder Beweismittel könne er nicht vorlegen.
Er habe Afghanistan verlassen und habe in Österreich um Asyl angesucht, weil seine Schwester, die er wie seine Mutter liebe, hier sei. Zudem wolle er seinen Fuß behandeln lassen, damit dieser heile. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich bleiben und hier zur Schule gehen um etwas zu lernen.
Befragt nach weiteren Problemen im Heimatland schilderte der Beschwerdeführer, er habe als Kind seine Mutter verloren. Sein Bruder sei im Iran gewesen, seine Geschwister seien älter als er. Außerdem habe es noch den Kommandanten gegeben, welchem seine Schwester versprochen worden sei. Seine Schwester habe jedoch einen anderen Mann, mit dem sie in den Iran geflüchtet sei, geheiratet.
Befragt, inwiefern sich die Probleme seiner Schwester auf den Beschwerdeführer ausgewirkt hätten, verwies der Beschwerdeführer darauf, dass sie ("wir") zu Hause vom Vater und der Stiefmutter geschlagen worden wären. Als seine Schwester geflüchtet wäre, sei er noch mehr geschlagen worden. Sein Vater habe sie geschimpft, sein Bruder und er hätten arbeiten müssen und ihnen sei nicht erlaubt worden, etwas zu lernen. Weil ihnen dies nicht gefallen habe, seien sie weggegangen.
Es gebe noch Verwandte in Afghanistan und der Beschwerdeführer verwies auf einen Onkel väterlicherseits, der vermutlich in XXXX lebe.
Der Beschwerdeführer verneinte Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes.
Persönliche Probleme mit dem Kommandanten verneinte der Beschwerdeführer, jedoch schilderte er, dass sie "zu Hause" mit diesem Probleme gehabt hätten, weil dieser sehr mächtig gewesen sei.
Befragt nach Verwandten in Kabul gab der Beschwerdeführer an, er wisse es nicht genau, vielleicht gebe es einen Onkel. Drei Brüder würden nach wie vor im Iran leben.
Auf die Frage, wie die Moschee geheißen habe, wo ihn der Mullah gelehrt habe, antwortete der Beschwerdeführer, es sei die Dorfmoschee gewesen. Befragt gab er weiters an, den Mullah habe man nur so genannt. Der Beschwerdeführer sei noch sehr jung gewesen und sei vom Mullah geschlagen worden, wenn er etwas nicht beherrscht habe.
Befragt nach seinem damaligen Alter verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er nicht so gebildet sei.
Auf Vorhalt, dass dies weniger mit Bildung zu tun habe, führte der Beschwerdeführer aus, es könne sein, dass er vielleicht fünf Jahre alt gewesen sei.
Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte er seinen Vater und den Kommandanten. Seine Schwester in Österreich sei schwanger und habe bereits drei Kinder, die Schwester besuche er jede Woche.
Befragt, worauf er seine Aussage anlässlich der Erstbefragung begründe, wonach der Beschwerdeführer, wenn es nicht zur Hochzeit zwischen der Schwester und dem Kommandanten gekommen wäre, sowohl vom Vater als auch vom Kommandanten getötet worden wäre, erwiderte der Beschwerdeführe, seine Brüder hätten dies gesagt und auch die Familie, mit der sie geflüchtet wären.
Auf die Frage, ob es einen konkreten Anlassfall gebe, weil der Beschwerdeführer ausgeführt habe, man hätte ihn nach Afghanistan abschieben wollen oder ob er dies nur mutmaßte, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei nicht abgeschoben worden, weil er noch minderjährige gewesen sei. Er sei kontrolliert worden und wäre er volljährig gewesen, hätte man ihn nach Afghanistan abschieben können.
Befragt, ob er weitere Angaben zur Begründung seines Asylantrages tätigen wolle, verneinte dies der Beschwerdeführer und führte aus, er wolle hier bleiben, einen Beruf erlernen und bei seiner Schwester leben.
Bei der Rückübersetzung durch den Dolmetscher gab der Beschwerdeführer an, der Kommandant habe auch gedroht den Beschwerdeführer umzubringen. In der Folge bestätigte er die Korrektheit und Vollständigkeit des Einvernahmeprotokolls.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde in Vorlage gebracht:
Ein neurologisches Konsillium vom 07.03.2012 eines Krankenhauses, in welchem anamnestische Hinweise für kognitive Beeinträchtigungen festgestellt, jedoch ein unauffälliger neurologischer Status diagnostiziert wurden,
Ergebnis nach Digitalröntgen am 26.01.2012, wonach der Beschwerdeführer insbesondere an den Knien Knochenverletzungen aufweise,
Ambulanter Arztbrief vom 14.01.2012 der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde des Landesklinikums, wonach der Beschwerdeführer Schmerzen am rechten Knie und am rechten Fuß seit einem Jahr geschildert habe, jedoch keine außergewöhnlichen Verletzungen festgestellt wurden,
Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Afghanistan ausgewiesen.
Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle wurde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels geeigneter Dokumente nicht habe festgestellt werden können und der angegebene Name nur der Individualisierung als Verfahrenspartei im gegenständlichen Verfahren diene. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland "Indien" eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen habe. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach "Indien" dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Weiters habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach "Indien" eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren, welche der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Seine Familie lebe in Afghanistan, er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und er besuche keine Kurse, keine Schule und er absolviere auch kein Studium. Es könnten keine Tatsachen festgestellt werden, die auf eine Verfestigung seiner Beziehung zu Österreich oder eine Integration im hiesigen Gesellschaftssystem schließen lassen. Der Beschwerdeführer halte sich seit 28.12.2011 in Österreich auf, seine Schwester XXXX, lebe seit 19.10.2009 in Österreich und sei als Flüchtling anerkannt. Seine Schwester habe vier Kinder, die mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben würden. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Deutschkenntnisse, er habe keinen engen Kontakt zu Österreichern, sei in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und bestreite den Lebensunterhalt im Bundesgebiet aus Mitteln der Grundversorgung. Er sei der Sprache Dari und Paschtu mächtig und habe den Großteil seines bisherigen Lebens in Afghanistan verbracht. Es könne nicht festgestellt werden, dass er im Iran aufhältig gewesen sei. Es bestünden in Österreich keine engen privaten, familiären oder sonstige Beziehungen, welche einer Ausweisung entgegenstünden.
Zur Lage in Afghanistan wurde ua. Folgendes festgestellt:
ALLGEMEINE LAGE
Staatsaufbau, Politik, Wahlen
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes 2001 und der vorübergehenden Einsetzung der Verfassung von 1964 trat am 26.01.2004 die von der verfassungsgebenden Großen Ratsversammlung ("Loya Dschirga") angenommene neue afghanische Verfassung in Kraft.
Die Verfassung sieht einen direkt vom Volk gewählten Präsidenten vor, der neben seiner Funktion als Staatsoberhaupt gleichzeitig auch Regierungschef ist. Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind.
(AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: März 2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 8.8.2011)
Präsident Hamid Karzai bemühte sich um die Eingliederung lokaler Machthaber oder Warlords in den Staatsapparat, was weitgehend gelungen ist. Warlords bringen ihre Gefolgsleute in den Streitkräften und in den Sicherheitsbehörden unter.
Staatliche Strukturen existieren, wie ein Bezirkschef und Polizeistationen, Richter etc. in allen Landesteilen, außer in einigen südlichen Provinzen, wo die Taliban vorherrschend sind.
(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)
Politische Parteien im europäischen Sinne existieren nicht. Parteien konnten sich bisher nicht als Instrumente zur wirkungsvollen Artikulation und Durchsetzung der Interessen ihrer
Mitglieder im politischen Prozess etablieren. So sind auch die traditionellen (Mudjaheddin) Parteien bislang eher Interessenvertretungen lokaler Machthaber.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Sicherheitslage in Kabul
Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF [Anm.: International Security Assistance Force, Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe unter Führung der NATO], sondern der afghanischen Armee und Polizei. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Nationale wie internationale Großveranstaltungen in Kabul, so die Peace Jirga im Juni 2010, die Kabul Conference im Juli 2010 und die Parlamentswahlen im September 2010 konnten erfolgreich gesichert und spektakuläre Anschläge verhindert werden.
Der seit Mitte 2009 bestehende "Ring of Steel" trägt wesentlich dazu bei, das Eindringen von Aufständischen zu vereiteln. Insbesondere gelang es, die Zahl gezündeter Autobomben von acht (2009) auf zwei (2010) zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt mittlerweile, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen.
Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagversuche, Eindringen von Aufständischen etc.) als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Über 20.000 afghanische Polizisten und noch einmal soviele afghanische Soldaten ermöglichen diesen Erfolg. Der Nachrichtendienst NDS hat daran sicher auch einen Anteil. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind dennoch auch künftig nicht auszuschließen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Insgesamt lässt sich feststellen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung durch die internationalen Truppen die Stadt Kabul weitgehend kontrollieren. Den verschiedenen aufständischen Gruppen gelingt es jedoch immer wieder spektakuläre Anschläge zu verüben. Die Ziele dieser Anschläge sind neben Regierungsgebäuden und Regierungsvertretern internationale militärische und zivile Organisationen. Da diese aber immer besser vor diesen Anschlägen geschützt werden, sind die meisten Opfer unter der afghanischen Zivilbevölkerung zu beklagen.
(D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul), Juni 2010)
Seit Februar 2010 [Anm.: Stand Oktober 2010] kam es innerhalb des so genannten "Ring of Steel" zu keinen größeren Anschlägen. Dies obwohl es weder an Sprengstoff noch an
Attentätern mangelt. Die Anschläge haben sich eher in die Vororte von Kabul verlagert. Außerdem werden mangelnde Planungsressourcen aufgrund der gezielten Tötungen durch die internationalen Truppen ins Treffen geführt. Die Sicherheitslage in Kabul gilt als vergleichsweise gut. In den letzten drei Monaten [Anm.: im Sommer 2010] gab es keine größeren Attacken. Es wurde sogar von einer Verbesserung der Lage im Vergleich zum Vorjahr gesprochen. So soll es deutlich weniger Anschläge geben. Die afghanischen Sicherheitsbehörden haben die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in allen großen Städten übernommen. Im Allgemeinen ist die Lage in größeren Städten sicherer als in den ländlichen Gebieten.
(BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Übersicht über bewaffnete nichtstaatliche Akteure in Afghanistan
Die Widerstandsbewegungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet sind vielfältig und teilweise miteinander verbündet, konkurrieren aber auch untereinander. Die pakistanische Regierung scheint sich dazu durchgerungen zu haben, zumindest jene Gruppen militärisch zu bekämpfen, die gegen Pakistan kämpfen. Die in Afghanistan aktiven Gruppen hingegen wurden bisher kaum gestört. Eine Ausnahme stellen hier allerdings die Verhaftungen prominenter Talibanführer in diesem Jahr [2010] dar.
(Martin Schmidt, Thomas Schrott: Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In: AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 83)
Die größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte sind die vor allem im Süden des Landes aktiven Taliban, das auf den Südosten konzentrierte Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG), die ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens Afghanistans hat. Alle drei Gruppierungen sind - wenngleich in unterschiedlichem Maß - fragmentiert und bekämpfen sich gelegentlich auch untereinander. Vor allem richten sich die von ihnen ohne Rücksicht auf Zivilisten verübten Gewalttaten aber gegen Staatsorgane und Vertreter der internationalen Gemeinschaft einschließlich Nichtregierungsorganisationen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Während der ersten Hälfte des Jahres 2010 wurden seitens der Regierung einige Anstrengungen zur Verbesserung der Sicherheit, Reintegration und Versöhnung unternommen. Dies beinhaltete unter anderem die Initiative zu Friedensgesprächen mit den Taliban und anderen bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
Menschenrechte
Allgemein
Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Ein bislang weitgehend unbeachtetes Amnestiegesetz sieht eine zeitlich unbegrenzte Generalamnestie (also auf Bürgerkrieg und Taliban-Herrschaft anwendbar) für fast alle Verbrechen vor, die von bewaffneten Gruppierungen begangen wurden. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht ebenfalls von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus, deren Intensität und regionale Ausbreitung bereits seit 2006 zunimmt.
Im August 2005 hat Afghanistan nach mehrmonatigen Verhandlungen mit UNHCR die VN-Flüchtlingskonvention von 1951 inklusive des Zusatzprotokolls von 1967 unterzeichnet. Die Ratifikation ist noch nicht erfolgt. Die Verfassung vom Januar 2004 enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog, der politische ebenso wie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Im Dezember 2009 wurde das bereits 2007 beschlossene Amnestiegesetz veröffentlicht und erhielt dadurch Geltung. Es gewährt eine Generalamnestie für alle Verbrechen vor der Etablierung der Interimsregierung unter Karzai im Jahr 2001.
(AAN - Afghanistan Analyst Network: After two years in legal limbo:
A first glance at the approved 'Amnesty law', 22.2.2010, http://aan-afghanistan.com/index.asp?id=665, Zugriff 9.8.2011)
Meinungs- und Pressefreiheit
Artikel 34 der Verfassung garantiert die Presse- und Meinungsfreiheit, aber Artikel 130 schreibt vor, dass Gerichte und islamische Rechtsgelehrte in Rechtsfällen so agieren können, dass "Gerechtigkeit am besten erreicht wird". (Freedom House: Freedom of the Press - Afghanistan 2010)
Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung (Art. 34) verankert, wobei auch hier ein allgemeiner Islamvorbehalt gilt. In der Praxis sind sie - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht. Neben der staatlichen Rundfunkanstalt RTA gibt es über 25 private Fernsehsender in Kabul und ca. zehn weitere in den Provinzen. Die Hauptstadt zählt rund 25 Radiosender, hinzu kommen dutzende Radiostationen in anderen Regionen des Landes. Auch die Schriftpresse ist sehr bunt - obgleich die Auflagezahlen selbst einflussreicher Zeitungen immer noch recht gering sind.
Die politische Ausrichtung der Medien ist weit gefächert. Sie reicht von westlich orientierten, regierungskritischen Sendern und Zeitungen bis hin zu solchen Unternehmen, die von lokalen Machthabern für die eigene Propaganda genutzt werden. Trotz sehr positiver Tendenzen im Vergleich zur Situation vor 2002 berichten NROs und Journalistenverbände immer wieder von Einschüchterungen gegenüber Journalistinnen und Journalisten von Seiten der Regierung, lokaler Machthaber und den Insurgenten - bis hin zu Todesdrohungen. Der Druck auf die Medien führt zum Teil zu einer Selbstzensur.
Die Zusammenarbeit zwischen Minister Rahin (seit Anfang 2010 im Amt) und den Medienvertretern ist weit besser als die mit seinem konservativeren Vorgänger Abdul Karim
Khorran. Auch durch den neuen RTA-Direktor Zarin Anzor besteht zumindest Hoffnung auf mehr Unabhängigkeit des staatlichen Senders von der Regierung.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Religion
Religionsfreiheit
Beobachter schätzen, dass 80% der Bevölkerung sunnitische und 19% schiitische Muslime sind. Andere religiöse Gruppen machen weniger als 1% der Bevölkerung aus. Nach Selbsteinschätzungen der Gemeinden gibt es ca. 3000 Sikhs, über 400 Baha'i und 100 Hindus. Es gibt auch eine kleine christliche Gemeinde mit geschätzten 500-8.000 Mitgliedern.
Im 20. Jahrhundert lebten kleine Gemeinschaften von Baha'i, Buddhisten, Christen, Hindus, Juden und Sikhs im Land, aber die meisten Mitglieder dieser Gruppen emigrierten während der Zeit des Bürgerkrieges und der Taliban-Herrschaft. Seit dem Sturz der Taliban sind einige Mitglieder religiöser Minderheiten zurückgekehrt, wobei viele in Kabul leben.
(USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2010 - Afghanistan, 17.11.2010)
Artikel 2 der Verfassung bestimmt, dass der Islam Staatsreligion ist. Die ebenfalls in der Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für die "Anhänger anderer Religionen als dem Islam" (Artikel 2, Absatz 2). Auf die Rechte von Muslimen wird kein Bezug genommen. Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, für Muslime nicht. Allerdings hält die Verfassung auch die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten internationale Verträge und Konventionen fest (Artikel 7), was aber wiederum im Lichte des Islamvorbehalts zu lesen ist.
Am 17.9.2003 hat Präsident Karzai die Einsetzung eines zentralen islamischen religiösen Rates (Schura) per Dekret genehmigt. Die Schura, in der Religionsgelehrte aller Provinzen vertreten sein sollen, umfasst rund 2.600 Mitglieder, die dafür Sorge tragen sollen, dass die Gebote des Islams eingehalten werden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,
Stand: Februar 2011 / USCIRF - United States Commission on
International Religious Freedom: Annual Report, May 2011)
Im Jahr 2004 wurden der schiitische und der sunnitische Islam als gleichwertig in der Verfassung verankert. Die Verfassung proklamiert, dass Anhänger anderer Religionen ihren Glauben und ihre religiösen Riten innerhalb der Bestimmungen des Gesetzes frei ausleben dürfen.
Die Verfassung sieht vor, dass der Präsident und Vizepräsident Muslime sein sollen, unterschiedet aber nicht zwischen Sunniten und Schiiten. In der Verfassung wird der Islam als offizielle Religion des Staates bezeichnet, gegen dessen Glauben und Überzeugungen kein Gesetz verstoßen darf. Außerdem darf die Regierungsform der Islamischen Republik nicht verändert werden. In Fällen, die in der Verfassung und in den Gesetzen nicht geregelt werden,
unter anderem Konversion und Blasphemie, bezogen sich Gerichte auf ihre Interpretation der Scharia, wobei einige dieser Interpretationen mit der Universellen Deklaration der Menschenrechte, die das Land unterzeichnet hat, im Widerspruch stehen.
(USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2010 - Afghanistan, 17.11.2010)
Rechtsschutz
Justiz
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber in der Praxis war die Justiz häufig mit zu wenig Geld und Personal ausgestattet und politischem Einfluss sowie der Korruption ausgesetzt. Bestechung, Korruption und Druck von Amtsträgern, Stammesführern, Familien der beschuldigten Personen und Personen, die mit dem Aufstand in Verbindung stehen, bedrohten die Unabhängigkeit der Justiz. Eine Ausnahme stellte das Anti-Drogen-Tribunal in Kabul dar. Die Gehälter der Mitglieder wurden von der internationalen Gemeinschaft mitfinanziert und sie arbeiteten in einem sicheren Gebäude. Internationale Organisationen berichteten, dass es keine Hinweise auf Korruption oder politischem Einfluss bei dessen Angestellten gab. Andere Gerichte judizieren uneinheitlich, nach einer Mischung aus kodifiziertem Recht, der Scharia (Islamisches Recht) und dem Gewohnheitsrecht.
Die Mehrheit der Richter bestand aus Absolventen von Madrassas oder hatte eine Scharia-Ausbildung. Nur sehr wenige Richter kamen von einer juristischen Fakultät. Der mangelnde Zugang zu Rechtsquellen behinderte Richter und Staatsanwälte. Es herrschte ein Mangel an Richtern, vor allem in unsicheren Gebieten. Das Höchstgericht gab an, dass es Ende 2010 geschätzte 2.282 Richter, darunter 120 Richterinnen auf allen Ebenen in Afghanistan gab.
In den größeren Städten entscheiden die Gerichte überwiegend Kriminalfälle. Zivilrechtliche Fälle werden häufig im "informellen System" gelöst. In ländlichen Gebieten wird die Aufgabe der Streitschlichtung primär durch lokale Würdenträger und Schuras wahrgenommen. Einigen Schätzungen zufolge werden ca. 80% aller Fälle durch Schuras, die sich nicht an die verfassungsmäßig garantierten Rechte gebunden fühlen und häufig die Rechte von Frauen und Minderheiten verletzen, entschieden.
(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Weder besteht Einheitlichkeit der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), noch werden rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen.
Die Unabhängigkeit der Justiz und die Justizgrundrechte (z.B. "nulla poena sine lege", keine Sippenhaft, Unschuldsvermutung) sind zwar formell in der Verfassung verankert, in der Rechtswirklichkeit ist das Justizsystem aber nur teilweise und keineswegs überall funktionsfähig. Trotz verstärkt laufender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Richter und Staatsanwälte wird es noch etliche Jahre dauern, bis das Gerichtssystem dem Anspruch der Verfassung genügen wird.
Neben dem formellen staatlichen Gerichtswesen besteht weiterhin die traditionelle Gerichtsbarkeit. Vor allem auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Schuras) wahrgenommen. Bei Gericht sind oft nicht einmal Texte der wichtigsten nationalen Gesetze vorhanden. Einigkeit über die Gültigkeit und Anwendbarkeit von kodifizierten Rechtssätzen besteht meist nicht; mangelnde Rechtskenntnis und die mangelnde Fähigkeit zur Auslegung verschärfen die Situation. Grundsätze eines fairen Verfahrens nach rechtsstaatlichen Prinzipien werden von Gerichten oftmals nicht beachtet. Tatsächlich nehmen Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts (Scharia) und auf die (nicht selten willkürliche) Überzeugung des einzelnen Richters Bezug als auf staatliche, säkulare Gesetze. Viele Fälle werden schlicht durch das Recht des Stärkeren geregelt. Eine anwaltliche Vertretung von Angeklagten ist kaum existent. Zudem ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Menschenrechtsverletzungen sind teilweise nicht strafrechtlich sanktioniert und werden, selbst wenn dies der Fall ist, kaum strafrechtlich verfolgt. Problematisch ist auch die mangelnde Zusammenarbeit zwischen Gerichten, Staatsanwaltschaft und Gefängnissen. Korruption, überlange Gerichtsverfahren und der schlechte Zustand von Haftanstalten führen immer wieder zu Hungerstreik-Aktionen und gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Inhaftierten und Wachpersonal.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Afghanistan verfügt über eine im westlichen Sinn sehr fortschrittliche Strafprozessordnung. Sie wird aber kaum eingehalten. So sollte die Untersuchungshaft laut Gesetz zwei Wochen nicht übersteigen, in der Praxis ist eine Dauer zwischen einigen Wochen und einigen Jahren möglich. Außerdem kommt es unter anderem zu Haft ohne Anklage, Vorverurteilungen und auch die Objektivität des Richter und der Anklagebehörden ist manchmal nicht gegeben.
Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Afghanistan für beide Geschlechter bei 18 Jahren. Unter 18jährige können im Anlassfall in Erziehungsanstalten ("correction center") untergebracht werden. Es gibt eigene Jugendgerichte.
(BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Die Sicherheitsbehörden
Drei Ministerien sind für die Sicherheit im Land verantwortlich. Die afghanische Polizei (Afghan National Police - ANP), innerhalb des Innenministeriums ist primär für die innere Sicherheit verantwortlich, ist aber immer stärker in der Bekämpfung des Aufstandes engagiert. Die ANA [Afghan National Army], innerhalb des Verteidigungsministeriums ist für die äußere Sicherheit zuständig. Das afghanische Nationale Direktorat für Sicherheit (NDS) ist für die Untersuchung von Fällen der nationalen Sicherheit verantwortlich und fungiert als Nachrichtendienst.
(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)
Die Straffreiheit für die Behörden ist weit verbreitet. Einige Beobachter glauben, dass die Polizei sich nicht darüber im Klaren ist, dass sie für die Verteidigung der gesetzlich garantierten Rechte verantwortlich ist. Es gab Berichte über das Erpressen von Schutzgeldern durch die Polizei. Die internationale Unterstützung im Bereich Rekrutierung und Ausbildung werden fortgesetzt. Die internationale Gemeinschaft arbeitete mit der Regierung zusammen um den Missbrauch und die Korruption innerhalb der Polizei zu bekämpfen. Das Innenministerium berichtete, dass jeder neu ausgebildete Polizist auch eine Ausbildung hinsichtlich Menschenrechte erhält. In jeder Provinz gab es zwei Polizisten, die über die Einhaltung der Menschenrechte berichteten. In Kabul waren es sogar 81. Außerdem wurde ein Generalinspektor für interne Polizeiuntersuchungen eingerichtet. Trotz allem bleiben Menschenrechtsverletzungen ein Problem.
(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)
Die von der internationalen Gemeinschaft geforderten institutionellen Reformen innerhalb des Innenministeriums gehen nur sehr schleppend voran. Wie die staatlichen Strukturen insgesamt, befinden sich auch die Polizeikräfte im Wiederaufbau. Die Londoner Konferenz im Jänner 2010 beschloss einen Aufwuchs der Afghanischen Nationalpolizei (ANP) auf bis zu 134.000 Polizisten bis Anfang Oktober 2011. Die Ist-Stärke der ANP liegt bei rund 120.000 Polizisten (Stand: November 2010). Die Rekrutierung des Polizeinachwuchses ist eine große Herausforderung, da private Sicherheitsfirmen besser bezahlen und die Zahl der im Dienst getöteten Polizisten hoch ist (2009 über 1.400). Gleichzeitig leidet die ANP unter einer hohen Abgangsrate, die nach Plänen von Nato Training Mission Afghanistan (NTM-A) auf 1,4% monatlich gedrückt werden soll.
Die Anforderungen, die an die Polizeikräfte in Afghanistan gestellt werden, unterscheiden sich zum Teil stark von den Aufgaben der Polizei in entwickelten Demokratien: Die Polizei trägt neben der Armee die Hauptlast bei der Bekämpfung der Aufstandsbewegung im Süden, Osten und zunehmend auch im Norden und hat dabei weit höhere Verluste zu beklagen als die Armee.
Bei der Durchsetzung von Recht und Gesetz wird die ANP ihrer Aufgabe trotz erster Fortschritte insgesamt noch nicht gerecht. Viele Polizisten der einfachen Dienstgrade sind Analphabeten, ihr Ausbildungsstand ist niedrig, das Ausmaß an Korruption ist hoch, was auch eine Folge der schlechten Bezahlung war. Mittlerweile sind die Polizeigehälter auf das Niveau der afghanischen Nationalarmee (ANA) angehoben worden. Personen, die in besonders unsicheren Gegenden eingesetzt werden, erhalten Zuschläge. Die Loyalität einzelner Polizeikommandeure gilt oftmals weniger dem Staat als lokalen bzw. regionalen Machthabern. In der öffentlichen Wahrnehmung ist die ANP daher insgesamt noch kein Stabilitäts-, sondern an vielen Orten sogar ein Unsicherheitsfaktor, in den die Bevölkerung wenig Vertrauen setzt. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Der Aufwuchs der afghanischen Nationalarmee (ANA) auf eine Stärke von 171.600 Soldaten bis November 2011 verläuft planmäßig. Seit Ende November 2010 stehen nach Angaben der NTM-A [Nato Training Mission Afghanistan] etwa 150.000 ANA Soldaten unter Waffen. Dabei handelt es sich überwiegend um Infanterieeinheiten. Die Ausrüstung mit schwerem Gerät und logistischer Infrastruktur hinkt dem Personalaufwuchs hinterher.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Korruption
Transparency International reiht Afghanistan im Korruptionsindex für 2010 gemeinsam mit Myanmar an der vorletzten Stellen. (Transparency International: Annual Report 2010, 2011)
In der öffentlichen Verwaltung ist die Situation ähnlich prekär wie im Justizwesen. Weit verbreitete Korruption und mangelnde fachliche Qualifikation bis in die höchsten Ebenen der Verwaltung haben eine hohe Ineffizienz des Verwaltungsapparats zur Folge.
Zentrales Problem der öffentlichen Verwaltung bleibt die Korruption. Nach einem Bericht der VN-Behörde zur Drogen- und Kriminalitätsbekämpfung (UNODC) vom Januar 2010 wird die Korruption als größtes Problem benannt, das die Regierung Karzai rigoros angehen müsse. Dem UNODC-Bericht zufolge generiere die Korruption einen Umsatz von 2,5 Mrd. USD, was fast einem Viertel des afghanischen BIP entspricht.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
NGOs
Menschenrechtsorganisationen können ihrer Arbeit grundsätzlich frei nachgehen. Einschränkungen seitens der Regierung oder offene Behinderungen gibt es nicht, aber die Organisationen müssen das gesellschaftliche Klima berücksichtigen. Personen, die sich in den letzten Jahrzehnten Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben, sind oft nach wie vor in einflussreichen Positionen. Diese verfügen über erhebliches Droh- und Druckpotenzial, um gegen unerwünschte Aktivitäten einer ohnehin nur rudimentär vorhandenen Zivilgesellschaft vorzugehen.
Zivilgesellschaftliche Netzwerke sind in Afghanistan vorhanden, konzentrieren sich aber auf die Hauptstadt und die größeren Städte. NRO spielen in der Menschenrechtsarbeit eine wichtige Rolle. Sie nehmen an der öffentlichen Debatte teil, indem sie immer wieder Missstände im Menschenrechtsbereich ansprechen und auf die Defizite bei der Aufarbeitung der Verbrechen, die in den vergangenen Jahrzehnten des Bürgerkriegs begangen wurden, hinweisen.
Dreh- und Angelpunkt der Menschenrechtsarbeit in Afghanistan ist die Unabhängige Menschenrechtskommission Afghanistans (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC). Sie wurde im Jahr 2002 gegründet und hat Verfassungsrang (Art. 58 der Verfassung). Ihre Vorsitzende ist seit 2002 die frühere Ministerin für Frauenangelegenheiten, Dr. Sima Samar, an deren persönlicher Integrität keine Zweifel bestehen.
Die AIHRC ist landesweit tätig. Ihr Mandat umfasst die Überwachung, die Förderung und den Schutz von Menschenrechten. Sie nimmt Individualbeschwerden an, kann Fälle von Menschenrechtsverletzungen an die Justiz weitergeben und bei der Verteidigung der Rechte von Beschwerdeführern Unterstützung leisten.
Neben der AIHRC ist eine ganze Reihe von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen im Menschenrechtsbereich tätig.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Die Arbeit hunderter von internationalen und afghanischen NGOs wird durch die Sicherheitslage und die restriktiven bürokratischen Regeln behindert. Sowohl ausländische als auch afghanische Angestellte von NGOs wurden von kriminellen und aufständischen Gruppen angegriffen.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2011 - Afghanistan)
Rückkehrfragen
Grundversorgung / Wirtschaft
Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt (Platz 155 von 169 im aktuellen UNDP Human Development Index 2010). Der afghanische Staat ist in extremem Maß von Geberunterstützung abhängig: weniger als zwei Drittel (64%) der laufenden Ausgaben können durch eigene Einnahmen gedeckt werden und der Entwicklungshaushalt ist zu 100% geberfinanziert. Gleichwohl sieht der IWF in einer aktuellen Untersuchung (April 2010) der Wirtschaftslage bzw. der makroökonomischen Rahmenbedingungen durchaus positive Tendenzen: Die Inflationsrate konnte von 28,3% (2008) auf rund 5% Mitte 2010 gesenkt werden. Das Bruttoinlandsprodukt wird vom IWF für 2009/2010 auf 14,5 Mrd. USD geschätzt und hat sich damit seit 2006/2007 mehr als verdoppelt. Das Wachstum allein im laufenden Haushaltsjahr 1389 (2010/11) wird vom IWF mit 22,5% prognostiziert. Diese hohe Zuwachsrate ist jedoch auf eine Erholung nach einem dürrebedingten Einbruch des Wirtschaftswachstums zurückzuführen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Die Wirtschaftsleistung hat sich seit dem Sturz der Taliban - großteils aufgrund der internationalen Investitionen - signifikant verbessert. Das BIP verteilt sich zu 31% auf Landwirtschaft, 26% Industrie und 43% Dienstleistungen (Daten exklusive Opiumanbau).
(CIA World Factbook, Afghanistan, last update 14.7.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.8.2011)
UNHCR schätzt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und Dezember 2010 auf gut 4,5 Millionen Menschen, was bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung von 32 Mio. etwa 14% entspricht. Der ganz überwiegende Teil davon kehrte mit Hilfe des UNHCR zurück. Mit lediglich 54.400 Rückkehrern wurde dabei 2009 nach Angaben des UNHCR ein historischer Tiefstand erreicht.
2010 kehrten nach Angaben von UNHCR 112.815 Personen freiwillig nach Afghanistan zurück (104.331 aus Pakistan, 8.419 aus Iran, 37 aus Russland und 28 aus Indien). Dies entspricht einem Plus von 54% im Vergleich zum Vorjahr. 267.820 Flüchtlinge wurden zwischen 1.1.2010 und 5.12.2010 aus Iran nach Afghanistan ausgewiesen (das sind 10% weniger als im Vorjahreszeitraum). Zur Vermeidung der Ausweisung können afghanische Flüchtlinge in Iran eine Ausreiseerlaubnis beantragen und selbständig zurückkehren. Diese Möglichkeit nutzten zwischen 1.1.2010 und 5.12.2010 330.258 Personen (Vergleichszeitraum 2009: 147.575).
Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land- und Grundsstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen sehr begrenzt sind.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen ein Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder Internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert.
Andererseits bringen Afghanen, die in den Kriegs- und Bürgerkriegsjahren im westlichen Ausland Zuflucht gesucht haben, von dort in der Mehrzahl der Fälle höhere Finanzmittel, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse mit als Afghanen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind. Das verschafft ihnen bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil. Die überwiegende Mehrheit der gebildeten Schicht ist während der Kriegs- und Bürgerkriegsjahre nach Europa und Nordamerika geflüchtet. Prinzipiell könnten die Fähigkeiten dieser Personen eine erhebliche Ressource für das Land darstellen, denn es mangelt in allen Sparten an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern. Adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige existieren nicht.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen ist die Erntebilanz 2009 deutlich besser ausgefallen als im Dürrejahr 2008; dies hat zu einer signifikanten Verbesserung der Gesamtversorgungslage im Land geführt. 2010 ist die Ernte zwar etwas niedriger ausgefallen als im Vorjahr, jedoch immer noch deutlich über dem langjährigen Mittel. Von diesen verbesserten Rahmenbedingungen profitieren grundsätzlich auch Rückkehrer. Gleichwohl führt die verbreitete Armut landesweit nach wie vor vielfach zu Mangelernährung. Problematisch bleibt die Lage der Menschen insbesondere in den ländlichen Gebieten des zentralen Hochlandes. Deren Versorgung ist oftmals, bedingt durch fehlende oder nur ungenügend ausgebaute Verkehrswege, sehr schwierig, im Winter häufig überhaupt nicht möglich. Hinzu kommt die Gefahr kriminell motivierter Überfälle auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Probleme bei der Nahrungsmittelverteilung gibt es vor allem in ländlichen Gebieten. Zum einen liegt das primär an der schlechten Sicherheitslage. So kommt es immer wieder zu Angriffen auf Konvois. Ein weiteres Problem stellt die schlechte Infrastruktur des Landes dar. Einige Gebiete sind kaum zu erreichen. Grundsätzlich gilt, dass das größte Problem für die Nahrungsmittelversorgung die Sicherheitslage darstellt, erst an zweiter Stelle kommt die mangelnde Infrastruktur. Generell ist in städtischen Gebieten der Zugang zu Nahrungsmitteln nicht das Problem und das Marktsystem funktioniert gut. Diese Märkte sind gut mit Nahrungsmitteln ausgestattet, die aus verschiedenen Gegenden in Afghanistan und aus den Nachbarstaaten kommen. In Kabul sind die Nahrungsmittel auch für den Großteil der Leute leistbar. Zusätzlich wird von Moscheen Gratisnahrung für bedürftige Menschen verteilt.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR unterstützt gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) das MoRR bei seiner Aufgabe, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten. Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen: Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (z.B. Wasserversorgung), und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. Manche Beobachter bezeichnen daher die Ansiedlung der Rückkehrer als ein "Aussetzen in der Wüste". Nichtregierungsorganisationen leisten hier vielfach zusätzliche Hilfe. In den Städten ist die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen nach wie vor schwierig.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Etwa 55.000 der kürzlich [2009] zurückgekehrten AfghanInnen leben in temporären und hilfsbedürftig aufgestellten Siedlungen.
(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):
Afghanistan Update, 11.8.2009)
Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen ein Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder Internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt.
Laut ILO arbeiten knapp 93% der Bevölkerung über 16 Jahren mindestens eine Stunde pro Woche. Daraus ergibt sich eine Arbeitslosenquote von 7,9%. Dies ist ein Zeichen dafür, dass es sich kaum jemand leisten kann gar nicht zu arbeiten. Hingegen wird der Wert für Unterbeschäftigung mit ca. 40% angegeben. Dies deckt sich mit den Angaben der ACCI [Afghanistan Chamber of Commerce and Industries], die die Arbeitslosenrate mit ca. 40% angibt. Aber es fehlen grundsätzlich zuverlässige statistische Daten für Afghanistan. Für Arbeitslose gibt es keine finanzielle Unterstützung vom Staat. Die derzeitigen Arbeitsstandards sind sehr niedrig, es gibt keine Sozialversicherung, 80% bis 90% der Bevölkerung arbeiten im Bereich der Schattenwirtschaft. 36% der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze.
70% der Arbeitslosen haben keine Ausbildung. Aus diesem Grund wurden so genannte "Employment Services Centres" (ESC) (~berufsbildende Zentren) aufgebaut. Bisher wurden 13 solcher ESC errichtet. 15 weitere sollen in ganz Afghanistan verteilt errichtet werden. Das Ziel dieser Zentren besteht in der Vermittlung und Qualifizierung von Arbeitssuchenden. Vor allem sollen Frauen und Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt integriert werden.
Die Bevölkerung soll außerdem ermuntert werden, die Dienstleistungen dieser Zentren in Anspruch zu nehmen. Zusätzlich wurde eine eigene Task-Force zu diesem Thema in Kooperation zwischen MoLSAMD [Ministry of Labor, Social Affairs, Martyrs and Disabled] und dem Ministry of Education (MoE) eingerichtet.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Behandlung nach Rückkehr
Grundsätzlich gibt es keine Sanktionen des Staates bei illegaler Ausreise und darauffolgender Rückkehr. Es sind kaum Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer Opfer von Verbrechen wurden.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese [familiären] Anschlussmöglichkeiten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (z.B. Wasserversorgung), und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. Manche Beobachter bezeichnen daher die Ansiedlung der Rückkehrer als ein "Aussetzen in der Wüste".
Nichtregierungsorganisationen leisten hier vielfach zusätzliche Hilfe.
Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land- und Grundsstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen sehr begrenzt sind.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Medizinische Versorgung
In von der Regierung kontrollierten Gebieten hat sich der Zugang zur medizinischen Versorgung verbessert. Laut offiziellen Daten hatten 2001 nur 9 Prozent der Bevölkerung Zugang zu öffentlicher Gesundheitsversorgung, hingegen am Ende der Dekade waren es mindestens 65 Prozent der Bevölkerung.
(AI - Amnesty International: Afghanistan ten years on: Slow progress and failed promises, 5.10.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8e92fd2.html, Zugriff 23.11.2011)
Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten. Eine kleine engagierte Gruppe von medizinischem Fachpersonal mit überwiegend internationalem Hintergrund bietet medizinische Versorgung auf modernem Standard an. Einige Militärkrankenhäuser wurden in Folge der U.S. Präsenz nach dem Krieg errichtet. Andere Krankenhäuser in verschiedenen Landesteilen werden vom Roten Kreuz unterstützt.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)
Die Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern ist grundsätzlich kostenfrei und wird durch internationale Gelder finanziert. Es gibt eine bessere Abdeckung mit Gesundheitseinrichtungen, als die Anzahl der Menschen, die diese benutzen, vermuten lassen würde. Insgesamt sind für 80% der Bevölkerung (inkl. Kabul) grundlegende Gesundheitseinrichtungen innerhalb von zwei Stunden Fußweg erreichbar. Operationen können zwar nicht in den entlegenen Gebieten, jedoch in den Provinzzentren durchgeführt werden.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Behandlung nach Rückkehr
UNHCR schätzt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und Dezember 2010 auf gut 4,5 Millionen Menschen, was bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung von 32 Mio. etwa 14% entspricht. Der ganz überwiegende Teil davon kehrte mit Hilfe des UNHCR zurück. Mit lediglich 54.400 Rückkehrern wurde dabei 2009 nach Angaben des UNHCR ein historischer Tiefstand erreicht.
Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land- und Grundsstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen sehr begrenzt sind.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Grundsätzlich gibt es keine Sanktionen des Staates bei illegaler Ausreise und darauffolgender Rückkehr. Es sind kaum Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer Opfer von Verbrechen wurden.
Die Rückkehrer sind meist alleinstehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen einen Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder Internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat ist grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich.
(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (Zusammenfassende Übersetzung), 24.3.2011)
Prinzipiell könnten die Fähigkeiten dieser Personen [ausgebildete Rückkehrer aus Europa und Nordamerika] eine erhebliche Ressource für das Land darstellen, denn es mangelt in allen Sparten an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern. Adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige existieren nicht.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Der Iran führt immer wieder zwangsweise Rückführungen durch. Der Großteil der afghanischen Rückkehrer aus dem Iran ist davon betroffen. Im Iran leben derzeit ca. eine Million afghanische Flüchtlinge. Teilweise wurden afghanische Flüchtlinge mitten im Winter aus dem Iran nach Afghanistan rückgeführt.
UNHCR übernimmt hier erst ab der Grenze zu Afghanistan die Unterstützung für Rückkehrer. Den Rückkehrern aus Iran werden medizinische Unterstützung und Erstinformationen angeboten. Zudem dürfen sie in den (nahe der Grenze gelegenen) Zentren von UNHCR übernachten, ehe sie in ihre Heimatregionen zurückkehren oder sich in anderen Gegenden ansiedeln.
Die rückgeführten Afghanen aus dem Iran sind größtenteils wieder in ihre ursprünglichen Heimatregionen zurückgekehrt.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Von staatlicher Seite gibt es kaum Hilfe für Rückkehrer, der [afghanische] Staat verlässt sich hier auf die internationale Gemeinschaft. So kümmern sich vor allem IOM und UNHCR um Rückkehrer. Grundsätzlich gibt es zwei Modelle der Rückkehrbetreuung. In einer Variante wird bereits die Rückkehr finanziell unterstützt, in der anderen erfolgt die Unterstützung erst in Afghanistan. IOM bezahlt beispielsweise bereits die Rückkehr, während AGEF [Arbeitsgruppe Entwicklung und Fachkräfte im Bereich der Migration und der Entwicklungszusammenarbeit] erst mit der Unterstützung vor Ort beginnt.
Besondere Unterstützung gibt es für spezielle vulnerable Gruppen (z. B. allein stehende Frauen, schwangere Frauen). Die als "vulnerabel" Klassifizierten erhalten neben der allen Rückkehrern zustehenden Unterstützung noch weitere Mittel, das so genannte Follow up-Programm [Anm.: von UNHCR].
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Neben den Niederlanden, Dänemark, der Schweiz und Frankreich hat Großbritannien mit Afghanistan und dem UNHCR ein so genanntes Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihre Heimat unterzeichnet. Mit den Abkommen soll die Grundlage für einen koordinierten, schrittweise und human durchgeführten Prozess der unterstützten freiwilligen Rückkehr erreicht werden. Die Abkommen sehen u. a. die Übernahme von Reisekosten und eine Wiedereingliederungshilfe für Rückkehrer vor. Personen, die zur Rückkehr bereit sind, müssen sich bis zu einem bestimmten Stichtag melden, um in den Genuss der Unterstützungen zu kommen. Daneben sind besondere Maßnahmen für Personenkreise, die besonderen Schutz benötigen, wie etwa unbegleitete Minderjährige vorgesehen. Nach Auskunft des Ministeriums für Flüchtlingsangelegenheiten laufen derzeit Verhandlungen mit Schweden über ein vergleichbares Abkommen. Ein bilaterales Abkommen besteht seit 2005 auch mit Australien, das sich dabei über einen Zeitraum von fünf Jahren zur Beteiligung am Wohnungsbau und gestaffelten Mietzinszahlungen verpflichtet.
Großbritannien und Frankreich führen seit 2003 abgelehnte Asylbewerber zwangsweise nach Afghanistan zurück. Großbritannien hat mit der afghanischen Regierung ein Abkommen geschlossen, das die Rückführung von bis zu 90 Personen pro Monat erlaubt. Tatsächlich wurden aus Großbritannien allein 2009 insgesamt 889 Personen zurückgeführt; weitere rund 500 kehrten freiwillig zurück.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhalts angewiesen.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat ist grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich.
(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)
ALLGEMEINE LAGE
Hauptstadt Kabul
Die Hauptstadt Afghanistans ist Kabul mit einer Bevölkerung von 3,573 Millionen (Stand 2009).
(CIA World Factbook, Afghanistan, last update 4.10.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 7.10.2011)
Kabul ist der Sitz zahlreicher nationaler und internationaler Organisationen sowie der afghanischen Ministerien.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010)
Zusammenfassend gibt es für afghanische Stadtbewohner zwei Hauptrisikoquellen: eine eher kleine ist, Opfer eines terroristischen Anschlages zu werden, die üblicherweise in den Stadtzentren stattfinden. Das andere, größere Risiko besteht darin, Opfer von Repression zu werden. Dieses Risiko besteht nur für Personen, die erst kürzlich aus einem Dorf oder einen Flüchtlingslager in Pakistan in die Stadt immigrierten.
(Landinfo: Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8eadc12.html, Zugriff 10.10.2011)
Sicherheitslage in Kabul
Die afghanische Regierung, mit Unterstützung der ISAF, kontrolliert die meisten afghanischen Städte, die einzige wirkliche Ausnahme ist Kandahar. In den Städten werden die Regierungsaktivitäten besser überwacht, der Mediensektor ist sehr aktiv, wenn auch nicht ganz frei, und einige zivilgesellschaftliche Organisationen kontrollieren die Regierungsaktivitäten. Auch tribale und Gemeinschaftsstrukturen fungieren in den Städten teilweise als zivilgesellschaftliche Akteure.
(Landinfo: Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8eadc12.html, Zugriff 10.10.2011)
Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF [Anm.: International Security Assistance Force, Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe unter Führung der NATO], sondern der afghanischen Armee und Polizei. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Nationale wie internationale Großveranstaltungen in Kabul, so die Peace Jirga im Juni 2010, die Kabul Conference im Juli 2010 und die Parlamentswahlen im September 2010 konnten erfolgreich gesichert und spektakuläre Anschläge verhindert werden.
Der seit Mitte 2009 bestehende "Ring of Steel" trägt wesentlich dazu bei, das Eindringen von Aufständischen zu vereiteln. Insbesondere gelang es, die Zahl gezündeter Autobomben von acht (2009) auf zwei (2010) zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt mittlerweile, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen.
Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagversuche, Eindringen von Aufständischen etc.) als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Über 20.000 afghanische Polizisten und noch einmal soviele afghanische Soldaten ermöglichen diesen Erfolg. Der Nachrichtendienst NDS hat daran sicher auch einen Anteil. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind dennoch auch künftig nicht auszuschließen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Die Sicherheitslage in Kabul gilt als vergleichsweise gut. In den letzten drei Monaten [Anm.: im Sommer 2010] gab es keine größeren Attacken. Es wurde sogar von einer Verbesserung der Lage im Vergleich zum Vorjahr gesprochen. So soll es deutlich weniger Anschläge geben.
(BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen ein Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder Internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Die Aussichten für eine Geschäftsgründung werden als gut eingeschätzt; es gibt bereits einige Rückkehrer, die sich für eine Geschäftsgründung entschieden haben und ihr Geschäft erfolgreich führen. Die Einnahmen variieren entsprechend dem Erfahrungsschatz und Hintergrund der Geschäftsgründer. Kabul ist ein großer Marktplatz, mit großer Nachfrage nach jeder Art von Waren und einem entsprechend großen Wettbewerb.
(BAMF - IOM: Aktenzeichen: ZC171/19.08.2011, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=llobjId=14766920objAction=Opennexturl=%2Fllde%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D14093541%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 10.10.2011)
Trotz dieser hohen [Arbeitslosen-] Quoten besteht eine große Nachfrage nach Facharbeitern in verschiedenen Tätigkeitsbereichen. Aus Umfragen geht hervor, dass bis zu zwei Drittel aller Unternehmen zusätzliche Mitarbeiter benötigen. Die aktuellen Anstrengungen konzentrieren sich auf die Einrichtung von Arbeitsvermittlungszentren in allen 34 Provinzen Afghanistans, die ein besseres Verständnis der lokalen wirtschaftlichen Strukturen durch die Institutionen schaffen sollen. Diese sollen Verbindungen zum privaten Sektor und dem Beschäftigungsbedarf herstellen, sozio-ökonomische Beratung, Weiterleitungs- und Vermittlungsdienste, Schulungsangebote und Finanzierungshilfen bieten.
(IOM - International Organisation for Migration: Erweiterte und integrierte Information über die Rückkehr und Wiedereingliederung in Herkunftsländer - IRRICO II - Afghanistan, Letzte Aktualisierung:
Über vier Millionen afghanische Flüchtlinge und illegale Migranten leben in Iran und Pakistan. Die Rückkehr dieser Flüchtlinge wurde von beiden Staaten gewünscht und IOM arbeitet um die Absorptionskapazitäten der afghanischen Gemeinschaften zu erhöhen und eine nachhaltige Integration zu fördern. Das Programm zielt auf Afghanen, die aus Iran und Pakistan zurückkehrten genauso ab, wie auf Mitglieder der Gemeinschaften von Herat, Farah, Nimroz, Kunduz, Bamyan, Kabul und Nangarhar.
(IOM Afghanistan: Emergency and Post-Conflict Migration Management, Mai 2011, http://www.iom.int/jahia/Jahia/afghanistan, Zugriff 5.10.2011)
Laut UN OCHA gibt es eine Reihe von nationalen und internationalen Organisationen in Kabul, die in folgenden Bereichen unterstützend tätig sind: Bildung, Ernährung und Trinkwasserversorgung, Unterkünfte und Gesundheitsversorgung.
(UN OCHA Afghanistan: Central Region: Humanitarian Organizations Presence by Province, 12.7.2011, http://ochaonline.un.org/OchaLinkClick.aspx?link=ochadocId=1250421, Zugriff 5.10.2011)
Das Ministerium für ländliche Entwicklung (MRRD) und das Ministerium für Stadtentwicklung und Wohnungen haben auch die Unterstützung von Rückkehrern, sowohl von Flüchtlingen als auch Binnenflüchtlingen (IDPs), in ihren nationalen Programmen. Andere, darunter NGOs, UN Agenturen und Geldgeber, versuchen auch Unterstützungsprogramme für Rückkehrer in ihre Entwicklungsprogramme einzubauen.
(ICG - International Crisis Group: Afghanistan: What now for Refugees? Asia Report Nr. 175, 31.8.2009, http://www.crisisgroup.org/en/regions/asia/south-asia/afghanistan/175-afghanistan-what-now-for-refugees.aspx, Zugriff 5.10.2011)
Die Website von The Afghanistan Analyst listet über 180 Organisationen auf die im humanitären Bereich in Afghanistan tätig sind.
(The Afghanistan Analyst: Non-Governmental and international humanitarian organizations operating in Afghanistan, ohne Datum, http://afghanistan-analyst.org/ngo.aspx, Zugriff am 10.10.2011)
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer in der Befragung in der Erstaufnahmestelle behauptet habe, er habe sich in den letzten Jahren im Iran aufgehalten und sei von dort nach Österreich gekommen. Außerdem sei er gemeinsam mit seiner Schwester in den Iran gegangen, nachdem seine Mutter verstorben sei und der Vater nochmals geheiratet habe. Dann habe der Vater die Schwester des Beschwerdeführers mit einem Kommandanten verheiraten wollen, was wiederum die Schwester nicht gewollt hätte, die daher Afghanistan verlassen habe und der Beschwerdeführer habe seine Schwester damals begleitet. Seinen Schilderungen zufolge wäre der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt sieben und seine Schwester XXXX, welche in Österreich als anerkannter Flüchtling lebe, 21 Jahre alt gewesen. In der Folge hätte der Beschwerdeführer fast zehn Jahre im Iran gelebt und hätte dort gearbeitet. Die Begründung für seine Flucht aus Afghanistan klinge nicht plausibel, weil es im Vorbringen um die Verheiratung seiner Schwester und nicht um ihn gehe. Es sei auch nicht verständlich, warum sein Vater zu ihm gesagt hätte, dass er den Beschwerdeführer umbringe, wobei diese Angabe per se schon nicht geschehen sein könne, weil der Beschwerdeführer mit seiner Schwester Afghanistan verlassen habe. In der Befragung in der Außenstelle habe der Beschwerdeführer wiederum den Vorfall dergestalt geschildert, dass er später gewesen sei, als seine Schwester ausgereist sei, was wiederum der Aussage in der Erstaufnahmestelle Ost entgegenstehe, wo der Beschwerdeführer behauptet habe, er sei gemeinsam mit seiner Schwester ausgereist. Der Befragung der Schwester sei wiederum zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Arbeiten in den Iran gekommen sei, wobei er sich eine Verletzung durch einen Sturz zugezogen habe. In der Befragung in der Außenstelle sei letztendlich zutage gekommen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Schwester, die der Beschwerdeführer wie seine Mutter liebe, den Iran verlassen habe und nach Österreich gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich seinen schmerzenden Fuß behandeln lassen und eine Ausbildung absolvieren wollen, diese Schilderung, die er im Rahmen einer offenen und freien Frage getätigt habe, enthalte jedoch überhaupt keinen asylrechtlich relevanten Fluchtgrund. Auf die folgende Frage, ob er noch weitere Gründe hätte, nachdem er zuerst gefragt worden wäre, ob das alle Fluchtgründe gewesen wären, habe der Beschwerdeführer vorerst mit ja geantwortet und habe weiter ergänzt, dass er in Österreich noch eine Ausbildung absolvieren wolle. Befragt nach weiteren Gründen habe er angegeben, dass er noch andere Probleme habe und er habe ausgeführt, dass er seine Mutter als kleines Kind verloren habe, ein Bruder im Iran gewesen sei und die Geschwister älter als er seien. Außerdem habe es einen Kommandanten, einen älteren Mann, gegeben, der seine Schwester hätte heiraten wollen, da dies seine Schwester nicht gewollt hätte, sei sie mit deren Freund in den Iran geflohen. Dem Beschwerdeführer sei es immer schlechter ergangen und dessen Vater habe ihn angeblich bedroht, weil dieser vom Kommandanten Geld für die Schwester erhalten habe. Der Vater habe den Beschwerdeführer und dessen Bruder beschimpft sowie schikaniert, sein Bruder hätte überhaupt arbeiten müssen. Der Beschwerdeführer habe auch erklärt, dass er persönlich mit dem Kommandanten keinerlei Probleme gehabt hätte. Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer permanent während der gesamten Befragung immer wieder versucht habe, Fragen nicht zu beantworten oder der Beantwortung auszuweichen, wobei es laufend zu Widersprüchen gekommen sei. Außerdem habe er laufend die gemachten Angaben umgedreht oder ausgetauscht. So habe er beispielsweise davon gesprochen, dass er im Iran bei einer Familie gelebt habe, auf genauere Nachfrage, habe er angegeben, es handle sich nicht um eine Familie, sondern um eine Firma. Als mehrmals versucht worden sei, den Namen der Firma zu eruieren, habe der Beschwerdeführer plötzlich nur mehr einen Mann mit ein paar Geräten beschrieben, für den er gearbeitet haben will. Der Beschwerdeführer habe auch behauptet, einen Arbeitsunfall im Iran gehabt zu haben, der Arzt habe ihn aufgrund dessen lediglich mit einer Salbe behandelt. Dem stehe entgegen, dass der Beschwerdeführer in Österreich im Landesklinikum behauptet habe, er habe ein Jahr zuvor einen Motorradunfall gehabt, wovon offensichtlich seine Knie- und Fußschmerzen stammen würden. Es habe laut Behandlungsbericht kein Anhaltspunkt einer rezenten posttraumatischen Knochenverletzung gefunden werden können. Dies stehe wiederum der Unfallbehauptung des Beschwerdeführers entgegen. Derartige kleine Widersprüche seien weitere Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer versucht habe, eine Fluchtgeschichte zu konstruieren. Selbst wenn seine familiäre (Situation) sich nach dem angeblichen Tod der Mutter verschlechtert habe, wäre daraus kein asylrelevanter Fluchtgrund ableitbar. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan immer noch Familie, weitschichtige Verwandte in Kabul, die ihm sicherlich helfen könnten. Eine Behandlung von Kopfschmerzen sei in Afghanistan, vor allen Dingen in Kabul, möglich, ebenso eine Behandlung von verletzten Beinen.
Dem Beschwerdeführer drohe im Herkunftsstaat keine Verfolgung und er verfüge über Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Das Bundesasylamt gehe daher davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Seine Eltern und weitere Verwandte würden in seinem Herkunftsstaat leben. In einer Gesamtschau habe er keinen glaubhaften und nachvollziehbaren Fluchtgrund darlegen können. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenstehen würden. Die Angaben bezüglich seines Privat- und Familienlebens würden sich aufgrund seiner niederschriftlichen Einvernahmen ergeben.
Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass - wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - dem Fluchtvorbringen keinerlei Glaubwürdigkeit beschieden werden könne und sei der Beschwerdeführer keinesfalls in der Lage gewesen, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen glaubhaft zu machen. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens habe sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde zusammengefasst festgehalten, dass den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe keine Glaubwürdigkeit beschieden werde, weil er eine Gefährdungslage nicht glaubhaft habe machen können. Eine aktuelle Bedrohung seiner Person im Herkunftsland habe daher nicht erkannt werden können. Es sei dem Beschwerdeführer auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen, arbeitsfähigen Mann handle. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten würden dabei auch Tätigkeiten gehören, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gebe, die nicht bestimmten Berufsbildern entsprechen würden, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und Tätigkeiten, die nur zeitweise etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden könnten, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer "Schatten- oder Nischenwirtschaft" stattfinden würden. Dazu sei auf Feststellungen zur Lage in Kabul zu verweisen, woraus sich ergebe, dass der Beschwerdeführer als arbeitsfähige, gesunde Person, die noch dazu über ein soziales bzw. familiäres Netzwerk verfüge, in zumutbarer Weise in der Lage sei - wenn auch unter Schwierigkeiten - für sein Auslangen zu sorgen. Zudem sei dem Beschwerdeführer auch zumutbar, in Kabul, einer Stadt mit steigender Wirtschaftsleistung und internationalen Investitionen, etwa im Bereich des Bausektors eine Arbeit zu finden und aufzunehmen und so in weiterer Folge eine Existenz aufzubauen und für sich und seine Angehörigen zu sorgen. Es sei dem Beschwerdeführer daher zumutbar, in das, insbesondere im regionalen Bereich hinreichend als sicher geltende, von der Regierung beherrschte Kabul zurückzukehren, das auch vom Ausland ohne Probleme - beispielsweise über den internationalen Flughafen - direkt zu erreichen sei. Es könne daher weder unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in Afghanistan, noch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden, welche für den Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden.
Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass kein sonstiger Aufenthaltstitel vorliege und ergebe sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Beschwerdeführers. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes sei daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. In Verbindung mit den angeführten Feststellungen habe die Ausweisung daher keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers dargestellt. Abgesehen davon, dass nun schon aufgrund der kurzen Dauer seines bisherigen Aufenthaltes von rund sechs Monaten bis zur Bescheiderlassung nicht von einem nennenswerten Privatleben auszugehen sei, sei im Fall des Beschwerdeführers dazu auch anzuführen, dass er unter Umgehung der Grenzkontrolle, somit illegal, in Österreich eingereist sei und er daher damit schon gegen die Bestimmungen des Fremdenrechts verstoßen habe. Sein derzeitiger Aufenthalt in Österreich beruhe einzig und allein auf Einbringung eines nunmehr abgewiesenen Asylantrages und bestehe für ihn keine Möglichkeit, dass er seinen Aufenthalt vom Inland her legalisiere. Er sei auch der deutschen Sprache nicht mächtig und habe keine weiteren - für eine bereits stattgefundene enge Bindung an Österreich oder Integration sprechenden - Aspekte vorgebracht. Ebenso habe der Beschwerdeführer auch keine derart intensiven privaten oder familiären Kontakte vorgebracht, die gegen eine Ausweisung sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei in Österreich bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und sei vor allem noch anzuführen, dass er auch den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens nicht in Österreich, sondern in Afghanistan verbracht habe, wo er in Form seiner Familienangehörigen über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, er auch der Sprache Dari und Paschtu mächtig sei und daher naturgemäß von einer ungleich engeren Bindung zu seinem Herkunftsland als zu Österreich auszugehen sei. Im Zuge einer individuellen Abwägung sei daher festzustellen, dass im Zuge der Ausweisung ein möglicher Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden könne. Bei Abwägung all der vorgenannten Faktoren ergebe sich, dass seine Ausweisung aus Österreich zur Erreichung der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und somit gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten daher keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch seine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
In der dagegen erhobenen Beschwerde durch den damals minderjährigen und durch das Amt für Jugend und Familie der Stadt Wien vertretenen Beschwerdeführer wurde nach zusammengefasster Wiederholung seines bisherigen Vorbringens im Wesentlichen zusammengefasst moniert, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers sehr wohl Asyl relevante Tatsachen darstelle. Vom gesetzlichen Vertreter wurde insbesondere die Feststellung im angefochtenen Bescheid bestritten: "Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie in ihrem Heimatland Indien [sic] eine begründete Furch vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen hatte [sic]. Aus Sicht des gesetzlichen Vertreters sei der angefochtene Bescheid aus mehreren Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, da sich die entscheidende Behörde nicht ausreichend mit der Asylrelevanz des Vorbringens des Minderjährigen auseinandergesetzt und aus diesem Grund falsche Schlussfolgerungen aus den Aussagen des Minderjährigen gezogen habe. Der minderjährige Beschwerdeführer habe wohl begründete Furcht wegen der verletzten Ehre eines mächtigen Kommandanten in der Provinz XXXX mit asylrechtlich relevanter Intensität verfolgt zu werden. Das Bundesasylamt habe die Schutzunwilligkeit bzw. -unfähigkeit des Staates Afghanistan in seiner Entscheidungsfindung nicht entsprechend gewürdigt. Dessen Sicherheits- und Justizorgane wären nicht in der Lage, den minderjährigen Beschwerdeführer gegen asylrechtlich relevante Übergriffe dieses Kommandanten in ausreichendem Maß zu schützen. Dem Beschwerdeführer stehe - sowohl wegen der äußerst angespannten politischen Situation und der prekären Sicherheitslage in Afghanistan als auch wegen seiner persönlichen Situation - keine Möglichkeit einer Neuansiedlung außerhalb seines unmittelbaren Wohngebietes in seinem Heimatstaat zur Verfügung. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass er mit seinem Bruder und einer bekannten Familie aus seinem Heimatstaat im Alter von rund sieben Jahren in den Iran geflüchtet sei. Nach der abgesagten Hochzeit seiner Schwester mit einem einflussreichen und mächtigten Kommandanten habe der Beschwerdeführer gefürchtet anstelle seiner Schwester zur Rechenschaft gezogen zu werden, auch habe sein Vater bereits einen Geldbetrag für das Zustandekommen der Hochzeit erhalten. Naheliegend sei daher, dass der verschmähte und in seiner Ehre verletzte Kommandant sich an den übrigen Familienangehörigen hätte rächen wollen. Als Minderjähriger hätte der Beschwerdeführer, der bereits von seinem Vater misshandelt worden sei, sich gegen drohende Übergriffe des Kommandanten nicht wehren können. Sein Vater hätte den Beschwerdeführer auch verkaufen können, um dadurch den Ausfall der Hochzeit mit seiner Tochter zu kompensieren. Der Beschwerdeführer und sein Bruder, welche die letzten Kinder im Haushalt des Vaters gewesen wären, wären der Gefahr ausgesetzt gewesen, Opfer des Menschenhandels zu werden. Das Bundesasylamt habe es verabsäumt entsprechende Ermittlungen iSd § 18 AsylG zum Vorbringen des Minderjährigen anzustellen. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan fürchte der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation zu geraten, da er in seiner unmittelbaren Wohngegend von dem mit seiner Familie verfeindeten Kommandanten aufgegriffen werden könnte, er wäre somit der Willkür dieses in der Provinz XXXX einflussreichen Mannes schutzlos ausgeliefert. Laut Bundesasylamt sei eine Neuansiedlung außerhalb des ursprünglichen Wohngebietes für mittellose Männer bereits nur mit großen Schwierigkeiten möglich, so könne nicht nachvollzogen werden, warum einem alleinstehender Minderjähriger wie dem Beschwerdeführer eine derartige Neuansiedlung zugemutet werden könne. Der minderjährige Beschwerdeführer sei nicht sicher, Verwandte außerhalb der Provinz XXXX zu haben. Innerhalb dieser Provinz wäre die Gefahr für den Minderjährigen, sowohl von seinem Vater als auch von dem Kommandanten mit asylrechtlich relevanter Intensität verfolgt zu werden, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegeben. Verwiesen wurde darauf, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme am 27.03.2012 von sich aus die Angaben zu seiner Flucht dahingehend korrigiert habe, dass er mit seinem Bruder zu seiner Schwester in den Iran geflüchtet sei. Hinsichtlich der Feststellungen im Bescheid, wonach der Beschwerdeführer durchgehend versucht habe, Fragen nicht zu beantworten bzw. den Fragen auszuweichen, wurde auf den ebenfalls übermittelten psychologischen Befund vom April 2012 verwiesen und behauptet, der Beschwerdeführer leide unter Konzentrationsstörungen und depressiven Episoden, mit denen - laut Ausführungen der gesetzlichen Vertretung - auch allfällige Widersprüche in den Einvernahmen erklärt werden könnten. Weiters wurde die mangelnde Schulbildung sowie die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hervorgehoben und wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer über Vorfälle berichtet habe, welche bereits zehn Jahre zurückliegen würden. Die Verletzungen des Beschwerdeführers würden von zwei Unfällen - Sturz von einem Baugerüst und Unfall mit einem Motorroller - stammen, bei der Untersuchung im Landesklinikum habe er nur den Verkehrsunfall erwähnt, da von diesem die Fußschmerzen stammten, welche dort eher im Vordergrund gestanden wären. Verwiesen wurde auch auf die Aktenwidrigkeit hinsichtlich der Feststellungen, dass der Beschwerdeführer "im Falle einer Rückkehr nach Indien [sic] einer Verfolgung aus Gründen der (...) Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre"
Hinsichtlich Spruchpunkt II. sei der angefochtene Bescheid laut Ausführungen der gesetzlichen Vertretung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Insbesondere habe das Bundesasylamt verabsäumt, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sowie eine davon abgeleitete besondere Schutzbedürftigkeit in die Entscheidungsfindung einfließen zu lassen. Ferner habe die belangte Behörde weder die katastrophalen Lebensumstände noch die prekäre Lage der Menschenrechte und die fragile sicherheitspolitische Situation im Heimatland des Beschwerdeführers entsprechend gewürdigt. Auch in die Entscheidungsfindung bezüglich der Frage einer Rückkehr in den Heimatstaat sei für Minderjährige aus Sicht des gesetzlichen Vertreters ein besonderer Maßstab anzulegen, vor allem solle dabei vordringlich auf das Wohl des Kindes Rücksicht genommen werden. Im angefochtenen Bescheid finde sich kein Hinweis, dass die Frage der besonderen Schutzwürdigkeit des minderjährigen Beschwerdeführers einer besonderen Prüfung unterzogen und entsprechend berücksichtigt worden sei. Im Widerspruch zur Aktenlage wurde dem Beschwerdeführer im Bescheid vielmehr unterstellt, dass er als erwachsener Mann zur Deckung seines Lebensbedarfs auch auf Arbeiten im Bereich der Schatten- und Nischenwirtschaft ausweichen könnte. Auszugsweise wurden in der Beschwerde mehrere Berichte zum Herkunftsstaat wiedergegeben und festgehalten, dass das Bundesasylamt bei Berücksichtigung der Berichte zu dem Schluss gekommen wäre, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Minderjährigkeit und seiner katastrophalen Lebensumstände besonders verletzlich gewesen sei und daher umso stärkeren Schutz bedurft habe. Zusätzlich wurde auf den ebenfalls übermittelten Befund erneut verwiesen.
Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde insbesondere hervorgehoben, dass im angefochtenen Bescheid im klarem Widerspruch zum Akteninhalt festgestellt worden sei, der Beschwerdeführer habe "keine Familienangehörigen in Österreich", obwohl er eine besonders enge emotionale Beziehung zu seiner in Österreich lebenden Schwester habe, diese sei für ihn - nach dem Tod seiner Mutter - fast ein Ersatz für diese und sei heute ein stabilisierender Faktor für seine psychischen Probleme. Auch sei unkorrekt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Kurse absolviere und er der deutschen Sprache nicht mächtig sei, zum Beweis wurde für den Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs (Deutsch als Fremdsprache: Deutsch für AnfängerInnen A1+) im Zeitraum XXXX bis XXXX übermittelt. Sowohl die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfordere eine Zukunftsprognose. Jedenfalls erscheine eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen durch
Artikel 3 EMRK verfassungsgesetzlich geschützten Rechten äußerst wahrscheinlich.
Beantragt wurde den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Asylbegehren vollinhaltlich stattgegeben werde, in eventu möge das Verfahren zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens an die erste Instanz gemäß § 66 Abs. 2 AVG zurückverwiesen werden, in eventu möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt werden, in eventu möge zumindest Spruchpunkt II. dahingehend geändert werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in das Heimatland als unzulässig festgestellt werde, jedenfalls möge der angefochtene Bescheid dahingehend geändert werden, dass von einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet Abstand genommen werde.
Zusammen mit der Beschwerde wurde der Beschluss des Bezirksgerichts vom 30.03.2012 übermittelt, mit dem der Antrag auf Übertragung der alleinigen Obsorge für den minderjährigen Beschwerdeführer an dessen Schwester abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Obsorge für den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 213 ABGB auf den Jugendwohlfahrtsträger übertragen.
Ebenfalls mit der Beschwerde wurde der darin wiederholt zitierte Psychologische Befund vom April 2012 einer Klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin über den Zustand des Beschwerdeführers übermittelt. Im Befund wurde insbesondere eine "eine Symptomatik nach ICD-10 als mittelgradige depressive Episode F 32.1" sowie eine "Somatisierungsstörung F 45.0" festgestellt. Sowohl das Erscheinungsbild und Gesamtverhalten, als auch die Ergebnisse des diagnostischen Interviews würden Hinweise auf eine kognitive Beeinträchtigung geben, insbesondere des Gedächtnisses, der Aufmerksamkeit und der Belastbarkeit, zudem Hinweise auf eine depressive Stimmungslage sowie auf eine Somatisierungsstörung. Die Fortführung der psychologischen Behandlung mit Fokus auf Stabilisierung und Erarbeitung neuer Ziel sowie einer positiven Zukunftsplanung wären wichtig.
Am 09.07.2013 wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers ein Zeugnis der VHS vom Juni 2013 über die Teilnahme an einem Kurs mit der Bezeichnung "Basisbildung/Grundkompetenzen 3" vom Februar bis Juni 2013 übermittelt.
II. Feststellungen:
Zur Person:
Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige Afghanistans, die Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stellte am 28.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers und resultieren aus seiner Erstbefragung und seinen Einvernahmen beim Bundesasylamt.
Die Staatsangehörigkeit gilt auf Grund seiner diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor der Behörde erster Instanz als erwiesen. Feststellungen über die Identität konnten mangels Dokumenten nicht getroffen werden.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Entscheidung zu Spruchpunkt I. durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren - oben wiedergegebenen - beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid.
Das Bundesasylamt hat nachvollziehbar im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, dass die behaupteten Fluchtgründe des Beschwerdeführers aufgrund von Ungereimtheiten und Widersprüchen in keiner Weise glaubhaft einzustufen sind. Schließlich ist hervorzuheben, dass bereits in keiner Weise glaubhaft nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer persönlich, der - laut eigenen Ausführungen - ebenso wie seine Schwester rund zehn Jahre nach ihrer Ausreise aus Afghanistan im Iran gelebt hatten, im Herkunftsstaat Afghanistan heutzutage im Falle einer Rückkehr bedroht werden würde, weil der Vater des Beschwerdeführer damals die Schwester einem Kommandanten versprochen hätte, seine Schwester dieses Versprechen jedoch nicht eingehalten und das Land verlassen hätte. Völlig unglaubwürdig erscheint in diesem Zusammenhang insbesondere die Aussagen, wonach er neben dem Kommandanten auch seinen Vater fürchte.
Insbesondere ist bereits auf die Widersprüche bei Schilderung seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat in den Iran zu verweisen. Im Rahmen der Erstbefragung am 30.12.2011 führte der Beschwerdeführer ausdrücklich aus, dass er Afghanistan mit seiner Schwester, die in Österreich den anerkannten Flüchtlingsstatus besitze, vor zehn Jahren verlassen habe und in den Iran gezogen sei (AS 21). In derselben Einvernahme gab er die gemeinsame Ausreise mit der Schwester sogar ein zweites Mal an, in dem er erneut schilderte, er sei mit dessen Schwester vor rund zehn Jahren in den Iran geflüchtet (AS 23). Im klaren Widerspruch dazu schilderte er im Zuge der Einvernahme am 11.01.2012 - trotz vorhergehender ausdrücklicher Bestätigung, dass seine bisherigen Angaben korrekt waren und er diese nicht ergänzen oder berichtigen wollte (AS 39) - dass seine Schwester nicht mit ihm, sondern mit dem Mann, den sie liebte, in den Iran geflüchtet sei und dem Beschwerdeführer hätten nach der Flucht der Schwester seitens des Kommandanten Probleme gedroht. Der Beschwerdeführer steigerte seine bisherigen Angaben folglich dahingehend, dass er nunmehr behauptete, ihm habe Lebensgefahr in Afghanistan gedroht und er verwies lediglich darauf, dass sich auch sein älterer Bruder im Iran befinde (AS 41). Sein Vorbringen zur Ausreise aus Afghanistan änderte der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen der Einvernahme vom 27.03.2012 abermals, da er nunmehr behauptete, es sei im letzten Interview (Anmerkung: somit eigentlich in der Einvernahme vom 11.01.2012) falsch protokolliert worden und er sei mit seinem Bruder und nicht mit seiner Schwester "hier her" (AS 83). Erst auf Nachfrage stellte der Beschwerdeführer nunmehr klar, dass er gemeint hätte, er sei mit seinem Bruder in den Iran gelangt (AS 85). Somit hatte er drei unterschiedliche Varianten seiner Ausreise in den Iran behauptet, was als eindeutiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens gilt.
Neben dem völlig unglaubwürdigen Fluchtgrund hatte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahmen auch wiederholt Gründe für seine Einreise nach Österreich genannt, welche in keiner Weise einen asylrelevanten Bezug enthalten. Er hatte anlässlich seiner Befragung in der Außenstelle beispielsweise ausgeführt, er hätte wegen seiner Schwester, die der Beschwerdeführer wie seine Mutter liebe, den Iran verlassen und sei nach Österreich gekommen. Auch hatte der Beschwerdeführer sich in Österreich seinen schmerzenden Fuß behandeln lassen und eine Ausbildung absolvieren wollen. An anderer Stelle hatte der Beschwerdeführer auch darauf verwiesen, dass es ihm und seinem Bruder zu Hause bei seinem Vater und dessen Stiefmutter schlecht gegangen sei, sie beschimpft sowie schikaniert worden wären und man hätte sie nicht zur Schule gehen lassen, weshalb sie in den Iran ausgereist wären. Auch aus den geschilderten schlechten familiären Verhältnissen kann jedoch kein asylrelevanter Sachverhalt abgeleitet werden.
Wie bereits das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten hat, ergibt sich auch bei Durchsicht der Einvernahmeprotokolle, dass der Beschwerdeführer wiederholt versucht hatte, Fragen nicht zu beantworten, der Beantwortung auszuweichen oder bereits getätigte Angaben auszutauschen.
Auch hatte der Beschwerdeführer zunächst davon gesprochen, dass er im Iran bei einer Familie gelebt habe, auf genauere Nachfrage, hatte er jedoch diese Angabe dahingehend abgeändert, dass es sich nicht um eine Familie, sondern um eine Firma gehandelt habe. Als mehrmals versucht worden sei, den Namen der Firma zu erfragen, hatte der Beschwerdeführer jedoch plötzlich nur mehr einen Mann mit ein paar Geräten beschrieben, für den er gearbeitet haben will und dessen Vornamen er nannte.
Auch ist auf die völlig widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fußverletzung zu verweisen und der Einschätzung des Bundesasylamtes zuzustimmen, dass auch derart kleine Widersprüche weitere Indizien dafür darstellen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen im gegenständlichen Verfahren versucht, eine Fluchtgeschichte zu konstruieren.
Hinsichtlich der Behauptungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer die Minderjährigkeit und die mangelnde Schulbildung des (mittlerweile volljährigen) Beschwerdeführers berücksichtigen hätte müssen, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen durch gesetzlich Vertreter vertreten war und ausführlich und wiederholt über seine Mitwirkungspflicht belehrt worden war. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass das Bundesasylamt es in seiner Entscheidungsfindung verabsäumt hätte entsprechende Ermittlungen iSd § 18 AsylG zum Vorbringen anzustellen, ist klar auf die festgestellte Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers zu verweisen. Der Versuch in der Beschwerde die Feststellungen im Bescheid, wonach der Beschwerdeführer durchgehend versucht habe, Fragen nicht zu beantworten bzw. den Fragen auszuweichen, mit den Diagnosen im psychologischen Befund vom April 2012 zu erklären, wonach der Beschwerdeführer unter Konzentrationsstörungen und depressiven Episoden leidet, mit denen - laut Ausführungen der gesetzlichen Vertretung - auch allfällige Widersprüche in den Einvernahmen erklärt werden könnten, vermochte die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in keiner Weise aufzuklären.
Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass auch mit seiner Behauptung im übermittelten Aktenvermerk vom 21.02.2012, wonach ein ihm nicht (mehr) namentlich bekannter Polizist habe in Traiskirchen zu einem ihm nicht (mehr) bekannten Zeitpunkt versucht, den Beschwerdeführer zu einer Unterschrift auf einem für ihn nicht verständlichen deutschen Dokument zu zwingen, aufgrund der völlig unkonkreten Ausführungen keine andere Einschätzung hinsichtlich des vorgebrachten Sachverhalts erfolgen kann.
Wie in der Beschwerde zu Recht moniert wurde, enthält der angefochtene Bescheid die Feststellung: "Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie in ihrem Heimatland Indien [sic] eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen hatte." Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts stellt diesbezüglich fest, dass es sich jedoch offensichtlich lediglich um einen Schreibfehler handelt, der mit höchster Wahrscheinlichkeit daraus resultiert, dass der Verfasser des Bescheides einen "Musterbescheid" verwendet und die dementsprechenden Korrekturen nicht vorgenommen hat, weil sich aus den restlichen Feststellungen im Bescheid, aus der Beweiswürdigung und insbesondere aus den dem Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten eindeutig ergibt, dass als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zurecht Afghanistan geprüft wurde.
Abschließend ist erneut auf die ausführliche und schlüssige Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid zu verweisen, mit der die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens eindeutig herausgearbeitet wurde.
In einer Gesamtabwägung ist somit davon auszugehen, dass der der Flucht zugrunde gelegte, vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht.
Wie bereits das Bundesasylamt völlig zu Recht festgehalten hatte, ist der Beschwerdeführer in keiner Weise in der Lage gewesen, seine geäußerte Befürchtung bzw. damit in Zusammenhang stehende konkrete Umstände bzw. Ereignisse oder Handlungsabläufe in ein zeitliches Kontinuum zu stellen bzw. konkret allenfalls anzugeben, welchen konkreten Verfolgungsgefahren oder Repressionsmaßnahmen er ausgesetzt gewesen ist bzw. noch ist.
IV. Rechtliches:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Der Beschwerdeführer hat keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides (subsidiärer Schutz und Ausweisung):
Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung, § 66 Abs. 2 AVG, durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).
Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der Beschwerdeführer zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Mit der Frage der asylrelevanten Verfolgung hat sich die Behörde ausreichend auseinandergesetzt. So wurde im Bescheid richtigerweise ausgeführt, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers mangels Glaubwürdigkeit nicht den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl entsprechen würden.
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der Beschwerdeführer daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
Wie zurecht in der Beschwerde moniert, hat das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid den Beschwerdeführer, der zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig war, fälschlicher Weise als erwachsenen Mann bezeichnet, der zur Deckung seines Lebensbedarfs auch auf Arbeiten im Bereich der Schatten- und Nischenwirtschaft ausweichen könnte.
Weiters fällt insbesondere auf, dass in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zur Herkunftsregion - im Detail zur Provinz XXXX - keinerlei Ausführungen enthalten sind.
Die Ausführungen des Bundesasylamtes entsprechen somit nicht der vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, zumal diese von Provinz zu Provinz variieren (siehe Erkenntnisse des VfGH 21.09.2012, U 883/12-15, VfGH 11.10.2012, U 677/12-17). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihm gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben hat.
Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) durchzuführen sind.
Im fortgesetzten Verfahren wird das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere auch den mittlerweile - nach Bescheiderlassung - vorgelegten Psychologischen Befund einer Klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin vom April 2012 über den Zustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen hat. Schließlich wird das Bundesamt - falls auch eine Prüfung hinsichtlich einer Rückkehrentscheidung erfolgt - insbesondere auch die bisher vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers und seinen behaupteten Kontakt zu seiner in Österreich als anerkannter Flüchtling lebenden Schwester zu berücksichtigen haben.
Entfall der Verhandlung:
Von der Durchführung einer Verhandlung wurde bezüglich Spruchpunkt I. dieser Entscheidung aus folgenden Gründen abgesehen:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR, zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes die Grundlage des bekämpften Bescheides bezüglich der Frage der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht.
Im gegenständlichen Fall ist bezüglich der Frage der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da dessen Vorbringen - wie oben im Einzelnen ausgeführt - keinen asylrelevanten Tatbestand verwirklicht und der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
Bezüglich Spruchpunkt II. dieser Entscheidung wurde im Hinblick auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in den Spruchpunkten II. und III. (subsidiärer Schutz und Ausweisung) und Zurückverweisung an die belangte Behörde abgesehen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.