Bundesverwaltungsgericht W176 2006198-1

W176 2006198-1Tribunal administratif fédéral10 avr. 2014

Regest

Abgabestelle allgemeine Menschenrechtssituation Auskunfterteilung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W176 2006198-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W176.2006198.1.00

Spruch

W176 2006198-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 03.03.2014, Zl. BMJ-V225.000/0002-III 5/2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm § 1 Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987 (AuskunftspflichtG), abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Schreiben vom 19.12.2013 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, ihm mitzuteilen, "ob der Präsident XXXX in der XXXXmit den Mitgliedern des Senates XXXX

  • über diese Strafsache gesprochen hat,

  • bei dieser Gelegenheit seine persönliche Rechtsmeinung zum Ausdruck gebracht hat,

  • versucht hat, auf die Entscheidung des Senats über die Rechtsmittel [des Beschwerdeführers] Einfluss zu nehmen,

  • insbesondere der Stellungnahme der XXXX, weil unrichtig, nicht zu folgen."

2. Mit Schreiben vom 04.02.2014 teilte der Bundesminister für Justiz dem Beschwerdeführer mit, dass ihm die begehrten Auskünfte nicht erteilt werden könnten, weil der Behörde, an die sich das Auskunftsbegehren richte, darüber keine Informationen vorlägen.

3. Mit Schriftsatz vom 12.02.2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass sich die Behörde die notwendigen Informationen zu verschaffen habe, um ihm die verlangte Auskunft erteilen zu können, und wiederholte seinen Antrag auf Beschwerdeerlassung, sollte die belangte Behörde "das Auskunftsverlangen nicht inhaltlich beantworten können/wollen". Der Beschwerdeführer habe als Partei der Verfahren XXXX des XXXX ein beträchtliches Interesse an den begehrten Auskünften.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Justiz den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.04.2014 auf Erlassung eines Bescheides wegen unterbliebener inhaltlicher Beantwortung des Auskunftsersuchens vom 12.04.2014 zurück, wobei er begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte: Die Fragen des Beschwerdeführers seien mit Schreiben des Bundesministers für Justiz vom 04.02.2014 vollständig und umfassend beantwortet, und zwar dahingehend, dass ihm als Behörde, an die das Auskunftsersuchen gerichtet gewesen sei, dazu keine Informationen vorlägen. Ergänzend wurde festgehalten, dass der Präsident des XXXX und die Mitglieder des Gremiums dem Bundesminister für Justiz weder von sich aus über von ihnen geführte (oder nicht geführte) Gespräche oder gar deren allfälligen Inhalt berichtet hätten, noch dass anlassbezogen darum ersucht worden sei. Eine Verpflichtung des Bundesministers für Justiz, die begehrten Informationen eigens zum Zwecke der Auskunftserteilung zu beschaffen, bestehe entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, die im Wesentlichen Folgendes vorbringt: Auf Verfahren nach dem AuskunftspflichtG sei nach dessen § 4 das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), anzuwenden. Gemäß §§ 37 ff AVG sei es Aufgabe der in Anspruch genommenen Behörde, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens den für die Erledigung einer Verwaltungssache (hier: Auskunftsverlangen) maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Der Standpunkt der belangten Behörde, es bestehe keine Verpflichtung, sich die begehrten Informationen eigens zum Zwecke der Auskunftspflicht zu beschaffen, und die daraus resultierende Zurückweisung des gestellten Auskunftsersuchens seien rechtswidrig, da dadurch die fundamentalen Grundsätze des AVG verletzt würden. Im Rahmen eines gemäß § 39 Abs. 2 AVG durchzuführenden Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde "zumindest (und ganz einfach), die sodann namentlich angeführten Mitglieder des Senats XXXX XXXX wie allenfalls den Präsidenten des XXXX gemäß §§ 45 ff AVG als Zeugen einvernehmen müssen, um eben den für eine sachliche Erledigung des Auskunftsverlangens notwendigen Sachverhalt festzustellen. Abgesehen davon beantragte der Beschwerdeführer, die zuvor genannten Personen als Zeugen einzuvernehmen sowie -nach diesen Einvernahmen - gemäß § 17 AVG Akteneinsicht und gemäß § 37 AVG Parteiengehör zu gewähren. Abschließend wird beantragt, in Stattgebung der Beschwerde nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass dem Beschwerdeführer die verlangten Auskünfte erteilt werden, sowie - in eventu - den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Bundesminister für Justiz aufzutragen, nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens über das Auskunftsersuchen inhaltlich zu entscheiden.

XXXX

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zu den anzuwendenden Rechtsvorschriften:

1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 AuskunftspflichtG haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgeber zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegen stehe. Gemäß § 1 Abs. 2 AuskunftspflichtG sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.

2.1.2. Nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich - kann Gegenstand einer Auskunft nach dem AuskunftspflichtG sein. Auskunftserteilung bedeute somit die Weitergabe von Informationen, die der Behörde - aus dem Akteninhalt - bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssten (VwGH 11.10.2000, 98/01/0473; 25.03.2010, 2010/04/0019, 27.11.2012, 2011/03/0093). Soweit der Behörde die begehrten Informationen nicht vorliegen, ist eine Auskunft nicht zu verweigern, sondern auf diesen Umstand zu beschränken (VwGH 23.07.2013, 2010/05/0230). Die Nichterteilung einer Auskunft ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages auf Bescheiderlassung; daher ist der darauf gerichtete Antrag zurückzuweisen, wenn diese Voraussetzung nicht vorliegt, weil eine Auskunft tatsächlich erteilt wurde (VwGH 11.11.2000, 98/01/0473; 25.02.2003, 2001/11/0090; 28.02.2005, 2005/10/008)

2.2. Entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers ist dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit anzulasten: Denn aus der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich eindeutig, dass Informationen nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Der Verweis des Beschwerdeführers auf die sich aus den §§ 37 ff AVG ergebende Pflicht der Behörde, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen, geht insofern ins Leere, als der maßgebliche Sachverhalt auch darin bestehen kann, dass bei der Behörde keine Informationen vorliegen.

Vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers somit zu Recht zurückgewiesen.

2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2. Z 1 VwGVG abgesehen werden. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war überdies von der beantragten Beweisaufnahme (einschließlich der nach dem Antrag in der Folge zu setzenden Verfahrenshandlungen) Abstand zu nehmen.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 2.1.2 dargestellte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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