W142 1438627-1•BVwG W142 1438627-1
W142 1438627-1Tribunal administratif fédéral10 avr. 2014
Blutrache, Ermittlungspflicht, familiäre Situation, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, innerstaatliche Fluchtalternative, Kassation,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, private<br/>Verfolgung
W142 1438627-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2013, Zahl: 12 13.659-BAG, beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 01.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am 01.01.1986 im Dorf XXXX, XXXX, Provinz Nangarhar in Afghanistan geboren und habe seither dort gelebt. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, moslemischer Sunite und ledig. Er spreche Paschtu; Dari und Urdu spreche er nur schlecht. Er habe keine Schule besucht und die letzten 3 Jahre als Verkäufer gearbeitet.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Afghanistan aufgrund von Feindschaften mit anderen Dorfbewohnern verlassen habe. Diese Feindschaften würden schon seit mehreren Jahren bestehen. Er habe nie ohne Angst leben und arbeiten können. Er und sein Vater hätten mit Gold gehandelt. Vor ca. 15 Monaten sei der Beschwerdeführer von 4 unbekannten Personen entführt und für 1 Monat festgehalten worden. Während dieser Gefangenschaft sei er mehrfach gefoltert und geschlagen worden. Die Entführer hätten für seine Freilassung $ 25.000,- vom Vater gefordert. Sein Vater habe dann $ 15.000,- bezahlt. Als der Beschwerdeführer freigelassen worden sei, habe der Vater die Flucht des Beschwerdeführers organisiert. Aus diesen Gründen sei er aus Afghanistan geflüchtet. Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass er seit einiger Zeit keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. Er wisse nicht, ob die noch im Heimatdorf leben würden.
3. Am 20.06.2013 - somit 8 Monate nach der Erstbefragung - wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden BAG) im Beisein eines beigegebenen Dolmetschers, welcher für den Beschwerdeführer in die Sprache Paschtu übersetzte, niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er nie die Schule besucht habe. Sein Vater habe ihm das Lesen und Schreiben beigebracht.
Weiters legte der Beschwerdeführer ärztliche Befunde vor; er besitze zwar eine Tazkira, doch diese sei bei den Eltern. Da er keinen Kontakt mehr zu ihnen habe, könne er sie sich auch nicht schicken lassen.
Befragt zu den Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er 2 Onkel mütterlicherseits habe. Der ältere Onkel habe sich damals in ein Mädchen aus XXXX verliebt. Die beiden seien beim Reden erwischt worden, worauf der Vater des Mädchens den Onkel und auch das Mädchen töten habe wollen. Der Onkel sei daraufhin nach Kabul geflohen. Der Vater des Mädchens sei zum Großvater gegangen und eine Versammlung habe dann entschieden, dass der Großvater den Onkel, und der Vater das Mädchen, umbringen solle. Der Großvater habe aber gewollt, dass der Onkel und das Mädchen heiraten. Doch dazu sei es nicht gekommen. Das Mädchen sei getötet worden, der Großvater habe aber nicht den Onkel getötet. Darum seien alle Verwandten des Beschwerdeführer - die Großeltern und die Onkeln - nach Kabul geflüchtet. Das Haus hätten sie der Familie des Beschwerdeführer überlassen. Die Familie des Mädchens habe den Großvater dann 2 Monate später in seinem Auto angeschossen. Daraufhin sei er mit seiner Familie in den Iran geflüchtet. Die Feinde seien immer wieder zum Haus des Beschwerdeführers gekommen und hätten nach dem Großvater gefragt. Dann sei 22 Jahre Ruhe gewesen. Vor einiger Zeit habe der Beschwerdeführer dann von Dorfbewohnern gehört, dass Leute nach ihm und seinem Bruder fragen würden und dass man sie zu diesen Leuten bringen solle. Der Beschwerdeführer sei eines Tages mit dem Bus auf dem Weg zu seiner Verlobten nach Kabul gewesen, als er von 3 Personen angehalten und aus dem Bus herausgeholt worden sei. Die Männer hätten ihm eine Dattel zu essen gegeben und danach könne sich der Beschwerdeführer erst wieder daran erinnern, dass er gefesselt aufgewacht sei. Die Männer hätten ihn dann geschlagen und hätten die Telefonnummer des Vaters verlangt. Sie hätten den Vater angerufen und von ihm Lösegeld verlangt. In der Zwischenzeit sei der Beschwerdeführer gefoltert und geschlagen worden. Es sei eine Summe von $ 15.000,- festgelegt worden. Der Beschwerdeführer sei dann frei gekommen. Seit dieser Zeit habe der Beschwerdeführer starke Schmerzen in den Armen und an den Schultern. Er sei auch schon im Spital gewesen, aber die Ärzte dort hätten gemeint, es wäre besser, sich in Indien behandeln zu lassen. Der Vater meinte, dass die Männer, die den Beschwerdeführer entführt hätten, die Feinde sein könnten. Deshalb meinte der Vater, der Beschwerdeführer solle das Land verlassen. Der Vater habe die Felder und Grundstücke verkaufen und weggehen wollen. Der Vater habe dann mit einem Schlepper geredet, der den Beschwerdeführer dann schließlich bis nach Griechenland gebracht habe. Von dort sei er dann weiter nach Österreich gereist.
Auf den Vorhalt, dass 22 Jahre nachdem der Großvater in den Iran gegangen sei, Ruhe mit dieser Familie gewesen sein soll, gab der Beschwerdeführer an, dass es nie ganz ruhig gewesen sei. Die Dorfbewohner hätten dem Vater oft gesagt, dass Leute da gewesen wären, die nach dem Beschwerdeführer und dessen Bruder gefragt hätten. Sie hätten die beiden töten wollen. Deshalb habe der Vater ihnen verboten weit weg zu gehen. Weiters gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass der Vater spielsüchtig gewesen sei und deswegen schon viele Feinde gehabt habe. Das mit dem Herbringen hätten die persönlichen Feinde des Vaters zu den Dorfbewohnern gesagt. Die Nachrichten bezüglich des Tötens habe der Vater von beiden Feinden bekommen. Deshalb habe die Familie beschlossen von dort wegzugehen. Befragt, ob es denn nicht auch möglich wäre, dass es sich bei der Entführung des Beschwerdeführer um eine normale Erpressung ohne Bezug zu der Sache vor 22 Jahren bzw. den Schulden des Vaters handeln könnte, gab der Beschwerdeführer an, dass er selbst nicht wisse, wer diese Leute gewesen seien. Sie hätten sein Leben ruiniert; seine Arme würden nicht mehr richtig funktionieren. Er sei von diesen Leuten ca. ein oder eineinhalb Monate festgehalten worden. Die hätten ihn immer wieder getreten und verprügelt. Einen Monat nach seiner Freilassung habe der Beschwerdeführer dann seinen Heimatort verlassen.
Auf den Vorhalt, der Beschwerdeführer hätte eine innerstaatliche Fluchtalternative (eine andere größere Stadt zB Kabul, Herat,.. ) nutzen können, gab dieser an, dass man in anderen Städten ein Haus, Felder oder Grundstücke brauche um zu leben. Außerdem sei Kabul sehr teuer. Wenn man so viele Feinde habe wie er, würde man sicher irgendwo gefunden werden.
Mit dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen zu Afghanistan erörtert. Dazu gab er an, dass die Regierungsleute selbst Kriminelle wären. Die Regierung sei nur symbolisch und keine richtige Regierung. Es sei in den großen Städten überhaupt nicht sicher. In Kabul habe es vor ein paar Tagen schon wieder einen Bombenanschlag gegeben bei dem viele Menschen getötet worden seien. Der Beschwerdeführer habe nur Probleme mit seinen Feinden, nicht aber mit der Regierung.
In Österreich besuche der Beschwerdeführer nun seit seiner Ankunft einen Deutschkurs.
4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 18.10.2013, zugestellt am 23.10.2013, den Antrag des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zur Lage in seinem Herkunftsstaat, zur Situation im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland sowie folgende Feststellung für das Verlassen des Herkunftslandes (Auszug aus den Bescheidfeststellungen, siehe AS 93): "Ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen wird den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie zu befürchten hätten in Afghanistan verfolgt zu werden. Das Vorbringen zum Fluchtgrund ist als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Eine Verfolgung in Ihrem Herkunftsstaat Afghanistan konnte ebenso wenig festgestellt werden wie eine Bedrohungssituation im Falle Ihrer Rückkehr." Das Bundesasylamt kam sohin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Gefahr einer aktuell drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen nicht glaubhaft gemacht habe.
Weiters wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht stimmig, nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft gewertet. Selbst bei Wahrunterstellung aller Vorbringen des Beschwerdeführers habe das Bundesasylamt keine asylrelevanten Gründe feststellen können, um dem Beschwerdeführer den Status eines Asylwerbers zuzuerkennen. Der wahre Grund für die Ausreise sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gewesen. Der Beschwerdeführer habe schon im Zuge der zweiten Einvernahme angegeben, dass ihm die Ärzte geraten hätten, sich zB. in Indien, also nicht in Afghanistan, behandeln zu lassen. Dies sei nun auch das Motiv der Ausreise aus Afghanistan und der Asylantragstellung in Österreich. Da es sich um keine lebensbedrohlichen Verletzungen handeln würde und der Beschwerdeführer bereits in Österreich behandelt würde, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach den Behandlungen wieder nach Afghanistan zurückkehren könne. Somit wäre dem Beschwerdeführer kein subsidiärer Schutz zu gewähren. Es wurde kein erhöhtes Gefährdungsrisiko des Beschwerdeführers und keine Bedrohungssituation festgestellt. Der Beschwerdeführer ist in einem erwerbsfähigen Alter und hat auch schon gearbeitet. Er ist sohin in der Lage seine Grundbedürfnisse zu decken. Zusätzlich hat der Beschwerdeführer familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Heimatdorf. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit sich in Kabul oder einer anderen großen Stadt niederzulassen. Dort wird die Sicherheitslage im regionalen Vergleich als zufriedenstellend bezeichnet und die Situation als stabil beschrieben. Somit ist die Ansiedlung eines jungen und arbeitsfähigen Mannes als zumutbar zu bezeichnen.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 21.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs.1 AsylG die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig beigegeben.
6. Mit dem am 05.11.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder der angefochtene Bescheid behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen werde.
In der Beschwerde führte der Vertreter des Beschwerdeführers, unter Berufung auf verschiedene Länderberichte eingangs aus, dass die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes mangelhaft seien, da sie unvollständig und teilweise unrichtig ausgewertet worden seien. Hätte das Bundesasylamt alle ihm zugänglichen Quellen miteinbezogen, hätte es zu anderen, als den getroffenen Feststellungen kommen müssen. Anhand der aktuellen Sicherheitslage sei es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar nach Afghanistan zurückzukehren. Außerdem habe das Bundesasylamt das Verfahren nur mangelhaft durchgeführt, in dem keine Nachforschungen in Bezug auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers durchgeführt worden seien, sondern einfach Plausibilitätsannahmen getroffen worden seien. Die Behauptung der belangten Behörde, es hätten keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer stattgefunden, beruhe auf einer mangelhaften Beweiswürdigung. Weiters sei auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine Rücksicht genommen worden. Zum Beweis dafür legte der Beschwerdeführer Unterlagen über seine Hepatitis B Erkrankung bei. Im Falle einer Nichtbehandlung, wie sie in Afghanistan äußerst wahrscheinlich wäre, führe dies zu schweren Leberschäden und zum Tode.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
2. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. 2 Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).
Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
2. 3 Die im angefochtenen Bescheid angeführten Überlegungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht geeignet die Glaubwürdigkeit des Vorbringens ernstlich in Zweifel zu ziehen. Das Bundesasylamt stützt sich im Wesentlichen nur auf Plausibilitätserwägungen, wie beispielsweise " Es ist nicht glaubwürdig, dass die Familie des vor 22 Jahren getöteten Mädchens über einen derart langen Zeitraum kein Bedürfnis gehabt hätte, sich dafür zu rächen, dass Ihr Großvater Ihren Onkel nicht getötet hätte. Zudem gaben Sie an, Sie hätten mit Ihrer Familie im Haus Ihres Großvaters gelebt und diese Familie würde diese Adresse kennen. Weshalb also hätte man immer wieder lediglich nach Ihnen fragen und Sie nicht gleich zu Hause aufsuchen sollen? In diesem Zusammenhang scheint es auch mehr als fragwürdig, weshalb diese Leute Sie entführen und lediglich Geld hätten haben wollen, wenn dies doch eigentlich ein Fall von Blutrache gewesen wäre! Und selbst wenn es sich bei diesen Leuten um Angehörige jener Familie gehandelt hätte, so ist nicht glaubhaft, dass Sie Ihrem Vater den Grund (die Streitigkeiten vor 22 Jahren) für Ihre Entführung und die Gelderpressung nicht hätte sagen sollen. Im Gegenteil wäre dies doch wohl eher ein Bedürfnis dieser Leute, dies Ihren Vater wissen zu lassen!". Diese Erwägungen sind jedoch nicht ausreichend, um in diesem individuellen Fall die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abschließend anzunehmen. Darüber hinaus vermag auch die Eventualbegründung die Entscheidung des Bundesasylamtes nicht zu tragen. Die Begründung, wonach es sich im gegenständlichen Fall um einen Akt rein krimineller Natur handelt und kriminelle Handlungen vom Staat nicht geduldet und mit Strafe geahndet werden und es die Möglichkeit gäbe, sich dem Schutz des Staates zu unterstellen bzw. die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative vorhanden sei, findet in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan keine Deckung.
Ferner lässt sich die Vermutung des Bundesasylamtes, wonach der eigentliche Grund für die Ausreise aus Afghanistan die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers sei, nicht schlüssig nachvollziehen. Das Bundesasylamt erklärte im angefochtenen Bescheid, dass es sich bei den gesundheitlichen Beschwerden um keinerlei lebensbedrohliche Verletzungen handelt und wurden bzw. werden diese bereits in Österreich behandelt. Detaillierte Feststellungen über den Gesundheitszustand bzw. den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers sind jedoch im angefochtenen Bescheid nicht zu finden. Auch sind keine Feststellungen darüber vorhanden, ob der Beschwerdeführer noch einer medizinischen Behandlung bedarf oder nicht. Wie das Bundesasylamt in der Folge zu der Annahme kommt, der Beschwerdeführer sei auf Grund der bereits in Österreich genossenen Behandlungen nach Rückkehr in Afghanistan sehr wohl in der Lage, einer Arbeit nachzugehen und selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, lässt die Begründung im angefochtenen Bescheid völlig vermissen.
Weiters ist aus an Hand der vom Bundesasylamt ins Verfahren eingebrachten Länderberichte nicht nachvollziehbar, aus welchen "vorhandenen Unterlagen" hervorgehen soll, dass eine "Ansiedelung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat auch für Personen ohne Beziehungen möglich" wäre.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hatte daher an diese Behörde zu erfolgen.
Zu Spruchpunkt B):
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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