BVwG W102 2000186-1

W102 2000186-1Tribunal administratif fédéral10 avr. 2014

Regest

Devolution, Devolutionsantrag, Säumnisbeschwerde

Texte intégral

BVwG W102 2000186-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W102.2000186.1.00

Spruch

W102 2000186-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden und die Richter Dr. Christian BAUMGARTNER und Mag. Karl Thomas BÜCHELE als Beisitzer über den Devolutionsantrag der XXXX vom 13.12.2013 betreffend die Feststellung, dass für die Vorhaben "Umsetzung von ökologischen Maßnahmen an der Donau im Raum Jochenstein/Stauraum Aschach" und Pumpspeicherkraftwerk "Energiespeicher Riedl" als Gesamtvorhaben gemäß § 3 Abs 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) eine Umweltverträglichkeit nach dem UVP-G durchzuführen ist, beschlossen:

A)

Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Devolutionsantrag (gemäß § 73 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) der XXXX vom 13.12. 2013 betreffend das Feststellungsverfahren für das Vorhaben "Umsetzung von ökologischen Maßnahmen an der Donau im Raum Jochenstein - Stauraum Aschach" wurde beim Umweltsenat eingebracht und vom Umweltsenat mit Schreiben vom 30. 12. 2013 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Nach § 46 Abs. 24 Z 4 UVP-G 2000 sind Verfahren, die mit Ablauf des 31.12.2013 aufgrund eines Devolutionsantrages anhängig sind, vom Bundesverwaltungsgericht als Säumnisbeschwerdeverfahren weiterzuführen. In Folge des Überganges der Zuständigkeiten des Umweltsenates auf das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Devolutionsantrag als Säumnisbeschwerde zu qualifizieren. Der Devolutionsantrag vom 13.12.2013 war nach alter Rechtslage beim Umweltsenat einzubringen. Säumnisbeschwerden sind - nach dem Außerkrafttreten des § 73 Abs. 2 AVG - gemäß § 12 des neuen VwGVG bei der belangten Behörde einzubringen. Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann dadurch die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Wird von der Behörde der Bescheid nicht nachgeholt, hat die Behörde nach

§ 16 Abs. 2 VwGVG die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht, im konkreten Fall dem Bundesverwaltungsgericht, vorzulegen.

Daher wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2014 der Devolutionsantrag der XXXX vom 13.12.2013 gemäß § 6 AVG der Behörde zur Stellungnahme bzw. zur Durchführung des Vorverfahrens nach den neuen Bestimmungen des VwGVG zuständigkeitshalber übermittelt.

Seitens der belangten Behörde wurden mit Schreiben vom 06.03.2014 die zur Verfügung gestellten Unterlagen - ohne eine Entscheidung zu treffen - wieder dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Diese Vorgangsweise wird damit begründet, dass nach Ansicht der belangten Behörde gar kein unerledigter Antrag mehr vorliege, mit dem mittels Bescheid abzusprechen wäre. Es liege somit auch kein Fall des Versäumnisses einer Entscheidung vor. Eine zulässige Säumnisbeschwerde setzt eine Entscheidungspflicht der Behörde und Säumnis der Behörde voraus.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012) hatte die Behörde auf Antrag des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Gemäß § 40 Abs. 1 dieses Gesetzes war der Umweltsenat Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in diesen Angelegenheiten.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, i. V.m. Z 26 der Anlage zu diesem Bundesgesetz wurde der Umweltsenat mit 01.01.2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesem anhängigen Verfahren wurde den Verwaltungsgerichten übertragen.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 i. d.F. BGBl. I Nr. 95/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Nach § 46 Abs. 24 Z 4 UVP-G 2000 sind Verfahren, die mit Ablauf des 31.12.2013 aufgrund eines Devolutionsantrages anhängig sind, vom Bundesverwaltungsgericht als Säumnisbeschwerdeverfahren weiterzuführen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Der von der XXXX eingebrachte Devolutionsantrag bezieht sich inhaltlich auf den im Rahmen des Parteiengehörs zum UVP-Feststellungsverfahren "Organismenwanderhilfe Jochenstein" wie folgt eingebrachten "Antrag" vom 16.02.2012:

"Die Abt. Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht beim Amt der OÖ Landesregierung als UVP-Behörde I. Instanz möge für das Gesamtvorhaben der Donaukraftwerk Jochenstein mit Sitz in Passau

-die Errichtung und Betrieb des Energiespeicher Riedl und

  • Organismenwanderhilfe Kraftwerk Jochenstein, Gewässerökologische Maßnahmen in der Donau

feststellen, dass gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000, für das gegenständliche Gesamtvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist."

Hinsichtlich des Vorhabens "Energiespeicher Riedl" wurde bereits mit Bescheid vom 01.10.2010, UR-2010-17038/13, rechtskräftig festgestellt, dass es keiner UVP-Pflicht unterliegt. Hinsichtlich des Vorhabens "Organismenwanderhilfe Jochenstein" wurde trotz des Antrages vom 16.02.2012 der XXXX im Rahmen des Parteiengehörs und der Berufung in der Folge festgestellt, dass es keiner UVP-Pflicht unterliegt (Bescheid der OÖ Landesregierung vom 16.08.2012, UR-2012-2190/21, bestätigt mit dem Bescheid des Umweltsenates vom 18.12.2014, US 7A/2012/18-11.).

Der Antrag vom 16.02.2012 der XXXX stellt jedoch keinen eigenen verfahrenseinleitenden Antrag dar. Er wurde im Rahmen des Parteiengehörs als Einwendung geprüft und gemäß § 59 Abs. 1 AVG mit Bescheid der OÖ Landesregierung vom 16.08.2012, UR-2012-2190/21, bestätigt mit dem Bescheid des Umweltsenates vom 18.12.2012, US 7A/2012/18-11, miterledigt (vgl. US 5A/2005/12-8 vom 20.07.2005 Seite 4 oben).

Die Einbringung eines Devolutionsantrages an den Umweltsenat ist nur jenen Personen vorbehalten, die einen verfahrensleitenden Antrag gestellt haben, im konkreten Fall nur dem Projektwerber. Einen Devolutionsantrag können Formalparteien daher nur in den Fällen stellen, in denen sie den verfahrenseinleitenden Antrag auf Feststellung gestellt haben (vgl. US 5A/2005/12-8 vom 20.07.2005).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es zur oben genannten Fallkonstellation an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

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