BVwG G307 2001964-1

G307 2001964-1Tribunal administratif fédéral10 avr. 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, visumsfreie Einreise, Zeitablauf

Texte intégral

BVwG G307 2001964-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G307.2001964.1.00

Spruch

G307 2001964-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Serbien, rechtlich vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2014, Zl. 14868508 - 14043842, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG a u f g e h o b e n und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen z u r ü c k v e r w i e s e n .

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 21.01.2014 in XXXX wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wegen des Verdachts des rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß § 39 Abs. 1 iVm 120 Abs. 1a FPG festgenommen.

Am 22.01.2014 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, er sei zuletzt am 14.07.2013 mit dem Bus über Ungarn kommend nach Österreich eingereist. Zum Zeitpunkt der Einreise habe er etwa 20 oder 30 Euro besessen, derzeit jedoch verfüge er über keine Barmittel. Er lebe von Gelegenheitsarbeiten, in Österreich von Zuwendungen seiner Freundin, mit welcher er seit drei Jahren zusammen sei. Er sei regelmäßig nach Österreich gekommen, ein paar Monate hier geblieben und dann wieder für ein paar Monate nach Serbien zurückgekehrt. Er sei ferner ledig, für vier Kinder sorgepflichtig, wobei drei davon in Serbien leben würden. Seine jetzige Lebensgefährtin sei wieder schwanger. In Serbien seien seine vier Brüder und die Eltern wohnhaft. Auf den Vorhalt hin, wegen fehlender Barmittel und mangelnder Beziehungen zu Österreich werde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen, erwiderte der BF, er könne ohne seine Lebensgefährtin nicht und sie nicht ohne ihn leben.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom BF persönlich übernommen am 22.01.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien gemäß 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem BF eine 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt II.) und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, der BF verfüge über ausreichende familiäre Bindungen zum Heimatstaat Serbien. Ferner decke seine Lebensgefährtin ihre Bedürfnisse durch Sozialunterstützung, dies seit Beziehungsbeginn im Wissen des BF. Der BF sei zwar für ein Kind in Österreich sorgepflichtig, verfüge jedoch über enge Bindungen zum Heimatland, zumal seine Familie und drei weitere Kinder in Serbien lebten. Er sei außerdem gesund und arbeitsfähig, weshalb ihm eine Rückkehr in den Herkunftsstaat auch zumutbar sei. Abgesehen davon halte er sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet auf. Da sich beim BF keine besonderen Umstände ergäben hätten, welche bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen gewesen wären, war eine 14tägige Frist zur Ausreise einzuräumen. Im Hinblick auf Spruchpunkt III. hielt die Erstbehörde fest, der BF verfüge lediglich über 20 bis 30 Euro, sei nicht im Bundesgebiet gemeldet und lebe dessen Lebensgefährtin von Sozialunterstützung und Kinderbeihilfe. Er halte sich seit 15.10.2013 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sei von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt und sei es nur eine Frage der Zeit, bis der Aufenthalt des BF zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft werde. Aufgrund der Schwere des Verhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des BF davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle.

3. Mit dem am 05.02.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten und mit selbem Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch die ARGE Rechtsberatung Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu das Einreiseverbot zu beheben, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, das Privat- und Familienleben des BF sei im Rahmen der behördlicherseits vorgenommenen Interessenabwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der BF lebe seit rund 3 Jahren in einer Beziehung mit seiner Lebensgefährtin in Wien, habe mit dieser ein Kind und sei sie von ihm zum zweiten Kind schwanger. Ferner lebe die Schwester des BF mit ihrem Gatten und 3 Kindern in Österreich. Der BF sei bereits im Jahr 2011 und nicht während der Zeit seines Aufenthalts in Österreich verurteilt worden. Er sei wegen des Geburtstags seines Kindes am 27.01. über die sichtvermerksfreie Zeit hinaus in Österreich verblieben. Somit sei ihm lediglich vorzuwerfen, dass er über den 15.10.2013 hinaus im Bundesgebiet verblieben sei. Schließlich verdiene der BF seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten in Serbien und habe nicht vor, finanzielle Leistungen einer österreichischen Gebietskörperschaft in Anspruch zu nehmen. Er verfüge zwar nicht über viel Vermögen, habe aber durch Gelegenheitsjobs und Unterstützung von Freunden genügend Geld zur Finanzierung seiner Existenzgrundlage zur Verfügung, weshalb er keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 27.02.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

2.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

2.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

2.1. 3 Die mit "Prüfungsumfang" (§ 27) und "Erkenntnisse und Beschlüsse" (§ 28) betitelten Bestimmungen des VwGVG lauten:

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

(8) Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Die Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts im gegenständlichen Fall ergibt sich somit aus § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG.

2.2. Zum Spruch (Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung)

2.2.1. Die mit Inhalt und Form der Bescheide betitelten Bestimmungen der §§ 58 und 60 AVG lauten:

§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im Übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.

§ 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung "unvermeidlich erscheint", wobei es unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Einem zurückverweisenden Bescheid im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG muss demnach auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (VwGH vom 20.04.2006, Zl. 2003/01/0285).

§ 66 Abs 2 AVG ermächtigte die Berufungsbehörde, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung des Angelegenheit an die Behörde folgt aber konzeptionell (nach wie vor) jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG, S 153, Anm. 11).

Trotz der fehlenden Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung im Falle der Zurückverweisung erachtet das Bundesverwaltungsgericht als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz die Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG auch weiterhin auf sein Verfahren für übertragbar und anwendbar, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde stattzugeben. Dies aus folgenden Erwägungen:

Die Behörde hat in der Begründung den festgestellten Sachverhalt und die Stellungnahme der Partei anzuführen; dabei sind auch die von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen darzulegen (VwGH 17.06.1993, Zl 92/04/0228, 10.10.1996, Zl 95/20/0179). Weiters hat die Begründung die "Beurteilung der Rechtsfrage" zu enthalten; dies bedeutet, dass die Behörde den Sachverhalt der anzuwendenden Norm zu "unterstellen" hat (VwGH 19.05.1994, Zl 90/07/0121). Es ist der festgestellte Sachverhalt dem gesetzlichen Tatbestand zuzuordnen.

Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde lediglich zum Verfahrensgang festgehalten hat, der BF habe sich - indem sie auf den Einreisestempel vom 14.07.2013 verwies - unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.

Aus dem mit "C) Feststellungen" betitelten Punkt geht nicht hervor, welche Tatsachen die Behörde als gegeben erachtet hat. Sie bezieht sich im Hinblick auf Einreisezeitpunkt und illegalen Aufenthalt - der Formulierung nach - auf die Angaben des BF. Selbst Bezug nehmend auf die rechtskräftige Verurteilung des BF ist nicht eindeutig erkennbar, ob die Behörde diesen Umstand festgestellt hat. Daran anschließend spricht die belangte Behörde abermals davon, der BF habe angegeben, zu dieser Zeit in Lebensgemeinschaft mit dem Opfer gelebt zu haben. Ferner finden die angeblich fehlenden Barmittel in den Feststellungen überhaupt keine Erwähnung.

Die Beweiswürdigung (samt Überschrift) fehlt im erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze. Damit ist aber auch nicht nachvollziehbar, von welchen diesbezüglichen Erwägungen sich die Behörde bei ihrer Entscheidung hat leiten lassen.

Vor dem Hintergrund der fehlenden Feststellung unzureichender Barmittel war dieser Umstand auch nicht dem Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG (als besonderes, dort demonstrativ aufgezähltes Merkmal) subsumierbar.

Die fehlende Beweiswürdigung als wesentliches Element und die lückenhaften Feststellungen als weitere tragende Säule der Bescheidbegründung sowie das "Durchschlagen" dieser Mängel auf die rechtliche Beurteilung machen den erstinstanzlichen Bescheid unter Einbeziehung der obzitierten Rechtsprechung des VwGH rechtswidrig.

Der belangten Behörde ist im Ergebnis daher vorzuwerfen, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und diese damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG, s.o.).

2.1.6. Demgemäß war der angefochtene Bescheid gemäß 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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