W209 1309935-2•BVwG W209 1309935-2
W209 1309935-2Tribunal administratif fédéral31 mars 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Familienverband, gesamte<br/>Staatsgebiet, maßgebliche Wahrscheinlichkeit, private Verfolgung,<br/>Schutzunfähigkeit, soziale Gruppe
W209 1309935-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Pochieser, gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.2.2011, Aktenzahl 09 13.778-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.3.2014 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 5.6.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach dessen Einvernahmen in der EAST Ost am 11.10.2006 und am 30.10.2006 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 30.1.2007 gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurück und erklärte seine Ausweisung nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 für zulässig.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.2.2007 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 30.1.2007 abgewiesen.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.3.2007 wurde die Zurück- oder Abschiebung aus Österreich für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt.
Ein medizinisch-psychiatrischer Befund vom 11.8.2009 bescheinigte dem Beschwerdeführer eine behandlungsbedürftige posttraumatische psychiatrische Erkrankung, die eine Behandlung vor Ort bedürfe, und empfahl, eine Abschiebung nach Afghanistan auszusetzen.
Am 6.11.2009 stellte der Beschwerdeführer erneut einem Asylantrag. Am selben Tag wurde er erneut von der EAST Ost einvernommen. Hierbei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sein Vater Mitglied der Hezb-e Wahdat (Wahdat-Partei) gewesen sei. Nachdem dieser gestorben sei, seien nach einigen Tagen Leute von der Wahdat-Partei zum Beschwerdeführer nachhause gekommen und hätten nach Paketen gefragt, die sein Vater mit nachhause genommen haben soll. Da er nicht gewusst habe, wo sich die Pakete befinden, sei er bedroht worden und habe aus Angst vor dieser Bedrohung aus Afghanistan flüchten müssen.
Laut einem Sachverständigengutachten vom 21.12.2009 leide der Beschwerdeführer an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung. Für die im Befund vom 11.8.2009 diagnostizierte behandlungsbedürftige posttraumatische psychiatrische Erkrankung hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben.
In einer Stellungnahme vom 29.1.2010 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er an einer multiplen psychischen Erkrankung leide und auf medikamentöse Behandlung angewiesen sei. Im Falle einer Abschiebung drohe eine floride agitiert depressive Syndromatologie auszubrechen, die Selbstmordgefahr beinhalte. Darüber hinaus verwies er angesichts der Verschärfung der Situation von Asylwerbern in Griechenland auf die Judikatur des Asylgerichtshofes zu den Angehörigen so genannter vulnerabler Gruppen. Im Hinblick auf seine lebensgefährliche Erkrankung sei er ein Angehöriger dieser Gruppe. Auch in dem Sachverständigengutachten sei ihm eine medizinische und therapeutische Behandlungsbedürftigkeit diagnostiziert worden. In Griechenland sei aber keine Behandlungsmöglichkeit gegeben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.2.2010 wurde das Asylverfahren bis zur endgültigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Zurückweisung seines Asylantrages und seine Ausweisung nach Griechenland gemäß § 38 AVG ausgesetzt.
Mit Bescheid vom 12.3.2010 wurde das Asylverfahren gemäß § 5 AsylG 2005 fortgeführt und mit Bescheid vom 15.11.2010 das Verfahren in Österreich zugelassen.
Eine vom Beschwerdeführer vorgelegte psychologische Testuntersuchung vom 17.12.2010 kam zu der Schlussfolgerung, dass auf Basis einer klinisch-psychologischen Untersuchung beim Beschwerdeführer eine starke Depression bedingt durch äußere Umstände zu diagnostizieren sei.
Am 20.1.2011 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes zu seinen Fluchtgründen einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Die Probleme hätten 2006 begonnen. Er habe in der Provinz Ghazni, im Distrikt Jaghori, im Dorf XXXX gewohnt. Sein Vater habe dort ein Geschäft gehabt, das der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Vaters weitergeführt hätte. Der Beschwerdeführer und sein Vater seien Mitglieder der Nahzat-Partei gewesen. Nachdem in seinem Dorf die Wahdat-Partei an die Macht gekommen und sein Vater gestorben sei, seien Leute von der Wahdat-Partei zu ihm nachhause gekommen und hätten gesagt, dass sein Vater Kalaschnikows und Pistolen und ein paar Kartons Patronen zuhause versteckt hätte. Als er den Leuten nichts darüber habe sagen können, sei er von ihnen geschlagen und mit verbundenen Händen und Füßen in die Kommandantur nach Sange Masha mitgenommen worden. Dort sei er fünf Tage festgehalten worden. Danach habe man ihn freigelassen, um nach den Sachen zu suchen. Zuhause habe jedoch niemand gewusst, wo sich die Sachen befinden. Eine Woche später seien die Leute der Wahdat-Partei wieder gekommen und hätten das ganze Haus durchsucht. Dann sei der Beschwerdeführer wieder geschlagen und in die Kommandantur mitgenommen, dort eine Woche festgehalten und jeden Tag geschlagen und gefoltert worden. Dann sei der Kommandant Ehsani zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, wenn er die Waffen nicht finden würde, würde er ihn auf der Stelle töten. Er habe ihm dann zwei oder drei Tage Zeit gelassen, um die Waffen zu finden. Zuhause habe ein Nachbar, dessen Sohn Kontakt zu den Leuten der Wahdat habe, zum Beschwerdeführer gesagt, er solle flüchten, sonst würde er getötet. Auch sein Bruder habe Afghanistan im Jahr 2002 verlassen müssen, weil er ein Anhänger der Nehzat-Partei gewesen sei und auch gekämpft hätte.
Am 3.2.2011 nahm der Beschwerdeführer zu den vom Bundesasylamt vorgehaltenen Länderfeststellungen Stellung und wies darauf hin, dass diese bestätigen würden, dass der in der Einvernahme vom 20.1.2011 vorgebrachte Fluchtgrund hochaktuell sei. Sein Fluchtgrund stehe mit dem Phänomen der Blutrache in Zusammenhang. Dieses Phänomen sei gemäß den Länderfeststellungen in Afghanistan nach wie vor weit verbreitet. Darüber hinaus würden die Feststellungen bestätigen, dass das Risiko für Personen, die über keine Familienangehörigen in Afghanistan verfügen, zu einem Opfer von Gewalt oder einer Menschenrechtsverletzung zu werden, hoch sei. Die Feststellungen würden überdies bestätigen, dass seine notwendige medizinische Behandlung in Afghanistan nicht gewährleistet sei.
Mit Bescheid vom 18.2.2011, Aktenzahl 09 13.778-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum18.2.2012 (Spruchpunkt III).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei, illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und an einer psychischen Krankheit leide. Er sei in Afghanistan keinerlei asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen.
Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) begründete es damit, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe vermitteln können, dass er bedroht worden sei. Sein Fluchtvorbringen sei weder schlüssig noch nachvollziehbar und letztlich auch widersprüchlich. In der Ersteinvernahme habe der Beschwerdeführer behauptet, sein Vater sei Mitglied der Wahdat-Partei gewesen. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe der Beschwerdeführer hingegen angegeben, dass sowohl er als auch sein Vater Mitglieder der Nehzat-Partei gewesen seien. Zum anderen habe der Beschwerdeführer bei der Ersteinvernahme behauptet, die Leute der Wahdat-Partei seien bereits einige Tage nach dem Tod seines Vaters zu ihm nachhause gekommen, während er bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt angab, dass dies erst ein Jahr nach dessen Tod geschehen sei. Darüber hinaus sei es auch nicht plausibel und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach seiner Gefangenschaft wieder freigelassen worden sei, um nach den Waffen zu suchen. Da davon ausgegangen werden müsse, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers ein gedankliches Konstrukt darstelle, welches jeder Realität entbehre, könnten auch seine psychischen Probleme nicht aus einer Verfolgung resultieren und würden daher nicht kausal mit dem behaupteten Fluchtvorbringen in Bezug stehen.
Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) begründete das Bundesasylamt mit der derzeitigen allgemeinen Lage in Afghanistan und der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers, welche dazu führen könnte, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Genfer Flüchtlingskonvention oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sei. Zu Spruchpunkt III. verwies das Bundesasylamt auf § 8 Abs. 4 AsylG 2005.
Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9.3.2011 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof. Der Beschwerdeführer stellte darin klar, dass sowohl er als auch sein Vater Mitglieder Hezb-e Nehzat gewesen seien. Der Widerspruch zur Erstbefragung, wonach sein Vater Mitglied der Hezb-e Wahdat gewesen sei, basiere auf einem Irrtum. Darüber hinaus stellte er klar, dass der Zeitraum zwischen dem Tod seines Vaters und dem ersten Besuch der Leute der Wahdat-Partei nicht - wie in der Ersteinvernahme angegebenen - ein paar Tage, sondern ca. ein Jahr betragen habe. Zu dem gegen die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens von der belangten Behörde ins Treffen geführten Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, dass er von seinen Verfolgern zweimal freigelassen worden sei, stellte der Beschwerdeführer fest, dass er nur berichten habe können, wie sich das äußere Geschehen abgespielt habe. Was sich in den Köpfen seiner Verfolger abgespielt habe und aus welcher Motivation heraus sie ihn freigelassen hätten, könne er nicht wissen. Die Behauptung der belangten Behörde, die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers stehe jeglicher Lebenserfahrung entgegen und weise zahlreiche Widersprüche auf, entspreche nicht den Tatsachen. Zudem habe die Behörde dem Beschwerdeführer die behaupteten Widersprüche bei seiner Einvernahme am 20.1.2011 nicht vorgehalten, wodurch auch das Verfahren mangelhaft sei.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 10.3.2011 vom Bundesasylamt vorgelegt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.2.2014 wurden dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aktuellen Länderfeststellungen betreffend Afghanistan übermittelt.
Am 27.3.2014 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Vertreterin teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf eine Teilnahme. Der Beschwerdeführer wiederholte in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen seine bisherigen Angaben. Bezüglich der von der belangten Behörde angeführten Unstimmigkeiten brachte er Folgendes vor:
BF: [...] Ich musste Afghanistan verlassen, weil ich und meine ganze Familie der Hezbe-Nahzat (Anm.: = Nehzat-Partei) angehörten. Diese Partei hat dann die Macht an die Hezbe-Wahdat verloren. Mein Vater war zu diesem Zeitpunkt krank. Er ist dann verstorben. Als die Hezbe-Wahdat gegen die Hezbe-Nahzat kämpfte, wurden zwei Brüder eines Kommandanten der Hezbe-Wahdat und auch andere Kämpfer der Hezbe-Wahdat getötet. Aus diesem Grund kam Kommandant Ehsani zu uns nach Hause und belästigte uns. Er suchte aber eigentlich nur nach einer Ausrede und sagte daher, dass wir Waffen zu Hause versteckt hätten, aber in Wirklichkeit wollte er sich nur an uns rächen. [...] Ich wurde ca. fünf Tage in der Kommandantur festgehalten. [...] Ich wurde in einem dunklen Raum gesperrt und gefoltert. Dann wurde ich freigelassen, damit er an die Waffen herankommt, aber in Wirklichkeit wollt er sich nur an uns rächen. Nach einer Weile kamen die Leute des Ehsani zu uns nach Hause und durchsuchten unser Haus. Als sie die Waffen nicht bei uns fanden, nahmen sie mich erneut mit. Ich wurde wieder in die Kommandantur gebracht und wieder gefoltert. Dieses Mal wurde ich über eine Woche lang angehalten. [...] Ehsani ließ mich wieder frei und sagte mir, dass das meine letzte Chance sei, ihm alles zu zeigen, ansonsten würde er mich umbringen. Aus Angst um mein Leben verließ ich dann Afghanistan. Ehsani wollte auch über mich an meinem Bruder herankommen, welcher 2002 Afghanistan verlassen hatte. Mein älterer Bruder ist damals im Jahre 2002 nach Pakistan geflohen. [...] Die Söhne von den getöteten Brüdern des Ehsani sind nun erwachsen. Auch sie wollen sich an uns rächen. [...] Ehsani schob die Sache mit den Waffen nur vor, damit er vor den anderen eine Ausrede hat, mich zu töten. [...]
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer heißt XXXX, ist afghanischer Staatsbürger, am 1.8.1983 in der Provinz Ghazni geboren, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist sunnitischen Glaubens und spricht Dari. Er verließ Afghanistan aus Furch vor Verfolgung und reiste schlepperunterstützt unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Er wurde von Proponenten der Wahdat-Partei verfolgt und mit dem Tod bedroht, weil er als Sohn eines Mitglieds der Nehzat-Partei ins Visier der Wahdat-Partei kam, die sich an den Mitgliedern der Nehzat-Partei und deren Nachkommen für den Tod zweier Brüder eines Kommandanten der Wahdat-Partei und anderer Kämpfer rächen wollten. Die Wahdat-Partei verfügt in der Heimatsprovinz des Beschwerdeführers noch immer über großen Einfluss. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinem Heimatland mit dem Leben bedroht ist oder eine einer solchen Verfolgung gleichzuhaltende unmenschliche Behandlung zu gewärtigen hat.
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am 27.3.2014 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten afghanischen Geburtsurkunde, die am 8.6.2011 von der Botschaft von Afghanistan in Wien ausgestellt wurde.
Die Feststellungen in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie die Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers ergeben sich einerseits aus dem schlüssigen Vorbringen des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens, insbesondere auch in der Beschwerdeverhandlung. Andererseits sprechen auch zwei ACCORD-Anfragebeantwortungen vom März 2009 für die Plausibilität des Vorbringens. Diese bestätigen, dass zwischen den Mitgliedern der Wahdat-Partei und der Nahzat-Partei schon seit Jahren Auseinandersetzungen bestehen. Zum Einfluss der Hezb-e Wahdat wird darin festgehalten, dass diese nach dem Rückzug der russischen Truppen zur bestimmenden politischen Kraft in Afghanistan wurde. Weiters wird darin auch erwähnt, dass im Jahr 2005 drei Personen, die mit der Nehzat-Partei in Verbindung gestanden haben sollen, von einem Kommandanten der Wahdat-Partei aus Rache wegen Verrats ermordet wurden. Zum Vorgehen der Wahdat-Partei gegen Mitglieder der Nehzat-Partei und deren Söhne (Sippenhaft) wird ein Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe zitiert, wonach die Sicherheit von Personen, denen Blutrache angedroht wurde, nicht gewährleistet ist und das "Recht" der Blutrache, das heute noch vor allem in den ländlichen Stammesgebieten gilt, über mehrere Generationen vererbt werden und alle männlichen Mitglieder eines Plans betreffen kann.
Die im Laufe des Verfahrens aufgetretenen Widersprüche sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht so schwerwiegend, um die Glaubwürdigkeit des Vorbringens infrage zu stellen. Entscheidend ist, dass das Kernvorbringen sowohl in der Einvernahme beim Bundesasylamt als auch in der Beschwerdeverhandlung dasselbe ist und der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen immer kohärent erzählt hat sowie dass seine Schilderungen der Ereignisse der Berichtslage und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen.
Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idF BGBl. I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.6.1995, 94/20/0836; VwGH 28.3.1995, 95/19/0041) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Akteuren gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Handlungen mit asylrelevantem Verfolgungscharakter zu unterbinden.
Für den gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen dann zur Flüchtlingseigenschaft führt, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Besteht ein Zusammenhang der Verfolgungsgefahr mit der Familienzugehörigkeit, so kommt ihr Asylrelevanz wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu (vgl. VwGH 24.08.2007, 2006/19/0131; 21.03.2007, 2006/19/0083). Vor diesem Hintergrund wird bei Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund offenkundig. Denn die Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Wahdat-Partei basiert im Wesentlichen auf seiner Abstammung - er selbst war zwar ebenfalls Mitglied der Nehzat-Partei, aber zu Beginn der Auseinandersetzungen noch ein Kind - sodass sich die Frage nach einer Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" stellt.
Fallbezogen ist daher unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen die asylrechtliche Relevanz des Sachverhaltes zu bejahen, zumal die dem Beschwerdeführer maßgeblich wahrscheinlich und - mangels Vorliegens anderer Anhaltspunkte - auch aktuell weiterhin drohende Verfolgungsgefahr durch Privatpersonen (seitens der Mitglieder der Wahdat-Partei und des Kommandanten Ehsani) - wie ausgeführt - an einen Konventionsgrund (der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie") anknüpft. Es bedarf auch keiner näheren Erläuterung, dass die dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Eingriffe von erheblicher Intensität sind. Insbesondere war der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise selbst von konkreten Verfolgungshandlungen betroffen.
Dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden erheblichen Eingriffe nicht von staatlicher, sondern von dritter Seite (von Mitgliedern einer Partei) drohen, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576). Es ist nach Lage des Falles davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden Verfolgung in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann.
Entsprechend den aktuellen Länderfeststellungen haben die Regierungsinstitutionen in Teilen Afghanistans, so auch in der Provinz Ghazni die faktische Gebietshoheit verloren. Es ist daher von diesen auch kein effizienter Schutz zu erwarten.
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG 2005 offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503). Ausgehend von der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre, wie bereits durch die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten seitens des Bundesasylamtes dokumentiert ist.
Weiters ist der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 Z 2 AsylG abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund im Sinne des § 6 AsylG gesetzt hat. Ein solcher liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Im Fall des Beschwerdeführers ist somit davon auszugehen, dass dieser durch den Umstand, dass er als Nachkomme seines Vater ins Blickfeld der Wahdat-Partei geraten ist, mangels adäquater staatlicher Schutzmechanismen in seiner Heimatprovinz Ghazni einer individuellen Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ausgesetzt ist.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B):
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, zumal die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich (vgl. die zu Spruchpunkt A zitierte Judikatur des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Darüber hinaus bestätigen zwei Erkenntnisse des Asylgerichtshofes die von der Hezb-e Wahdat ausgehende Gefahr für Angehörige der Herzb-e Nahzat und deren Nachkommen. So wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 8.10.2010, GZ: C6 228.262-0/2008/18E, in einem ähnlichen Fall Asyl gewährt und mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.7.2008, GZ: B13 223.225-0/2008/45E, die von der Hezb-e Wahdat ausgehende Gefahr bestätigt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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