BVwG W187 1438362-1

W187 1438362-1Tribunal administratif fédéral31 mars 2014

Regest

Intensität, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt

Texte intégral

BVwG W187 1438362-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W187.1438362.1.00

Spruch

W 187 1438362-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Afghanistan, vertreten durch Verein ZEIGE, Hr. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. September 2013, Zl 12 14.224 - BAG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 8. Oktober 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

1.2. Der Beschwerdeführer erstattete zum Asylantrag im Wesentlichen folgendes sachverhaltsrelevante Vorbringen (Erstbefragung am 8. Oktober 2012, Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 7. Mai 2013):

Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Hazara und der islamischen Glaubensrichtung der Schiiten an. Er stamme aus dem Dorf XXXX, Provinz Bamyan. Er habe mit seinen Eltern, zwei Schwestern und einem Bruder in einem Haus gelebt. Seine Eltern und eine seiner Schwestern seien 2005 bei einem Raketenangriff ums Leben gekommen. Bei diesem Angriff sei der Beschwerdeführer durch Granatsplitter schwer am Bein verletzt worden. Ab 2005 habe der Beschwerdeführer zumeist im Waisenhaus gelebt, aufgrund seiner Verletzungen habe der Beschwerdeführer nur drei Jahre die Schule besuchen und nicht arbeiten können. Der Beschwerdeführer sei mehrmals nach Deutschland (Bochum) zur Behandlung seiner Verletzungen geschickt worden. Circa Anfang Juli 2012 habe er Afghanistan verlassen und sei über den Iran, die Türkei und Griechenland illegal nach Österreich eingereist.

Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 8. Oktober 2012 vor der LPD Wien gab der Beschwerdeführer, zu seinem Fluchtgrund befragt, folgendes an:

"Es gab Grundstückstreitigkeiten zwischen uns und unserem Nachbarn XXXX. Mit uns meine ich meine Geschwister und mich. Der XXXX ist einflussreich. Ich hatte in Afghanistan keine Bleibe um zu leben. Ich kann dort auch aufgrund meiner Verletzung nicht arbeiten. Wenn ich dort geblieben wäre, wäre ich gezwungen, dort zu betteln. Ich bin krank und habe Verletzungen und im Winter, wenn es kalt wurde, war es für mich immer sehr schwer, den Winter auszuhalten, da im Winter meine Gelenke und Knochen schmerzten. Wenn ich die Grundstücke von unserem Nachbarn zurück verlangt hätte, wäre entweder einer von uns oder er getötet worden. Mein Nachbar ist einflussreich, weil er wohlhabend ist. Dieser Grundstücksstreit besteht seit meinem 12. Lebensjahr. Seit 6 oder 7 Jahren bestehen diese Grundstücksstreitigkeiten. Ich kann in Afghanistan kein Leben mehr führen. Ich konnte dort auch nicht die Schule besuchen, da ich niemanden hatte, der für mich gesorgt hätte. Das sind alle meine Fluchtgründe. Andere Fluchtgründe habe ich nicht".

Im Rahmen der Befragung vor dem Bundesasylamt am 7. Mai 2013 bestätigte der Beschwerdeführer seine Aussagen vor der Erstaufnahmestelle und ergänzte sein Vorbringen zu den Fluchtgründen wie folgend:

"[...]

F: Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe von

Anfang an ausführlich zu schildern, gebe ich an:

Bei diesem Vorfall, bei dem meine Eltern gestorben sind, wurden mein, Bein, mein Arm und mein Ohr verletzt. Dann war ich im Krankenhaus von Kabul, im XXXX. Ich war ungefähr ein Jahr lang dort. Dann ging es mir besser und deshalb bin ich zurück nach Bamyan gegangen. Nach drei Monaten waren die Wunden wieder entzündet und deshalb bin ich wieder zurück nach Kabul gegangen. Die deutschen Ärzte haben gesagt, dass ein kleines Stück vom Knochen meines Beines schwarz geworden ist und dass in Afghanistan nicht behandelt werden kann. Sie sagten, dass sie es vielleicht wegschneiden müssen. Deshalb haben sie gesagt, dass sie mich nach Deutschland schicken und dort behandeln werden. Dann haben sie mir eine Telefonnummer gegeben und gesagt, dass ich in zwei Wochen dort anrufen soll. Als ich angerufen habe, haben sie gesagt, dass ich meine Dokumente, meinen Reisepass organisieren soll und sie mich nach Deutschland schicken. Mein Onkel mütterlicherseits, der in Kabul lebt, hat mir einen Reisepass aus Bamyan besorgt. Dann bin ich nach Deutschland gegangen. Nach der Operation, als es mir wieder besser ging, haben sie mich wieder nach Afghanistan zurückgeschickt. Dann war ich eine Weile bei meinem Cousin in Bamyan. Dann bin ich wieder zu dieser Hilfsorganisation gegangen. Dann habe ich bei meinem Onkel mütterlicherseits in Kabul gelebt. Dann hat mein Bein nach einer Weile wieder angefangen, Probleme zu machen. Deshalb wurde ich wieder nach Deutschland geschickt. Genau drei Mal wurde ich nach Deutschland geschickt und mein Bein hat immer wieder begonnen, Probleme zu machen. Beim vierten Mal war ich dann schon volljährig und deshalb haben sie mich nicht mehr geschickt. Es war schwer. In Deutschland hatte ich eine Gastfamilie aus Afghanistan.

F: Was war nun der konkrete Anlass dafür, dass Sie Ihre Heimat neuerlich verlassen haben und nach Österreich gekommen sind?

A: Weil ich in Afghanistan immer krank geworden bin. Die Atmosphäre dort hat mir nicht gut getan. Sonst hatte ich dort niemanden, der sich um mich gekümmert hätte. Deshalb bin ich ausgereist. In Bamyan, wo wir leben, ist einfach eine Wüste. Es gibt dort keine Straßen, kein Krankenhaus, gar nichts. Ich konnte dort nicht leben.

[...]

F: Hatten Ihre Eltern persönliche Probleme, oder waren Sie bei diesem Raketenangriff zufällig anwesend?

A: Mein Vater hatte keine Probleme mit diesen Leuten. Er war aber früher Soldat und zwar ungefähr drei Monate lang im Jahr 2000.

F: Hat seine Tätigkeit als Soldat mit dem Raketenangriff etwas zu tun?

A: Nein.

F: Waren Ihre Eltern also bei diesem Raketenangriff zufällig anwesend?

A: Ja, wir haben alle geschlafen.

F: War dieser Raketenangriff direkt gegen Ihre Familie geplant?

A: Nein. Die Nachbarn sind auch verletzt worden. Es war einfach ein Streit und da sieht man nicht, wer wo ist.

F: Wer war an diesem Streit alles beteiligt?

A: Das waren zwei Gruppen, die Grundstücksschwierigkeiten hatten. Ich weiß nicht, was für eine Gruppe das war, Diebe oder die Mafia.

F: Waren Ihre Eltern an diesen Grundstücksstreitigkeiten beteiligt?

A: Nein, meine Eltern hatten keine Grundstücksstreitigkeiten. Nach diesem Vorfall ist aber ein Nachbar gekommen. Ich weiß nicht, ob er mit diesen Gruppen zu tun hatte. Er wollte aber unsere Grundstücke haben.

F: Wie ist es diesbezüglich dann weiter gegangen?

A: Deshalb hat mein Bruder nicht mehr in Afghanistan leben können. Er war einfach müde und ist deshalb ausgereist.

[...]

F: Habe ich Sie richtig verstanden: Der Grund weshalb Sie Ihre Heimat verlassen haben, war Ihre medizinische Situation?

A: Ja, wegen meiner Behandlung. Erstens war das Essen dort nicht gut und es ist dort schmutzig. Die Luft dort war nicht gut für meine Wunden. Die Ärzte haben das auch bemerkt. Sie haben gesagt, dass es in Afghanistan vielleicht sehr gefährlich werden kann.

F: Wie geht es Ihnen jetzt gesundheitlich?

A: Jetzt geht es mir gut. Nur wenn es ein bisschen kälter wird, bekomme ich Probleme. Ich habe jetzt Platin in meinem Bein.

F: Wissen Sie, wie Ihre medizinische Situation momentan aussieht? Müssen Sie noch einmal operiert werden oder Therapien besuchen?

A: Mein Ohr muss noch operiert werden, ich habe schon einen Termin dafür. Außerdem muss die Platinplatte in zwei Jahren herausgenommen werden.

F: Wollen Sie noch andere Gründe geltend machen?

A: Nein, ich habe keine anderen Gründe, nur meine Gesundheit. [...]"

Der Beschwerdeführer werde nicht verfolgt, habe nie Probleme mit der Regierung gehabt, sei nicht Mitglied einer Partei, partieähnlichen oder terroristischen Organisation, gegen ihn sei kein Gerichtverfahren anhängig, es werde nicht nach ihm gefahndet und er sei auch nie in Haft gewesen.

2. Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. September 2013 wird der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wird dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erkannt. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wird dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24. September 2014 erteilt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellt das Bundesasylamt nach Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Afghanistans sei und an ausgeprägter Osteomyelitis mit Destruktion im Unterschenkelbereich. Seine Identität stehe fest. Es sei nicht möglich gewesen festzustellen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Vielmehr habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus medizinischen Gründen verlassen hat. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm Gefahr im Sinne des § 8 AsylG.

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel. In der Beschwerde wird eine unrichtige rechtliche Beurteilung aufgrund Feststellungs- und Begründungsmängel geltend gemacht. Außerdem wird ein Ignorieren des Parteienvorbringens und Verkennen der Sachlage hinsichtlich der Beurteilung der Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers, unschlüssige Beweiswürdigung hinsichtlich des Versagens der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Erhebungs-, Feststellungs- und Begründungsmängel.

4. Durch mehrere Arztbriefe des XXXX in XXXX wurde dokumentiert, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund einer ausgeprägten Osteomyelitis mit Destruktion im Unterschenkelbereich sowie rezidivierender Abszessbildung im linken Unterschenkel sowie oberem Sprunggelenk sowohl in stationärer als auch in ambulanter Behandlung befand.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, volljährig und in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Seine Identität steht fest. Er hat am 8. Oktober 2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

1.2. Der Beschwerdeführer hat durch eine Explosion, bei der seine Eltern und eine seiner Schwestern ums Leben kamen, eine Granatsplitterverletzung im Unterschenkelbereich erlitten, woraus ihm schwere und dauerhafte Schäden an der betroffenen Extremität entstanden seien. Er leidet unter einer ausgeprägten Osteomyelitis mit Destruktion im Unterschenkelbereich sowie rezidivierender Abszessbildung am linken Unterschenkel und oberem Sprunggelenk. Im vorliegenden Fall wurde durch die bestehende Osteomyelitis die Tibia angegriffen.

Der Grund für den die Explosion verursachenden Raketenangriff waren Grundstücksstreitigkeiten in der Nachbarschaft, an denen die Familie des Beschwerdeführers nicht beteiligt war.

1.3. Der Asylwerber hat keine asylrechtlich relevante Verfolgung vorgebracht.

1.4. Die Situation bezüglich der allgemeinen Sicherheitslage und hinsichtlich einer Rückkehr von im Ausland lebenden Staatsangehörigen nach Afghanistan hat sich seit dem Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde nicht wesentlich verändert.

2. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Verfahrensunterlagen, insbesondere seinen eigenen Angaben, die als glaubwürdig angenommen werden können. Der Beschwerdeführer legte außerdem eine afghanische Tazkira (Geburtsurkunde) vor, es besteht somit kein Grund an seiner Identität oder seiner Staatsangehörigkeit zu zweifeln.

2.2. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ergeben sich ebenfalls aus den Einvernahmeprotokollen. Er hat nachvollziehbar, glaubwürdig und widerspruchsfrei dargelegt, dass er Afghanistan aufgrund seiner Verletzungen verlassen hat. Seine mehrmaligen Aufenthalte und Behandlungen in Bochum werden durch Arztbriefe bestätigt.

2.3. Das Bundesasylamt hat, soweit dies den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betrifft, insofern ein ausreichendes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, als damit die rechtliche Würdigung des Fluchtvorbringens (in Hinsicht auf seine Asylrelevanz) durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren möglich ist. In der Beschwerde wurde weder eine im Hinblick auf die in der GFK taxativ aufgezählten Fluchtgründe relevante Verfolgungshandlung ins Treffen geführt, noch vermag das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einen Verfahrensfehler zu erkennen, der weitere Ermittlungen vor einer Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich ihrer Asylrelevanz erforderlich machen würde.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Nach § 75 Abs 1 1. Satz AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die, wie im vorliegenden Fall am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 BVwGG, BGBl I Nr 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfach gesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1. Zu A)

3.1.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates] verweist). Gemäß § 3 Abs 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art 1 Abs 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl zB VwGH 22. 12. 1999, 99/01/0334; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9. 9.1993, 93/01/0284; 23. 11. 2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

3.1.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist glaubwürdig. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich jedoch nicht, dass ihm in seinem Heimatland Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht. Der Beschwerdeführer hat - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - nicht dargetan, dass er eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung wegen eines der in der GFK genannten Verfolgungsgründe zu befürchten habe. Die Verletzung durch Granatsplitter stellt keinen asylrelevanten Umstand dar, der in der Entscheidung zu berücksichtigen gewesen wäre, zumal der Beschwerdeführer nicht im Zusammenhang mit einer asylrelevanten Verfolgungshandlung verletzt wurde.

3.1.3. Feststellungen bzw Prüfungen von etwaigen Verbesserungen oder Verschlechterungen der medizinischen Versorgungslage in Afghanistan sind im konkreten Fall nicht von Relevanz, da es im konkreten Fall ausschließlich darauf ankommt, ob eine Verfolgung aus einer in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgt ist, was zu verneinen ist.

3.1.4. Der Umstand, dass die Explosion und die dadurch entstandene Verletzung aufgrund einer Grundstücksstreitigkeit passierte, ist keinem der angeführten Konventionsgründe zuzuordnen (vgl dazu etwa VwGH 14. 1. 2003, 2001/01/0432 betreffend Verneinung eines Konventionsgrundes im Zusammenhang mit Erbschafts- und/oder Grundstücksstreitigkeiten bzw VwGH 26. 2. 2002, 99/20/0571 betreffend die Offensichtlichkeit der nichtvorhandenen Asylrelevanz bei Auseinandersetzungen wegen Grundstücken).

3.1.5. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl etwa VwGH vom 14. 3. 1995, 94/20/0798; 17. 6. 1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl etwa VwGH 9. 5.1996, 95/20/0161; 30. 4. 1997, 95/01/0529; 8. 9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

3.1.6. Es ist darauf hinzuweisen, dass seitens des Bundesasylamtes der prekären Lage in Afghanistan und der nicht ausreichenden medizinischen Versorgung, die im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erwarten ließe, schon insofern Rechnung getragen wurde, als das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilte.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein diesbezüglich etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einen Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl C 83 vom 30. 3. 2010, Seite 389, entgegenstehen.

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idgF, iVm § 24 Abs 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Abs 1 EMRK noch

Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30. 3. 2010 S 389, entgegen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12. 11. 2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8. 2. 2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14. 3. 2012, U 466/11 ua).

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24. 10. 2013, 2013/07/0088, im Zusammenhang mit Artikel 47 Abs 2 GRC - betreffend eine Beschwerde, in der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde - obiter festgehalten: "Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche und in erster Linie ‚hochtechnische' Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. 5. 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner das Urteil des EGMR vom 18. 7. 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 27. 9. 2013, 2012/05/0213)."

Diese vorgenannten Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zu, zumal das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat, und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter, dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

3.2.1. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl die unter Punkt 3.1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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