BVwG W170 2002425-1

W170 2002425-1Tribunal administratif fédéral31 mars 2014

Regest

Ermittlungsverfahren, Fahrtkosten, Stellvertreter, Zeitversäumnis,<br/>Zeugengebühren

Texte intégral

BVwG W170 2002425-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W170.2002425.1.00

Spruch

W170 2002425-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde der Republik Österreich, vertreten durch den Revisor beim Landesgericht Salzburg, gegen den Bescheid der Kostenbeamtin des Bezirksgerichts Hallein vom 29.10.2013, Zl. 16 U 53/13 w, betreffend den Zeugen XXXX beschlossen:

A) In Erledigung des Berichtigungsantrags wird der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit gemäß § 20 GebAG an den Leiter des Bezirksgerichts Hallein zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid der Kostenbeamtin des Bezirksgerichts Hallein wurden dem im Spruch genannten Zeugen für seine Vernehmung in der Strafsache gegen XXXX am 19.9.2013 vor dem Bezirksgericht Hallein folgende Gebühren zugesprochen:

Fahrtkosten Ebensee - Hallein und retour mit dem PKW € 96,60

Mittagessen € 8,50

Kosten für eine Ersatzkraft für eine Sondertour (Bad Hofgastein) €

205,92

Lohnkosten für 2 Ersatzkräfte betreffend die Tour Pongau € 120,--

Dies mache - nach den Bestimmungen des GebAG gerundet - gesamt einen Betrag von € 431,10 aus.

Im Bescheid finden sich im Wesentlichen keine Feststellungen, es wurde (in Klammer gesetzt) lediglich ausgeführt, dass aufgrund der Verbindung (offenbar die Benützung) eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich gewesen sei.

Der Bescheid wurde am 31.10.2013 dem Revisor beim Landesgerichts Salzburg, dem Rechtsanwalt Mag. Hannes Engl und dem im Spruch genannten Zeugen sowie am 4.11.2013 dem oben genannten Beschuldigten zugestellt.

Dem Bescheid lag ein entsprechender Antrag des Zeugen, den dieser am 19.9.2013 zu Protokoll gegeben hatte und in dem dieser angab, dass er als selbständiger Transportunternehmer durch die Zeugenaussage am genannten Tag mehrere Toren versäumt habe und deshalb einen Arbeiter samt Beifahrer habe beschäftigen müssen, zugrunde. Dem Protokoll sind verschiedene Ausdrucke über die Verbindungen öffentlicher Verkehrsmittel angeschlossen.

Weiters erstattete der den Zeugen vertretenden Rechtsanwalt Mag. Hannes Engl am 30.9.2013 einen Schriftsatz, dem ein Gewerberegisterauszug, nach dem der oben genannte Zeuge das freie Gewerbe der Kleingutbeförderung betreibe sowie eine Rechnung eines anderen Transportunternehmens über den unter 3. genannten Betrag angeschlossen waren. In einem weiteren Schreiben vom 30.9.2013 beantragte der oben genannte Rechtsanwalt im Namen des oben genannten Zeugen die Kosten wie im Spruch bezeichneten Bescheid zuerkannt. Hinsichtlich der Verrechnung von Fahrtkosten führte die antragstellende Partei lediglich an, dass aufgrund der Verbindungen die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich gewesen sei.

Am 25.10.2013 übermittelte der oben genannte Rechtsanwalt im Namen des oben genannten Zeugen ein Schreiben, aus dem sich die Kosten der Hilfskraft des Zeugen ergeben sollen; dieses ist im Wesentlichen unlesbar.

2. Am 15.11.2013 langte beim Bezirksgericht Hallein die Beschwerde der Republik Österreich, vertreten durch den Revisor beim Landesgericht Salzburg, gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid ein.

Der Bescheid werde bekämpft, da dieser zufolge unrichtiger Anwendung der Bestimmungen der §§ 9 und 18 GebAG rechtswidrig sei.

Nach § 9 GebAG sind dem Zeugen die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht ein Massenbeförderungsmittel ist, nur zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung stehe oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden könne. Ein Massenbeförderungsmittel wäre aber laut dem im Akt einliegenden Ausdruck über die Verbindungen Ebensee - Hallein zur Verfügung gestanden und hätte auch benützt werden können. Der Fahrpreis dieser Verbindung betrage laut ÖBB-Anfrage insgesamt €

38,40.

Nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG gebühre dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis € 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zustehe, nach Z 2 lit c gebühre dem Zeugen die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter. Nach Abs. 2 habe der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 2 den Anspruch und dessen Höhe zu bescheinigen. Vom Zeugen seien neben den aufgelaufenen Kosten, die Notwendigkeit der Stellvertreterbestellung und die Angemessenheit der Kosten zu bescheinigen. Der Zeuge habe im Juli 2013 die Ladung für 19.9.2013 bekommen, es sei nicht überprüft worden, ob der Termin hätte verschoben werden können. Die Vorlage der Rechnung des anderen Transportunternehmers reiche als Nachweis für die Notwendigkeit der Vertretung nicht aus. Darüber hinaus sei nicht erhoben worden, wieso der Zeuge einen bei ihm beschäftigten Arbeiter habe bezahlen müssen. Die Kosten seien auch nicht belegt und sei nicht ersichtlich, wieso der Zeuge einen Arbeiter samt Beifahrer habe beschäftigen müssen. Jedenfalls unterliege die Zeugengebühr weder der Einkommen- noch der Umsatzsteuer.

Es werde daher beantragt, dass der (vor Ablauf des 31.12.2013) zuständige Vorsteher des Bezirksgerichts Hallein der Beschwerde stattgeben möge, die Reisekosten mit € 38,40 bestimme und nach Verfahrensergänzung hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis diese jedenfalls ohne Umsatzsteuer zuspreche.

3. Mit Schriftsatz vom 14.1.2014 wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo es am 4.3.2014 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A):

Gemäß § 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.2.1975 über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen, BGBl. Nr. 136/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 159/2013 (in Folge: GebAG alt), das bis zum Ablauf des 31.12.2013 anzuwenden war, war über Zeugengebühren im Justizverwaltungsweg von dem damit betrauten Bediensteten desjenigen Gerichtes zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, lediglich bei einem aus dem Ausland geladenen Zeugen war vom Leiter des Gerichtes zu entscheiden. Dies war im gegenständlichen Fall bis zum Ablauf des 31.12.2013 der Kostenbeamte des Bezirksgerichts Hallein, gemäß § 22 Abs. 1 war nach der Beschwerde der Republik Österreich der Leiter des Gerichts als Beschwerdeinstanz zuständig.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Daher ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht für die Weiterführung des anhängigen Verfahrens zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I 2013/33 in der Fassung BGBl. I 2013/122 (in Folge: VwGVG), geregelt (siehe § 1 VwGVG). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß §§ 21, 22 GebAG stand auch dem Revisor das Rechtsmittel der Beschwerde zu, da die bestimmte Gebühr 200 Euro überstieg und die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann; die Beschwerde des Revisors ist auch rechtzeitig.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Bei der Bestimmung von Zeugengebühren handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren durch Justizverwaltungsbehörden, auf das gemäß des (in der bis zum Ablauf des 31.12.2013 anzuwendenden Fassung) Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, BGBl. I Nr. 87/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2012 (in Folge: EGVG), das AVG in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung findet, da die Justizverwaltungsbehörden nicht in der Aufzählung des Art. I EGVG enthalten sind und auch das GebAG alt die Anwendbarkeit des AVG nicht angeordnet hat. Wohl aber haben die Justizverwaltungsbehörden die im AVG niedergelegten allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung bei Bestimmung der Zeugengebühren zu beachten (VwGH E 28.1.1993, Gz 82/17/0078-9, siehe auch Krammer/Schmidt, SDG - GebAG3 (2001), § 20 GebAG, S. 215, E1. mit weiteren Judikaturhinweisen). Dazu zählen die Wahrung des Parteiengehörs (VwGH E vom 28.1.1983, Gz. 82/17/0078) ebenso wie die Feststellung des für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalts (VwGH E vom 28.1.1983, Gz. 82/17/0078, beides zitiert nach Krammer/Schmidt, SDG - GebAG3 (2001), § 20 GebAG, S. 215, E1.)

Werden notwendige Ermittlungen unterlassen, handelt es sich hierbei um eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften, die auch von Amts wegen - also ohne dass dies in der Beschwerde gerügt wurde - aufgegriffen werden kann (siehe hiezu Eder/Martschin/Schmid, oaO.).

Im vorliegenden Verfahren hat die Justizverwaltungsbehörde dem Bescheid den Ersatz der Fahrtkosten von Ebensee nach Hallein und retour mit dem PKW zu Grunde gelegt. Gemäß § 9 Abs. 1 GebAG sind einem Zeugen die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, jedoch nur zu ersetzen, wenn

1. ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,

2. die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,

3. die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder

4. ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.

Allerdings hat die Justizverwaltungsbehörde weder ermittelt, noch festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs.1 GebAG vorgelegen sind. Diesbezüglich bestehen daher ein Ermittlungs- und ein darauf aufbauender Feststellungsmangel, sodass der Bescheid diesbezüglich einerseits rechtswidrig ist und andererseits - insbesondere da auch der Zeuge hinsichtlich der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 GebAG nicht gehört wurde - ein schwerwiegender Ermittlungsmangel im zugrunde liegenden Ermittlungsverfahren festzustellen ist.

Weiters hat die Justizverwaltungsbehörde dem Zeugen antragsgemäß, aber ohne weitere Ermittlungen zu tätigen, die Kosten für eine Ersatzkraft für eine Sondertour laut Rechung eines beauftragten Transportunternehmens sowie Lohnkosten für zwei Ersatzkräfte betreffend die Tour Pongau, die der Zeuge nicht habe absolvieren können, zuerkannt.

Auch dagegen richtet sich die Beschwerde der Republik Österreich, die ausführt, dass nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis € 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene, Stunde gebühre, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zustehe, nach Z 2 lit c gebühre dem Zeugen die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter. Nach Abs. 2 habe der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 2 den Anspruch und dessen Höhe zu bescheinigen. Vom Zeugen seien neben den aufgelaufenen Kosten, die Notwendigkeit der Stellvertreterbestellung und die Angemessenheit der Kosten zu bescheinigen. Der Zeuge habe im Juli 2013 die Ladung für 19.9.2013 bekommen, es sei nicht überprüft worden, ob der Termin hätte verschoben werden können. Die Vorlage der Rechnung des anderen Transportunternehmers reiche als Nachweis für die Notwendigkeit der Vertretung nicht aus. Darüber hinaus sei nicht erhoben worden, wieso der Zeuge einen bei ihm beschäftigten Arbeiter habe bezahlen müssen. Die Kosten seien auch nicht belegt und sei nicht ersichtlich, wieso der Zeuge einen Arbeiter samt Beifahrer habe beschäftigen müssen. Jedenfalls unterliege die Zeugengebühr weder der Einkommen- noch der Umsatzsteuer.

Hiezu ist auszuführen, dass grundsätzlich nicht nachvollziehbar ist, warum die Abwesenheit eines Zeugen die Vertretung durch zwei Ersatzkräfte notwendig mache. Mangels entsprechender Feststellungen - dem Bundesverwaltungsgericht liegt lediglich die Ladung aber nicht das Verhandlungsprotokoll der den Gebührenanspruch begründenden Amtshandlung vor - ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht nachvollziehbar, wieso der Zeuge während (laut Ladung) der voraussichtlich eine Stunde dauernden Einvernahme zwei Fahrten versäumen konnte. Schließlich wird die Justizverwaltungsbehörde auch Feststellungen zu treffen haben, ob die Ersatzkräfte in einem Arbeitsverhältnis zum Zeugen stehen oder nicht und wenn dies der Fall ist, inwieweit trotzdem besondere Kosten auf den Zeugen zugekommen sind.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass unter dem notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter nur eine Person verstanden werden kann, die den Zeugen während der Zeit seiner Abwesenheit vertritt (VwGH E vom 15.4.1994, Gz. 91/17/0172). Daher ist der Bescheid auch diesbezüglich von keinen nachvollziehbaren Ermittlungen getragen und rechtswidrig.

Daher hat die Justizverwaltungsbehörde im Wesentlichen ohne Durchführung der notwendigen Ermittlungen entschieden, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht geklärt ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Es ist nicht Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Schon alleine auf Grund der Kenntnis der Verwaltungsbehörde über die verkehrstechnischen Gegebenheiten in ihrem Umfeld sowie über die formlosere Möglichkeit der Durchführung notwendiger Ermittlungen ist davon auszugehen, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Da der Bescheid somit in wesentlichen Bereichen mit einem Ermittlungsmangel belastet ist und insbesondere die gesamten Zeugengebühren nach den Bestimmungen des GebAG zu runden sind, war der gesamte Bescheid aufzuheben und an die Justizverwaltungsbehörde zurückzustellen.

Gemäß § 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.2.1975 über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen, BGBl. Nr. 136/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, ist die Zeugengebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Daher ist die Angelegenheit in Erledigung der Beschwerde an den Leiter des Bezirksgerichts Hallein zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Begründung wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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