L502 2004013-1•BVwG L502 2004013-1
L502 2004013-1Tribunal administratif fédéral31 mars 2014
Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2014, Zl. 13-831673802/1752493/BMI-BFA_NOE_RD, beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit
gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 13.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung vom 14.11.2014 brachte der BF vor, er sei Staatsangehöriger der Republik Irak, Araber, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und stamme aus der Stadt XXXX in der Provinz XXXX, wo sich aktuell seine Eltern und Geschwister sowie seine Gattin und zwei Kinder aus dieser Ehe aufhalten. Er sei im Oktober ausgehend von der Stadt XXXX auf dem Luftweg aus dem Irak in die Türkei gereist und von dort schlepperunterstützt auf dem Landweg bis Österreich gelangt.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF vor, er sei im Jänner 2007 von der Al-Qaida entführt und nach 22 Tagen gegen Bezahlung eines Lösegelds freigelassen worden. Da er einen der Entführer erkannt habe, habe er diesen angezeigt und sei dieser in der Folge zu 20 Jahren Haft verurteilt worden. Der BF habe aufgrund seiner durch die Entführung bedingten Traumatisierung den Irak nach Syrien verlassen und sei schließlich im Mai 2013 wieder zurückgekehrt. Danach sei er aufgrund seiner damaligen Anzeige von der Al-Qaida gesucht bzw. mit dem Tod bedroht worden.
Am 06.02.2014 fand im Gefolge der Zulassung des Verfahrens eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. In dieser wiederholte er seine Fluchtgründe, wobei er ergänzte, er sei nach seiner Freilassung im Jänner 2007 unter Drohungen aufgefordert worden den Irak zu verlassen. 2008 sei er aus Syrien in den Irak zurückgekehrt, er habe geheiratet und wieder als LKW-Fahrer gearbeitet. Nachdem er erfahren hatte, wer hinter seiner Entführung steckte, erstattete er gegen diese Person eine Anzeige, was zur Verurteilung derselben zu einer 15-jährigen Haftstrafe geführt habe. Nach neuerlichen Drohungen sei er wieder nach Syrien ausgereist und habe sich dort bis Mai 2013 aufgehalten. Nach seiner Rückkehr in den Irak sei er unter Drohungen mit dem Tode aufgefordert worden seine frühere Anzeige zurückzuziehen, wogegen er neuerlich Anzeige erstattet habe. Als Grund für seine frühere Entführung nannte der BF die gute finanzielle Lage seiner Familie.
Im Zuge der Einvernahme legte der BF nachstehende Dokumente zum Nachweis der Identität und des Vorbringens im Original vor, wobei sich entsprechende Kopien (AS 211-285) im Akt finden:
Irakischer Personalausweis
Staatsbürgerschaftsnachweis
Schreiben UNHCR, Refugee Certificate
Anzeige und Zeugenaussagen aus dem Jahr 2008 hinsichtlich der behaupteten Entführung im Jahr 2007
Anzeige vom 30.07.2013
2. Der Antrag des BF wurde von der belangten Behörde (nunmehr - als Nachfolger des Bundesasylamtes - das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [kurz: BFA]) mit Bescheid vom 10.02.2014 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).
Die belangte Behörde stellte neben der Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie regionalen Herkunft wie vom BF angegeben fest, dass die angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes teilweise glaubwürdig seien. Es sei davon auszugehen, dass der BF im Jahr 2007 tatsächlich entführt wurde, jedoch könne ein aktuelles Interesse an seiner Person nicht festgestellt werden. Es liege demgegenüber ein Abschiebehindernis im Hinblick auf die momentan instabile Sicherheitslage im Irak bzw. der Heimatstadt XXXX vor.
Im Rahmen der Beweiswürdigung hielt die belangte Behörde fest, dass es weder nachvollziehbar sei, wie der angebliche Verfolger von der Rückkehr des BF erfahren habe, noch dass dieser den BF zur Zurückziehung der Anzeige aufgefordert hätte, da der Entführer ja bereits verurteilt worden sei. Es hätte sich der Eindruck ergeben, dass der BF die Bedrohung im Jahre 2013 nur ins Treffen führte um einen aktuellen Fluchtgrund anführen zu können. Auch behaupteten Problemen aufgrund der Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft könne mangels Glaubwürdigkeit sowie dem entgegenstehenden Länderfeststellungen nicht gefolgt werden.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass selbst bei Annahme der Glaubwürdigkeit des Vorbringens hinsichtlich einer Bedrohung durch eine islamistische Terrororganisation für den BF nichts zu gewinnen wäre. Der behauptete Grund für die Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur könne keinem der Anknüpfungspunkte der GFK unterstellt werden und sei auch festzuhalten, dass der BF seitens des Staates durch die Verurteilung des Entführers Schutz erhalten habe.
Die Behörde ging hinsichtlich Spruchpunkt II von einer realen Gefahr einer Bedrohung aus, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation des BFA eine aktuell instabile Sicherheitslage im Irak, insbesondere in der Heimatprovinz des BF, erkennbar sei. Vor diesem Hintergrund sei dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen, zumal für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne.
3. Gegen diesen Bescheid wurde vom BF hinsichtlich Spruchpunkt I innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft. Im Einzelnen wurde ausgeführt, der BF habe Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie wegen seiner sunnitischen Glaubenszugehörigkeit zu befürchten. Es lägen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und eine mangelhafte Beweiswürdigung vor. Der BF habe ein detailliertes und glaubwürdiges Vorbringen erstattet und habe die belangte Behörde die vorgelegten Dokumente aus dem Irak nicht hinreichend gewürdigt. Unrichtig sei auch die rechtliche Beurteilung, dass der BF den Schutz des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen hätte können.
4. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erfolgte mit 10.03.2014.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A):
1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde. Der für die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.
2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
2.2. Die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG folgt konzeptionell dem § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur - soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme auf die genannten Einschränkungen die im Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2009, Zl. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten, wonach die Behörde an die Beurteilung im Behebungsbescheid gebunden ist. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).
2.3. Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Die belangte Behörde stellte in ihrer Entscheidungsbegründung fest, dass die Angaben des BF hinsichtlich seiner Entführung im Jahr 2007 glaubhaft gewesen seien. Das darüber hinausgehende Vorbringen hinsichtlich einer im Jahr 2013 deshalb erfolgten Bedrohung sei aber nicht glaubhaft gewesen.
Die Erwägungen dazu finden sich in jenen Passagen der Beweiswürdigung, in denen näher ausgeführt wurde, weshalb eine Bedrohung des BF im Jahr 2013 wegen der Entführung im Jahr 2007 nicht nachvollziehbar geworden sei (vgl. S. 50 bis 52 des bekämpften Bescheides).
Die belangte Behörde geht in dieser knapp gefassten Beweiswürdigung jedoch mit keinem Wort auf die zahlreichen vom BF vorgelegten Beweismittel (vgl. AS 211-285) ein, die überdies im erstinstanzlichen Verfahren offenbar auch keiner Übersetzung zugeführt wurden.
Die von der belangten Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts vorgenommene Subsumption desselben unter die Tatbestandsmerkmale der GFK, woraus sich schon keine Asylrelevanz ergebe, sowie die Feststellung, es sei auch angesichts einer der zu bejahenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der irakischen Behörden eine Asylrelevanz zu verneinen, entbindet die Behörde jedenfalls nicht davon, vorweg den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ordnungsgemäß zu ermitteln und festzustellen.
Der Behörde ist zwar grundsätzlich dahingehend nicht entgegenzutreten, dass sie teilweise Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des BF hatte, nämlich hinsichtlich der behaupteten Verfolgung im Jahre 2013. Ohne (zumindest zusammenfassende) Übersetzung und Würdigung der vom BF dazu vorgelegten Beweismittel konnte jedoch der maßgebliche Sachverhalt nicht entsprechend festgestellt werden, um in weiterer Folge der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt zu werden. Die Beweiswürdigung sowie die darauf gestützte Sachverhaltsfeststellung des BFA waren daher insgesamt nicht schlüssig nachvollziehbar.
Zusammengefasst dargestellt hat die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt mangelhaft ermittelt bzw. ist sie ihrer Ermittlungspflicht in entscheidenden Punkten nicht nachgekommen. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens wird sich das BFA daher mit dem Vorbringen iVm den in Vorlage gebrachten Beweismitteln inhaltlich nochmals auseinander zu setzen haben.
Im Sinne des § 28 Abs 2 VwGVG konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Es ist in erster Linie Aufgabe der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diese Aufgabe nicht etwa an die Rechtsmittelinstanz auszulagern.
Es war somit der angefochtene Bescheid spruchgemäß aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückzuverweisen.
2.4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben waren.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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