W188 2006104-1•BVwG W188 2006104-1
W188 2006104-1Tribunal administratif fédéral28 mars 2014
Asylantragstellung, Bescheidbehebung, Haft, Revision zulässig,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde
W188 2006104-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Georgien, vertreten durch Mag. XXXX, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, vom 10.03.2014, Zahl XXXX/ XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 76 Abs. 1, 2 und 6 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der im vorliegenden Verfahren entscheidungswesentliche Verfahrensgang stellt sich wie folgt dar:
Mit Bescheid vom 17.01.2005, Zahl XXXX, erließ die Bundespolizeidirektion XXXX gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß den §§ 36 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 1 und 39 Abs. 1 des Fremdengesetzes in der damals geltenden Fassung ein unbefristetes Aufenthaltsverbot und verfügte, dass dieser nach Eintritt der Durchsetzbarkeit dieses Bescheides unverzüglich aus dem Bundegebiet auszureisen habe. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei am 16.11.2004 vom Landesgericht XXXX wegen der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen nach den §§ 15, 127, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft sei der BF wegen Verdachtes des Diebstahls festgenommen und in die Justizvollzugsanstalt XXXX eingeliefert worden. Am 04.01.2005 sei der BF neuerlich wegen der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen nach den §§ 15, 127, 130 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.07.2009, Zahl XXXX, wurde der BF wegen der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1 und 2 und 130 (2., 3. und 4. Fall) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 25.10.2011, Zahl XXXX, wurde in der Strafvollzugssache des BF wegen § 133a StVG vom weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe, jedoch nicht vor dem 06.11.2011, abgesehen. Der BF reiste am 10.11.2011 nach Georgien aus.
Am 07.09.2012 wurde der BF auf der Autobahn (A 2) als Lenker eines PKWs im Bereich der ehemaligen Grenzkontrollstelle Arnoldstein von Polizisten der Polizeiinspektion Thörl-Maglern einer Kontrolle unterzogen, aufgrund eines Festnahmeauftrages des Magistrates der Stadt XXXX festgenommen und am 08.09.2012 aufgrund eines staatsanwaltschaftlichen Auftrages in die Justizvollzugsanstalt XXXX eingeliefert.
Mit Schreiben vom 21.02.2014, Zahl XXXX, teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (im Weiteren: BFA) dem BF mit, es sei beabsichtigt, über ihn die Schubhaft zwecks Sicherung der Abschiebung zu verhängen.
Mit an das BFA gerichtetem Schreiben vom 03.03.2014 teilte der BF im Wesentlichen mit, er sei am 07.09.2012 nach Österreich eingereist, weil er an HlV und Leberzirrhose, Stadium IV, leide und in Georgien keine adäquate Behandlung erfahren habe. Ferner legte er seine persönlichen, familiären, wirtschaftlichen, beruflichen und sonstigen sozialen Verhältnisse dar und ersuchte abschließend nicht in Schubhaft genommen und nicht nach Georgien abgeschoben zu werden.
Mit dem eingangs bezeichneten (dem BF in der Justizanstalt XXXX am 11.03.2014 zugestellten) Bescheid verfügte das BFA gemäß § 76 Abs. 1 FPG über den BF die Schubhaft zwecks Sicherung der Abschiebung. Begründend wurde ua. ausgeführt, soweit der BF behaupte aus gesundheitlichen Gründen illegal nach Österreich eingereist zu sein, weil er in Georgien keine adäquate medizinische Behandlung erhalten habe, so widersprächen diese Angaben allerdings den dem BFA vorliegenden Länderfeststellungen betreffend die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat des BF.
Mit dem am 24.03.2014 beim BFA eingebrachten und beim Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2014 eingelangten Schriftsatz erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter Mag. XXXX Beschwerde und machte Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelnde bzw. unrichtige Bescheidbegründung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Insbesondere wurde gerügt, dass sich die belangte Behörde nicht mit den schweren Erkrankungen des BF und deren Behandlungsmöglichkeiten in seinem Herkunftsstaat auseinandergesetzt habe. Zur Beantwortung dieser Frage hätte es eines spezifischen medizinisch-länderkundlichen Sachverständigengutachtens bedurft. Nachdem dies nicht geschehen sei, werde die Einholung eines solchen Gutachtens und darüber hinaus beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die "Erstbehörde" zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung unter Vorladung des BF und Aufnahme der beantragten Beweise anzuberaumen.
Mit der Beschwerdevorlage brachte das BFA die mit 25.03.2014 datierte Stellungnahme zur Beschwerde ein, trat darin dem Beschwerdevorbringen betreffend die unterbliebene Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der Partizipation des BF am georgischen Gesundheitssystem und den Behandlungsmöglichkeiten der Krankheiten des BF entgegen und schloss mit der Bemerkung, dass nach der dargelegten einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur dem BF - wie jedem georgischen Staatsangehörigen - der ungehinderte Zugang zum Gesundheitswesen ermöglicht sei.
Mit Email vom 26.03.2014 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht das an das BFA gerichtete Schreiben der Justizanstalt XXXX vom 25.03.2014, aus dem hervorgeht, dass der BF am 25.03.2014 um 12.45 Uhr einen Asylantrag (richtig: Antrag auf internationalen Schutz) gestellt habe.
Die Entlassung des BF aus der Strafhaft in der Justizanstalt XXXX soll am 28.03.2014 erfolgen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist Staatsangehöriger von Georgien, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Der BF wurde am 16.11.2004 vom Landesgericht XXXX wegen der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen nach den §§ 15, 127, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt. Am 04.01.2005 wurde der BF neuerlich wegen der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen nach den §§ 15, 127, 130 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Zuletzt wurde der BF mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.07.2009, Zahl XXXX, wegen der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1 und 2 und 130 (2., 3. und 4. Fall) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 25.10.2011, Zahl XXXX, wurde in der Strafvollzugssache des BF wegen § 133a StVG vom weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe, jedoch nicht vor dem 06.11.2011, abgesehen, der BF reiste am 10.11.2011 nach Georgien aus.
Trotz des oben angeführten rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes der Bundespolizeidirektion XXXX reiste der BF am 07.09.2012 nach Österreich ein, wurde in der Folge auf der Autobahn (A 2) als Lenker eines PKWs im Bereich der ehemaligen Grenzkontrollstelle Arnoldstein von Polizisten der Polizeiinspektion Thörl-Maglern einer Kontrolle unterzogen, aufgrund eines Festnahmeauftrages des Magistrates der Stadt XXXX festgenommen und am 08.09.2012 aufgrund eines staatsanwaltschaftlichen Auftrages in die Justizvollzugsanstalt XXXX eingeliefert.
Der BF stellte am 25.03.2014 um 12.45 Uhr in der Justizanstalt XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Entlassung des BF aus der Strafhaft in der Justizanstalt XXXX soll am 28.03.2014 und unmittelbar daran anschließend aufgrund des angefochtenen Bescheid die Inschubhaftnahme erfolgen.
Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom Bundesverwaltungsgericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus der Tatsache, dass der BF trotz Vorliegens des wider ihn erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes am 07.09.2012 nach Österreich eingereist war.
Die Feststellungen betreffend die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF wegen Begehung der oben näher bezeichneten gerichtlich strafbaren Handlungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Zum Spruchteil A):
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Im Lichte der - wohlbegründeten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu § 42 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 idgF (VwGG), der zufolge (auch) Fälle der inhaltlichen Rechtswidrigkeit von Amts wegen aufzugreifen sind (vgl. etwa VwGH 28.02.2002, 99/21/0062; Fister, Verwaltungsverfahrensrecht 114 mwN), verwundert es, dass dieser Fälle in § 27 VwGVG offensichtlich nicht gedacht wurde. Der einleitende Halbsatz in § 27 VwGVG wird allerdings nicht als abschließend zu verstehen sein, sodass daraus keine uneingeschränkte Bindung an den Inhalt der Rechtsrüge einer Beschwerde abgeleitet werden kann, sondern vielmehr auch die inhaltliche Rechtswidrigkeit grundsätzlich amtswegig wahrzunehmen sein wird (siehe Fister/Fuchs/Sachs, "Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren - VwGVG, VwGbk-ÜG und BVwGG", Taschenkommentar, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 2013, Seite 144, Anmerkung 5 zu § 27 VwGVG).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Nach Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Es ist zwar ungeregelt, welche Sach- und Rechtslage das Verwaltungsgericht anzuwenden hat (vgl ErläutRV 1618 BlgNR 24, GP 13). Jedenfalls dann, wenn es in der Sache selbst entscheidet, wird man von der prinzipiellen Möglichkeit des Zeitpunktes der Entscheidung ausgehen können (so auch Hauer2 Rz 187; siehe Fister/Fuchs/Sachs, "Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren - VwGVG, VwGbk-ÜG und BVwGG", Taschenkommentar, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 2013, Seite 152, Anmerkung 7 zu § 28 VwGVG). In diese Richtung weist auch die - wenn auch im allgemeinen Kontext zum Spruch eines Bescheides nach dem AVG ergangene, so dennoch im Lichte des § 17 VwGVG nicht unanwendbare - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich der Spruch auf den Sachverhalt zu beziehen hat, der im Zeitpunkt der Erlassung bestand (siehe VwGH 25.04.1996, Zahl: 95/07/0193) und der im Zeitpunkt der Erlassung bestehenden Rechtslage zu entsprechen hat (siehe VwGH 18.05.1995, Zahl: 95/06/0092; vgl. auch Hinweis in Walter - Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 8. Auflage, RZ 413).
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung zwar auch in die nunmehr geltende Regelung des §22a BFA-VG übernommen wurde, im Vergleich zur früheren Rechtslage (§ 82 Abs. 2 FPG aF) aber keine Bestimmungen mehr dem geltenden Rechtsbestand angehören, denen zufolge die Schubhaftbeschwerde nicht nur beim UVS sondern auch bei der bescheiderlassenden oder der die Schubhaft vollziehenden Behörde eingebracht werden kann. Im Gegensatz dazu bestimmt § 22a Abs. 1 BFA-VG lediglich, dass der Fremde das Recht hat, das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen", welches im Fall der aufrechten Anhaltung gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG binnen einer Woche zu entscheiden hat.
Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.
Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des § 82 FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf § 67c AVG in § 83 Abs. 2 FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist, weshalb auch die sechswöchige Beschwerdefrist als maßgeblich angesehen wurde. Dies gilt unverändert auch nach Maßgabe des geltenden § 7 Abs. 4 2. Satz VwGVG. Folglich kommt auch die Regelung des § 16 Abs. 1 BFA-VG nicht zur Anwendung, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA zwei Wochen beträgt. Eine Schubhaftbeschwerde kann jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft eingebracht werden; vor deren Beendigung kann sich die Frage der Befristung der Einbringung gar nicht stellen (VfGH 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994).
Gemäß § 20 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Aus all dem ergibt sich, dass Schubhaftbeschwerden nach § 22a BFA-VG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind. Wird eine Schubhaftbeschwerde bei der Behörde (beim BFA) eingebracht, so hat die Behörde (das BFA) nach § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen. Ebenso hat das BFA auf Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes die dem betreffenden Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakten unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Hinsichtlich der Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG ist auszuführen, dass gemäß § 34 Abs. 1 2. Satz VwGVG Entscheidungsfristen des Verwaltungsgerichts mit der Vorlage der Beschwerde beginnen. Da Schubhaftbeschwerden unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind, beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde (Beschwerdevorlage) beim Bundesverwaltungsgericht zu laufen (siehe auch das hg. Erkenntnis vom 21.01.2014, Zl. I403 2000252-1/2E).
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Nach § 76 Abs. 2 leg.cit. kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;
gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;
gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder
auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Stellt gemäß § 76 Abs. 6 leg.cit. ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
Nach § 1 Abs. 2 erster Satz FrPolG 2005 ist § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 auf Asylwerber nicht anzuwenden. Asylwerber sind nach § 2 Z 14 AsylG 2005 Fremde ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zur Verfahrensbeendigung (rechtskräftiger Abschluss, Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens). Gegen Asylwerber und - wie der Ausschussbericht (1055 BlgNR 22.GP 5) klarstellend bemerkt - auch gegen Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz erst gestellt (also noch nicht eingebracht) haben, kommt Schubhaft nur unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 in Betracht (siehe VwGH 18.12.2008, Zahl: 2008/21/0582).
Die Bestimmung des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 bezieht sich nicht auf den Zeitpunkt der "Einbringung" sondern der "Stellung" eines Antrages auf internationalen Schutz. Sie kommt nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur dann zur Anwendung, wenn ein solcher Antrag "während der Anhaltung in Schubhaft" gestellt wird. Nur wenn sich der Fremde bereits in Schubhaft befindet, kommt die nach § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 vorgesehene Möglichkeit, dass "diese aufrecht erhalten werden" kann, überhaupt in Betracht.
Die in § 1 Abs. 2 FrPolG 2005 normierte Unanwendbarkeit von § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 gegenüber Asylwerbern ist im Zusammenhang mit § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 zu lesen. § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 bezieht sich nicht nur auf Asylwerber nach § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005, sondern auch auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (lediglich) gestellt haben. Das sind solche Fremde, die in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder bei einer Erstaufnahmestelle um Schutz vor Verfolgung ersucht haben (§ 17 Abs. 1 AsylG 2005), denen aber - im Regelfall mangels noch nicht erfolgter Antragseinbringung iSd § 17 Abs. 2 AsylG 2005 - (noch) nicht die Eigenschaft als Asylwerber zukommt (Hinweis AB 1055 BlgNR 22. GP 5). Sind die genannten Fremden im Bereich des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 den Asylwerbern gleichgestellt, so müssen sie aber umgekehrt ebenso wie die Asylwerber von der Anwendbarkeit des § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 ausgeschlossen sein (Hinweis E 18. Dezember 2008, 2008/21/0582), zumal insgesamt davon auszugehen ist, dass je nach Status des betreffenden Fremden Schubhaft nur nach dem ersten Absatz oder nur nach dem zweiten Absatz des § 76 FrPolG 2005 in Betracht kommen soll (vgl. VwGH 17.03.2009, Zahl: 2008/21/0668).
Die belangte Behörde stützte die Anordnung der Schubhaft im angefochtenen Bescheid, der dem BF während der Strafhaft am 11.03.2014 zugestellt wurde, auf die Bestimmung des § 76 Abs. 1 FPG. Der BF stellte am 25.03.2014, mithin am Tag nach der Einbringung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde beim BFA am 24.03.2014, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Lichte der oben dargelegten Judikatur des VwGH betreffend die entscheidungsmaßgebliche Sach- und Rechtslage sowie die Anordnung der Schubhaft bedeutet dies nun, dass durch die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz durch den BF die Sachverhaltsebene eine wesentliche Änderung erfuhr, welche zur Folge hat, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die vorliegende Beschwerde § 76 Abs. 1 FPG nicht mehr anzuwenden ist. Inwieweit im konkreten Fall die Anordnung der Schubhaft nach Maßgabe des § 76 Abs. 2 FPG in Betracht zu ziehen ist, bleibt kraft des eindeutigen Gesetzeswortlautes dem BFA vorbehalten. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005, wonach die Schubhaft aufrechterhalten werden kann, wenn ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und diesfalls, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vorliegen, die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt gilt, unter dem Gesichtspunkt der oben dargelegten Judikatur des VwGH im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommt, weil der BF den Antrag auf internationalen Schutz noch während der Strafhaft, also vor der allfälligen Anhaltung in Schubhaft gestellt hatte.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Euopäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Nachdem sich das gesamte Beschwerdevorbringen nur auf die Feststellungen der belangten Behörde betreffend die grundsätzlichen Möglichkeiten und Qualität der Behandlungen der Krankheiten des BF und die damit zusammenhängende Kostentragung bezog und damit keinerlei sonstige mit der Anordnung der Schubhaft verbundene Fragen auf der Sachverhaltsebene releviert wurden, erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine initiative Darlegung von für die Entscheidungsfindung relevanter Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wäre, war daher nicht erforderlich, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.
Zum Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Anordnung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. wann der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen beginnt (mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA), noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
Weil es somit an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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