L507 1400815-1•BVwG L507 1400815-1
L507 1400815-1Tribunal administratif fédéral28 mars 2014
Glaubwürdigkeit, Intensität, kriminelle Delikte, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Religion, Übergangsbestimmungen
L507 1400815-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HABERSACK über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2008, Zl. 08 02.285-BAI, vertreten durch Katharina Kofler, Unabhängige Rechtsberatung Tirol, Diakonie Flüchtlingsdienst, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2013 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak, sunnitischen Glaubens sowie Angehöriger der kurdischen Volksgruppe zu sein und stellte am 06.03.2008, nachdem er am XXXX2008 illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 07.03.2012 wurde er hiezu von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aufgrund von politischen Gründen den Irak verlassen habe.
Am 27.10.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen aus, dass er als Kurde in XXXX mehrere Jahre für den kurdischen Widerstand (Peschmerga) gekämpft habe. Zudem habe er familiäre Probleme, weil sein Vater vier Frauen geheiratet habe.
Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er aus XXXX stamme und dort von 1986 bis 1991 die Grundschule besucht habe. Er sei ledig, habe keine Kinder und würden im Irak nach wie vor seine Eltern, drei Schwestern sowie drei Brüder leben. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten.
Am 11.07.2008 erfolgte eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass er von 1996 bis 2005 bei der "Peschmerga-Armee" gedient habe. Einer seiner Armeekollegen habe sehr viele Feinde gehabt und sei in Anwesenheit des Beschwerdeführers während eines Kampfes im Jahr 1997 erschossen worden. Dessen Witwe habe daraufhin vor Gericht angegeben, dass der Beschwerdeführer den Mörder gesehen habe, woraufhin der Beschwerdeführer ihr gegenüber den Namen "XXXX" genannt habe. Im Jahr 2005 sei der Sohn des verstorbenen Armeekollegen zu ihm gekommen und habe ihn gebeten, dies auch vor Gericht auszusagen, was er nicht getan habe. Im Jahr 2007 sei dann XXXX zwei Mal zum Beschwerdeführer gekommen und habe nachgefragt, weshalb er seinen Namen genannt habe. Mehr habe er im Irak nicht erlebt und habe er den Irak aus familiären (er hasse seinen Vater) und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Im Laufe der weiteren Einvernahme führte der Beschwerdeführer noch aus, dass ihn der Sohn des Armeekollegen mit einer Pistole bedroht habe und XXXX mit einem Messer auf ihn eingestochen habe.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2008, Zl. 08 02.285-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen.
3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.07.2008 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 28.07.2008 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Im Detail wurde ausgeführt, dass es bei den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei, zumal der Beschwerdeführer Kurdisch-Sorani spreche, bei den Einvernahmen jedoch Arabisch und ein anderer kurdischer Dialekt gesprochen worden sei. Einmal sei zwar Kurdisch-Sorani gesprochen worden, jedoch habe dieser Dolmetscher schlecht Deutsch gesprochen. Der Beschwerdeführer habe die Verständigungsschwierigkeiten bei den Einvernahmen mehrmals auch angesprochen. Er habe nie gesagt, aus wirtschaftlichen und familiären Gründen aus dem Irak ausgereist zu sein. Vielmehr sei er aufgrund der Verfolgung wegen seiner Tätigkeit als Peschmerga-Milizsoldat für die Talabini-Armee geflüchtet und legte er zum Nachweis dafür drei Fotos vor. Das Bundesasylamt habe sich zudem nicht ausreichend mit dem geschilderten Sachverhalt auseinandergesetzt und seien die zugrunde gelegten Länderfeststellungen veraltet. Durch die Übersetzung der Länderfeststellungen auf Arabisch sei darüber hinaus sein Recht auf Parteiengehör verletzt, weil er die Übersetzung nicht verstanden habe. Unterfertigt habe er das Einvernahmeprotokoll nur deshalb, weil ihm gesagt worden sei, dass seine Bedenken bei der Entscheidung berücksichtigt werden würden. Der Beschwerdeführer beantragt daher weitere Ermittlungen sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines Sachverständigen für den Irak und eines Dolmetschers für Kurdisch-Sorani.
In Bezug auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak getötet werden würde, weshalb dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Die Ausweisung beruhe auf der rechtswidrigen Annahme, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.
Den der Beschwerde beigelegten handschriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers ist ebenfalls zu entnehmen, dass er in den Einvernahmen nichts verstanden habe und deshalb um eine Wiederholung der Einvernahmen in Kurdisch-Sorani bitte. Im Folgenden wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führte er aus, dass er seinen Vater gebeten habe einen Personalausweis für ihn ausstellen zu lassen, dessen Ehegattin damit jedoch nicht einverstanden gewesen sei, weshalb der Beschwerdeführer seinen Vater bedroht habe, woraufhin er vom herbeigerufenen Sicherheitsdienst geschlagen worden sei. Es sei auch auf ihn geschossen worden, weshalb er seine Bemühungen, einen Auswies zu erhalten, aufgegeben habe.
4. Am 02.10.2013 führte der Asylgerichtshof in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, kurdischer Abstammung und sunnitischen Glaubens. Er stammt aus XXXX, wo er fünf Jahre lang die Grundschule besuchte. Ab 1996 lebte er mit seiner Mutter und den Geschwistern in XXXX und trat im Jahr 1996 der "Peschmerga-Armee" bei, wo er bis 2005 als Soldat tätig war. Ab 2005 lebte der Beschwerdeführer in XXXX bei einer Schwester und verrichtete dort bis zu seiner Ausreise Hilfsarbeiten.
Im Irak leben nach wie vor die Eltern, drei Brüder sowie drei Schwestern des Beschwerdeführers. Der Vater hat sich von der Mutter des Beschwerdeführers getrennt und hat vier weitere Male geheiratet.
In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten. Er bestreitet er seinen Unterhalt durch die Grundversorgung und war von XXXX2013 bis XXXX2013 als Saisonarbeiter (Gartenarbeit) tätig. Zudem verrichtet er regelmäßig gemeinnützige Tätigkeiten für die Marktgemeinde XXXX. Von XXXX2009 bis XXXX2010 sowie vom XXXX2010 bis XXXX2010 hat der Beschwerdeführer an Deutschkursen des Berufsförderungsinstitutes XXXX teilgenommen. Im Jahr 2011 war der Beschwerdeführer sechs Monate in der Schweiz aufhältig.
Zur Lage im Irak wird festgestellt:
Allgemein
Bevölkerung
Traditionelle Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Zugehörigkeiten bestimmen die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnischreligiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten / Süden des Landes bewohnen; (arabische) Sunniten (17 bis 22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak. (Aus dieser Gruppe stammte bis zum Ende der Diktatur von Saddam Hussein der größte Teil der politischen Führung Iraks); und die vor allem im Norden des Landes lebenden Kurden (ca. 15 bis 20 %), überwiegend sunnitisch, aber auch jesidisch und in kleinen Teilen schiitisch. Entlang dieser Linien hat sich - mehr oder weniger kaschiert - die Parteienlandschaft gebildet.
Verfassung
Gemäß der Verfassung, die das irakische Volk am 15.10.2005 in einem Referendum annahm, ist Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine (nicht die) Hauptquelle der Gesetzgebung. Nach dem Gesetz über die Einrichtung von Regionen können sich seit 2008 mehrere Provinzen zu Regionen zusammenschließen. In der Verfassung (Artikel 117) wird die Region Kurdistan-Irak als eine Region des Bundesstaates Irak anerkannt.
Art. 19 Abs. 1 und Art. 86 ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Der Gerichtsaufbau bleibt den noch zu erlassenden Ausführungsgesetzen vorbehalten. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem eklatanten Mangel an Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Viele von ihnen haben im Rahmen der "Entbaathifizierung" ihren Arbeitsplatz verloren, andere haben aus Furcht vor Anschlägen (v.a. der Al-Qaida im Irak) und persönlicher Verfolgung Ämter und Land verlassen. Unter den amtierenden Richtern sind noch einige, die bereits unter dem alten Regime im Amt waren. In der Realität ist die Unabhängigkeit der Rechtsprechung nicht vollends gewährleistet. Eine Reihe von Urteilen, etwa im August 2012 gegen den Vorsitzenden der Unabhängigen Wahlkommission wegen angeblicher Korruption, lassen auf Einflussnahme von außen schließen. Hinzu kommt, dass hohe Richter faktisch v.a. auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt werden.
Regierung
Die dritten Parlamentswahlen fanden am 07. März 2010 statt. Sie waren im Großen und Ganzen frei und fair. Nach langen Verhandlungen wurde im Dezember 2010 die irakische Regierung gebildet, die Premierminister Maliki eine zweite Amtszeit erlaubte, obwohl seine Rechtsstaatspartei nicht mehr die meisten Stimmen bekam. Er regiert seitdem an der Spitze einer fragilen, alle maßgeblichen politischen Kräfte des Irak umfassenden Koalitionsregierung, die sich seit Dezember 2011 in einer schweren Krise befindet. Insbesondere der Streit zwischen al-Maliki und dem Vorsitzenden der säkular-sunnitisch geprägten Irakischen Liste Iyad Allawi drohte lange zu eskalieren, bis sich Allawi aus der irakischen Innenpolitik faktisch zurückzog. Zwei hochrangige sunnitische Mitglieder der Regierung wurden im Frühjahr 2012 wegen der Anschuldigung, in Attentate verstrickt zu sein, aus ihren Ämter gedrängt. Während der sunnitische Vize-Präsident Tariq Al-Haschemi, der am 9. September 2012 in Abwesenheit zum Tode verurteilt wurde, seit Sommer 2012 im türkischen Exil lebt, ist der sunnitische Vize-Premier Salih Al-Mutlaq nach einer Aussöhnung mit Maliki im Juli 2012 in sein Amt zurückgekehrt. Premierminister Maliki hat auch den Versuch kurdischer, sunnitischer und schiitischer Parteien, ihn per Mißtrauensantrag aus dem Amt zu entfernen, abgewehrt und ist in seiner Führungsrolle gestärkt, die Posten des Ministers für Verteidigung, Inneres sowie Nationale Sicherheit hat er noch nicht besetzt und übt damit faktisch selbst direkten Einfluss auf die Ressorts aus. Die Parteien und Politiker verlieren sich in endlosen Bemühungen um Reformen und Versöhnung, ohne hierbei zu konkreten Ergebnissen zu gelangen. Wichtige Gesetzesvorhaben, wie das Amnestiegesetz, das Parteiengesetz und das Gesetz über das Oberste Gericht, werden nicht verabschiedet. Fragen werden in Ausschüsse und Unterausschüsse oder informelle Verhandlungsrunden verlagert.
Parteien der Regierungskoalition
Rechtstaatsbündnis (State of Law)
Dem Rechtsstaatsbündnis unter Führung von Ministerpräsident Nuri al-Maliki gehören insgesamt 35 verschiedene Parteien und Gruppierungen an: Wichtigste Gruppierung ist die schiitische "Dawa"-Partei (übersetzt "Missionierung", "Ruf") von al-Maliki. Die übrigen Parteien sind kleinere Organisationen, darunter ca. 30 kleinere sunnitische Gruppen. Das Bündnis gibt sich betont überkonfessionell und national-irakisch, bildet aber die schiitische Mehrheit ab.
Irakische Nationale Allianz (INA)
Die Irakische Nationale Allianz (INA) ist ein Zusammenschluss der beiden großen schiitischen Parteien Islamic Supreme Council of Iraq, ISCI (vormals Oberster Rat für die Islamische Revolution im Irak, Supreme Council for Islamic Revolution in Iraq, SCIRI, dann Supreme Iraqi Islamic Council, SIIC) und der "Ahrar"-Partei des radikalen Schiitenpredigers Muqtada as-Sadr. Letztere wurde bei den Parlamentswahlen mit 40 Mandaten stärkste Partei und setzt nicht mehr auf militärischen Widerstand, sondern auf politischen Einfluss. As-Sadr steht trotz des gemeinsamen Wahlbündnisses in Konkurrenz zu ISCI und Großayatollah as-Sistani. Er lehnt den Föderalismus ab. Auch dieses Bündnis - obwohl schiitisch dominiert und religiös ausgerichtet - versucht, sich überkonfessionell darzustellen und hat inzwischen 16 weitere Gruppierungen, darunter auch sunnitische, aufgenommen.
Irakische Nationale Bewegung (Iraqiya)
Die Irakische Nationale Bewegung untersteht pro forma weiter der Führung des früheren säkular-schiitischen Premierministers Iyad Allawi, wird derzeit aber vor allem von dem eher moderaten sunnitischen Parlamentspräsidenten Usama al-Nujeifi angeführt, der als neuer Kopf der Bewegung gilt. Das Parteienbündnis ist eine säkular-zentralistische Sammelbewegung, die sunnitisch dominiert und anti-iranisch ausgerichtet ist. Ihr gehören ebenfalls insgesamt 18 Gruppierungen an. Zu den größten gehört neben der Iraqiya-Liste die Irakische Front für den Nationalen Dialog des sunnitischen Vize PM Salih al-Mutlaq, die auch Heimat für ehemalige Baathisten bietet.
Kurdische Allianz
Die Kurdische Allianz ist ein Zusammenschluss der beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK sowie zehn weiterer kleinerer Gruppierungen. Die KDP (Kurdische Demokratische Partei) des kurdischen Regionalpräsidenten Massoud Barzani kontrolliert die Provinzen Erbil und Dohuk im Norden des Kurdengebiets mit Grenzen zu Syrien, Türkei und Iran. Die PUK (Patriotische Union Kurdistans) mit Staatspräsident Dschalal Talabani als Parteichef übt die Kontrolle über die Provinz Sulaimaniya im Süden des Kurdengebiets mit Grenze zu Iran aus und verfügt im Vergleich zur KDP über engere Beziehungen zu Iran. Talabani tritt in der derzeitigen Regierungskrise als Schlichter auf. Die KDP vertritt die kurdischen Interessen gegenüber der Zentralregierung deutlich pointierter als die PUK, deren Vorsitzender als irakischer Präsident sich stärker in der gesamtirakischen Verantwortung sieht.
Parteien der Opposition
Neben einigen kleineren Parteienbündnissen sitzen auch zwei abgespaltene Gruppierungen im irakischen Abgeordnetenhaus: 2009 spaltete sich unter der Führung des früheren PUK Funktionärs Nawchirwan Mustafa die neue Partei Goran ("Wandel") von der Kurdischen Allianz ab. Sie hat bei den Regionalwahlen im Juli 2009 auf Anhieb 24 Prozent der Stimmen erlangt und kam bei den Parlamentswahlen im März 2010 auf insgesamt acht Mandate. Mit ebenfalls acht Mandaten haben sich Abgeordnete von Allawis Irakischer Liste als Weiße Iraqiya konstituiert.
Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen
Mit dem - allerdings sehr langsamen - Erstarken der Zivilgesellschaft gewinnen auch Menschenrechtsorganisationen etwas an Rückhalt. Derzeit existieren im gesamten Irak etwa 350 registrierte Nichtregierungsorganisationen (NROs) im Bereich Menschenrechte. Ein Gesetz zu NROs wurde am 25.01.2010 vom Parlament verabschiedet. Die Organisation der ersten mehrtägigen Menschenrechtskonferenz Ende Juni 2011 in Bagdad kann als weiterer positiver Schritt gewertet werden. Die schwierige Sicherheitslage und weiter bestehende regulatorische Hindernisse erschweren dennoch die Arbeit vieler NROs. Die Präsenz von ausländischen NROs im Zentral- und Südirak ist nach wie vor eher gering, da sich viele Organisationen nach den Anschlägen auf die VN 2003 und auf das Rote Kreuz 2005 aus dem Irak zurückgezogen hatten und nur zögerlich zurückkehren. Dies gilt nicht für die Region Kurdistan-Irak, wo viele ausländische NROs ihre Arbeit aufgenommen haben.
Rolle der Sicherheitskräfte
Zu Beginn der Besatzungszeit hatte die Koalitionsübergangsverwaltung (Coalition Provisional Authority) die Polizei- und Streitkräfte des Saddam-Regimes vollständig aufgelöst. Die irakischen Sicherheitskräfte umfassen mittlerweile wieder ca. 250.000 Armee-Angehörige und ca. 340.000 Polizisten. Die drei sicherheitsrelevanten Ministerien (Verteidigung, Inneres und Nationale Sicherheit) sind seit den letzten Wahlen nicht bzw. nur kommissarisch besetzt. Beobachter führen dies auf den Wunsch des irakischen Ministerpräsidenten zurück, möglichst alle Fäden in der Hand zu behalten. Es gibt nach wie vor Hinweise, dass Privatmilizen und mafiöse Strukturen vereinzelt lokale Gewalt ausüben oder - häufig - mit den Sicherheitskräften zusammenarbeiten. Inwieweit staatliche Entscheidungsträger dies dulden oder gar befördern, ist nicht klar zu erkennen.
Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition des Unrechts und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Die Integration sunnitischer Stammesverbände ("Erwachungsrat Anbar", "Nachbarschaftshilfen", "Sahwa") in die regulären irakischen Sicherheitskräfte kommt nur schleppend voran.
Die irakische Armee hat noch immer nicht ausreichend Fähigkeiten und Ausrüstung, um die See- und Lufthoheit zu gewährleisten. Bereits seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) de facto die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya und Dohuk aus, darüber hinaus in Teilen der Provinzen Diyala, Kirkuk und Niniveh (Mossul). Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regionalregierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK über die Aufteilung der Macht geeinigt hatten. Allerdings waren die Sicherheitskräfte der beiden Parteien bis in die jüngste Zeit getrennt.
Ca. 20.000 bis 30.000 Angehörige privater Sicherheitsunternehmen sind im Irak tätig. Die größten Unternehmen haben sich in der "Private Security Companies Association of Iraq" (PSCAI) zusammengeschlossen. Viele werden inzwischen von der irakischen Regierung als Personen- und Objektschützer eingesetzt. Die Firmen müssen sich bei der irakischen Regierung registrieren lassen und werden kontrolliert. Sie geniessen keine Immunität.
Staatliche Repressionen bzw. Fähigkeiten
Politische Opposition
Belastbare Erkenntnisse über die gezielte Unterdrückung der politischen Opposition durch staatliche Organe liegen nicht vor. Allerdings gibt es immer wieder Hinweise auf Unterwanderung durch militante Gruppen, die bereit sind, gegenüber dem politischen Gegner Gewalt anzuwenden.
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung vom 15.10.2005 (Art. 38 C und 39) sieht die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung vor und stellt die nähere Ausgestaltung durch ein einfaches Gesetz in Aussicht. In der Realität ist die Versammlungs- und Meinungsfreiheit aber durch das seit dem 07.11.2004 geltende Gesetz zur Verteidigung der nationalen Sicherheit, das die Möglichkeiten zur Verhängung des Ausnahmezustands (bis zu 60 Tage) regelt, eingeschränkt.
Art. 38 A und B der Verfassung garantieren die Meinungsfreiheit, solange die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt wird. Entwürfe zu einem "Gesetz über das Recht auf Meinungsfreiheit und friedliche Demonstrationen" sowie zu einem "Gesetz über ITKriminalität" stehen bei zivilgesellschaftlichen Akteuren in ihrer derzeitigen Form als unverhältnismäßig einschränkend in der Kritik.
Im Irak existiert eine lebendige, aber wenig professionelle, oftmals die ethnisch-religiösen Lagerbildungen nachzeichnende Medienlandschaft, die sich zudem weitgehend in ökonomischer Abhängigkeit von Personen oder Parteien befindet. Überdies ist die journalistische Arbeit durch Übergriffe auf Journalisten behindert. Nach belastbaren Angaben von "Reporter ohne Grenzen" ist Irak für Journalisten immer noch eines der gefährlichsten Länder. Zwischen Mai 2011 und 2012 starben nach Angaben der irakischen "Gesellschaft für die Verteidigung der Pressefreiheit" fünf Journalisten in Ausübung ihres Berufs, dieselbe Vereinigung registrierte zudem hunderte Fälle von z.T. gewaltsamen Übergriffen (Angriffe auf Büros, Hinderung an Berichterstattung).
Religionsfreiheit / Diskriminierung ethnischer und konfessioneller Minderheiten
Die Verfassung bestimmt in Art. 2 den Islam zur Staatsreligion und zu einer Hauptquelle der Gesetzgebung, garantiert aber auch Religionsfreiheit für Christen, Jesiden, Mandäer u.a.
Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. In Art. 41 garantiert der Staat den Schutz der religiösen Stätten. Die Freiheit zu missionieren wird nicht explizit gewährt, Missionieren allerdings im irakischen Strafgesetzbuch auch nicht
sanktioniert. Das Strafgesetzbuch kennt auch sonst keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z.B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht.
Eine unmittelbare Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden in systematischer Weise findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Fall des zentralistischen Hussein-Regimes die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen. Ablehnung und Misstrauen gegenüber dem "Anderen" überwiegt vielfach den Willen zur Integration aller Gruppen in ein lebendiges Ganzes. Die ethnisch-konfessionellen Gegensätze werden - begünstigt durch einen schwachen Staat und eine partiell fortschreitende Islamisierung - durch Extremisten instrumentalisiert.
Der Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht umfassend sicherstellen. Auch religiösethnisch bedingte Verbrechen bleiben großteils ungesühnt. So wurde zwar z.B. nach dem schweren Attentat auf eine Bagdader Kirche im Jahre 2010 der Schutz von Kirchen gezielt verstärkt. Allerdings gelten Kirchen weiterhin als Anschlagsziele, zuletzt im September 2012 die Kirche "Al-Qalb Al-Aqdas" in Kirkuk. Im selben Monat wurde ein Anschlag auf das Oberhaupt der Chaldäer verübt. Weitere Maßnahmen zum Schutz insbesondere der christlichen Minderheit waren 2011 eingeführte, allerdings nicht im Detail bekannte Sonderregelungen für christliche Beamte. Beim Staatspräsidenten war ein Büro zur Förderung von Belangen der christlichen Minderheit eingerichtet worden.
Alle Religionsgruppen, insbesondere die schiitische Mehrheitsbevölkerung sind immer wieder Ziel von Gewalt und Angriffen. Dabei führt die häufige Verwendung von staatlichen Uniformen und Fahrzeugen durch Angreifer diverser Milizgruppen dazu, dass sich die Verantwortung für bestimmte Taten oftmals nicht eindeutig zuordnen lässt.
In der Region Kurdistan-Irak sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Dies gilt insbesondere für die aus Bagdad, Mossul und Kirkuk dorthin geflüchteten Christen. Die Anfang Juli 2009 vom kurdischen Regionalparlament verabschiedete Regionalverfassung - die noch durch ein Referendum bestätigt werden muss - sieht umfangreiche Rechte für religiöse und ethnische Minderheiten vor. Allerdings beklagen die Minderheiten auch hier, dass willkürliche Enteignungen früherer Jahre nicht rückgängig gemacht wurden.
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Im Einzelnen liegen keine belastbaren Erkenntnisse zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis vor. Berichte von Medien und NGOs vermitteln den Eindruck einer allenfalls in Ansätzen funktionierenden Strafjustiz. Eine Verfolgung von Straftaten, selbst von Entführungen und Raubüberfällen, findet nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Im Rahmen von durch die Bundesregierung finanzierten Maßnahmen zur Stärkung des Rechtsstaats erlangte Hinweise deuten darauf hin, dass bereits im Ermittlungsstadium rechtsstaatliche Grundsätze nur unzureichend zur Anwendung kommen. Weiterhin erfahren materielle Beweismittel nicht die gleiche Würdigung wie - oftmals unter Folter gewonnene - Geständnisse. Häufig werden überhöhte Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und mitunter auf bis über 30 Tage ausgedehnt. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen.
Auch die Lage in der Region Kurdistan-Irak ist von Defiziten der rechtsstaatlichen Praxis gekennzeichnet. Die Asayish-Sicherheitskräfte operieren immer wieder außerhalb der Kontrolle des zuständigen Innenministeriums (insbesondere in der Provinz Sulaymaniya). Haftbesuche sind nur eingeschränkt möglich. Die kurdische Regionalregierung zeigt sich bemüht, die Situation zu verbessern und die Sicherheitskräfte stärker zu kontrollieren, besonders nach der jüngst beschlossenen Zusammenführung der Sicherheitsapparate in den von KDP und PUK beherrschten Gebieten der Region.
Militärdienst
Es gibt keine Wehrpflicht.
Repressionen durch nicht-staatliche Akteure
Sicherheitslage
Seit 2007 hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle zwar um ca. 80% abgenommen, stagniert aber seit 2010 auf diesem immer noch hohen Niveau. Im Jahresverlauf 2011 kam es wöchentlich zu ca. 200 Anschlägen mit insgesamt ca. 70 Todesopfern (seit Abzug der US Truppen vom 18.12.2011 ausschließlich irakische Staatsangehörige). Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben Bagdad, der Zentralirak und der Nordosten. Die Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak ist deutlich besser (kein Anschlag seit 2007); ebenfalls verhältnismäßig gut, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden. Seit dem Truppenabzug der USA Ende 2011 richtet sich die Gewalt nicht mehr gegen Mitglieder der Koalition. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" aus. Der Terror richtet sich gegen staatliche Einrichtungen, Funktionsträger, Sicherheitskräfte, aber auch gegen Schiiten. Gegenterror von schiitischer Seite gibt es kaum. Die schiitischen Milizen sind teilweise abgerüstet oder halten zumindest still, eine gewisse Ausnahme bildet hier allerdings die "Asa'ib al-Haq" ("Liga der Gerechten").
In den außerhalb der Region Kurdistan-Irak liegenden Gebieten des Nordirak bleibt die Zahl
der Anschläge und der Todesopfer hoch. Besonders prekär ist die Lage in den Provinzen Niniveh und Ta'mim. Die Lage in den sog. umstrittenen Gebieten (in den Provinzen Diyala, Ta'mim und Niniveh) ist von starken Spannungen der unterschiedlichen Bevölkerungsteile (namentlich Kurden, Araber und Turkmenen) geprägt, die entweder die Arabisierungspolitik des alten Regimes rückgängig machen oder beibehalten wollen.
Im schiitisch dominierten und heterogeneren Südirak gibt es deutlich weniger Anschläge als im Zentralirak. Eine vollständige Beruhigung ist aber bislang auch dort nicht eingetreten, dies zeigt die hohe Präsenz von Sicherheitskräften im Stadtbild von Basra und der dort verübte größere Anschlag Ende November 2011.
Militante Gruppen
Der sunnitisch-islamistische Terror geht in erster Linie von Al-Qaida im Irak (AQI) aus. Sie hat mit kleineren islamistischen Gruppierungen den "Islamic State of Iraq" (ISOI) ausgerufen und verfolgt die Strategie, mit gezielten Anschlägen auf staatliche Einrichtungen die schiitisch dominierte Regierung zu schwächen. Vor allem ist aber die schiitische Zivilbevölkerung immer wieder Ziel ihrer Gewalt. Seine Bedeutung hat 2010/11 stark abgenommen, weil AQI kein zusammenhängendes Gebiet mehr kontrolliert. Es gibt Hinweise, dass ehemalige Baathisten mit Al Qaida zusammenarbeiten. Im Zuge des Bürgerkriegs in Syrien gibt es unbestätigte Meldungen, wonach vereinzelt sunnitische Militante als "Freie Irakische Armee" in Erscheinung treten.
Weniger bekannt als AQI sind die Organisationen Ansar as-Sunna (AAS) und Ansar al-Islam (AAI). Vermutlich kurdischen Ursprungs, haben sie ihre Aktivitäten vom Norden des Landes in den Zentralirak ausgedehnt. Sie führen hauptsächlich Guerilla-Aktionen durch, haben sich aber auch zu zahlreichen Selbstmordattentaten bekannt.
Die schiitische Mahdi-Miliz des radikal-populistischen Predigers Muqtada as-Sadr verfügt über ein beachtliches Gewaltpotenzial. Offiziell wurde die Miliz aufgelöst, deren Fragmente üben aber weiterhin in schiitisch dominierten Gebieten eine starke soziale Kontrolle aus. Sadr selbst distanzierte sich mehrfach deutlich von Gewaltaktionen.
Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen
Polizisten, Soldaten, Journalisten, Intellektuelle, alle Mitglieder der Regierung und des Sicherheitsapparats sowie sog. "Kollaborateure" sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten.
Friseure (das Stutzen von Bärten verstößt gegen das religiöse Empfinden von Fundamentalisten), Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird, Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, und Ärzte bzw. medizinisches Personal werden immer wieder Ziel von Anschlägen. Besonders Ärzte verlassen den Irak und verstärken dadurch den Mangel an qualifizierten Medizinern. Ein Gesetzentwurf, den das irakische Kabinett am 17.01.2010 verabschiedete, sollte Ärzte zur Rückkehr ermuntern und sah u.a. vor, dass sie künftig zum Selbstschutz Waffen bei sich tragen dürfen und vor Entschädigungsforderungen lokaler Stämme geschützt werden.
Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins sind, soweit nicht ins Ausland geflüchtet, häufig auf Grund der Anschuldigung wegen terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut UNAMI hätten viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien. Im Oktober 2011 wurden 500 angebliche Baathisten festgenommen, denen Planung eines Umsturzes vorgeworfen wurde. Im Sommer 2012 wurde über ein Amnestiegesetz diskutiert, das auch ehemaligen Baathisten zu Gute kommen könnte, denen keine schweren Verbrechen vorgeworfen werden. In Ninive wurden im September 2012 nach Zeitungsmeldungen insgesamt 32 Richter wegen ihrer baathistischen Vergangenheit entlassen. Andererseits gibt es einen Beschluss des Ministerrates, der es Offizieren erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen in die Armee zurückzukehren.
Diskriminierung ethnisch-religiöser Minderheiten
Die Strukturierung der Parteienblöcke nach 2003 entlang religiöser Linien sowie Islamisierungstendenzen bringen eine wachsende Ausgrenzung von Angehörigen von Glaubensrichtungen, die nicht ausdrücklich unter dem Schutz der islamischen Religion stehen.
Sunniten und Schiiten
Mit dem Anschlag vom 22.02.2006 auf das schiitische Heiligtum in Samarra und den Vergeltungsaktionen in der Folge näherte sich der Irak einer bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen zwischen den Konfessionen. Im Laufe der folgenden zwei Jahre geriet die Spirale der Gewalt und Gegengewalt beider Seiten außer Kontrolle. Mehrere tausend Tote pro Monat waren die Folge. Diese Entwicklung konnte seitdem durch das Eingreifen der Regierung gegen schiitische Milizen einerseits und der veränderten Strategie der US Streitkräfte gegenüber den sunnitischen Stämmen anderseits eingedämmt werden. Seitdem ist eine politische Annäherung zwischen Teilen des sunnitischen und schiitischen Spektrums zu erkennen. Jüngste Versuche sunnitischer Extremisten, durch gezielte Massaker an Schiiten (so z.B. im Dezember 2011 und Januar 2012) diesen Trend umzukehren, haben bisher - zumindest öffentlich keinen Rückhalt; hohe irakische Politiker aus beiden Lagern und die schiitische Geistlichkeit haben die Schiiten dazu aufgerufen, sich nicht zu Gegengewalt provozieren zu lassen. Muqtadar as-Sadr hat nach einem Anschlag Ende August 2012 auf sein Parteibüro in Bagdad zur Besonnenheit aufgerufen. Gleichzeitig wird jedoch die religiöse Zugehörigkeit im täglichen Leben aber auch bei der Besetzung politischer Ämter tendenziell bedeutsamer.
Kurden
Von ethnisch-konfessionellen Auseinandersetzungen sind auch Kurden betroffen, soweit sie außerhalb der Region Kurdistan-Irak leben. Im Konflikt um die Zukunft von Kirkuk, aber auch in Mossul kommt es immer wieder zu Übergriffen und Anschlägen auf Kurden. In jüngster Zeit heizt auch der Streit um die Kompetenzen im Öl- und Gasbereich in der Region Kurdistan und auch in den sog. umstrittenen Gebieten den Konflikt an.
Christen
Schätzungen gehen davon aus, dass heute noch etwa 300.000 Christen im Irak leben (zum Vergleich 2003: 1,2 Mio.). Die Situation der Christen (v.a. assyrische sowie mit Rom unierte chaldäische Christen) hat sich glaubhaften Berichten verschiedener Menschenrechtsorganisationen, des UNHCR und kirchlicher Quellen zufolge seit Ende der Diktatur im April 2003 stark verschlechtert. So werden glaubhaft Fälle berichtet von Zwangskonversion, Angriffen auf Priester, Bombenanschlägen auf Kirchen und christliche Einrichtungen sowie Übergriffen auf von Christen geführte Lebensmittelhandlungen, in denen (auch) alkoholhaltige Getränke angeboten werden. Viele Christen sehen keine sichere Zukunft im Irak. In den vergangenen Jahren sind daher Hunderttausende irakische Christen ins Ausland geflohen. Die christlichen Führungsfiguren haben ihre Gläubigen mit wenigen Ausnahmen zum Verbleib aufgerufen. Ein Zeichen der Versöhnung und des Willens der christlichen Minderheiten im Irak, ihre Heimat nicht zu verlassen, war im Juli 2011 die erste Weihe einer Kirche im Irak seit 2003.
In der Region Kurdistan-Irak haben seit 2003 viele christliche Flüchtlinge aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden. Es gibt dort keine Anzeichen für systematische staatliche Diskriminierung. Sie fühlen sich jedoch weiter latent von islamischem Extremismus bedroht und leben als Binnenflüchtlinge unter schwierigen materiellen und sozialen Bedingungen. Viele versuchen, von dort aus auszuwandern. Die Kurdische Regionalregierung fördert den Kirchenbau mit staatlichen Ressourcen. Die umfangreichen Enteignungen von christlichem Besitz unter dem alten Regime sind jedoch nicht rückgängig gemacht worden.
Turkmenen
Die meisten der ca. 400.000 irakischen Turkmenen leben im Raum Kirkuk und im westlich von Mossul gelegenen Gebiet um Tal Afar. Vertreter der Gruppe beklagen glaubhaft die willkürliche Verhaftung und Folterung von Angehörigen in den umstrittenen Gebieten, vor allem durch die kurdischen Sicherheitskräfte. Die Behörden hätten diese Maßnahmen damit begründet, dass "Terroristen" verfolgt werden müssten. Gleichzeitig ist aber die turkmenische Partei im kurdischen Regionalparlament an der Regierung beteiligt und stellt den Handels- und Industrieminister.
Jesiden
Die Zahl der Jesiden im Irak liegt nach eigenen Angaben bei etwa 450.000-500.000 (Zahlen schwanken allerdings stark). Die Mehrzahl der ethnisch zu den Kurden gehörenden, aber nicht muslimischen Jesiden siedelt im Nordirak, v.a. im Gebiet um die Städte Sindschar (zwischen Tigris und syrischer Grenze), Schekhan (Provinz Niniveh) und in der Provinz Dohuk. Nach wie vor berichten Vertreter jesidischer Gemeinden und ausländische Beobachter glaubhaft von der schwierigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lage der Jesiden in ihren Siedlungsgebieten im Nordirak. Die schwersten, vermutlich von Islamisten verübten Anschläge, gehen auf das Jahr 2007 zurück.
Allein am 15.08.2007 starben infolge des schwersten Sprengstoffattentats seit 2003 neueren Schätzungen zufolge über 400 Angehörige der jesidischen Minderheit im Sindschar-Gebiet in der Provinz Nineveh. Von Seiten der Kurdischen Regionalregierung kommt es zu keiner gezielten Verfolgung von Jesiden, allerdings zeigten sich die latent vorhandenen Spannungen zwischen den religiösen Gruppen erneut Anfang Dezember 2011 bei Unruhen in der Provinz Dohuk, als nach einem Freitagsgebet überwiegend von Christen und Jesiden betriebene Alkoholgeschäfte zerstört wurden.
Mandäer
Von den vor allem im Südirak lebenden Mandäern / Sabäern befinden sich von ehemals ca. 60.000, nur noch höchstens 5.000 Personen im Irak. Die Mandäer sehen sich selbst als monotheistische Buchreligion, sie werden dennoch von radikal-islamistischen Kreisen als Ungläubige angesehen, gegen die Gewalt und Entführung - teilweise mit dem Ziel der Zwangsbekehrung - als legitim angesehen werden. Da sie traditionell oft als Goldschmiede arbeiten, sind sie häufig Opfer finanziell motivierter Entführungen mit z.T. tödlichen Ausgang. Zahlreiche Mitglieder der Glaubensgemeinschaft sind zudem von muslimischen Extremisten ermordet worden, ohne dass anschließend ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Die Mandäer haben politisch wenig Einfluss und verfügen nicht über eigene Schutzstrukturen (Milizen). Auch sind sie Opfer von Alltagsdiskriminierung (Zwang zu arabisierten Vornamen, zwangsweises Koranstudium in den Schulen, kein Schulunterricht in der Muttersprache Aramäisch).
Ausweichmöglichkeiten
Eine Binnenmigration ist vorbehaltlich der Sicherheitslage jedenfalls in größere Städte möglich. In ländlichen Regionen dürften Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Gegebenheiten der Aufnahmebereitschaft enge Grenzen setzen.
Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird jedoch der Zuzug kontrolliert. Jeder irakische Staatsangehörige, der von außerhalb in die Region kommt, erhält an den Kontrollpunkten eine Besuchskarte. Wer nur als Reisender oder Tourist dort bleibt, gibt die Karte beim Verlassen des kurdischen Gebiets zurück. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Die Anmeldung wird an die zentrale Asayish-Behörde beim Innenministerium geschickt, die prüft, ob Bedenken gegen die Niederlassung bestehen. Häufig wird eine Bürgschaft durch einen rechtmäßig in Kurdistan-Irak lebenden Residenten verlangt. Bestehen keine Bedenken gegen die Niederlassung, wird dem Zuziehenden eine Meldebescheinigung (in Kartenform) ausgestellt.
Menschenrechtslage
Es kommt weiterhin verbreitet zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Das Menschenrechtsministerium hat nur eine sehr schwache Stellung innerhalb der Regierung.
Folter
Folter und unmenschliche Behandlung werden von der irakischen Verfassung in Art. 37 ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die "Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman and Degrading Treatment or Punishment (CAT)" unterzeichnet. Nach glaubwürdigen Berichten ist Folter jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Stellen eingesetzt. Es kommt immer wieder zu systematischer Anwendung von Folter bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdischer) Polizei- und andere Sicherheitskräfte. Ein Grund hierfür mag u.a. die mangelnde Ausbildung und daraus folgend fehlende Fähigkeit der ermittelnden Stellen sein, andere Beweismittel als Geständnisse sicherzustellen. Den Gefangenen stehen in aller Regel weder eine adäquate medizinische Versorgung noch ein Rechtsbeistand zur Verfügung. Die Verfehlungen des Gefängnispersonals werden häufig weder untersucht noch die Verantwortlichen bestraft. Die Haftbedingungen sind insgesamt sehr schlecht. Allerdings sind Bemühungen der Kurdischen Regionalregierung erkennbar, die Haftbedingungen zu verbessern und systematische Folter abzustellen.
Todesstrafe
Im irakischen Strafrecht ist die Todesstrafe vorgesehen, sie wird gegenwärtig auch verhängt und vollstreckt. Irak ist weltweit eines der Länder mit der höchsten Zahl von verhängten Todesstrafen. Sie wurde von der ehemaligen Besatzungsbehörde kurzzeitig suspendiert, von der irakischen Interimsregierung aber am 08.08.2004 unter Verweis auf die Ausnahmesituation in Irak wieder eingeführt. Die Todesstrafe kann u.a. bei Mord, bei Verdacht von staatsfeindlichen Aktivitäten, bei tödlichen Angriffen, bei Vergewaltigung und beim Einsatz von chemischen Waffen und insbesondere bei terroristischen Aktivitäten verhängt werden.
In der Region Kurdistan-Irak wurde nach dem Fall des Regimes Saddam Hussein die Todesstrafe abgeschafft, später aber zur Bekämpfung des Terrorismus wieder eingeführt. Seit mehreren Jahren wird sie nicht mehr vollstreckt. Es gibt Überlegungen, sie gesetzlich abzuschaffen oder aber die bereits verhängten Todesurteile durch Amnestiegesetz oder Begnadigung in lebenslange Freiheitsstrafe umzuwandeln.
Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen
Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen. Eine festgenommene Person muss zwar innerhalb von 24 Stunden einem Richter vorgeführt werden, doch diese Frist wird nicht immer eingehalten. Sie wird teilweise bis auf über 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden.
Die Haftbedingungen entsprechen nicht dem Mindeststandard, wobei die Situation in den Haftanstalten erheblich variiert. Laut UNAMI sind Überfüllung der Haftanstalten, sowie Missbrauch und Folter weit verbreitet. Gefangenen steht in aller Regel weder eine adäquate medizinische Versorgung noch ein Rechtsbeistand zur Verfügung. Ein Hauptproblem ist die Überfüllung der Haftanstalten und die mangelnde Hygiene. Das Gefängnispersonal ist schlecht ausgebildet, und Verfehlungen werden selten untersucht und bestraft. Hungerstreiks und Revolten finden in irakischen Gefängnissen aus diesen Gründen immer wieder statt. Die Ausbildungsmaßnahmen, die vor Ort von der EU-Rechtsstaatsmission EUJUST LEX für Polizei, Strafjustiz und Strafvollzug durchgeführt werden, tragen zu einer langsamen Verbesserung bei.
In den Haftanstalten der Region Kurdistan herrschen nach Informationen von UNAMI etwas bessere Bedingungen, insbesondere in der neugebauten Modellanstalt Dohuk. Zwei weitere Gefängnisse der Region wiesen hingegen starke Überbelegung und schlechte hygienische Bedingungen auf. Die Kurdische Regionalregierung ist um Verbesserung der Haftbedingungen bemüht. So befinden sich rund um Erbil eine Untersuchungshaftanstalt und ein weiteres Gefängnis im Bau, die den internationalen Standards genügen sollen. Auch die in den Vorjahren noch beklagte Länge der Untersuchungshaft konnte deutlich reduziert werden und entspricht nun im Wesentlichen den gesetzlichen Vorgaben. Dennoch seien auch hier Folter und ein Mangel an medizinischer Versorgung auf der Tagesordnung.
Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer
Der Flüchtlingsstrom aus dem Irak in die Nachbarländer ist stark zurückgegangen, auch wenn immer noch viele Iraker beabsichtigen, das Land zu verlassen. Die Flucht erfolgte vor allem aus der Süd- und Zentralregion (Bagdad).
Auf niedrigem Niveau ist eine freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge zu beobachten. Im Zeitraum von November 2010 bis Oktober 2011 kehrten nach Informationen von UNHCR 219.000 Personen in den Irak zurück (2009: 205.000), davon 159.900 Binnenvertriebene (2009: 167.740) und 59.100 Flüchtlinge (2009: 37.090). 77 % aller Rückkehrer kehren nach Bagdad oder in die angrenzende Provinz Diyala zurück. Im gleichen Zeitraum sind 193.000 intern Vertriebene an ihre ursprünglichen Wohnorte zurückgekehrt.
Nur die in den achtziger und neunziger Jahren geflohenen irakischen Kurden kehren in nennenswertem Maße in die Region Kurdistan-Irak zurück. Sie ist auch unverändert Ziel von Binnenflüchtlingen.
Im restlichen Irak kann trotz der Verbesserung der Sicherheitslage in einigen Landesteilen sowie angeblicher finanzieller Anreize zur Rückkehr durch die Regierung bisher nicht von einer "Rückkehrwelle" gesprochen werden. Diejenigen, die zurückkehren, können meist nicht in ihre ethnisch entmischten Viertel zurück und verlassen die Aufnahmestaaten eher aus wirtschaftlicher Not. Als Folge sollen nach Angaben des UNHCR ca. 450.000 Personen landesweit illegal in Behelfs-Unterkünften Zuflucht gefunden haben; da ihr Status von der Regierung nur geduldet wird, leben sie in einer prekären Lage. Oftmals wird ihnen aufgrund fehlender Registrierung der Zugang zu staatlichen Grundversorgungsleistungen verwehrt oder zumindest erschwert. Keine belastbaren Angaben gibt es zu Unterstützungsleistungen der irakischen Regierung für freiwillige Rückkehrer. Während der UNHCR von Leistungen von einer Mio. irakischer Dinar (ca. 580 €) pro Rückkehrer spricht, berichten andere internationale Organisationen, dass derartige Reintegrationshilfen nicht bei den Betroffenen ankämen bzw. nur sehr einschränkt gezahlt würden.
Grundversorgung
Irak besitzt kaum eigene Industrien. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Ca. 7 % der Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Wirtschaftsentwicklung wie auch wirtschaftspolitische Überlegungen sind seit Kriegsende geprägt durch umfassende Wiederaufbauanstrengungen, die angesichts der schwerfälligen Bürokratie und der Sicherheitslage allerdings nur schleppend voranschreiten. 30% bis 40% der internationalen Wiederaufbaumittel müssen für Sicherheitsmaßnahmen ausgegeben werden. Etwa 90 % der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist dringend sanierungsbedürftig. Substanzielle Teile der bisherigen in Milliardenhöhe zur Sanierung aufgewendeten Mittel sollen ohne sichtbare Verbesserungen der Produktionsleistungen versickert sein. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Über 1,5 Mio. Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung. Viele Iraker leiden unter ausbleibenden bzw. niedrigen Einkommen und der hohen Arbeitslosigkeit (nach Angaben des irakischen Sozialministeriums ca. 16%). Nach Einschätzung der Weltbank ist seit 2003 ein deutlicher Anstieg der Armut zu verzeichnen. Irakischen Regierungsstellen zufolge leben 31% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" gleichen die Lebensbedingungen von 57% der städtischen Bevölkerung im Irak denen von "Slums". Es gibt Rationsgutscheine für Bedürftige. Die Stromversorgung hat sich seit 2003 verschlechtert. Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung häufig unterbrochen. Während der restlichen Zeit sind die Iraker auf Strom aus privaten Generatoren angewiesen. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig (bis zu 60 % Ausgaben nur für Diesel zur Stromerzeugung). Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen und ist ebenfalls kritisch. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung, aber auch die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügen heute nur ca. 50% der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser.
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Zwar beträgt das Budget für das Gesundheitswesen inzwischen 10% des nationalen Haushalts. Es mangelt aber, wie fast überall, an der raschen Umsetzung geplanter Investitionen, hinzu kommt die hohe Korruption. Viele Krankenhäuser sind nur mangelhaft mit Energie und Trinkwasser versorgt und leiden unter unzureichenden hygienischen Bedingungen, auch weil sie keinen geregelten Zugang zur Abwasser- und Müllentsorgung haben.
Behandlung zurückgeführter Iraker
Eine Bewertung der Sicherheitslage für zurückgekehrte Flüchtlinge und Binnenvertriebene ist sehr schwierig. Aus der Befragung von Rückkehren ergibt sich ein uneinheitliches und fragmentiertes Bild. Danach ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Die irakische Regierung hat anlässlich der Rückführungsverhandlungen mit den Niederlanden im September 2012 betont, dass sie grundsätzlich die zwangsweise Abschiebung seiner Staatsangehörigen ablehne. Andererseits hat Schweden in der Vergangenheit vereinzelt Abschiebungen durchgeführt und plant dies auch für die Zukunft.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, sowie den Beschwerdeschriftsatz.
Einsicht in das Verhandlungsprotokoll des Asylgerichtshofes vom 02.10.2013
Einsicht in die vom Asylgerichtshof in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden:
Schreiben des röm.-kath. Pfarramtes XXXX
Schreiben XXXX zum Beginn und zur Anmeldung zum Glaubenskurs
Bestätigung Flüchtlingsheim XXXX
Arbeitsbescheinigung AMS vom 29.05.2013
Lohn- und Gehaltsabrechnung XXXX
dreizehn vorgelegte Fotos in Kopie
zwei Bestätigungen des XXXX
Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 09.12.2013
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellungen in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren und die diesbezüglich Unterlagen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Saisonarbeiter tätig war, ergibt sich aus der Arbeitsbescheinigung des AMS und den Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Gärtnerei XXXX.
Die gemeinnützige Tätigkeit des Beschwerdeführers geht aus der Bestätigung des Flüchtlingsheimes in XXXX hervor.
Dass der Beschwerdeführer bereits zwei Deutschkurse absolviert hat, ist den Bestätigungen des Berufsförderungsinstitutes XXXX zu entnehmen.
Die Teilnahme an einem Glaubenskurs der römisch-katholischen Kirche zur Vorbereitung auf eine mögliche Taufe geht aus dem Schreiben des Pfarramtes XXXX und dem Schreiben vom XXXX hervor.
Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 sechs Monate in der Schweiz aufhältig war, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 02.10.2013. Zudem ergibt sich aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters vom 09.12.2013, dass der Beschwerdeführer von 21.03.2001 bis 05.07.2012 in Österreich nicht gemeldet war, was die Ausführungen hinsichtlich einer längeren Abwesenheit ebenfalls stützt.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.3.1. Der Beschwerdeführer behauptete zusammengefasst, dass er einerseits aufgrund familiärer Probleme, andererseits aufgrund von Problemen infolge seiner Zeit als aktiver Soldat bei der "Peschmerga-Armee", aus dem Irak ausgereist sei.
Zu den familiären Problemen führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt aus, dass sein Vater seine Mutter 1992 verlassen habe, dieser vier weitere Male geheiratet habe und der Beschwerdeführer unter dieser Situation gelitten habe. Erst in der Beschwerde und später auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof bracht der Beschwerdeführer vor, dass er im Jahr 2000 seinen Vater ersucht habe, ihn zu einem Amt zu begleiten, damit er sich einen Staatsbürgerschaftsnachweis ausstellen lassen könne. Dies habe der Vater des Beschwerdeführers jedoch verweigert, weshalb er die Familie seines Vaters bedroht habe. Infolge dessen sei ein Sicherheitsdienst gerufen worden, dessen Beamte den Beschwerdeführer geschlagen und ihm nachgeschossen hätten.
Das Bundesverwaltungsgericht vermag in diesen Angaben jedoch keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung zu erkennen. Der Beschwerdeführer behauptete lediglich eine Auseinandersetzung mit Familienmitgliedern, wobei er in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine Bedrohung seiner Person darlegte und ausschließlich ausführte, dass er unter der Trennung seiner Eltern finanziell und emotional (der Vater habe sich nicht um ihn gekümmert) gelitten habe. Erst in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vermeinte der Beschwerdeführer, dass er infolge einer Auseinandersetzung mit seinem Vater von Leuten eines herbeigerufenen Sicherheitsdienstes geschlagen worden sei und diese ihm nachgeschossen hätten, worin wiederum keine asylrelevante Verfolgung erblickt werden kann.
Den Angaben des Beschwerdeführers (Ärger über die Vernachlässigung durch den Vater sowie Schläge und (Warn) Schüsse durch Leute eines Sicherheitsdienstes, weil der Beschwerdeführer seinen Vater bedroht habe) mangelt es jedoch an einem asylrelevanten Anknüpfungspunkt, zumal es sich dabei um private Befindlichkeiten bzw. familiäre Probleme ohne erkennbaren GFK relevanten Anknüpfungspunkt handelt.
Hinsichtlich der Probleme aufgrund der Zeit als Milizsoldat bei den Peschmerga ist anzumerken, dass aufgrund mehrerer Widersprüchlichkeiten von der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens auszugehen ist.
So führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ursprünglich aus, dass im Jahr 1997 ein Armeekollege im Zuge von Kampfhandlungen erschossen worden sei und dessen Ehegattin vor Gericht ausgesagt habe, dass der Beschwerdeführer gesehen habe, wer ihren Ehegatten getötet habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch nie eine Vorladung erhalten und sei es auch zu keiner Gerichtsverhandlung gekommen. Der Ehegattin des Kollegen habe er aber den Namen "XXXX" genannt. Im Jahr 2005 sei dann der Sohn des ermordeten Kollegen zu ihm gekommen und habe ihn ersucht, als Zeuge auszusagen, dass "XXXX" der Mörder sei, woraufhin im Jahr 2007 zweimal "XXXX" zum Beschwerdeführer gekommen sei und gefragt habe, warum er seinen Namen genannt habe. Danach führte der Beschwerdeführer noch aus, dass er im Irak weder bedroht, noch verfolgt oder misshandelt worden sei. Im Laufe der weiteren Einvernahme änderte der Beschwerdeführer jedoch sein diesbezügliches Vorbringen bzw. steigerte dieses, indem er nunmehr ausführte, dass der Sohn seines Armeekollegen erst 2007 zu ihm gekommen sei und ihn mit einer Pistole bedroht habe. Was die Besuche des "XXXX" angeht, so vermeinte er, dass dieser nur einmal im Jahr 1998 zu ihm gekommen sei und dabei mit einem Messer auf ihn eingestochen habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof führte der Beschwerdeführer aus, dass er unmittelbar nach dem Mord an seinem Kollegen von dessen Sohn aufgesucht und mit einer Waffe bedroht worden sei. Außerdem sei die Ehegattin zum Chef des Beschwerdeführers gegangen, welcher den Beschwerdeführer zur Aussagen zwingen hätte wollen.
Zusammengefasst widersprach sich der Beschwerdeführer somit nicht nur dahingehend, wann er vom Sohn seines Armeekollegen bzw. von dessen vermeintlichen Mörder aufgesucht worden sei, sondern auch dahingehend, wie häufig "XXXX" bei ihm gewesen sei. Erstmals wurde auch der "Chef" des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang erwähnt, welcher neben dem Sohn und dem vermeintlichen Mörder des Armeekollegen ebenfalls Einfluss auf die Aussagen des Beschwerdeführers nehmen hätte wollen. Diese Widersprüche sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Sicht lassen bereits eindeutig auf die Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens schließen und wird dieser Eindruck auch durch nachfolgend aufgezeigte Steigerung des Vorbringens gestärkt.
Eine Steigerung des Vorbringens liegt eindeutig hinsichtlich der Schilderungen zum Ablauf der Besuche und Bedrohungen vor, zumal der Beschwerdeführer zunächst keine konkreten Verfolgungshandlungen vorbringt, später aber Umstände behauptet, die angeblich lebensbedrohend (Bedrohung mit Waffe bzw. Messerattacke) waren. Auch für den Fall wahrheitsgemäßer Angaben wäre es nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer den bloß geringeren "Eingriff", nämlich die Bitte, als Zeuge auszusagen bzw. die Nachfrage, warum er "XXXX" beschuldige, angeben sollte, den weit gravierenderen Eingriff (Messerstich und Bedrohung mit der Waffe) zunächst jedoch völlig unerwähnt lassen sollte. Dadurch entstand jedenfalls der Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Situation vor der Ausreise dramatischer darzustellen versuchte, als sie in Wirklichkeit war, weshalb sein diesbezügliches Vorbringen einer Glaubwürdigkeitsprüfung nicht standhalten kann.
Selbst bei Wahrunterstellung wäre es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete Bedrohung seiner Person mit einem GFK Grund in Verbindung zu bringen, zumal es sich bei den behaupteten Übergriffen - einerseits von Seiten des Sohnes seines Armeekollegen andererseits von Seiten des vermeintlichen Mörders seines Armeekollegen - um rein kriminelle Handlungen gehandelt hätte, die in keinem ursächlichen Zusammenhang mit einem in der GFK taxativ aufgezählten Grund stehen.
Was die Ausführungen in der Beschwerde angeht, wonach sich die Widersprüchlichkeiten implizit aus den Verständigungsschwierigkeiten bei den Einvernahmen ergeben hätten, so sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung in Kurdisch-Sorani und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.07.2008 in Kurdisch (der genaue Dialekt schein nicht auf) einvernommen wurde. Lediglich in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.03.2008 wurde die Einvernahme in Arabisch durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer am Ende der Einvernahme bestätigte, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben (AS 43) und der Inhalt vollständig und richtig übersetzt worden sei (AS 45). Auch in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.07.2008 bestätigte der Beschwerdeführer die Rückübersetzung in einer verständlichen Sprache (AS 27) bzw. den Dolmetscher sehr gut verstanden zu haben (AS 101).
Hätte der Berufungswerber tatsächlich Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher bei der Erstbefragung bzw. in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt gehabt, so ist nicht ersichtlich, warum er diese nicht dem damaligen Referenten zur Kenntnis gebracht hat bzw. kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dies zwar getan hat, ein Vermerk dazu jedoch nicht aufgenommen worden sei bzw. er trotzdem mit seiner Unterschrift bestätigte, alles einwandfrei verstanden zu haben.
Der Beschwerdeführer war somit nicht in der Lage, Verständigungsprobleme nachvollziehbar darzulegen, weshalb auch auf die darauf gründenden Beschwerdeausführungen (Verletzung des Parteiengehörs) nicht weiter einzugehen war.
Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit dem persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, so ist dem zu entgegnen, dass mit dem Beschwerdeführer zwei ausführliche Befragungen durchgeführt wurden und der aufgrund dieser ausführlichen Befragungen festgestellte Sachverhalt, die Beweiswürdigung und ausführliche Länderfeststellungen zum Irak ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid finden. Das Bundesasylamt war durch wiederholtes Nachfragen in jeder Hinsicht bemüht, zu einem vollständigen Ermittlungsergebnis zu gelangen. In keiner Weise kann im gegenständlichen Verfahren ein mangelhaftes Vorgehen oder eine Verletzung des Grundsatzes der Offizialmaxime festgestellt werden. Dass Bundesasylamt entsprach vielmehr den gesetzlichen Anforderungen an ein ordentliches Ermittlungsverfahren. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis daher nicht dergestalt um damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten.
Was den vom Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz gestellten Antrag auf Beiziehung eines Ländersachverständigen für den Irak anbelangt, so ist anzumerken, dass auf Grund der hohen Berichtsdichte den Irak betreffend im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Notwendigkeit für weitere Ermittlungen bestand.
Zusammengefasst muss daher ausgeführt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht im Vorbringen des Beschwerdeführers keine individuelle und aktuelle im Sinne der GFK asylrelevante Verfolgung erkennen kann.
Was das in der mündlichen Verhandlung geäußerte Interesse des Beschwerdeführers am Christentum sowie eine beabsichtigte Taufe angeht, so sei der Vollständigkeit halber noch angemerkt, dass eine Taufe des Beschwerdeführers bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht erfolgte. Zudem ist im Hinblick auf eine mögliche Taufe des Beschwerdeführers auszuführen, dass den vorliegenden länderkundlichen Informationen nach eine systematische Verfolgung von Christen durch staatliche Organe im Irak weder betrieben noch grundsätzlich toleriert wird. Die irakische Verfassung sieht die Religionsfreiheit an sich sowie das Christentum als eine der offiziellen Religion des Landes an. Auch wenn glaubhafte Berichte über vereinzelte massive Übergriffe auf Vertreter der christlichen Kirchen und christliche Einrichtungen im Laufe der letzten Jahre durch Dritte in bestimmten Landesteilen vorliegen, so ist diesbezüglich nicht von einer systematischen landesweiten Verfolgung von Christen auszugehen und ist im konkreten Fall vorerst lediglich ein Interesse des Beschwerdeführers am Christentum bekundet worden und tatsächlich noch keine Konversion erfolgt.
2.3.2. Zur Rückverbringung des Beschwerdeführers sei noch ausgeführt, dass diese per se keine maßgebliche Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers darstellt. Im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak verkennt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht das Berichtsmaterial, wonach die allgemeine Sicherheitslage im Irak immer noch schlecht ist, wenngleich sie sich innerhalb der letzten Jahre erheblich verbessert hat (so z.B. das Deutsche Auswärtige Amt in seinem aktuellen Bericht). Allerdings ist den verschiedenen Berichten auch eine Differenzierung hinsichtlich des Zentralirak, den außerhalb der autonomen Region Kurdistan-Irak liegenden, kurdisch dominierten Gebieten im Nordirak sowie der autonomen Region Kurdistan-Irak im Nordirak zu entnehmen. In letzterer Region, wo der Beschwerdeführer ab 1993 lebte, wird die Sicherheitslage einhellig als am besten beschrieben.
Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und das Bundesveraltungsgericht auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.
Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurde nicht in qualifizierter Form entgegengetreten.
Insoweit zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß
§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seinen bislang ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird. So gab der Beschwerdeführer selbst an, dass seine Mutter und Geschwister nach wie vor in XXXX bzw. XXXX leben.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Der Beschwerdeführer hat auch keine lebensbedrohende Erkrankung behauptet oder bescheinigt, welche ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Irak nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass es im Irak und im speziellen in manchen der außerhalb der Region Kurdistan-Irak liegenden kurdisch dominierten Gebieten im Nordirak verstärkt zu Anschlägen kommt, kann aufgrund des Verhältnisses zwischen der Einwohnerzahl des Landes verglichen mit der Anzahl jener Personen, welche solchen Anschlägen zum Opfer fallen, keine gegenteiligen Schlüsse gezogen werden. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):
3.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
3.4.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.
Im Hinblick auf die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in den Irak war festzustellen, dass seine Eltern sowie seine Geschwister nach wie vor im Heimatland leben. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer als Asylwerber seit der Einreise in das Bundesgebiet mit XXXX2008 nur vorübergehend aufenthaltsberechtigt und über mehrere Monate hinweg (sechs Monate im Jahr 2011) in der Schweiz aufhältig. Zudem gab der Beschwerdeführer an, über keine familiären Bindungen in Österreich zu verfügen, weshalb seine Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben gem. Artikel 8 Absatz 1 EMRK darstellt. Dem festgestellten Sachverhalt war auch keine sonstige maßgebliche Integration des Beschwerdeführers zu entnehmen und war auch nicht auf eine außergewöhnliche Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet angesichts der Einreise im XXXX 2008 abzustellen. Aus dem bloßen - durch einen sechsmonatigen Aufenthalt in der Schweiz unterbrochenen - Aufenthalt in Österreich, während dem er lediglich zweieinhalb Monate als Saisonarbeiter tätig war und gelegentlich gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet hat, hat sich auch noch keine Integration des Beschwerdeführers in einem Ausmaß entwickelt, dass er aufgrund neu entstandener sozialer, ökonomischer oder anderer Bindungen einen begründeten Anspruch auf ein durch Art. 8 EMRK zu schützendes Privatleben in Österreich erheben könnte, zumal dieser noch geringen Integration hierorts eine zeitlebens bis zur Ausreise Anfang 2008 bestehende soziale, ökonomische und sprachliche Verbindung des Beschwerdeführers zu seiner Heimat gegenüber steht, wobei noch dazu sämtliche Verwandte und Familienangehörige des Beschwerdeführers dort aufhältig sind. Vom Bundesverwaltungsgericht wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer seit XXXX2013 einen Taufvorbereitungskurs besucht, jedoch wiegt das erst relativ kurze Interesse am Christentum nicht dermaßen schwer, dass die Abwägungsentscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers auszugehen hätte, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich zwar nicht unerheblich, aber auch nicht äußerst lange ist.
Somit sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, aufgrund der die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach
§ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem
1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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