I408 2001973-1•BVwG I408 2001973-1
I408 2001973-1Tribunal administratif fédéral28 mars 2014
Fristversäumung, Rechtskraft, Rechtsmittelfrist, Zurückweisung
I408 2001973-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 16.12.2013, FR 1058539/FPB/13, beschlossen:
A)
Die Beschwerde vom 09.01.2014 wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 16.12.2013, FR 1058539/FPB/13, wurde über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG verbunden mit einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbot nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erlassen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16. 12. 2013 persönlich zugestellt.
Am 09. 01. 2014 langte die gegenständliche Berufung (nunmehr Beschwerde) bei der Landespolizeidirektion Tirol ein.
Dieses Geschäftsstück wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr zuständige Verwaltungsbehörde über das Landesverwaltungsgericht Tirol an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
Mit Schreiben vom 06. 03. 2014 wurde der Beschwerdeführer auf die verspätete Einbringung seiner Berufung hingewiesen und ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt.
Das Schreiben wurde am 13. 03. 2014 durch persönliche Übernahme zugestellt.
Vom Beschwerdeführer wurde trotz Aufforderung keine Stellungnahme übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl.
Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl.
Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als verspätet
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 01.01.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des 7., 8. und 11. Hauptstücks des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) 2005.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist bei der Beschwerdeinstanz eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Beschwerdeinstanz hat die bei ihr eingebrachte Berufung (Beschwerde) unverzüglich an die belangte Behörde weiterzuleiten.
Laut Aktenlage wurde im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid am 16.12.2013 dem Beschwerdeführer persönlich und damit rechtswirksam zugestellt. Somit begann die zweiwöchige Beschwerdefrist am 16.12.2013 zu laufen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Dem Beschwerdeführer wurde diese Verspätung der VwGH-Judikatur entsprechend (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050) auch vorgehalten.
Ausgehend von der erfolgten Zustellung am 16.12.2013 endete die Beschwerdefrist daher am 30.12.2013, um 24 Uhr, sodass sich die am 09. 01. 2014 bei der Bundespolizeidirektion Tirol eingelangte Beschwerde als verspätet erweist.
Der im Bescheid angeführte Hinweis auf § 125 Abs. 1 21 FPG, wonach sich die Rechtsmittelfrist bis zum 15.01.2014 erstreckt, kommt im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen, weil die Rechtskraft bereits vor dem 31.12.2013 eingetreten ist.
Die Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 16.12.2013,
FR 1058539/FPB/13 ist daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückzuweisen
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zur Frage der Fristberechnung ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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