BVwG W213 2001448-1

W213 2001448-1Tribunal administratif fédéral27 mars 2014

Regest

alleinerziehend, Kinderzulage, Kinderzuschuss, Meldepflicht

Texte intégral

BVwG W213 2001448-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W213.2001448.1.00

Spruch

W213 2001448-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des XXXX vom 25.5.2012, GZ. 4496/98-PA-W/T/12, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) steht als Amtsdirektor in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 15.11.2011 brachte er - unter anderem - vor, dass er im Rahmen der Beantragung des Sonderurlaubes für seine drei Kinder den Anfall der Kinderzulage bekanntgegeben habe und bis dato keine Anweisung dieser Zulage seitens der Behörde erfolgt sei. Er ersuche daher die Dienstbehörde die "gegenständlichen offenen Erledigungen" umgehend zu veranlassen. Zum Beweis legte er eine Bestätigung des XXXX vor, aus der hervorging, dass seine Lebensgefährtin Angela C. für nachstehend angeführte Kinder Familienbeihilfe bezieht:

Maria C., geboren am 13.12.2007;

Magdalena C., geboren am 8.12.2009 und

Valentin C., geboren am 31.3.2011.

Mit Schreiben vom 3.1.2012, GZ. 4496/87-PA-W/T/12, wurde dem BF seitens der belangten Behörde unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 4 GehG eröffnet, dass ihm bis dato keine Kinderzulage zuerkannt worden sei. Aus den elektronischen Eintragungen im Personalverwaltungs- und Abrechnungsprogramm "SAP" sei nur zu entnehmen dass, des BF für die Zeiträume 13.12. bis 17.12.2007 und 31.3. bis 4.4.2011 Sonderurlaub aus Anlass der Geburt eines eigenen Kindes erhalten habe. Das XXXX habe auf Anfrage mitgeteilt, dass die Lebensgefährtin des BF für die Kinder Maria und Magdalena die Kinderzulage beantragt habe. Dem BF wurde aufgetragen seinen Antrag vom 15.11.2012 schriftlich zu konkretisieren und dabei nachstehende Fragen zu beantworten:

"Auf welche Art und Weise vermeinen Sie im Rahmen der Beantragung des Sonderurlaubes den Anfall der Kinderzulage bekannt gegeben zu haben?

Weshalb haben Sie mit der E-Mail vom 18. November 2010 erklärt, die Geldaushilfe für zwei Kinder in Anspruch nehmen zu wollen, obwohl Ihnen im Zeitpunkt dieser E-Mail von Ihrer Dienstbehörde weder eine Kinderzulage zuerkannt noch ausbezahlt wurde?

Für welche Kalenderjahre wurde von Ihnen die Auszahlung der Geldaushilfe im Rahmen der Weihnachtsaktion beantragt? Nachdem der Dienstbehörde nur das E-Mail vom 18. November 2010 bekannt ist, werden Sie um Vorlage oder Nachweis dieser weiteren Anträge ersucht.

Für welche Kinder (Name und Geburtsdatum des Kindes) und für welche Zeiträume vermeinen Sie einen Anspruch auf eine Kinderzulage gemäß § 4 GehG zu haben oder diesen beantragt zu haben?

Aus welchen Gründen haben Sie bisher eine Meldung im Sinne des § 4 Abs 5 GehG unterlassen?"

In seinem Schreiben vom 24.1.2012 brachte der BF vor, dass die belangte Behörde im Hinblick auf die Frage 5 offenbar der Meinung sei, dass er keine Meldung im Sinne des § 4 Abs. 5 GehG erstattet habe. Dem sei entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde sehr wohl Kenntnis erlangt habe, was durch den permanenten Schriftverkehr bewiesen werden könne. Da dieser der belangten Behörde bereits vorliege, werde auf eine Übermittlung verzichtet. Da die belangte Behörde bis dato keine Auszahlung der Kinderzulage veranlasst habe, ersuche er nochmals um die Überweisung der Kinderzulage für sämtliche Jahre.

Mit Schreiben vom 2.2.2012, GZ. 4496/88-PA-W/T/12, forderte die belangte Behörde den BF auf zu konkretisieren welche Meldung er auf Seite 1, dritter Satz, seines Schreibens vom 24.1.2012 gemeint habe und diese vorzulegen. Ferner wurde der BF aufgefordert den von ihm auf Seite 2, 2. Absatz erwähnten "permanenten Schriftverkehr" der belangten Behörde zu übermitteln.

Am selben Tag wandte sich die belangte Behörde mit Schreiben vom 2.2.2012, GZ. 4496/89-PA-W/T/12, an die Lebensgefährtin des BF und ersuchte sie nach Darstellung der Sach- und Rechtslage um Beantwortung nachstehender Fragen:

"1. In welcher Beziehung steht Herr XXXX zu den Kindern Maria, Magdalena und Valentin C., geb. am 31. März 2011?

2. Aus welchen Gründen haben Sie die Kinderzulage für die Kinder Maria und Magdalena C. erst ab dem 1. April 2010 beantragt?

3. Warum haben Sie für das Kind Valentin C. eine Kinderzulage nicht beantragt?

4. Haben Sie befristet oder unbefristet für eines oder mehrerer Ihrer oben genannten Kinder und auf welche Art und Weise zugunsten von Herrn XXXX auf den Anspruch auf Kinderzulage/Kinderzuschuss verzichtet?"

Abschließend wurde sie um Übermittlung jeweils einer Kopie der Geburtsurkunden der genannten Kinder gebeten. Eine Antwort auf dieses Schreiben ist nicht erfolgt.

Mit Schreiben vom 2.5.2012, GZ. 4496/96-PA-W/T/12, wurde dem BF eröffnet, dass beabsichtigt sei den Antrag auf Gewährung der Kinderzulage für Maria und Magdalena C. abzuweisen. Hingegen könne einer Eingabe des BF in einem anderen Dienstrechtsverfahren (betreffend Feststellung von Dienstpflichten) entnommen werden, dass der BF zumindest der Vater von Valentin C. sei. Es sei daher beabsichtigt für dieses Kind ab dem 1.1.2012 den Kinderzuschuss zu anzuweisen.

Ebenfalls mit Schreiben vom 2.5.2012, GZ. 4496/97-PA-W/T/12, wurde der Lebensgefährtin des BF mitgeteilt, dass sie bei ihrem Dienstgeber, dem XXXX, die Kinderzulage für Maria und Magdalena C., beantragt habe. Eine Verzichtserklärung zu Gunsten des BF liege nicht vor, weshalb sich an der Kinderzulage für diese Kinder keine Änderung ergebe. Ferner sei beabsichtigt, dem BF den Kinderzuschuss beginnend mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten (d. i. der 1.1.2012) anzuweisen.

Der BF antwortete mit Schreiben vom 22.5.2012 brachte aber nichts Entscheidungswesentliches vor.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"I.

Ihr Antrag vom 15. Dezember 2011 auf Zuerkennung der Kinderzulage/des Kinderzuschusses gemäß § 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG - Kinderzulage in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung; Kinderzuschuss in der ab dem 1. Jänner 2012 geltenden Fassung) für die Kinder Maria C., geb. am 13. Dezember 2007 und Magdalena C., geb. am 8. Dezember 2009, wird abgewiesen.

II.

Ihrem Antrag vom 15. Dezember 2011 auf Zuerkennung der Kinderzulage/des Kinderzuschusses gemäß § 4 GehG (Kinderzulage in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung; Kinderzuschuss in der ab dem 1. Jänner 2012 geltenden Fassung) für das Kind Valentin C. wird ab dem 1. Jänner 2012 entsprochen. Für den vor dem letztgenannten Zeitpunkt liegenden Anspruchszeitraum wird Ihr Antrag wegen Verletzung der Meldepflicht gemäß § 4 Abs 5 GehG abgewiesen."

In der Begründung stellte die belangte Behörde detailliert den Verfahrensgang dar, wobei sie hervorhob, dass der BF im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens mehrmals aufgefordert wurde sein Vorbringen zu konkretisieren. Dabei seien diesbezüglich konkrete Fragen an den BF gerichtet worden bzw. sei er aufgefordert worden bestimmte Unterlagen vorzulegen. Der BF habe diese Fragen nicht weiter beantwortet und trotz der ihn im Verwaltungsverfahren treffenden Mitwirkungspflicht keine exakten Angaben gemacht sondern nur allgemeine Behauptungen aufgestellt. Ebenso habe die Lebensgefährtin des BF trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung keine Stellungnahme abgegeben.

Die belangte Behörde stellte schließlich fest, dass aus den elektronischen Eintragungen in dem im Bereich der Bundesfinanzverwaltung vorgesehenen Personalverwaltungs- und Abrechnungsprogramm 'SAP' ersichtlich sei, dass dem BF für die Zeiträume vom 13. Dezember 2007 bis 17. Dezember 2007 und vom 31. März 2011 bis 4. April 2011 jeweils ein Sonderurlaub aus Anlass der 'Geburt eines eigenen Kindes' gewährt worden sei. Davon ausgehend der BF nur für zwei der angeführten Kinder und zwar für das Kind Maria C. und das Kind Valentin C. einen Sonderurlaub beantragt. Für das Kind Magdalena C., geb. am 8. Dezember 2009 habe er keinen Sonderurlaub beantragt. Allerdings habe er in der Zeit vom 30. November 2009 bis 15. Dezember 2009 Erholungsurlaub in Anspruch genommen. Mit Schreiben vom 20.2.2010 habe er bekanntgegeben, dass er seine Wohnsitz von XXXX nach XXXX verlegt hätte. Ferner wurde festgestellt, dass die Lebensgefährtin des BF für die Kinder Maria und Magdalena C. bei ihrem Arbeitgeber, dem XXXX, die Gewährung einer Kinderzulage beantragt habe. Diese sei allerdings nur von 5.2.2011 bis 28.5.2011 ausbezahlt worden, da die Lebensgefährtin des BF zum Zeitpunkt der Antragstellung im Karenzurlaub (5.2.2010 bis 4.2.2011) gewesen sei und ab dem 28.5.2011 ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz bestanden habe.

In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, dass der BF der ihm nach § 4 Abs. 5 GehG obliegenden Verpflichtung alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn sie oder er aber nachweist, dass erst später von dieser Tatsache Kenntnis erlangt wurde, binnen einem Monat nach Kenntnis, der Dienstbehörde zu melden, nicht nachgekommen sei. Mit der elektronischen Beantragung des Sonderurlaubes (für zumindest zwei Kinder) seien der Dienstbehörde nicht gleichzeitig alle maßgebenden Tatsachen bekannt geworden, die ein Tätigwerden im Sinne der Eingabe vom 15. Dezember 2011 bedingt hätten. Der Sonderurlaub werde durch den unmittelbaren Vorgesetzten (Anmerkung: Teamleiter oder Stellvertreter) genehmigt. Die Dienstbehörde könne erst nach einer gezielten Abfrage im Datenbestand des PM-SAP die Information erhalten, dass Sonderurlaub aus einem bestimmten Grund (hier: aus Anlass der Geburt eines Kindes) beantragt und durch den unmittelbaren Vorgesetzten genehmigt worden sei. Selbst unter der Annahme, die Dienstbehörde hätte von der Art der Gewährung des Sonderurlaubes Kenntnis erlangt, müsse damit nicht zwangsläufig auch ein Anspruch auf die Kinderzulage/ den Kinderzuschuss entstehen, zumal die einschlägige gesetzliche Bestimmung hiefür auch Ausnahmebestimmungen vorsehe wie etwa den Fall, das beide Elternteil sich in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft befinden und dadurch eine Konkurrenzsituation bestehe. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass der BF möglicherweise darauf vertraut habe, die Beantragung des Sonderurlaubes ersetze die ihn treffende Pflicht zur Meldung der für die Entstehung eines noch nicht bestehenden Anspruches entscheidungswesentlichen Tatsachen. Die gesetzlich vorgesehene Meldepflicht des Beamten habe nicht den Sinn, einen übersteigerten Formalismus durchzusetzen, sondern solle die Dienstbehörde in die Lage versetzen, jene Tatsachen, die für das Bestehen einer dem Beamten zustehenden Zulage von Bedeutung seien, unter Berücksichtigung der Umstände, die sie ohne Mitwirkung des Beamten nur unvollständig oder gar nicht ermitteln könne, zu überprüfen. Angesichts der Mehrzahl der möglichen Anspruchsgründe im Sinne des § 4 Abs. 1 und Abs. 3 GehG sei schon aus diesem Grunde die Behörde nicht verpflichtet gewesen ein amtswegiges Verfahren über allfällige neue Ansprüche einzuleiten. Mangels jeglicher Bereitschaft des BF und auch seiner Lebensgefährtin und dies selbst unter Hinweis auf die ihn treffende Mitwirkungspflicht im anhängigen Verwaltungsverfahren seien weitergehende Erkundungsbeweise unterblieben und eine Entscheidung auf der Grundlage des erzielten Ermittlungsergebnisses getroffen worden.

Hinsichtlich der Kinder Maria C. und Magdalena C. könne selbst eine rechtzeitig erstatte Meldung über den Anfall der Kinderzulage/des Kinderzuschusses nicht mit Erfolg durchgesetzt werden, weil im Zeitpunkt der Geburt dieser Kinder einerseits kein gemeinsamer Haushalt bestanden habe da der BF erst am 20.2.2010 seinen Wohnsitz nach XXXX verlegt habe und außerdem die Kinderzulage für diese beiden Kinder von der Kindesmutter beim XXXX beantragt und auch zuerkannt worden sei. Für ein und dasselbe Kind gebühre der Kinderzuschuss aber nur einmal. Eine allfällige Verzichtserklärung der Kindesmutter zu Gunsten des BF sei nicht behauptet worden und im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Der Antrag des BF sei daher hinsichtlich dieser beiden Kinder abzuweisen gewesen. Bezüglich des Kindes Valentin C. sei davon auszugehen, dass der BF mit diesem und der Kindesmutter im gemeinsamen Haushalt lebe und eine Kinderzulage von der Kindesmutter bisher nicht beantragt worden sei. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 3, letzter Satz, GehG gehe bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche der Anspruch der älteren Person (Anmerkung: Der BF sei am 30. Juni 1966 geboren; seine Lebensgefährtin sei am 8. Oktober 1973 geboren) vor. Der BF sei unstreitig der Vater von Valentin C., der mangels bestehender Ehe mit der Kindesmutter uneheliches Kind im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 4 GehG zu betrachten sei, weshalb für dieses Kind dem BF der Kinderzuschuss ab 1.1.2012 zustehe.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Berufung, wobei dieser insoweit angefochten wurde, als dem Berufungswerber Kinderzulage/Kinderzuschuss gem. § 4 Gehaltsgesetz (GehG - Kinderzulage in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, Kinderzuschuss in der ab dem 1. Jänner 2012 geltenden Fassung) für die Kinder Maria C. geb. 13.12.2007 und Magdalena C. geb. 08.12.2009 nicht ab Juni 2011 sowie für das Kind Valentin geb. 31.03.2011 nicht ab April 2011 zuerkannt worden sei.

Als Berufungsgrund werde geltend gemacht, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben ist. Dies insbesondere, weil Teile des Ermittlungsverfahrens außerhalb der vom Gesetz vorgeschrieben Form geführt worden seien und Eingaben vom Berufungswerber größtenteils negiert worden seien. Anbringen des Berufungswerbers, wie auch von seiner Lebensgefährtin seien unerwähnt geblieben bzw. seien im Akt nicht aufgenommen worden, obwohl diese nachweislich der Dienstbehörde zugegangen seien.

Vorab werde angemerkt, dass der Berufungswerber jede Geburt seiner Kinder Maria C., geb. 13.12.2007, Magdalena C., geb.08.12.2009 und Valentin C., geb. 31.03.2011 bei seinem direkten Vorgesetzten, XXXX, gemeldet habe. Dies ergebe sich auch aus der Tatsache, dass dieser die Sonderurlaube "Geburt eines eigenen Kindes" jeweils genehmigt hat. Die Eintragung erfolgte dann im ESS, welches das elektronische Erfassungssystem in Bezug auf dienstrechtliche und besoldungsrechtliche Belange sei. Dem § 4 Abs. 5 GehG (in dem lediglich von einer Meldepflicht des Beamten betreffend für den Anfall von Kinderzulage relevanter Tatsachen, nicht von einer "AntragsteIlung" die Rede sei) habe der Berufungswerber demnach entsprochen.

Darüber hinaus sei mit Eingabe via E-Mail vom 18.10.2010, 16:19 Uhr der Organisationsleiterin mitgeteilt worden, dass die Geldaushilfe im Rahmen der Weihnachtsaktion seitens des Berufungswerbers in Anspruch genommen werde und daher der BF um Überweisung für - damals noch - 2 Kinder auf sein Bankkonto gebeten habe. Grund dafür sei das von der Organisationsleiterin ausgesendete E-Mail vom 17.10.2010, 14:46 Uhr, gewesen, in welchem alle Bediensteten informiert worden seien, dass für jedes unversorgte Kind für das die Kinderzulage bezogen werde, eine Geldaushilfe in Höhe von € 50,-- je Kind mit dem Dezemberbezug ausbezahlt werde. Da das Anbringen des Berufungswerbers der Dienstbehörde nachweislich zugekommen sei und durch die Dienstbehörde nicht abschlägig erledigt worden sei, konnte dieser zu Recht davon ausgehen, dass dieses wohlwollend erledigt werde.

Am 17.11.2011, 14:11 Uhr sei von der Organisationsleiterin via E-Mail neuerlich eine Information an alle Bediensteten des XXXX zur Ausbezahlung der Geldaushilfen in Höhe von € 50,-- pro Kind ergangen, für das Kinderzulage gem. § 4 GehG bezogen werde. Auch hier habe der Berufungswerber wieder mit Eingabe via E-Mail vom 17.11.2011, 14:14 Uhr die Auszahlung der Geldaushilfe für 3 Kinder beantragt. Auch dieses Anbringen sei durch die Dienstbehörde unbeantwortet geblieben und sei von ihr offensichtlich negiert worden. Der Ordnung halber müsse dazu noch angemerkt werden, dass das Anbringen des Berufungswerbers vom 17.11.2011, 14:14 Uhr, weder im gegenständlichen Akt enthalten sei noch im angefochtenen Bescheid darauf eingegangen werde.

Mit dem Schreiben vom 15. Dezember 2011 habe der Berufungswerber der Dienstbehörde mitgeteilt, dass die Dienstbehörde weder die Auszahlung der Kinderzulage für seine 3 Kinder veranlasst habe, noch seine Anträge hinsichtlich Geldaushilfe/Weihnachtsaktion bearbeitet worden seien. Gleichzeitig habe der BF ersucht die offenen Erledigungen umgehend zu veranlassen.

Angesichts der Anfrage der belangten Behörde beim XXXX vom 2.1.2012 sei davon auszugehen, dass die belangte Behörde von Amts wegen verpflichtet gewesen wäre die für die Zuerkennung des Kinderzuschusses relevanten Tatsachen zu erheben.

Materiellrechtlich sei anzumerken, dass das Gesetz eine AntragsteIlung auf Kinderzulage/Kinderzuschuss wohl nicht vorsehe. Es spreche lediglich davon, dass der Beamte verpflichtet sei, alle Tatsachen, die für den Anfall, Änderung und Einstellung der Kinderzulage/Kinderzuschuss von Bedeutung sind, zu melden (§ 4 Abs. 5 GehG). Es genüge daher die Meldung der Geburt eines eigenen Kindes. Dies sei zweifellos eine Tatsache, die für den Anfall der Kinderzulage von Bedeutung sei. Eine Formvorschrift für die Meldung lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Eine mündliche Meldung - wie im konkreten Fall zunächst anlässlich des beantragten Sonderurlaubs - gegenüber der Dienstbehörde müsse daher ausreichen. Dies unabhängig davon, dass - wie oben angemerkt - im Zusammenhang mit dem beantragten Kindergeld (Weihnachtsaktion) die Dienstbehörde auch via E-Mail informiert gewesen sei. Aus § 54 BDG gehe eindeutig hervor, dass der Beamte Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen habe. Im Fall des Berufungswerbers sei dies der XXXX gewesen. Ob und inwieweit der Teamleiter das Anbringen des Berufungswerbers unverzüglich an die zuständige Stelle weitergeleitet hat, sei aus der Bescheidbegründung nicht ersichtlich. Es bestehe daher berechtigter Grund zur Annahme, dass in diesem Fall die Weiterleitung der betreffend Kinderzulage bedeutenden Tatsachen (Geburt von Kindern) bedauerlicherweise nicht erfolgt sei. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass dem BF Ansprüche entgehen. Aufgrund seiner Urgenz vom 15.12.2011, die von der belangten Behörde fälschlich als Antrag bezeichnet werde, habe der BF am 03.01.2012 einen Vorhalt der Dienstbehörde erhalten, der von ihm am 24. Jänner 2012 beantwortet worden sei. Dabei habe er klargestellt, dass er bereits den Anfall der Kinderzulage gemeldet habe. Obwohl der belangten Behörde alle Daten bekannt gewesen seien, habe sie mit Schreiben vom 03.01.2012 neuerlich versucht, bereits bekannte Umstände zu erforschen. So sei schon im Schreiben von 15.12.2012 angeführt worden, dass die Meldung betreffend Anfall der Kinderzulage bzw. des Kinderzuschusses im Rahmen der Beantragung des Sonderurlaubes erfolgt sei.

Wenn nun die belangte Behörde anführe, dass die Behörde vom BF weiterhin über den vermeintlichen Antrag auf Kinderzulage im Unklaren belassen worden sei, obwohl ihm im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens auch eine Mitwirkungspflicht zukomme, insbesondere über allgemeine Behauptungen hinausgehende exakte Angaben zu machen, so sei darauf zu verweisen, dass das Gesetz den von der belangten Behörde vermissten Antrag für die Erlangung der Kinderzulage nicht vorsehe. In Verkennung der Rechtslage habe die belangte Behörde ihr Augenmerk im Ermittlungsverfahren nahezu ausschließlich darauf gerichtet, ob und wann welcher Antrag bezüglich Kinderzulage/Kinderzuschuss gestellt worden sei In weitere Folge habe es dann die Dienstbehörde für verfahrensrechtlich notwendig erachtet, die Lebensgefährtin des Berufungswerbers anzuschreiben. Mit Schreiben 02.12.2012 sei die Lebensgefährtin des Berufungswerbers ohne Angabe der verfahrensrechtlichen Grundlage und unter Setzung einer Frist zur Beantwortung von Fragen gebeten worden. Angesichts der Tatsache, dass der Lebensgefährtin des Berufungswerbers von der belangten Behörde weder ihre rechtliche Stellung mitgeteilt worden sei, noch auf welcher rechtlichen Grundlage das Verfahren geführt werde, habe die Lebensgefährtin des BF am 24.2.2012 eine dementsprechende Anfrage bei der belangten Behörde eingebracht und erklärt, dass sie erst nach Beantwortung ihrer Anfrage die gestellten Fragen beantworten werde. Diese Anfrage bis dato nicht beantwortet bzw. ignoriert worden. Vor diesem Hintergrund sei die Feststellung der belangten Behörde, wonach mangels jeglicher Bereitschaft des Berufungswerbers und seiner Lebensgefährtin weitergehende Erkundigungen unterblieben und eine Sachentscheidung auf der Grundlage des vorliegenden Ermittlungsergebnisses zu fällen sei, unzutreffend.

Jedenfalls hätte die belangte Behörde selbst auf Basis des von ihr festgestellten Ermittlungsergebnisses anders entscheiden müssen. Es stehe fest, dass der BF die Geburt seiner Kinder (im Zusammenhang mit dem bewilligten Sonderurlaub) jeweils gemeldet habe, was auch aus dessen Personalakt hervorgehe. Ebenso sei diesem zu entnehmen dass der BF seit zumindest 20.02.2010 den gleichen Wohnsitz wie die Kindesmutter und die Kinder habe und am 30.06.1966 geboren sei. Einer entsprechenden Bestätigung des XXXX vom 22.12.2011 über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sei zu entnehmen, dass Frau Angela C. am 08.10.1973 geboren sei. Ferner sei laut Auskunft der Buchhaltung der XXXX die tatsächliche Auszahlung der Kinderzulage an die Kindesmutter im Rahmen der Wochengeldauszahlung für die Kinder Magdalena und Maria C. bis 28.05.2011 erfolgt. Demnach seien alle Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Kinderzulage bzw. des Kindergeldes an den Berufungswerber ab März 2010 (= gemeinsamer Wohnsitz) für jenen Zeitraum gegeben gewesen, in dem kein Anspruch auf Kinderzulage/Kindergeld durch die Lebensgefährtin Frau Angela C. bestanden habe.

Nachdem die Kindesmutter nach der Auskunft des XXXX vom 02.01.2012 für das Kind Valentin geb. 31.03.2011 überhaupt keine Kinderzulage/Kinderzuschuss beansprucht habe, für die Kinder Magdalena geb. 08.12.2009 und Maria C. geb. 13.12.2007 die Kinderzulage jeweils nur bis Mai 2011 ausbezahlt worden sei, wäre bei richtiger rechtlicher Beurteilung dem Berufungswerber die Kinderzulage/Kinderzuschuss ab April 2011 für das Kind Valentin und ab Juni 2011 für die Kinder Maria und Magdalena zuzuerkennen gewesen.

Von einer Verletzung der Meldepflicht könne keine Rede sein. So wie bei Maria und Magdalena sei auch bei Valentin die Geburt des Kindes rechtzeitig bekannt gegeben worden. Der Dienstbehörde sei in diesem Fall - ebenso wie beim Kind Magdalena - bereits die Schwangerschaft der Lebensgefährtin bekannt gewesen.

Insgesamt weise der angefochtene Bescheid daher nicht nur erhebliche Verfahrensmängel auf, er sei auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Berufungswerber Kinderzulage/Kinderzuschuss gemäß § 4 GehG 1956 für die Kinder Maria C. geb, am 13,12.2007 und Magdalena C. geb, am 08.12.2009 ab Juni 2011 und für das Kind Valentin C. geb. 31.03.2011 ab April 2011 zuerkannt werde.

In eventu wird beantragt den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF steht in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zu Bund. Er lebt in Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin Angela C. wobei seit 20.2.2010 ein gemeinsamer Haushalt in XXXX besteht. Der BF zeugte mit seiner Lebensgefährtin die Kinder, Maria C., (geboren am 13.12.2007), Magdalena C. (geboren am 8.12.2009) und Valentin C. (geboren am 31.3.2011). Anlässlich der Geburt von Maria und Valentin C. beantragte er die Gewährung von jeweils drei Tagen Sonderurlaub, die gewährt und von ihm in der Zeit von 13.12. bis 17.12.2007 bzw. 31.3. bis 4.4.2011 konsumiert wurden. Zum Zeitpunkt der Geburt von Magdalena C., am 8.12.2009, konsumierte der BF Erholungsurlaub (bewilligt für die Zeit von 30.11. bis 15.12.2009). Seitens der belangten Behörde wurde sowohl im Herbst 2010 als auch im Herbst 2011 den Bediensteten aus Anlass des Weihnachtsfestes die Gelegenheit geboten, für jedes unversorgte Kind, für das die Kinderzulage bezogen wurde, eine Geldaushilfe in Höhe von EUR 50,-

zu beziehen. Ob es im Jahr 2010 zu einer Auszahlung dieser Geldaushilfe gekommen ist, konnte nicht festgestellt werden. Da es im Jahr 2011 zu keiner Auszahlung der Geldaushilfe kam, urgierte der BF mit seinem Schreiben vom 15.12.2011 die Auszahlung der gegenständlichen Geldaushilfe und der Kinderzulage (seit 1.1.2012: Kinderzuschuss), wobei er auf die mit der Beantragung des jeweiligen Sonderurlaubs aus Anlass der Geburt eines eigenen Kindes erfolgte Meldung hinwies. Die Lebensgefährtin des BF steht in einem Dienstverhältnis zu XXXX und bezog auf ihren Antrag vom 1.4.2010 für den Zeitraum 5.2.2011 bis 28.5.2011 eine Kinderzulage. Sie befand sich von 5.2.2010 bis 4.2.2011 im Karenzurlaub. Nach dem 28.5.2011 bestand ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz. Die Lebensgefährtin des BF bezieht für alle drei Kinder jeweils seit der Geburt Familienbeilhilfe.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen des BF im Dienstrechtsverfahren. Auch wenn die belangte Behörde die Geburtsurkunden der in Rede stehenden Kinder nicht eingesehen hat, kann angesichts des Vorbringens des BF in diesem Verfahren wie auch in dem Schriftsatz des BF vom 10.4.2012, der in einem Verfahren betreffend Feststellung der Dienstpflichten des BF eingebracht wurde, davon ausgegangen werden, dass er der uneheliche Vater dieser Kinder ist. Der BF hat außer seinen Anträgen auf Gewährung von Sonderurlaub aus Anlass der Geburt eines eigenen Kindes und der Beanspruchung von Geldaushilfen anlässlich des Weihnachtsfestes in den Jahren 2010 und 2011 der belangten Behörde keine Mitteilungen bezüglich der in Rede stehenden Kinder gemacht. Dies deckt sich mit seinem Vorbringen. Weder hat er behauptet der belangten Behörde darüberhinausgehende Meldungen im Sinne des § 4 Abs. 5 GehG übermittelt zu haben noch sind solche im Verfahren hervorgekommen. Seitens der belangten Behörde wurde er mit den Schreiben vom 3.1.2012, GZ. 4496/87-PA-W/12, und 2.2.2012, GZ. 4496/88-PA-W/12, aufgefordert Unterlagen bzw. Nachweise über allfällige Meldungen im Sinne des § 4 Abs. 5 GehG vorzulegen. Er hat jedoch weder auf diese Aufforderungen hin noch im Rahmen des abschließenden Parteiengehörs entsprechende Nachweise vorgelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 4 GehG in der ab 1.1.2012 geltenden Fassung hat nachstehenden Wortlaut:

"Kinderzuschuss

§ 4. (1) Ein Kinderzuschuss von 15,6 € monatlich gebührt, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, für jedes Kind für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird. Als Kinder gelten:

1. eheliche Kinder,

2. legitimierte Kinder,

3. Wahlkinder,

4. uneheliche Kinder,

5. sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten angehören und diese oder dieser überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.

(2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Kinderzuschuss nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt der Kinderzuschuss, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, monatlich übersteigen.

(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt der Kinderzuschuss nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diesen Zuschuss oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, gebührt der Kinderzuschuss nur der Person, deren Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der älteren Person vor.

(4) Dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der Beamtin oder des Beamten die Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, der Ausbildung, einer Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(5) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn sie oder er aber nachweist, dass erst später von dieser Tatsache Kenntnis erlangt wurde, binnen einem Monat nach Kenntnis, der Dienstbehörde zu melden.

(6) Bei rechtzeitiger Meldung nach Abs. 5 gebührt der Kinderzuschuss ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch entstehen. Bei verspäteter Meldung gebührt der Anspruch erst mit dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, mit diesem Tag.

(7) Auf die Dauer des gänzlichen Entfalls des Monatsbezuges entfällt auch der Kinderzuschuss."

Wie oben angemerkt ist die geltende Fassung des § 4 GehG am 1.1.2012 in Kraft getreten. In der Zeit vom 1.1.2010 bis 31.12.2011 hatte diese Bestimmung (in der Fassung des BGBl. I Nr. 135/2009) nachstehenden Wortlaut:

"Kinderzulage

§ 4. (1) Eine Kinderzulage von 14,5 Euro monatlich gebührt - soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:

1. eheliche Kinder,

2. legitimierte Kinder,

3. Wahlkinder,

4. uneheliche Kinder,

5. sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.

(2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, monatlich übersteigen.

(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die Kinderzulage nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor.

(4) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(5) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, seiner Dienstbehörde zu melden."

Vor dem 1.1.2010 stand § 4 GehG in der Fassung des BGBl. I Nr. 142/2000 ( seit 1.1.2002) in Geltung und lautete wie folgt:

"Kinderzulage

§ 4. (1) Eine Kinderzulage von 14,5 Euro monatlich gebührt - soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:

1. eheliche Kinder,

2. legitimierte Kinder,

3. Wahlkinder,

4. uneheliche Kinder,

5. sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.

(2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, monatlich übersteigen.

(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die Kinderzulage nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor.

(4) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(5) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, seiner Dienstbehörde zu melden."

Aus den oben wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass die sich an der dem BF obliegenden Meldepflicht, die im hier zu beurteilenden Fall von zentraler Bedeutung ist, nichts geändert hat. Für den Anspruch auf Kinderzuschuss müssen demnach folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Die Existenz eines Kindes, das den in § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 5 GehG statuierten Kriterien entspricht.

Im Fall des § 4 Abs. 1 Z. 5 GehG muss darüber hinaus das Kind im gemeinsamen Haushalt des Beamten leben oder dieser überwiegend für dessen Unterhalt aufkommen.

Es darf keine andere Person hinsichtlich desselben Kindes den Anspruch auf Kinderzuschuss oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft haben.

Der früher entstandene Anspruch geht dem später entstandenen vor. Bei Gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht jener der älteren Person vor.

Der Beamte muss der ihm gemäß § 4 Abs. 5 GehG obliegenden Verpflichtung, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses von Bedeutung sind, binnen der in dieser Gesetzesstelle bestimmten Frist der Dienstbehörde zu melden, nachgekommen sein, da in § 4 Abs. 6 GehG bestimmt wird, dass bei rechtzeitiger Meldung der Kinderzuschuss ab dem Monat gebühre, in dem die Voraussetzungen entstehen. Im Fall einer verspäteten Meldung gebühre der Anspruch hingegen erst mit dem der Meldung folgenden Monatsersten.

Im vorliegenden Fall hat der BF seiner Dienstbehörde keine gesonderte Meldung über die Geburt seiner Kinder bzw. weitere Tatsachen im Sinne des § 4 Abs. 5 GehG erstattet. Er hat lediglich anlässlich der Geburt der Kinder Maria und Valentin aus diesem Grund Sonderurlaub beantragt, der ihm auch gewährt wurde. Wenn nun der BF behauptet damit seiner Meldepflicht nach § 4 Abs. 5 GehG nachgekommen zu sein, kann dieser Ansicht nicht beigetreten werden. Abgesehen von der Frage ob der vom unmittelbaren Vorgesetzten entgegengenommene Antrag auf Sonderurlaub überhaupt der Dienstbehörde zur Kenntnis gelangte, ist der BF aber der ihm obliegenden Meldeverpflichtung jedenfalls nicht vollständig nachgekommen. Der Dienstbehörde wurde dadurch bestenfalls die Geburt dieser Kinder des BF bekannt. Für die Gebührlichkeit des Kinderzuschusses wäre es aber auch erforderlich gewesen, der Dienstbehörde im Hinblick auf § 4 Abs. 3 GehG mitzuteilen ob eine andere Person Anspruch auf Kinderzuschuss hat. Die bloße Mitteilung der Geburt eines eigenen Kindes erlaubt noch keine abschließende Beurteilung ob der Kinderzuschuss gebührt. Angesichts des klaren Wortlauts des § 4 Abs. 6 GehG, wonach bei verspäteter Meldung der Kinderzuschuss erst ab dem der Meldung folgenden Monatsersten gebührt, ist daher davon auszugehen, dass der Kinderzuschuss erst nach vollständiger Erfüllung der Meldepflicht zusteht. Im Hinblick auf die den BF treffende Meldepflicht war die belangte Behörde auch keinesfalls verpflichtet von sich aus tätig zu werden und an den BF heranzutreten, um ihn zu den entsprechenden Meldungen zu veranlassen (VwGH, 20.2.2002, GZ. 97/12/0163). Wenn sich seither auch die Bezeichnungen der gesetzlichen Bestimmungen geändert haben, bleiben die in diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs getätigten Aussagen zur Meldeverpflichtung bezüglich des Kinderzuschusses weiter relevant, da die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 und 6 GehG nahezu wortident mit den damaligen Bestimmungen des § 5 Abs. 6 GehG (Meldeverpflichtung) und § 6 Abs. 4 und 5 GehG (Rechtzeitigkeit) sind.

Der früheste Zeitpunkt, zu dem der belangten Behörde alle entscheidungswesentlichen Tatsachen im Sinne des § 4 Abs. 5 GehG vorlagen war der 2.1.2012, als durch eine Anfrage beim XXXX bekannt wurde, dass der Anspruch auf Kinderzulage für die Kinder Maria und Magdalena von deren Mutter, der Lebensgefährtin des BF geltend gemacht wurde. Zu diesem Zeitpunkt war auch klar, dass hinsichtlich des Kindes Valentin der Anspruch auf Kinderzuschuss dem BF zusteht, da bei gleichzeitigem Entstehen des Anspruchs der Anspruch der älteren Person - in diesem Fall des BF - vorgeht.

Dies gilt auch für die vom BF behauptete Inanspruchnahme einer Geldaushilfe für die Kinder Maria und Magdalena im November 2010. Da der BF selbst angibt in seinem E-Mail vom 18.10.2010 nur mitgeteilt zu haben, dass er die Geldaushilfe im Rahmen der "Weihnachtsaktion" in Anspruch nehmen zu wollen, kann darin keine vollständige Meldung im Sinne des § 4 Abs. 5 GehG erblickt werden. Auch in diesem Fall war die belangte Behörde im Sinne des obzitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs nicht verpflichtet an den BF heranzutreten oder amtswegige Ermittlungen hinsichtlich allfälliger Ansprüche auf Kinderzulage aufzunehmen.

Erst auf Grund der der Eingabe des BF vom 15.12.2011, die von der belangte Behörde als Antrag auf bescheidmäßige Absprache über den Anspruch auf Kinderzuschuss gewertet wurde, leitete die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren ein, in dem dann der oben festgestellte Sachverhalt zu Tage kam.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Anspruch des BF auf Kinderzuschuss für die Kinder Maria und Magdalena verneint, da der BF hinsichtlich beider Kinder seiner Meldepflicht im Sinne des § 4 Abs. 5 GehG nicht vollständig nachgekommen ist und darüber hinaus für diese Kinder deren Mutter, die Lebensgefährtin des BF eine Kinderzulage des XXXX bezieht. Da der BF auch hinsichtlich seines Kindes Valentin die ihn treffende Meldepflicht nicht vollständig erfüllt hat, musste das in der Beschwerde vorgebrachte Begehren auf Zuerkennung des Kinderzuschusses ab April 2011 abgewiesen werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs.1 VwGVG als unbegründet abzuweisen

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall war die Rechtsfrage zu lösen, ob die Beantragung eines Sonderurlaubes anlässlich der Geburt eines eigenen Kindes, bzw. die Inanspruchnahme einer von der Dienstbehörde in Aussicht gestellten Geldaushilfe für Kinder von Beamten, als Meldungen von allen Tatsachen, die für die Gebührlichkeit des Kinderzuschusses von Bedeutung sind, zu qualifizieren sind. Ebenso war zu prüfen ob diese Ansuchen (Sonderurlaub bzw. Geldaushilfe) die Dienstbehörde allenfalls zu amtswegigen Ermittlungen verpflichtet haben könnten. Im Hinblick auf das oben zitierte Judikat des Verwaltungsgerichtshofs erscheinen beide Fragen eindeutig geklärt.

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