BVwG W191 2006167-1

W191 2006167-1Tribunal administratif fédéral27 mars 2014

Regest

Revision zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf

Texte intégral

BVwG W191 2006167-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W191.2006167.1.00

Spruch

W191 2006167-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2014, Zahl 831737801, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BFA-VG in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG in der geltenden Fassung wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein algerischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte nach seinem Aufgriff durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005.

Zuvor hatte der BF (laut Eurodac-Abfrage) schon am 21.08.2013 in der Schweiz um Asyl angesucht. Der BF gab dazu an, dass er schon im Jahr 2000 von Syrien in die Türkei geflogen und anschließend von Griechenland 2001 nach Italien gereist sei. Vor zwei Jahren sei er von Italien nach Frankreich gereist, wo er sich drei Monate aufgehalten hätte. Dann wäre er nach Italien zurückgekehrt. Im August 2013 wäre er in die Schweiz gereist, wo er um Asyl angesucht habe. Vor einer Woche wäre er nach Italien abgeschoben worden. Am 25.11.2013 wäre er schließlich nach Österreich gereist.

Das vom Bundesasylamt (in der Folge BAA) geführte Konsultationsverfahren ergab eine Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren des BF (Schreiben Italiens vom 25.09.2013 an die Schweiz).

1.2. Die österreichischen Dublin-Behörden ersuchten am 06.12.2013 Italien - wegen dessen Zuständigkeit für die Führung des Asylverfahrens des BF - um Rückübernahme des BF gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-Verordnung, welches Ersuchen sie mit Schreiben vom 08.01.2014 in Erinnerung brachten.

1.3. Mit Bescheid vom 24.01.2014, Zahl 13 17.378-EAST Ost, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) den Asylantrag des BF, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. c der Dublin II-Verordnung Italien zuständig (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Außerlandesbringung des BF angeordnet. Demzufolge sei gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des BF nach Italien zulässig.

Dieser Bescheid wurde nach persönlicher Übernahme durch den BF wegen Verzicht auf die Einbringung eines Rechtmittels dagegen am 24.01.2014 rechtskräftig.

1.4. Der BF war am 18.12.2013 in der Betreuungsstelle Ost für Asylwerber in Traiskirchen - seiner damaligen Unterkunft - dabei betreten worden, wie er Taschen anderer Personen aufgeschnitten hatte. Als eine andere Person dies bemerkt hatte und ankündigt hatte, die Polizei holen zu wollen, hatte er diese mit einem Messer bedroht.

Der BF wurde deswegen vom Landesgericht Wiener Neustadt mit XXXX, wegen §§ 127, 129 Z 2, 131 1. Satz Strafgesetzbuch (räuberischer Einbruchsdiebstahl) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt, weswegen er sich - unter Berücksichtigung seiner Untersuchungshaft ab 18.12.2013 - bis 18.03.2014 in Strafhaft befand.

1.5. Das BFA buchte einen Flug, mit dem der BF am 20.03.2014 nach Italien rücküberstellt werden sollte. Die italienischen Behörden wurden am 13.03.2014 darüber informiert. Am 19.03.2014 erklärten die italienischen Behörden - irrigerweise -, dass sie nicht hinreichend konsultiert worden wären, und lehnten die Übernahme des BF ab. Erst nachdem der Flug des BF am 20.03.2014 hatte storniert werden müssen, teilte Italien mit, dass irrtümlich übersehen worden wäre, dass die Konsultationen seitens Österreichs rechtens geführt worden wären. Laut BFA sei nach Rücksprache mit Italien in 14 Tagen mit der Überstellung des BF zu rechnen.

1.6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, vom BF persönlich übernommen am selben Tag, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 1 FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet.

Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden sei, welche in Rechtskraft erwachsen sei. Es sei beabsichtigt, ihn umgehend nach Italien abzuschieben. Er sei unionsrechtlich nicht aufenthaltsberechtigt. Sein persönliches Verhalten stelle eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, zumal er bereits sehr kurze Zeit nach seiner Einreise ins Bundesgebiet massiv straffällig geworden sei.

Der BF sei illegal in Österreich eingereist, er gehe seit seiner Einreise keiner Erwerbstätigkeit nach und es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finde. Der BF hätte sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten, indem er unmittelbar nach seiner Einreise straffällig geworden sei und Diebstähle begangen hätte. Dies sei umso verwerflicher, als er nicht mittellos gewesen sei, sondern sich bis zu seiner Verhaftung in Grundversorgung für Asylwerber befunden habe. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Er verfüge über keine ausreichenden Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren, einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hätte sich seit 18.12.2013 in Haft befunden. Er sei in keiner Weise integriert, spreche nicht Deutsch und habe auch sonst keinerlei Bezugspunkte zu Österreich. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der BF aufgrund seines geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung sowie aus seinem bisherigen Verhalten könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege, zumal er über keine Unterkunft verfüge, kein Einkommen habe und nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens und aufgrund seiner Straffälligkeit auch keinen Anspruch auf Grundversorgung habe. Es bestehe daher erhöhter Sicherungsbedarf.

1.7. Mit Schreiben seines gewillkürten Vertreters, der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, vom 25.03.2014, am selben Tag per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingebracht, erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG.

Darin wurde beantragt,

die Verhängung der Schubhaft, sowie

die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, sowie

den bekämpften Bescheid zu beheben;

Kostenersatz zu[zu]erkennen und im Falle eines Obsiegens der belangten Behörde dieser aufgrund des Art. 15 Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen;

aus[zu]sprechen, auf Grund welcher gesetzlicher Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt ist;

eine mündliche "Berufungs"verhandlung durchzuführen;

in eventu die ordentliche Revision an den VwGH zuzulassen.

In der Beschwerdebegründung wurde bezogen auf den Beschwerdefall konkret moniert, dass das Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bereits vor Erlassung des bekämpften Bescheides rechtskräftig abgeschlossen und daher nicht anhängig sei. Es sei daher nicht nachvollziehbar, inwieweit ein Verfahren zu sichern sei, und es fehle daher am konkreten Sicherungsbedarf. Der Bescheid sei somit schon aus diesem Grund rechtswidrig.

Die Behörde habe sich mit der konkreten Situation des BF nicht hinreichend auseinandergesetzt, die Schubhaft sei ohne ausreichende Begründung angeordnet worden. Sie habe widersprüchlich festgestellt, dass der BF in keinster Weise mittelos gewesen sei, und gleichzeitig, dass er nicht über ausreichende Barmittel verfügt habe, um seinen Unterhalt zu finanzieren.

Weiters wurde behauptet, dass sich der BF keinem Verfahren und keiner Maßnahme entzogen habe. Er habe sich bis zu seiner Inhaftierung in der Erstaufnahmestelle aufgehalten und gegenüber seinem Rechtsberater im Stande der Haft am 24.01.2014, also am Tag der Bescheidzustellung im Dublin-Verfahren, bekundet, nach Italien zurückkehren zu wollen, was sich auch in der Tatsache manifestiert habe, dass er gegen den Bescheid im "Dublin-Verfahren", in dem auch die Außerlandesbringung angeordnet worden sei, kein Rechtsmittel erhoben habe. Wie der VwGH festgestellt habe (wozu aus Erkenntnissen zitiert wurden), diene die Verhängung der Schubhaft nicht der Verhinderung von Straftaten noch ihrer Sanktionierung, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes. Es fehle daher am Sicherungsbedarf.

Die Tatsache, dass die Abschiebung des BF bisher nicht hätte vorgenommen werden können, liege nicht in der Verantwortung des BF, sondern sei der belangten Behörde zuzurechnen. Auch wenn das fehlerhafte Verhalten der Behörde auf Missverständnissen beruhen sollte, so wäre die Behörde gehalten, nach Ausräumung derselben eine Abschiebung sofort und nicht wie im Bescheid angekündigt erst in 14 Tagen zu veranlassen.

In weiterer Folge wurden weitwendige Ausführungen (teils unsystematisch und teils mit fehlenden Überschriften) angeführt, die sich nicht konkret auf den gegenständlichen Fall bezogen und in den größten Teilen schon zuvor von dieser NGO in den vom BVwG bisher zu behandelnden Beschwerden bezüglich Schubhaft gleichermaßen thematisiert worden waren und sehr ausführlich allgemeine und grundsätzliche Rechtsausführungen zu Verfassungsrecht und Unionsrecht sowie rechtliche Darlegungen über Auslegungsfragen betreffend die im Falle der Schubhaft anzuwendenden einfachgesetzlichen Rechtsvorschriften (Zuständigkeitsfragen, Rechtsmittelfrist, Fragen der Einbringung, Kosten, aufschiebende Wirkung) enthielten.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten (eingescannt) wurden dem BVwG am 26.03.2014 vom BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, vorgelegt.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BAA bzw. des BFA, beinhaltend unter anderem die Niederschriften über Einvernahmen des BF, die wesentlichen Aktenteile betreffend sein Asylverfahren und sein Strafverfahren, den Mandatsbescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, vom 20.03.2014, sowie die gegenständliche Beschwerde vom 25.03.2014.

3. Feststellungen (Sachverhalt):

3.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Algerien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er reiste nach seinen Angaben am 25.11.2013 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens am 24.01.2014 - wenn auch in Strafhaft und nunmehr in Schubhaft - unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der BF ist nach eigenen Angaben sunnitischer Moslem und ledig.

3.2. Der BF stellte am 26.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 24.01.2014, Zahl 13 17.378-EAST Ost, gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 und § 61 FPG rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. c der Dublin II-Verordnung Italien zuständig (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II: wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet. Demzufolge sei gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des BF nach Italien zulässig.

Gegen den BF liegt somit eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Zielstaat Italien vor.

3.3. Der BF wurde vom Landesgericht WIENER NEUSTADT mit Urteil vom 08.02.2014, XXXX, wegen §§ 127, 129 Z 2, 131 1. Satz Strafgesetzbuch (räuberischer Einbruchsdiebstahl) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt, weswegen er sich - unter Berücksichtigung seiner Untersuchungshaft ab 18.12.2013 - bis 18.03.2014 in Strafhaft befand.

3.4. Der BF leidet an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten.

Er hat in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht, und somit keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden.

Er ist alleinstehend und hat keine Angaben darüber gemacht, dass er über Wohnmöglichkeiten oder Einkommen verfüge. Er hat die Ausübung regelmäßiger erlaubter Erwerbstätigkeit - wie auch hinreichende Deutschkenntnisse - weder behauptet noch belegt.

Das Verhalten des BF während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich - wie auch seine Lebensumstände - ließen erwarten, dass er seine Rückschiebung nach Italien zu verhindern versuchen werde. Das BVwG schließt sich diesbezüglich den oben in Punkt 1.6. angeführten, vom BFA im angefochtenen Bescheid ausgeführten Gründen hiefür in den erheblichen Punkten an (der BF verfügt über keine Unterkunft, kein Vermögen, kein Einkommen, keine Erwerbsmöglichkeit und somit keine Selbsterhaltungsfähigkeit, hat keinerlei familiäre Bindungen oder sonstige soziale Kontakte in Österreich, spricht nicht Deutsch, hat keine Möglichkeit mehr auf Grundversorgung für Asylwerber, hat keine gültigen Reisedokumente - und kann somit Österreich auf legale Weise nicht verlassen - und hat mit seinem bisherigen Verhalten in Österreich dargetan, dass mit einer Achtung der rechtlich geschützten Werte seinerseits nicht gerechnet werden kann, sodass Sicherungsbedarf bezüglich seiner Abschiebung besteht).

4. Beweiswürdigung:

4.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt 1. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BAA und des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

4.2. Zu den Sachverhaltsfeststellungen:

Die oben unter Punkt 3. angeführten Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid (wie auch schon im vorangegangenen Asylverfahren) getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Arabisch sowie auf die sich deckenden Angaben des BF mit Ergebnissen der Eurodac-Abfragen und Schreiben der italienischen und schweizerischen Dublin-Behörden. Diese Feststellungen gelten - auch mangels jeglicher Identitätsdokumente - ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF als Verfahrenspartei.

Der BF hat weder vor dem BFA noch vor dem BVwG unbedenkliche Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, im Original vorgelegt. Seine Identität kann daher nicht abschließend festgestellt werden und steht somit nicht fest.

Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus dem Umstand, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

Die Feststellung betreffend die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des BF wegen Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung ergibt sich aus dem Akteninhalt (Strafkarten) und entspricht dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

5.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

5.2.1. Zu Spruchpunkt I.:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG in der geltenden Fassung lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;

gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;

gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;

der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG in der geltenden Fassung lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 in der geltenden Fassung, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen, und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, das heißt das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).

Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Zu einer "Heilung" hätte es nur durch einen neuen Schubhafttitel kommen können. Ein solcher neuer Schubhafttitel wäre im Fortsetzungsausspruch des BVwG gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zu erblicken (vgl. VwGH 26.01.2012, 2008/21/0626, zum inhaltlich gleichlautenden § 83 Abs. 4 FPG alte Fassung; weiters 28.08.2012, 2010/21/0388, mwN).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:

Wie schon oben unter Punkt 3.4. festgestellt, ließ das Verhalten des BF während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich - wie auch seine Lebensumstände - erwarten, dass er seine Rückschiebung nach Italien zu verhindern versuchen werde (der BF verfügt über keine Unterkunft, kein Vermögen, kein Einkommen, keine Erwerbsmöglichkeit und somit keine Selbsterhaltungsfähigkeit, hat keinerlei familiäre Bindungen oder sonstige soziale Kontakte in Österreich, spricht nicht Deutsch, hat keine Möglichkeit mehr auf Grundversorgung für Asylwerber, hat keine gültigen Reisedokumente und hat mit seinem Verhalten in Österreich dargetan, dass mit einer Achtung der rechtlich geschützten Werte seinerseits nicht gerechnet werden kann, sodass Sicherungsbedarf bezüglich seiner Abschiebung besteht).

Den dagegen in der Beschwerde konkret ins Treffen geführten Einwendungen war nicht zu folgen:

Die Behauptung, dass das Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bereits vor Erlassung des bekämpften Bescheides rechtskräftig abgeschlossen und daher nicht anhängig sei; es sei daher nicht nachvollziehbar, inwieweit ein Verfahren zu sichern sei, und es fehle daher am konkreten Sicherungsbedarf, der Bescheid sei somit schon aus diesem Grund rechtswidrig, wirft offenbar lediglich eine semantische Fragestellung (des allenfalls unscharfen Wortlautes im angefochtenen Bescheid) auf und ist inhaltlich nicht nachzuvollziehen.

Der Behauptung, dass sich die Behörde mit der konkreten Situation des BF nicht hinreichend auseinandergesetzt habe und die Schubhaft ohne ausreichende Begründung angeordnet habe, wird seitens des erkennenden Gerichts nicht zugestimmt, zumal die Behörde eine Vielzahl konkreter einzelner erheblicher Punkte geprüft und angeführt hat.

Der Behauptung, die Behörde habe widersprüchlich festgestellt, dass der BF in keinster Weise mittellos gewesen sei, und gleichzeitig, dass er nicht über ausreichende Barmittel verfügt habe, um seinen Unterhalt zu finanzieren, kann ebenfalls nicht gefolgt werden, zumal sie nachvollziehbar dargetan hat, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat in Grundversorgung befunden hat, wohingegen er sonst in Österreich nicht selbstversorgungsfähig ist.

Der Behauptung, es fehle am Sicherungsbedarf, kann sich das erkennende Gericht ebenfalls nicht anschließen. Dass sich der BF künftig rechtmäßig verhalten wird (und etwa seine Abschiebung nicht verhindern wird), kann angesichts seines bisherigen Verhaltens in Österreich nicht erwartet werden.

Der Behauptung, dass der Umstand, dass der BF bisher nicht hätte abgeschoben werden können, auf ein fehlerhaftes Verhalten der Behörde zurückzuführen sei, kann ebenfalls nicht gefolgt werden.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde somit als unbegründet.

5.2.2. Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das BVwG, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG alte Fassung nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, 2010/21/0292; 28.08.2012, 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des BVwG nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

Da die Schubhaft zum Entscheidungszeitpunkt noch andauert - die Rückführung des BF ist binnen 14 Tagen ab 20.03.2014 vorgesehen, ist gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Umstände hervorgetreten sind, welche eine Änderung jener Faktoren, welcher zur Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers geführt haben, annehmen lassen, sind die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zu bejahen. Auch zum Entscheidungszeitpunkt besteht sohin ein Sicherungsbedarf.

Vor dem Hintergrund des Zeitrahmens der beabsichtigten Rückführung (binnen 14 Tagen ab Inschubhaftnahme) kann auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit der Dauer der Schubhaft keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.

Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles haben sich sohin keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

5.2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge CRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR), zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist aus dem Akteninhalt die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt (wenn auch die leichte Lesbarkeit des Bescheides angesichts der Vielzahl an Schreibfehlern - sprachlich, grammatikalisch - beinahe beeinträchtigt war), und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht. Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des VwGH (bzw. des VfGH) ab, noch fehlt es zu einem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des VwGH nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich grundsätzlicher Fragen der Einordnung der mit 01.01.2014 neu in Kraft gesetzten organisatorischen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen in die österreichische Rechtsordnung im Zusammenhang mit der Schubhaft - und somit Fragen von grundsätzlicher Bedeutung -, etwa der Frage, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (beim BVwG oder beim BFA) bzw. wann der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen beginnt (mit Einlangen beim BVwG oder beim BFA), noch keine Rechtsprechung des VwGH vorliegt.

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