W179 2004161-1•BVwG W179 2004161-1
W179 2004161-1Tribunal administratif fédéral27 mars 2014
Mängelbehebung, Rundfunkgebührenbefreiung, Verbesserungsauftrag
W179 2004161-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, wohnhaft in 1100 XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH, 1051 Wien, Postfach 1000, vom XXXX, Zl XXXX, Teilnehmernummer XXXX, betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren zu Recht erkannt:
Spruch
A) Befreiung von Rundfunkgebühren
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 100/2011, iVm § 3 Abs 5 und § 6 Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl I Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 71/2003, als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 51/2012, n i c h t zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (kurz: BF) brachte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (am XXXX bei dieser einlangenden) Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr ein. Die BF machte keine Angaben zu weiteren im selben Haushalt lebenden Personen und füllte den diesbezüglichen Punkt 10 des Antragsformulars nicht aus. Zudem füllte sie den Punkt 4 des Formulars, der Angaben zur Anspruchsvoraussetzung einfordert, ebenso wenig aus. Dieser enthält in teilweisem Fettdruck die Aufforderung:
"Legen Sie dem Antrag unbedingt eine Kopie der Bestätigung Ihrer Anspruchsberechtigung und die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen bei. (...)."
Dem Antrag waren allerdings beigeschlossen zwei Mitteilungen des AMS über den jeweiligen Leistungsanspruch, einmal für XXXX vom XXXX, einmal für die BF vom XXXX, beide Mitteilungen gerichtet an die Adresse des verfahrensrelevanten Hauptwohnsitzes.
Mit Schreiben vom XXXX forderte die belangte Behörde - zur weiteren Bearbeitung des gestellten Antrages auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen und Radioempfangseinrichtungen - die BF auf, für sich selbst und alle Personen, die mit der BF im gemeinsamen Haushalt leben, Kopien der Meldebestätigung sowie Nachweis über alle Bezüge (unter exemplarischer Aufzählung möglicher Nachweise) beizubringen.
Insbesondere wurde als Beispiel angeführt: "bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angaben der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)". Weiters enthielt das Schreiben in diesem Zusammenhang den nachstehenden Halbsatz: "• von XXXX bitte nachreichen".
Schließlich enthielt dieser Brief folgende Information: "Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular ¿Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen¿ bei. (...) Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen. Sollten Sie noch Fragen haben,
(...)."
Die BF reichte daraufhin nachstehende Unterlagen, bei der belangten Behörde eingelangt am XXXX, nach: Wiederum zwei Mitteilungen des AMS über den jeweiligen - aktualisierten - Leistungsanspruch, einmal für XXXX, einmal für die BF, diesmal mit Ausstellungsdatum vom XXXX und XXXX; ein Studienblatt der Wirtschaftsuniversität Wien für das Sommersemester 2014, ausgestellt für XXXX, über die Zulassung zum XXXX seit XXXX; sowie eine Bestätigung des XXXX, ausgestellt für XXXX, über den Besuch der Schule im Schuljahr 2012/13. Unterlagen oder eine belastbare Aussage zur Einkommenssituation der beiden Kinder XXXX (zB Schüler-/Studienbeihilfe, geringfügig oder gar nicht beschäftigt) wurden der belangten Behörde nicht übermittelt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen seien. Begründend führte die belangte Behörde kurz aus: "In unserem letzten Schreiben haben wir Sie aufgefordert, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen:
(...) [Anm: es folgt eine Aufzählung angefragter Unterlagen] Wir haben Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag zurückweisen müssen, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden. Rechtsgrundlagen: - §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz (BGBl. Nr. 159/1999 in der derzeit geltenden Fassung) in Verbindung mit §§ 47 ff. der Fernmeldegebührenordnung (FGO-Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. Nr. 170/1970 in der derzeit geltenden Fassung"
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte (Eingangsstempel GIS Gebühren Info Service "XXXX") und zulässige Beschwerde. Der Beschwerde sind zwei aus dem Jahre 2006 stammende ZMR-Bestätigungen beigeschlossenen, einmal für XXXX, einmal für XXXX.
Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Hiermit wird der eingangs beschrieben Verfahrensgang und die darin angeführten Tatsachen festgestellt.
Es besteht für den beantragten Wohnsitz eine Rundfunkgebührenbefreiung bis XXXX.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und nicht bestrittenen Tatsachen der Verfahrensakten. Weiters ist im Detail zu würdigen:
Die angeführten Daten des Einlangens der angeführten Schriftstücke bei der belangten Behörde ergeben sich aus der "Gliederung der Beilagen" der Beschwerdevorlage (Seite 2) sowie dem Eingangsstempel der belangten Behörde auf der Beschwerde selbst. Ebenso erschließt sich die festgestellte Rundfunkgebührenbefreiung bis XXXX aus dieser "Gliederung der Beilagen" der Beschwerdevorlage.
Dass die Einkommenssituation der beiden Kinder für die belangte Behörde weiterhin ungeklärt war, ergibt sich nicht nur auf Grund der von der BF (nicht) vorgelegten Unterlagen anhand der im Akt fortlaufend "durchnummerierten" Seitenzahlen, sondern auch aus einem zugehörigen "AV" der belangten Behörde (OZ 13).
3. 1 Zuständigkeiten und anzuwendendes Recht:
Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 3 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 50/2012, lautet - auszugsweise - wortwörtlich:
"§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ............................... 1,16
Euro
monatlich
(2) (...)
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
§ 4 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 71/2003, lautet wortwörtlich: "Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft)."
§ 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, lautet (auszugsweise) wortwörtlich: " (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. (3) (...)."
§ 13 Abs 3 AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 100/2011, lautet wortwörtlich: "(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."
3. 2 Zu A) Befreiung von Rundfunkgebühren
Die belangte Behörde hat somit nach § 6 Abs 1 RGG das AVG anzuwenden. Auch wenn sie jene in ihrem Brief vom XXXX nicht explizit auf § 13 Abs 3 AVG bezieht, ist in der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ein Verbesserungsauftrag nach 13 Abs 3 leg cit zu sehen.
a) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 3.3.2011, Zl 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, Zl 93/10/0165; 27.1.2010, Zl 2008/03/0129; 29.4.2010, Zl 2008/21/0302). Ebendieses sprach der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29.5.2006, Zl 2005/17/0242, aus.
Die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels kann im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Was ein Mangel ist, muss hierbei den in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden. (Vgl VwGH 21.3.2013, Zl 2012/09/0120 mit Hinweis auf E 27.6. 2002, 98/07/0147, oder 16.9.2009, Zl 2008/05/0206).
In seinem Erkenntnis vom 12.09.2007, Zl 2005/03/0205, sprach der Verwaltungsgerichtshof zu den vergleichbaren Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes aus, dass die Bestätigung der Zurückweisung eines Befreiungsantrages dann nicht rechtswidrig ist, wenn der Beschwerdeführer einen notwendigen Verbesserungsauftrag missachtet hat, was zunächst voraussetzt, dass dem Antrag der von der Behörde geltend gemachte Mangel angehaftet hat.
Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser (noch fehlenden) Unterlagen. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind (vgl VwGH 25.04.1996, Zl 95/07/0228; 12.11.1996, Zl 96/04/0198; 17.01.1997, Zl 96/07/0184; 27.03.2008, Zl 2005/07/0070).
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl I 51/2012 sowie des BVwGG und VwGVG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal im Fokus der bisherigen Rechtsprechung und des vorliegenden Falles der Prüfungsumfang für nach § 13 Abs 3 leg cit erlassene Zurückweisungsbescheide im Rechtsmittelverfahren steht, und nicht das Rechtsmittelverfahren an sich. Es schadet sohin nicht, dass der IV. Teil des AVG (früheres Berufungsverfahren) nun vor den Verwaltungsgerichten nicht anwendbar ist, sondern die Überprüfung eben im Beschwerdeverfahren als Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat.
Auch hier kann in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung nur gelten, dass die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen ist, nicht jedoch das inhaltliche Begehren des zugrunde liegenden Antrages, über den nicht befunden wurde. (In diesem Sinne auch Hengstschläger/Leeb AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, 2. Ausgabe, Manz, § 13 AVG, Seite 169.)
b) Rechtmäßigkeit der Zurückweisung
Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgt ist, nicht jedoch der Antrag:
Nach § 51 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung sind Befreiungsanträge unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen und dem Antrag die gemäß § 50 der Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise anzuschließen.
Nach § 50 Abs 2 Fernmeldegebührenordnung hat der Antragsteller anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die BF machte allerdings keine (vollständigen) Angaben zu weiteren im selben Haushalt lebenden Personen und füllte den diesbezüglichen Punkt 10 des Antragsformulars nicht aus. § 50 Abs 4 berechtigt die belangte Behörde weiters, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Dies tat die belangte Behörde, in dem sie im hiefür aufgelegten Antragsformular (in teilweisem Fettdruck hervorgehoben) anführte: "Legen Sie dem Antrag unbedingt eine Kopie der Bestätigung Ihrer Anspruchsberechtigung und die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen bei. (...)."
Für die Antragstellerin war somit eindeutig erkennbar, dass sie alle weiteren im selben Haushalt lebenden Personen anzugeben und für diese Einkommensnachweise vorzulegen hatte. Da sie dies nicht tat, war der Antrag schon aus diesen Gründen mangelhaft und der erfolgte behördliche Verbesserungsauftrag notwendig.
Der Verbesserungsauftrag trug wiederum den Nachweis über die Bezüge aller im gemeinsamen Haushalt lebender Personen auf und führte als Beispiel ua an: "bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angaben der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)". Direkt nach diesen Beispielen enthielt dieses Schreiben den Halbsatz "• von XXXX bitte nachreichen".
Da die BF zwar ein Studienblatt der Wirtschaftsuniversität Wien für XXXX, sowie eine Bestätigung des XXXX in Wien für XXXX nachreichte, jedoch Unterlagen oder eine belastbare Aussage zur angefragten Einkommenssituation der beiden Kinder (Schüler-/Studienbeihilfe, geringfügig oder überhaupt nicht beschäftigt) nicht übermittelte, missachtete sie den Verbesserungsauftrag in diesen Punkten und die ihr zur - Vorlage - gesetzte, angemessene Frist. Denn aus einer zB vorgelegten Inskriptionsbestätigung lässt sich noch keine individualisierte Aussage über die Einkommenssituation des betroffenen Studierenden (nebenberufliches, hauptberufliches Studium, Studienbeihilfebezug, geringfügig Beschäftigter, vollbeschäftigt etc) gewinnen. Die Zurückweisung des Befreiungsantrages war schon deshalb rechtskonform.
Die Beibringung von Unterlagen gemeinsam mit der Beschwerdeerhebung konnte im Sinne der zuvor angeführten Rechtsprechung den mangelhaften Antrag (ohne Ansehen ihrer Eignung dazu) nicht heilen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
c) Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal durch die Zurückweisung eines Antrages nach § 13 Abs 3 AVG nur dieser, nicht hingegen sein Thema erledigt ist. Einem neuerlichen (vollständigen) Antrag an die GIS Gebühren Info Service GmbH steht daher nicht die Unwiederholbarkeit des Verfahrens (keine entschiedene Sache), sondern allenfalls der Ablauf einer Frist entgegen.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 1 u Abs 4 VwGVG entfallen.
3. 3 Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgte.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.) Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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