BVwG W113 1438082-1

W113 1438082-1Tribunal administratif fédéral27 mars 2014

Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation,<br/>Rückkehrsituation, Sicherheitslage

Texte intégral

BVwG W113 1438082-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W113.1438082.1.00

Spruch

W113 1438082-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.9.2013, Zl. 13 09.618-BAL, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Hazaras zugehörig, reiste illegal in die Republik Österreich ein und stellte am 7.7.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, er heiße XXXX, sei geschieden und spreche dari, außerdem griechisch und englisch. Er sei Schiit und in der Provinz Ghanzni, XXXX, XXXX geboren worden. Er sei als Maler, Fliesenleger und Schweißer beschäftigt gewesen. Er sei schon früher in Europa gewesen, und zwar in Deutschland und Griechenland. Als er 2010 freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt sei, habe er geheiratet und seinem Schwiegervater € 10.000 geborgt, dieser hätte das Geld aber nicht zurückgeben wollen, weshalb die Probleme entstanden seien. Der Schwiegervater habe ihn in der Folge bedroht und als Christ denunziert. Auch die Taliban hätten davon erfahren und wäre sein Leben daher in Gefahr gewesen. Der Beschwerdeführer hatte einen gefälschten japanischen Reisepass bei sich. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass seine Eltern verstorben seien und er keine Geschwister habe, nur ein Onkel würde noch im Iran leben.

2. In der Einvernahme durch die belangte Behörde am 13.8.2013 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er sei etwa 2003 aus Afghanistan ausgereist und nach Griechenland gefahren. Im Jahr 2004 sei er nach Deutschland gefahren, aber nach einigen Monaten wieder nach Griechenland abgeschoben worden. Dort sei er dann für sechs Jahre geblieben, um im Sommer 2010 freiwillig nach Afghanistan zurückzukehren. Dort habe er wieder in seinem Heimatdorf gelebt und geheiratet. Er habe sich dort einen LKW gekauft und selbstständig gearbeitet. Im Jahr 2012 habe sich der Beschwerdeführer scheiden lassen und sei wieder nach Europa gereist.

Bevor er das erste Mal aus Afghanistan ausgereist sei, wäre es der Familie finanziell sehr gut gegangen. Sein Vater wäre aber Kommandant gewesen und von den Taliban umgebracht worden. Das Haus des Vaters im Heimatdorf gehöre nun ihm.

Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, auch Probleme wegen seines Religionsbekenntnisses und seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu haben. Weiters habe er gröbere Probleme mit Privatpersonen. Nach der Heirat habe er dem Schwiegervater, der Dorfältester gewesen sei, € 10.000 geborgt. Nach einiger Zeit hätte der Beschwerdeführer das Geld aber vergebens wieder haben wollen. Der Streit mit dem Schwiegervater wäre immer größer geworden, und eines Tages seien seine Frau und die gesamte Einrichtung weg gewesen. Der Schwiegervater habe ihn auch beschuldigt, Christ zu sein, und seine Tochter zum Christentum bringen zu wollen. Obwohl es nicht gestimmt habe, hätten die Leute schon davon gesprochen, ihn deswegen zu steinigen. Als er beim Schwiegervater zuhause gewesen sei, wären dessen Sohn und der Schwiegervater auf ihn losgegangen und hätten ihn am ganzen Körper und auch am Kopf verletzt. Der Schwiegervater habe auch gedroht, zu den Taliban zu gehen und den Beschwerdeführer als Spion anzuzeigen. Das sei alles im zweiten Monat 2012 passiert.

Nach diesen Vorfällen hätte er für einige Monate bei einem Freund in einem anderen Dorf gelebt. Dort hätte er aber bemerkt, dass sein Leben in Gefahr sei. Die Taliban wären in diesem Gebiet sehr stark und würden Hazaren und Schiiten töten. Er hätte auch bemerkt, dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei.

Der Beschwerdeführer hat eine Kopie der Heiratsurkunde und eine Kopie eines Fotos der Hochzeit vorgelegt.

3. Mit Schreiben vom 22.8.2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass Afghanistan ein unsicheres Land sei. Die Taliban seien Sunniten und würden die Schiiten umbringen. Er ersucht daher, in Österreich bleiben zu dürfen, da er in Afghanistan mit Sicherheit umgebracht werde.

4. Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zi 13 AsylG 2005 (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Zi 1 iVm § 2 Abs. 1 Zi 13 AsylG 2005 (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Zi 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).

Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Es hätte auch nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die afghanische Regierung oder die Taliban drohe. Es stehe aber sehr wohl fest, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan stamme, über eine mehrjährige Schulausbildung verfüge und bereits Berufserfahrung in mehreren Bereichen aufweise. Gegebenenfalls könne er sich in Kabul mit Gelegenheitsarbeiten versorgen.

Zur Sicherheitslage in der Provinz Ghazni wurde im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Bewertung des Südens und Südostens festgehalten, dass sich fast die Hälfte aller sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2012 in diesem Bereich ereignet hätte. Nach einer kurzen Erklärung, an welchen Schwerpunkten die Aufstandsbewegungen durch nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpft werden, ist das Kapitel zu Ende. In weiterer Folge findet sich in den Feststellungen zur Sicherheit kein Hinweis mehr auf die Lage in der Heimatprovinz oder gar im Heimatdorf des Beschwerdeführers mehr.

Zur Volksgruppenminderheit der Hazaren wird ausgeführt, dass sich deren Situation verbessert habe, diese aber immer noch Diskriminierungen unterlägen. Ähnliches wird für die religiöse Minderheit der Schiiten festgehalten.

Zur Frage der Rückkehrer wird von der belangten Behörde festgestellt, dass dies meist junge alleinstehende Männer sind. Haben sie eine Berufsausbildung, hätten sie auch gute Chancen, einen Job zu finden. Für Rückkehrer ohne Ausbildung sei das Problem größer, da es nicht genügend Programme für sie gäbe. Bezüglich der Wohnraumschaffung wird ausgeführt, dass freiwillig zurückkehrende Afghanen in den ersten Jahren bei Familienangehörigen unterkommen.

Die Erreichbarkeit von Kabul sei in jedem Fall über den Luftweg gegeben. Generell werden noch detaillierte Feststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in der Hauptstadt getroffen. Zum einen wird beschrieben, dass Neuankömmlinge schnell von "ihren" sozialen Netzen aufgenommen werden, zum anderen stößt Kabul auf Grund des enormen Zuzugs auf seine administrativen Grenzen. Die Lebensumstände, insbesondere in den Ansiedlungen der Neuankömmlinge, werden als schlecht qualifiziert.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig. Die Gründe dafür seien, dass der Beschwerdeführer keine Angaben hinsichtlich des afghanischen Kalenders machen hätte können, obwohl er nach eigenen Angaben im Jahr 2010 wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Die belangte Behörde geht daher vom klaren Beweis aus, dass der Beschwerdeführer nie nach Afghanistan zurückgekehrt sei und seine ganze vorgebrachte Geschichte unwahr sei. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, nach Kanada reisen zu wollen, um dort ein besseres Leben zu haben.

Völlig unplausibel sei auch, dass der Beschwerdeführer sich in einem anderen Ort bei einem Freund versteckt habe, um dann einige Leute aus dem Heimatdorf samt dem Mullah zu sich zu rufen, damit die Scheidung vollzogen werden kann. Es sei auch abwegig, die Scheidungsurkunde an die Frau und somit den Schwiegervater zu schicken, wo doch der Ort, an dem sich der Beschwerdeführer versteckt gehalten habe, erwähnt ist. Schließlich sei es im "Versteck" zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. Auch hätten sich weitere Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben.

Es sei jedenfalls keine Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (idF GFK) für die belangte Behörde erkennbar, sondern könne der Beschwerdeführer, der arbeitsfähig sei und über eine Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen sowie eine Schulausbildung verfüge, jedenfalls mit Gelegenheitsarbeiten in Kabul sein Auslangen finden. Insbesondere verfüge der Beschwerdeführer über ein soziales Netz in Kabul, da er selber angegeben habe, mehrmals im Jahr in Kabul zu sein und dort einen Freund zu haben. Es sollte daher möglich sein, die ersten Wochen nach der Ankunft in Kabul überleben zu können. Die Sicherheitslage in Kabul sei relativ stabil.

In der Heimatprovinz Ghazni verfüge der Beschwerdeführer außerdem über ein Haus und landwirtschaftliche Grundstücke, die er nach seiner Rückkehr bewirtschaften könne.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass eine allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage keine Asylrelevanz begründe. Auch sonst wäre das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig und würde kein hinreichender Grund für eine Asylgewährung vorliegen. Auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei nicht zuzuerkennen, da nicht ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer in eine für ihn unzumutbare Gefährdungslage geraten würde. Eine Ansiedlung in Kabul sei zumutbar und möglich, auch wenn der Beschwerdeführer vorerst allenfalls weniger attraktive Arbeiten annehmen müsse.

5. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, ihm möge der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden, in eventu der angefochtene Bescheid behoben werden und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werden, in eventu möge ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden, allenfalls die Ausweisungsentscheidung aufgehoben werden.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei wahr gewesen und habe er nichts verheimlicht. Der Beschwerdeführer habe keine Familie in Afghanistan und würde er daher nach seiner Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten.

Beigelegt hat der Beschwerdeführer ein Schreiben vom 26.9.2013, in welchem er nochmals seine Fluchtgeschichte erläutert und ersucht in Österreich bleiben zu dürfen. Sein Schwiegervater habe ihn tatsächlich bedroht und er sei verfolgt gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig, und hat gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er stammt aus der Provinz Ghazni, ist geschieden und Schiit sowie Hazara. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht aber auch farsi, griechisch und englisch.

Diese Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1.1.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Funktion der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz, die nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

3. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

3. 1 Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ist auszuführen, dass die Bescheidbegründung der belangten Behörde die Annahme des Vorliegens von nicht asylrelevanten Fluchtgründen nicht zu tragen vermag und wesentliche Ermittlungsmängel dem Bescheid anhaften.

Soweit die belangte Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan keine Verfolgung drohe, vermag sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Einschätzung auf der Grundlage der Einvernahmeprotokolle nicht anzuschließen. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer keiner Verfolgung in seinem Heimatstaat ausgesetzt sei, da sein Vorbringen durchwegs unglaubwürdig sei. Die Behörde führt dazu auch zahlreiche Beispiele an.

Der Beschwerdeführer hat insofern an den Ermittlungen mitgewirkt, als er Kopien von Urkunden vorgelegt hat. Aus dem Verfahrensakt ist nicht ersichtlich, dass diese einer Übersetzung zugeführt worden wären. Auch wenn die Dokumente auf Englisch ausgestellt sind, finden sich doch auch arabische Schriftzeichen darauf. Insbesondere wäre eine Überprüfung der vorhandenen Stempel zweckdienlich, um zu Ermittlungsergebnissen zu gelangen. Erforderlichenfalls wäre eine solche Beurteilung auch durch einen Sachverständigen vornehmen zu lassen.

Das Unterbleiben jeglicher Auseinandersetzung mit den vorgelegten Kopien der Dokumente stellt eine Verletzung der Ermittlungspflicht der Behörde dar, vor allem wenn man bedenkt, dass die Dokumente die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (zumindest was die Hochzeit betrifft) zu beweisen im Stande wären. Die Behörde gelangt in ihren Feststellungen zum Schluss, es läge ein klarer Beleg dafür vor, dass der Beschwerdeführer nie nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Auch vor diesem Hintergrund wäre eine intensivere Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln geboten gewesen.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im gegenständlichen Fall gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die ermittelnde Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH zur wortähnlichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 vom 14.12.2000, 2000/20/0494) hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet (vgl. AGH 29.10.2013, C10 438063-1/2013).

Auch die Ausführungen der belangten Behörde, nämlich, dass dieser für die Zeit zwischen 2010 und 2012 keine Datumsangaben nach dem afghanischen Kalender habe machen können und daher nicht glaubwürdig sei, dass er 2010 tatsächlich wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sei, vermögen eine Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht zu stützen. Gleiches gilt für die Aussage des Beschwerdeführers, er habe seine Heimat 2003 aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen, da die vorgebrachten vermeintlichen Fluchtgründe erst danach entstanden sind. Selbst der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe weiter nach Kanada reisen wollen, um dort ein besseres Leben zu haben, mag zwar (auch) ökonomisch motiviert sein, ändert aber nichts daran, dass auch Fluchtgründe vorgebracht wurden. Die Glaubwürdigkeit dieser galt es im behördlichen Verfahren zu ermitteln und war hier ein wesentliches Indiz die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente, wie oben schon näher beschrieben.

3. 2 Was die Entscheidung in Spruchpunkt II. anbelangt, unterließ die belangte Behörde unter anderem eine genaue Feststellung über die Sicherheitslage im Heimatgebiet des Beschwerdeführers.

Die Behörde brachte vor, der Beschwerdeführer habe selber angegeben, immer noch über ein Haus in Ghazni zu verfügen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer aber überhaupt sicher in seine Heimat gelangen kann und wie sich die Sicherheitslage ganz konkret dort darstellt, blieb letztlich ungeklärt. Bedenkt man, welche Bedeutung dieser Themenkreis für die Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hat (vgl. etwa AsylGH 21.9.2011, C2 415849-1/2010), so bedürfte es weiterer Ermittlungen und - daran anknüpfend - weiterer Feststellungen über die persönliche Situation des Beschwerdeführers, die ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde.

Die Sicherheitslage im Gebiet (in den Gebieten) einer möglichen Rückkehr ist aufgrund der insgesamt als prekär zu bezeichnenden, wechselhaften Sicherheitslage in Afghanistan, die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedlich ist, durch detaillierte, umfassende und aktuelle Sachverhaltsfeststellungen darzustellen. Die Sicherheitslage in der Provinz Ghazni, wo der Beschwerdeführer herstammt, wurde nur oberflächlich im Rahmen allgemeiner Feststellungen zur Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes im angefochtenen Bescheid erwähnt.

Gerade Ghazni ist eine Provinz, die schon seit längerer Zeit als eine der unsichersten des Landes gilt - siehe etwa BAA Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom September 2013:

Die Taliban sind darauf konzentriert ihren Einfluss in der Provinz Ghazni zu erweitern, da sie diese aufgrund ihrer Nähe zu Kabul und als Tor zu Kabul durch die Autostraße Kabul - Kandarhar als strategisch wichtig ansehen (CPAU 4.2009). Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Gerade im vorliegenden Fall wären nach verfassungsgerichtlicher Judikatur entsprechende Feststellungen darüber zu treffen gewesen, von welchen Lebensbedingungen im Falle des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr auszugehen ist (siehe idS auch VfGH 13.3.2013, U 1006/12). Diesbezüglich ist die Heranziehung aktueller Länderberichte zur Sicherheits- und Versorgungslage im konkreten Herkunftsbereich in Afghanistan unabdinglich.

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 8 Abs. 3 Zi 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zwar abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der (hier übertragbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des Schutzes nämlich nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 8.9.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).

Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer sich jedenfalls in Kabul problemlos niederlassen könne. Dabei führte sie ins Treffen, dass der Beschwerdeführer selber angegeben habe, Freunde in Kabul zu haben und mehrmals im Jahr dorthin zu fahren. Völlig unklar blieb aber, wie die Behörde von solchen Feststellungen aber überhaupt ausgehen konnte. Die Behörde hat das Vorbringen des Beschwerdeführers als widersprüchlich und nicht glaubhaft beurteilt und letztlich festgestellt, es läge vielmehr ein klarer Beleg dafür vor, dass der Beschwerdeführer nie nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Wie er sich dann aber mehrmals im Jahr in Kabul aufhalten kann und ob er tatsächlich ein soziales Netz dort hat, blieb zur Gänze ungeklärt. Vor diesem Hintergrund sei auch hinterfragt, wie die Behörde davon ausgehen kann, der Beschwerdeführer würde immer noch über ein Haus in der Provinz Ghazni verfügen, wenn er doch im Jahr 2010 gar nicht nach Afghanistan zurückgekehrt sei.

Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Niederlassung in Kabul wäre jedoch neben der Prüfung des Vorhandenseins eines familiären oder sozialen Netzwerks auch zu berücksichtigen, ob dem Beschwerdeführer ein solches zur Verfügung stünde und er auch Aufnahme durch dieses finden würde. Es wurde von der belangten Behörde somit nicht ausreichend erhoben und festgestellt, ob der Beschwerdeführer in Kabul über tragfähige Beziehungen und/oder über ausreichende finanzielle Mittel und/oder über ausreichende Ortskenntnisse verfügt, sodass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage wäre, ein Leben ohne unangemessenen Härte führen zu können. Es fehlen für eine sachgerechte Beurteilung daher Feststellungen dahingehend, ob der Beschwerdeführer die (finanzielle) Möglichkeit hat, sich dort - auf Dauer - niederzulassen und ob ihm dort - auf Dauer - ausreichende (finanzielle) Unterstützung zuteilwerden würde (vgl. auch VfGH 13.3.2013, U1006/12-13 und VfGH 13.3.2013, U2185/12-15), wobei diesbezüglich die individuellen und persönlichen Umstände und Lebensbedingungen des Beschwerdeführers zu beachten wären.

Die getroffenen Feststellungen der belangten Behörde sind für eine abschließende Beurteilung der Frage des subsidiären Schutzes somit nicht ausreichend.

Die belangte Behörde hätte sich mit der Zumutbarkeit der Aufenthaltsnahme in der Provinz Ghazni oder Kabul eingehender beschäftigen müssen und die individuelle Situation und die Lebensumstände des Beschwerdeführers adäquat erheben und feststellen müssen. So sind die Feststellungen der belangten Behörde, der Beschwerdeführer würde über ausreichende Berufserfahrung verfügen und überall sein Auslangen finden können, zu dürftig, um damit einen Beweis der Sicherung der Existenzgrundlage des Beschwerdeführers erbringen zu können. Unter Hinweis auf die, wie oben ausgeführt, zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung tatsächlich geltenden Sicherheitsberichte bezüglich der Frage der Zumutbarkeit von Fluchtalternativen, hätte es jedenfalls weiterer Ermittlungen bedurft. Dies gilt umso mehr, als die Behörde davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei nach seiner Aufenthaltsnahme in Deutschland und Griechenland nicht nach Afghanistan zurückgekehrt. Es wäre daher insbesondere zu klären, ob der Beschwerdeführer überhaupt noch über Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfügt.

4. Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher die Ermittlungen der belangten Behörde zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Zi 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen von Fluchtgründen (gegebenenfalls auch die Aktualität der vorgebrachten Probleme) und die Sicherheitslage im Heimatgebiet des Beschwerdeführers bzw. den (individuellen) Möglichkeiten, eine innerstaatliche Fluchtalternative zu wählen, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar, im Gegenteil hat dieser in der Beschwerde in eventu diese Vorgangsweise beantragt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG trifft eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb schon deswegen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Zur vorhandenen, wie oben näher dargelegt auch anwendbaren, Judikatur zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG siehe etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135.

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