L515 1421369-1•BVwG L515 1421369-1
L515 1421369-1Tribunal administratif fédéral27 mars 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Prozessvoraussetzung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch Dr. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2011, Zl. 1105.642-EAST West, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2014 beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
I.1. Die beschwerdeführende Partei ("bP"), ist ein Staatsangehöriger der Republik Türkei ("Türkei") und brachte am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie im Wesentlichen vor, erheblichen polizeilichen Misshandlungen und Folterungen ausgesetzt gewesen zu sein. Sie hätte sich dann in anderen Landesteilen verborgen gehalten und wäre schließlich ausgereist.
I.2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP zum behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt als nicht glaubhaft. Fragen, welche die Handlungsfähigkeit der bP betreffen, wurden nicht erörtert.
I.3.1. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und der Bescheid zur Gänze angefochten.
I.3.2. Mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX wurde Dr. XXXX zum einstweiligen Sachwalter bestellt, welcher die bP im anhängigen Asylverfahren zu vertreten hat. Dies wurde damit begründet, dass die bP nicht in der Lage ist, alle ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.
I.3.3. Im Rahmen von verschiedenen Beschwerdeergänzungen äußerte sich die bP zu ihrem Ausreisegrund, ihrem Gesundheitszustand, sowie ihrem Privat- und Familienleben in Österreich. Ebenso legte sie weitere Bescheinigungsmittel vor, stellte Beweisanträge und brachte Suizidalität vor.
I.3.4. Ein vom BG XXXX in Auftrag gegebenes Gutachten eines medizinischen Sachverständigen vom 7.2.2014 beschreibt den psychischen Zustand der bP ausführlich und plastisch, indem der Schachverständige zum einen psychische Störungen und zum anderen Hinweise auf ein teilweise unterdurchschnittliches Intelligenzprofil feststellt. Die bP könne in ihrer psychischen Gesamtsituation ihre Angelegenheiten nicht ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen.
I.4. Am 17.3.2014 führte das erkennende Gericht eine mündliche Verhandlung durch. Bei dieser erschien die bP. Der Sachwalter und die belangte Behörde blieben der Verhandlung fern.
Der entscheidende Richter nutzte trotz der Abwesenheit des Sachwalters die Verhandlung, um sich einen persönlichen Eindruck von der bP zu verschaffen und stellte hierbei fest, dass sich der im unter I.3.4. gutachterlich festgestellte Zustand der bP für den entscheidenden Richter insoweit bestätigte, zumal er wahrnehmen konnte, dass der Eindruck, welchen der bP hinterlässt, offenkundig und auch aus der Laiensphäre wahrnehmbar erkennen lässt, dass Hinweise auf psychische Beeinträchtigungen bestehen, welche eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit der bP indizieren.
Andererseits hinterließ die bP in ihrer Schlichtheit einen persönlich glaubwürdigen Eindruck, indem sie offensichtlich bemüht war, ein den Tatsachen entsprechendes Vorbringen zu erstatten.
Ebenso zeigte sich in der Beschwerdeverhandlung, dass der seitens der belangten Behörde ermittelte Sachverhalt, insbesondere das Ergebnis der Einvernahme, im Lichte des persönlichen Eindrucks, welchen die bP in der Verhandlung hinterließ und des Inhalts des unter I.3.4. Genannten Gutachtens nur sehr bedingt verwertbar ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der festzustellende Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I.1.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner
2014 vom Bundesverwaltungsgericht ... zu Ende zu führen.
Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).
Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
Gem. § 9 AVG ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Gem. § 16. (1) AsylG in der Fassung, welche die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Entscheidung anzuwenden hatte, war für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich (Anm: hieran hat sich durch § 10 BFA-VG im konkreten Fall nichts geändert).
Gem. § 11 AVG kann die Behörde, falls von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen
Vertreters entbehrt, ... eine Amtshandlung vorgenommen werden soll,
wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen.
Ob eine Partei handlungsfähig ist, hat die Behörde amtswegig zu ermitteln (VwGH 25. 3. 1999, 98/06/0141).
Bei begründeten Zweifeln an der Prozessfähigkeit einer Verfahrenspartei muss (auch) im Asylverfahren die Bestellung eines Sachwalters für das betreffende Verfahren oder für einen weiteren Aufgabenkreis angeregt werden, indem das zuständige Pflegschaftsgericht ersucht wird, die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zu prüfen (vgl. auch Erk. d. VfGH vom 20.2.2014, U1990/2013).
Den Eindruck, welchen die bP in der Beschwerdeverhandlung hinterließ und welcher sichtlich nicht spontan nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides entstand, sondern aus der dokumentierten Krankengeschichte bereits bei Anhängigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde vorgelegen sein musste, zeigt klar, dass für die belangte Behörde begründeten Zweifel an der Prozessfähigkeit der bP bestanden haben mussten. Es wäre daher ihre Aufgabe gewesen, bereits in diesem Verfahrensstadium amtswegig das zuständige Bezirksgericht zu ersuchen, die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zu prüfen und nach der Entscheidung des Bezirksgerichts, welches wohl ebenso wie nunmehr aufgrund der Entscheidung durch das BG XXXX zur Bestellung des Sachwalters geführt hätte, das Verfahren unter Beiziehung des Sachwalters fortzusetzen. Eine schlüssige Begründung, warum die belangte Behörde trotz der augenfälligen Zweifel die Prozessfähigkeit der bP ohne weiteres als angenommen sah und es unterlassen hat, die Bestellung eines Sachwalters anzuregen, bleibt die belangte Behörde schuldig.
Hätte die belangte Behörde die Bestellung eines Sachwalters veranlasst, wäre davon auszugehen, dass die Einwände und Anträge, welche nunmehr im Beschwerdeverfahren erstattet wurden, seitens der bP mit Unterstützung des Sachwalters bereits vor der belangten Behörde erstattet und somit von dieser im Verfahren zu berücksichtigen gewesen wären und die bP den psychischen Zustand der bP entsprechendes Augenmerk geschenkt hätte. Im Zusammenhang mit diesen Ausführungen ist auch festzuhalten, dass bei der Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der bP bzw. der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der festgestellte psychische Zustand ebenso eine gewichtige Rolle spielen wird, wie bei der Beurteilung der Frage, inwieweit der bP eine Rückkehr in die Türkei -allenfalls in einen anderen Landesteil als jenen, in dem sie die behauptete Verfolgung erlebt hätte- zumutbar wäre und sie in der Lage wäre, dort ihr Leben zu meistern.
Im gegenständlichen Fall wurde somit aufgrund der oa. Ausführungen der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft ermittelt, indem die belangte Behörde die beschriebenen notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterließ.
Die belangte Behörde wird ihr Verfahren, insbesondere die Befragung des bP im Lichte der Kenntnis der Erforderlichkeit eines Sachwalters zu ergänzen bzw. zu wiederholten haben, indem sie diese etwa erneut unter Rücksicht auf ihre verminderte kognitive Leistungsfähigkeit zu befragen haben wird. Ebenso wird sie die der Aktenlage entnehmbaren Einwände zu berücksichtigen, sowie die seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln zu berücksichtigen und sich mit den erstatteten Beweisanträgen auseinanderzusetzen haben.
Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BVwG und des BFA, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des Sachwalters, sowie jenes der bP selbst und ihres Gesundheitszustandes eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt.
Es ist somit trotz des Umstandes, dass bereits eine Verhandlung durchgeführt wurde, gem. § 28 Abs. 3 VwGVG mit einer Zurückverweisung vorzugehen, zumal sich erst in der Verhandlung das volle Ausmaß der vorliegenden Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts zeigte.
Ebenso ergibt sich aus der Konzeption der Rechtskontrolle durch (vormals den AsylGH und nunmehr) das BVwG, dass das erkennende Gericht nicht primär zur erstmaligen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts berufen ist. Diese Aufgabe oblag dem Bundesasylamt, bzw. obliegt nunmehr dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vgl. hierzu auch etwa Erk. d. VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, Erk. d. VfGH v. KI-14/97 - KI-16/97, den allgemeinen Teil der RV 314 XXIII GP NR, welcher das [damalige] Bundesasylamt als erste und letzte verwaltungsbehördliche Instanz nennt, welches den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln hat) und ist das ho. Gericht primär zur Rechtskontrolle auf Basis des von der belangten Behörde ermittelten Sachverhalts berufen. Diese Überlegungen sind auch auf die Aufgabenverteilung zwischen dem BVwG und BFA übertragbar, sodass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, es entspräche seinem Willen, dass der oa. Sachverhalt nunmehr vom ho. Gericht im Lichte der oa. Ausführungen gänzlich neu aufgerollt bzw. erstmals ermittelt und die belangte Behörde aus ihrer Obliegenheit zur vollständigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts entlassen wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso vertritt das ho. Gericht zum Rechtsinstitut der Handlungsfähigkeit im Verwaltungsverfahren keine Sondermeinung, sondern orientiert sich an der von den Höchstgerichten entwickelten und in der rechtlichen Beurteilung zitierten Grundsätzen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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